83/223/EWG: Entscheidung der Kommission vom 6. Mai 1983 über tierseuchenrechtliche Schutzmaßnahmen gegenüber Spanien
Amtsblatt Nr. L 121 vom 07/05/1983 S. 0032 - 0032
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 6. Mai 1983 über tierseuchenrechtliche Schutmaßnahmen gegenüber Spanien (83/223/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 83/91/EWG (2), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß den von den Kommissionsdienststellen erhaltenen Informationen hat sich die Maul- und Klauenseuche in Spanien ausgebreitet und Seuchencharakter angenommen. Aufgrund des Handels zwischen Spanien und den Mitgliedstaaten bildet das Vorhandensein einer solchen Seuche eine Gefahr für den Viehbestand der Gemeinschaft. Daher sind für die Gemeinschaft Schutzmaßnahmen zu erlassen, mit denen eine solche Gefahr abgewendet werden kann, und diese sind anzuwenden, bis jegliche Gefahr beseitigt ist. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Mitgliedstaaten untersagen die Einfuhr von frischem Fleisch von Rindern, Schafen und Ziegen aus Spanien. Artikel 2 Die Kommission verfolgt die Entwicklung der Lage und wird die vorliegende Entscheidung gegebenenfalls später aufgrund dieser Entwicklung abändern. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 6. Mai 1983 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28. (2) ABl. Nr. L 59 vom 5. 3. 1983, S. 34.