83/221/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. April 1983 zum Entzug des Status bestimmter Teile des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der klassischen Schweinepest
Amtsblatt Nr. L 121 vom 07/05/1983 S. 0029 - 0030
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 27 S. 0180
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 27 S. 0180
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. April 1983 zum Entzug des Status bestimmter Teile des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der klassischen Schweinepest (83/221/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 82/893/EWG (2), insbesondere auf Artikel 4c Absatz 1 Buchstabe c), gestützt auf die Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 82/893/EWG, insbesondere auf Artikel 13a Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Entscheidung 82/838/EWG (4) hat der Rat bestimmte Teile des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland als amtlich schweinepestfrei oder als schweinepestfrei anerkannt. In einigen der in den Anhängen I und II der Entscheidung 82/838/EWG genannten Teilen des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland sind Herde klassischer Schweinepest festgestellt worden. Die Kommission hat mit der Entscheidung 83/28/EWG (5) für die betroffenen Gebiete der Bundesrepublik Deutschland die Anerkennung als amtlich schweinepestfrei oder als schweinepestfrei für die Dauer von 15 Tagen ausgesetzt. In Hinblick auf die seuchenhafte Entwicklung hat sie mit Entscheidung 83/68/EWG (6) diese Aufhebung in bestimmten Gebieten vorübergehend verlängert. Eine neuerliche Analyse der Seuchenlage zeigt, daß die Krankheit in bestimmten Bezirken weiterhin andauert. Es ist daher notwendig, die Anerkennung als amtlich schweinepestfrei für diese Gebiete auszusetzen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Status der Teile des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland, die als amtlich schweinepestfrei im Sinne von Artikel 4c Absatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 64/432/EWG anerkannt worden sind, wird für die im Anhang aufgeführten Gebiete ausgesetzt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 22. April 1983 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64. (2) ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 57. (3) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 24. (4) ABl. Nr. L 352 vom 14. 12. 1982, S. 27. (5) ABl. Nr. L 31 vom 2. 2. 1983, S. 24. (6) ABl. Nr. L 47 vom 19. 2. 1983, S. 21. ANHANG Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, deren Status »als amtlich schweinepestfreie Gebiete" entzogen wird Regierungsbezirk Braunschweig.