83/140/EWG, Euratom, EGKS: Entscheidung der Kommission vom 11. März 1983 betreffend das Königreich Belgien gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2892/77 über die Mehrwertsteuereigenmittel (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 096 vom 15/04/1983 S. 0043 - 0044
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11. März 1983 betreffend das Königreich Belgien gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2892/77 über die Mehrwertsteuereigenmittel (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (83/140/EWG, Euratom, EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf den Beschluß 70/243/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften (1), gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2892/77 des Rates vom 19. Dezember 1977 über die Anwendung des Beschlusses vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften auf die Mehrwertsteuereigenmittel (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3 erster Unterabsatz, Artikel 11 Absatz 1 zweiter Unterabsatz und Artikel 13 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Kommission hat gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2892/77 für die Haushaltsjahre 1979, 1980 und 1981 die Entscheidungen 80/31/EWG, Euratom, EGKS (3), 81/1017/Euratom, EGKS, EWG (4) und 82/810/EWG, Euratom, EGKS (5) erlassen. Das Königreich Belgien hat die Verlängerung der bereits erlassenen Entscheidungen beantragt. Es verfügt 1982 nicht mehr über geeignete Angaben, sondern nur noch über annähernde Daten für die Berechnung der Grundlage im Zusammenhang mit den Lieferungen von Baugrundstücken gemäß Artikel 4 Absatz 3 der sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerliche Bemessungsgrundlage (6), nachstehend »sechste Richtlinie" genannt. Belgien ist daher in diesem Falle zu ermächtigen, zur Berechnung der Grundlage seiner MwSt.-Eigenmittel annähernde Schätzungen zugrunde zu legen. In den ersten Jahren nach der Einführung der sechsten Richtlinie sind jährliche Ermächtigungen zu erteilen. Der Beratende Ausschuß für eigene Mittel hat den Bericht mit den Stellungnahmen seiner Mitglieder zu dieser Entscheidung gebilligt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Königreich Belgien wird gemäß Artikel 9 Absatz 3 erster Unterabsatz erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2892/77 ermächtigt, bei der Berechnung der Grundlage der MwSt.-Eigenmittel für das Haushaltsjahr 1982 die folgenden in den Anhängen E und F der sechsten Richtlinie aufgeführten Gruppen aus Umsätzen nicht zu berücksichtigen: 1. In Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe f) der sechsten Richtlinie bezeichnete Umsätze, mit Ausnahme der Umsätze von Zusammenschlüssen Angehöriger ärztlicher oder arztähnlicher Heilberufe: Dienstleistungen, welche die selbständigen Zusammenschlüsse von Personen, die eine Tätigkeit ausüben, die von der Steuer befreit ist oder für die sie nicht Steuerpflichtige sind, an ihre Mitglieder für unmittelbare Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeit erbringen, soweit diese Zusammenschlüsse von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten verlangen, vorausgesetzt, daß diese Befreiung nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt (Anhang E, ex Nummer 3); 2. Dienstleistungen der Autoren, Künstler und Interpreten von Kunstwerken, soweit es sich nicht um Leistungen im Sinne des Anhangs B der zweiten Richtlinie 67/228/EWG des Rates handelt (1): Dienstleistungen, die die Vortragsredner an die Vortragsveranstalter erbringen; Dienstleistungen, die die Schauspieler, Dirigenten, Musiker und andere Künstler für Theater-, Balett-, Film- oder Musikwerke sowie für Zirkus-, Varieté- oder Kunstkabarettdarbietungen an die Veranstalter von Schau-, Theater- und Konzertdarbietungen sowie an die Verleger von Schallplatten und anderen Tonträgern und an die Hersteller von Filmen und anderen Bildträgern erbringen und Dienstleistungen, die die Teilnehmer an sportlichen Wettkämpfen oder Darbietungen an die Veranstalter dieser Wettkämpfe oder Darbietungen erbringen (Anhang F, ex Nummer 2). Artikel 2 Das Königreich Belgien wird gemäß Artikel 9 Absatz 3 erster Unterabsatz zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2892/77 ermächtigt, bei der Berechnung der Grundlage der MwSt.-Eigenmittel für das Haushaltsjahr 1982 die Grundlage für die folgenden in Anhang E und F der sechsten Richtlinie aufgeführten Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu bestimmen: 1. Dienstleistungen der Reisebüros im Sinne von Artikel 26 der sechsten Richtlinie sowie Dienstleistungen der Reisebüros, die im Namen und für Rechnung des Reisenden tätig werden, für Reisen ausserhalb der Gemeinschaft (Anhang E, Nummer 15). 2. Dienstleistungen von Rechtsanwälten, soweit es sich nicht um Leistungen im Sinne des Anhangs B der zweiten Richtlinie 67/228/EWG handelt (Anhang F, ex Nummer 2); 3. Dienstleistungen der Notare und Gerichtsvollzieher (sämtliche Dienstleistungen), soweit es sich nicht um Leistungen im Sinne des Anhangs B der zweiten Richtlinie 67/228/EWG handelt (Anhang F, ex Nummer 2); 4. Behandlung von Tieren durch Tierärzte (Anhang F, Nummer 9); 5. Umsätze von nicht unter Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b) der sechsten Richtlinie fallenden Krankenanstalten (Anhang F, Nummer 10). 6. Lieferungen von Baugrundstücken im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 der sechsten Richtlinie (Anhang F, ex Nummer 16). Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 11. März 1983 Für die Kommission Christopher TUGENDHAT Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 19. (2) ABl. Nr. L 336 vom 27. 12. 1977, S. 8. (3) ABl. Nr. L 13 vom 18. 1. 1980, S. 31. (4) ABl. Nr. L 367 vom 23. 12. 1981, S. 33. (5) ABl. Nr. L 343 vom 4. 12. 1982, S. 16. (6) ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 1. (1) ABl. Nr. 71 vom 14. 4. 1967, S. 1303/67.