83/33/EWG: Entscheidung der Kommission vom 14. Januar 1983 über den vom Königreich Dänemark vorgelegten Rechnungsabschluß für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, für das Haushaltsjahr 1976 finanzierten Ausgaben (Nur der dänische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 038 vom 10/02/1983 S. 0022 - 0023
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. Januar 1983 über den vom Königreich Dänemark vorgelegten Rechnungsabschluß für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, für das Haushaltsjahr 1976 finanzierten Ausgaben (Nur der dänische Text ist verbindlich) (83/33/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3509/80 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2, nach Anhörung des Fondsausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 schließt die Kommission die Rechnungen der von den in Artikel 4 derselben Verordnung genannten Dienststellen und Einrichtungen getätigten Ausgaben auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Jahresrechnungen ab. Dänemark hat der Kommission die erforderlichen Unterlagen für den Rechnungsabschluß des Haushaltsjahres 1976 übermittelt. Die Kommission hat Prüfungen an Ort und Stelle gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 vorgenommen. Nach den Bestimmungen des Artikels 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1723/72 der Kommission vom 26. Juli 1972 über den Rechnungsabschluß des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie (3), umfasst die Entscheidung über den Rechnungsabschluß einerseits die Feststellung der Höhe der in jedem Mitgliedstaat im Laufe des betreffenden Haushaltsjahres vorgenommenen Ausgaben, die zu Lasten des Fonds, Abteilung Garantie, anerkannt werden, und andererseits die Feststellung des Betrages der gemeinschaftlichen Finanzmittel, der in demselben Mitgliedstaat noch zur Verfügung steht. Gemäß Artikel 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 können lediglich die Erstattungen für die Ausfuhr nach dritten Ländern und die Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte finanziert werden, die nach den Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte gewährt bzw. vorgenommen werden. Aus den durchgeführten Prüfungen ergab sich, daß ein Teilbetrag in Höhe von 429 774,50 Dkr der gemeldeten Ausgaben diesem Anspruch nicht gerecht wird und daher nicht finanziert werden kann. Der Mitgliedstaat wurde im einzelnen von diesem Abzug in Kenntnis gesetzt und konnte seinen Standpunkt hierzu äussern - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Betrag, der zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, für Dänemark für das Haushaltsjahr 1976 anerkannt wird, beläuft sich entsprechend dem Anhang auf 3 240 034 773,35 Dkr. Artikel 2 Die Finanzmittel, die am Jahresende 1976 zur Verfügung stehen, belaufen sich entsprechend dem Anhang auf 9 498 253,08 Dkr. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark gerichtet. Brüssel, den 14. Januar 1983 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. (2) ABl. Nr. L 367 vom 31. 12. 1980, S. 87. (3) ABl. Nr. L 186 vom 16. 8. 1972, S. 1. ANHANG Rechnungsabschluß über die vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben für das Haushaltsjahr 1976 1.2,3 // // (Dkr) // 1.2.3 // 1. Nach Rechnungsabschluß des Haushaltsjahres 1975 verfügbare Mittel // // 5 033 026,43 // 2. Für das Haushaltsjahr 1976 erhaltene Vorschüsse // // 3 244 500 000,00 // 3. Zur Deckung der Ausgaben des Haushaltsjahres 1976 insgesamt verfügbare Mittel // // 3 249 533 026,43 // 4. Für das Haushaltsjahr 1976 anerkannte Ausgaben: // // // a) Deklarierte Ausgaben // 3 240 464 547,85 // // b) Nicht anerkannte Ausgaben: // 429 774,50 // // - davon Auflösung von Reserve aus Rechnungsabschluß 1975 // - // // - davon endgültige Entscheidung, vorbehalten für 1978 // - // // c) Anerkannte Ausgaben // // 3 240 034 773,35 // 5. Nach Rechnungsabschluß des Haushaltsjahres 1976 verfügbare Mittel // // 9 498 253,08