83/285/EWG, Euratom, EGKS: Beschluß des Rates vom 2. Juni 1983 zur Festsetzung des Zeitraums für die zweite allgemeine unmittelbare Wahl der Abgeordneten der Versammlung
Amtsblatt Nr. L 155 vom 14/06/1983 S. 0011 - 0011
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 4 S. 0046
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 4 S. 0046
***** BESCHLUSS DES RATES vom 2. Juni 1983 zur Festsetzung des Zeitraums für die zweite allgemeine unmittelbare Wahl der Abgeordneten der Versammlung (83/285/EWG, Euratom, EGKS) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Akt vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2, zweiter Unterabsatz, nach Stellungnahme der Versammlung (1), in Erwägung nachstehender Gründe: Durch den Beschluß 78/639/Euratom, EGKS, EWG vom 25. Juli 1978 zur Festsetzung des Zeitraums für die erste allgemeine unmittelbare Wahl der Abgeordneten der Versammlung (2), hat der Rat den Zeitraum für diese erste Wahl auf den 7. bis 10. Juni 1979 festgesetzt. Es erweist sich als unmöglich, die zweite Wahl im entsprechenden Zeitraum des Jahres 1984 abzuhalten. Daher sollte ein anderer Zeitraum festgesetzt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Der in Artikel 9 Absatz 1 des Akts vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung genannte Zeitraum wird für die zweite Wahl auf den 14. bis 17. Juni 1984 festgesetzt. Artikel 2 Dieser Beschluß tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 2. Juni 1983. Im Namen des Rates Der Präsident N. BLÜM (1) Stellungnahme vom 17. Mai 1983 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2) ABl. Nr. L 205 vom 29. 7. 1978, S. 75.