83/287/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. Mai 1983 zur Genehmigung der Änderung des Programms für die Fruchtsaftindustrie des Landes Baden-Württemberg gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 155 vom 14/06/1983 S. 0016 - 0016
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. Mai 1983 zur Genehmigung der Änderung des Programms für die Fruchtsaftindustrie des Landes Baden-Württemberg gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (83/287/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3164/82 (2), insbesondere auf Artikel 5, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat am 8. November 1982 eine Änderung des mit Entscheidung der Kommission vom 18. Oktober 1979 genehmigten Programms für die Fruchtsaftindustrie des Landes Baden-Württemberg mitgeteilt. Die genannte Änderung betrifft die Fortschreibung des Programms bis 1987. Sie entspricht den Zielen und Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 355/77. Es ist noch offen, unter welchen Bedingungen die mit der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 eingesetzte gemeinsame Maßnahme nach Ablauf des in Artikel 16 Absatz 1 dieser Verordnung festgesetzten Zeitraums fortgeführt wird; infolgedessen ist es angebracht, die Genehmigung des Programms auf die in Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 genannten Anträge zu begrenzen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland am 8. November 1982 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 mitgeteilte Änderung des Programms für die Fruchtsaftindustrie des Landes Baden-Württemberg wird genehmigt. (2) Die Genehmigung des Programms erstreckt sich nur auf solche Vorhaben, die vor dem 1. Mai 1984 eingereicht worden sind. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 26. Mai 1983 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 51 vom 23. 2. 1977, S. 1. (2) ABl. Nr. L 332 vom 27. 11. 1982, S. 1.