31983D0287

83/287/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. Mai 1983 zur Genehmigung der Änderung des Programms für die Fruchtsaftindustrie des Landes Baden-Württemberg gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 155 vom 14/06/1983 S. 0016 - 0016


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 26. Mai 1983

zur Genehmigung der Änderung des Programms für die Fruchtsaftindustrie des Landes Baden-Württemberg gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(83/287/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3164/82 (2), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat am 8. November 1982 eine Änderung des mit Entscheidung der Kommission vom 18. Oktober 1979 genehmigten Programms für die Fruchtsaftindustrie des Landes Baden-Württemberg mitgeteilt.

Die genannte Änderung betrifft die Fortschreibung des Programms bis 1987. Sie entspricht den Zielen und Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 355/77.

Es ist noch offen, unter welchen Bedingungen die mit der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 eingesetzte gemeinsame Maßnahme nach Ablauf des in Artikel 16 Absatz 1 dieser Verordnung festgesetzten Zeitraums fortgeführt wird; infolgedessen ist es angebracht, die Genehmigung des Programms auf die in Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 genannten Anträge zu begrenzen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland am 8. November 1982 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 mitgeteilte Änderung des Programms für die Fruchtsaftindustrie des Landes Baden-Württemberg wird genehmigt.

(2) Die Genehmigung des Programms erstreckt sich nur auf solche Vorhaben, die vor dem 1. Mai 1984 eingereicht worden sind.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 26. Mai 1983

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 51 vom 23. 2. 1977, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 332 vom 27. 11. 1982, S. 1.