83/15/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Januar 1983 zur Ermächtigung der Republik Griechenland, Schutzmaßnahmen im Hinblick auf den Import bestimmter Waren zu ergreifen
Amtsblatt Nr. L 017 vom 21/01/1983 S. 0052 - 0053
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19. Januar 1983 zur Ermächtigung der Republik Griechenland, Schutzmaßnahmen im Hinblick auf den Import bestimmter Waren zu ergreifen (83/15/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 130, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit Fernschreiben vom 13. Januar 1983 und Schreiben vom 18. Januar 1983 hat die griechische Regierung die Kommission ersucht, sie in Anwendung von Artikel 130 der Beitrittsakte zu ermächtigen, Schutzmaßnahmen in einigen Sektoren zu ergreifen, um das wirtschaftliche Gleichgewicht wiederherzustellen und die betroffenen Sektoren an die Wirtschaft des Gemeinsamen Marktes anzupassen. Die Republik Griechenland hat in ihren Ersuchen der Kommission eine Anzahl von Informationen übermittelt, die es der Kommission erlauben festzustellen, daß grosse Schwierigkeiten bestehen, die geeignet sind, in einigen der vom Antrag umfassten Sektoren fortzubestehen. Auf der Grundlage dieser Elemente ist die Kommission jedoch nicht in der Lage, schon jetzt über die geeigneten Maßnahmen zu befinden, die es Griechenland erlauben, das wirtschaftliche Gleichgewicht wiederherzustellen und die betroffenen Sektoren der Wirtschaft des Gemeinsamen Marktes anzupassen. Um eine weitere Verschlechterung der derzeitigen wirtschaftlichen Lage zu verhindern, erscheint es daher angezeigt, Griechenland zu ermächtigen, ein Überwachungssystem für die Einfuhr der von dieser Entscheidung betroffenen Waren einzuführen. Die Einführung dieser Übergangsregelung soll der Kommission ermöglichen, die erforderlichen Informationen zu sammeln, um endgültig über die von der griechischen Regierung beantragten Schutzmaßnahmen zu entscheiden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Republik Griechenland wird ermächtigt, die Einfuhren der Waren, die im Anhang dieser Entscheidung aufgeführt sind, unabhängig von ihrem Ursprung oder ihrer Herkunft der Vorlage einer Einfuhrerlaubnis zu unterwerfen, die von den griechischen Behörden für die jeweils beantragten Mengen innerhalb einer Frist von höchstens 48 Stunden nach Einreichung des Antrags kostenfrei zu erteilen ist. Artikel 2 Diese Entscheidung wird am 19. Januar 1983 wirksam und tritt spätestens am 1. März 1983 ausser Geltung. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 19. Januar 1983 Für die Kommission Karl-Heinz NARJES Mitglied der Kommission ANHANG 1. Schuhe, GZT 64.01, 64.02, 64.03, 64.04, 64.05 2. Geschirr und Haushaltsgegenstände usw., aus Porzellan usw. GZT 69.11, 69.12 3. Glaswaren zur Verwendung bei Tisch usw., GZT 70.13 4. Windeln und Windeleinlagen für Kleinkinder, GZT 48.21 B 5. Löffel usw., aus rostfreiem Stahl, GZT 82.14 A 6. Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten oder Dreschen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Rasenmäher, GZT 84.25 7. Reiseartikel usw., aus anderen Stoffen, GZT 42.02 8. Ausgüsse, Waschbecken usw., aus Porzellan, GZT 69.10, 73.38 B I 9. Sitzmöbel, Möbel, GZT 94.01, 94.03 10. Spielzeug, GZT 97.01, 97.02, 97.03, 97.05 11. Korbflaschen, Flaschen, Flakons usw., GZT 70.10 12. Gegossenes oder gewalztes Glas, GZT 70.05, 70.06, 70.07 13. Fliesen, GZT 69.07, 69.08 14. Gewebe aus Baumwolle, GZT 55.07. 55.09, 60.01 C I 15. Baumwollgarne, GZT 55.05, 55.06 16. Gewebe aus Wolle, GZT 53.11, 60.01 A 17. Garne aus Wolle, GZT 53.06, 53.07, 53.08, 53.09, 53.10 18. Bekleidung, GZT 60.03, 60.04 B III, 60.05 A, 61.01 B, 61.02, 61.04 A 19. Zugmaschinen, GZT 87.01 20. Alkoholische Getränke, GZT 22.06, 22.09 21. Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, GZT 19.02, 21.07 22. Zigaretten, GZT 24.02 A