83/56/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. Januar 1983 zur Genehmigung einer Änderung des Rahmenprogramms gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 269/79 des Rates für bestimmte Mittelmeergebiete Frankreichs (Nur der französische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 044 vom 16/02/1983 S. 0024 - 0024
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. Januar 1983 zur Genehmigung einer Änderung des Rahmenprogramms gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 269/79 des Rates für bestimmte Mittelmeergebiete Frankreichs (Nur der französische Text ist verbindlich) (83/56/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 269/79 des Rates vom 6. Februar 1979 zur Einführung einer gemeinsamen forstwirtschaftlichen Maßnahme in bestimmten Zonen des Mittelmeergebiets der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 5, in Erwägung nachstehender Gründe: Die französische Regierung hat am 30. September 1982 eine Änderung des mit Entscheidung der Kommission 79/1056/EWG vom 29. November 1979 (2) genehmigten Rahmenprogramms für bestimmte Mittelmeergebiete Frankreichs mitgeteilt. Diese Änderung, die einen Austausch zum Gegenstand hat, der dazu führt, daß dem Programm für Korsika 110 km Forstwege und dem Programm für die Region Languedoc-Roussillon 550 ha aufzuforstende Fläche hinzugefügt werden, entspricht den Zielsetzungen und Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 269/79. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von der französischen Regierung am 30. September 1982 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 269/79 mitgeteilte Änderung des Rahmenprogramms für die Mittelmeergebiete Frankreichs wird genehmigt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die französische Republik gerichtet. Brüssel, den 26. Januar 1983 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 38 vom 14. 2. 1979, S. 1. (2) ABl. Nr. L 322 vom 18. 12. 1979, S. 29.