31982Y1206(01)

Sonderbericht des Rechnungshofes über die Anleihe- und Darlehensoperationenr

Amtsblatt Nr. C 319 vom 06/12/1982 S. 0001 - 0041


SONDERBERICHT DES RECHNUNGSHOFES über die Anleihe- und Darlehensoperationen (Bemerkungen, Artikel 206a EWG-Vertrag und Artikel 180a EAG-Vertrag)

Der vorliegende Bericht wurde vom Rechnungshof in seiner Sitzung vom 19. Juli 1982 gemäß Artikel 206a EWGV und 180a EAGV angenommen. Vorher war er am 16. April 1982 zwecks Stellungnahme der Kommission übermittelt worden, deren Antworten dem Bericht als Anlage beigefügt sind.

INHALT

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KAPITEL 1 EINLEITUNG

Allgemeine Grundlagen

1.1. Ursprünglich wurden die Ausgaben für die Durchführung der Gemeinschaftspolitiken aus dem Gemeinschaftshaushalt gedeckt, der seinerseits ausschließlich durch Haushaltseinnahmen finanziert wird (1). Im Zeitraum 1975-1981 vollzog sich jedoch dann ein beträchtlicher Wandel, da die Gemeinschaft zur Finanzierung neuer Gemeinschaftsaktivitäten statt auf die Haushaltseinnahmen in immer stärkerem Masse auf Anleihen zurückgriff. In dieser Periode schuf der Rat drei Anleihesysteme, nämlich die Anleihen zur Stützung der Zahlungsbilanzen (ZB-Anleihen), die Euratom-Anleihen und die Anleihen des Neuen Gemeinschaftsinstruments (NGI-Anleihen). Die im Rahmen jedes einzelnen Systems gewährten Darlehen werden ausschließlich aus den Anleihen finanziert, die die Kommission im Namen der Gemeinschaft aufnimmt. Die Schaffung dieser Systeme stellte eine wichtige Ergänzung zu den bereits vor 1975 auf Gemeinschaftsebene bestehenden Anleihesystemen, nämlich den Anleihen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-Anleihen) und den Anleihen der Europäischen Investitionsbank (EIB-Anleihen), dar.

1.2. Diese neuen Anleihesysteme lassen sich anhand ihrer Ziele und des vom Rat bis zum 31. Dezember 1981 für jedes einzelne System genehmigten maximalen Anleihevolumens wie folgt charakterisieren:

1975:

Anleihen zur Stützung der Zahlungsbilanzen - (3 Milliarden US-Dollar bzw. 2,291 Milliarden ECU):

Anleihen an die Mitgliedstaaten zur Stützung der Zahlungsbilanzen (2).

1977:

Euratom-Anleihen - (1 Milliarde ECU) : Anleihen zur Entwicklung von Kernenergieanlagen für die Erzeugung von Elektrizität (3).

1978:

Anleihen des Neuen Gemeinschaftsinstruments - (1 Milliarde ECU):

Anleihen zur Investitionsförderung in den Bereichen Energie, Industrie und Infrastruktur in der Gemeinschaft mit dem Ziel des Abbaus regionaler Ungleichgewichte und der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit (4).

1981:

Anleihen des Neuen Gemeinschaftsinstruments - (1 Milliarde ECU abzueglich der EIB-Anleihen für dieselbe Zweckbestimmung):

Anleihen zur Förderung von Investitionsvorhaben zur Wiederherstellung von Produktionsmitteln und zum Wiederaufbau der wirtschaftlichen und sozialen Infrastruktur in den vom Erdbeben des Jahres 1980 in Italien betroffenen Gebieten (5). Der vom Rat für diese Maßnahme genehmigte Hoechstbetrag kommt zu dem Betrag von 1 Milliarde ECU hinzu, der 1978 vom Rat für das NGI genehmigt worden war.

1981:

Anleihen zur Stützung der Zahlungsbilanzen - (6 Milliarden ECU):

Diese Regelung ersetzt das System von 1975 ; ihre Bestimmungen sind daher nur auf neue ZB-Darlehen für die Mitgliedstaaten anwendbar (6).

1981:

Anleihen des Neuen Gemeinschaftsinstruments - (80 Millionen ECU, abzueglich der EIB-Anleihen für dieselbe Zweckbestimmung):

Anleihen zur Förderung von Investitionsvorhaben zur Wiederherstellung von Produktionsmitteln und zum Wiederaufbau der wirtschaftlichen und sozialen Infrastruktur in den von den Erdbeben der Monate Februar und März 1981 in Griechenland betroffenen Gebieten (7).

Im Jahr 1980 legte die Kommission dem Rat einen Vorschlag für ein geändertes NGI-Anleihesystem vor, der insbesondere die Aufhebung des Hoechstbetrags für die Aufnahme von NGI-Anleihen und die Einführung von gleichzeitig abrufbaren Anleihetranchen vorsah. Im Oktober 1981 erklärte sich der Rat nach einer Überprüfung der auf der Grundlage des Beschlusses von 1978 durchgeführten NGI-Maßnahmen damit einverstanden, die weitere Anwendung des NGI-Systems grundsätzlich zu genehmigen. Im März 1982 ermächtigte der Rat die Kommission, im Rahmen des NGI-Systems (1) Artikel 199 EWG-Vertrag : "Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen". (2) Verordnung (EWG) Nr. 397/75 des Rates vom 17.2. 1975, ABl. Nr. L 46 vom 20.2.1975. (3) Beschluß 77/270/Euratom des Rates vom 29.3.1977, ABl. Nr. L 88 vom 6.4.1977. (4) Beschluß 78/870/EWG des Rates vom 16.10.1978, ABl. Nr. L 298 vom 25.10.1978. (5) Beschluß 81/19/EWG des Rates vom 20.1.1981, ABl. Nr. L 37 vom 10.2.1981. (6) Verordnung (EWG) Nr. 682/81 des Rates vom 16.3. 1981, ABl. Nr. L 73 vom 19.3.1981. (7) Beschluß 81/1013/EWG des Rates vom 14.12.1981, ABl. Nr. L 367 vom 23.12.1981. Anleihen bis zu einem Betrag aufzunehmen, der ein Anleihekapital im Gegenwert von 1 Milliarde ECU nicht überschreiten darf (8).

1.3. Das Gesamtvolumen der im Zeitraum 1976 -1981 auf der Grundlage dieser Anleihesysteme gewährten Darlehen wird aus der Tabelle 1.1 ersichtlich.

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Gegenstand, Ziel und Struktur des Berichtes

1.4. Dieser Bericht beschränkt sich auf die Behandlung jener Darlehen, die ausschließlich durch von der Kommission aufgenommene Anleihen finanziert und im Rahmen der ZB-, Euratom- und NGI-Anleihesysteme gewährt werden, wozu auch die Sonderhilfen in Form von NGI-Darlehen für Vorhaben in den von Erdbeben betroffenen Gebieten Italiens und Griechenlands gehören. Ausserdem befasst sich der Bericht noch mit den Zinszuschüssen (9), die für bestimmte NGI- und EIB-Darlehen gewährt werden können.

Dagegen werden in dem Bericht weder die Darlehensoperationen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) noch die Darlehen untersucht, die Nichtmitgliedstaaten im Rahmen der Finanzprotokolle zwischen der Kommission und diesen Ländern oder im Rahmen der Europäischen Entwicklungsfonds gewährt werden.

1.5. In dem Bericht werden die Verfahren, die für die Entscheidungen über die Darlehensgewährung und für die finanzielle Verwaltung der Systeme auf Ebene der Kommission wie auch zwischen der Kommission und ihren Bevollmächtigten, der EIB und dem Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit (EFWZ) (10), festgelegt wurden, einer genauen Bewertung unterzogen. Diese Verfahren werden in starkem Masse von den Ratsbeschlüssen über die Schaffung der Anleihesysteme und von den bilateralen Kooperationsabkommen zwischen der Kommission und der EIB über die Durchführung jener Ratsbeschlüsse bestimmt. Schließlich wurden auch die Regelungen für die externe Kontrolle der Anleihe- und Darlehenssysteme geprüft.

1.6. Dieser Bericht ist nicht in getrennte Analysen für jedes einzelne Anleihe- und Darlehenssystem gegliedert, sondern die verschiedenen Systeme werden jeweils gemeinsam unter bestimmten Einzelaspekten untersucht.

In Kapitel 2 werden die gegenwärtige, nur partielle Erfassung der Anleihe- und Darlehenssysteme im Haushaltsplan der Gemeinschaft und die Vorschläge der Kommission zur Änderung dieser Darstellungsweise durch Einbeziehung der Anleihe- und Darlehensoperationen in den Einzelplan "Kommission" des Gemeinschaftshaushalts untersucht.

In Kapitel 3 werden die Ziele der verschiedenen Systeme und die Bedingungen beschrieben, die der Rat für ihre praktische Anwendung festgelegt hat. (8) Entscheidung 82/169/EWG des Rates vom 15.3. 1982, ABl. Nr. L 78 vom 24.3.1982. (9) i) Verordnung (EWG) Nr. 1736/79 des Rates vom 3.8.1979 über EWS-Zinszuschüsse für EIB- und NGI-Darlehen an Italien und Irland, ABl. Nr. L 200 vom 8.8.1979;

ii) Beschlüsse 81/19/EWG und 81/1013/EWG des Rates über Zinszuschüsse für NGI- und EIB-Darlehen zugunsten der 1980 bzw. 1981 von Erdbeben betroffenen Gebiete in Italien und Griechenland.

(10) Der Europäische Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit (EFWZ) wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 907/73 des Rates vom 3.4.1973, ABl. Nr. L 89 vom 5.4.1973, errichtet.

In Kapitel 4 werden die Entscheidungsverfahren für die Darlehensgewährung analysiert, die zur Zeit bei der Kommission sowie zwischen Kommission und EIB angewandt werden.

In Kapitel 5 werden die Verfahren für die finanzielle Verwaltung der Anleihe- und Darlehenssysteme untersucht.

In Kapitel 6 werden die Regelungen geprüft, die für die externe Kontrolle der Anleihe- und Darlehens- systeme bestehen.

Zusammenfassung der Bemerkungen

Entscheidungsverfahren

1.7. Euratom-Darlehen: a) Eine Analyse der Beratungen, die von der Innerdienstlichen Gruppe "EIB" der Kommission über die Vorhaben durchgeführt werden, erweist sich als schwierig, da es keine echten Protokolle über die Sitzungen dieser Gruppe gibt.

(Ziffer 4.37)

b) Die Beurteilungskriterien, die die EIB bei der Prüfung der Vorhaben anwendet, sind in dem zwischen der Kommission und ihrer Bevollmächtigten, der EIB, abgeschlossenen Kooperationsabkommen nicht aufgeführt.

(Ziffer 4.37)

1.8. NGI-Darlehen: a) Die Kommission, die über die Förderungswürdigkeit der Vorhaben entscheiden muß, hat keine ausdrückliche Auslegung der vom Rat erlassenen allgemeinen Leitlinien für die Förderungswürdigkeit durch NGI-Darlehen vorgenommen.

(Ziffer 4.38)

b) Wie bei den Euratom-Darlehen, erstellt die Innerdienstliche Gruppe "EIB" der Kommission auch über ihre Beratungen über Vorhaben, für die NGI-Darlehen beantragt wurden, keine Protokolle.

(Ziffer 4.39)

c) Zwischen den im Rahmen des NGI-Systems gewährten Darlehen und den EIB-Darlehen scheint kein Unterschied zu bestehen, mit der einen Ausnahme, daß die ersteren durch von der Kommission aufgenommene Anleihen finanziert werden.

(Ziffer 4.40)

d) Es besteht keine Übereinstimmung zwischen der im Jahr 1978 für das NGI-System und der 1977 für das Euratom-System beschlossenen Zuständigkeitsverteilung.

(Ziffer 4.41)

e) Der Hof hält es im Interesse einer einheitlichen Gestaltung der Systeme und im Hinblick auf die direkte finanzielle Verantwortung der Gemeinschaft für ihre Anleihen für wünschenswert, der Kommission die Entscheidungsbefugnis für die NGI-Darlehen zu übertragen.

(Ziffer 4.41)

1.9. EWS-Zinszuschüsse: a) Bei dem Kooperationsabkommen, das zwischen der Kommission und der EIB über die praktische Anwendung des Systems der EWS-Zinszuschüsse abgeschlossen wurde, muß eine Reihe von wichtigen Klarstellungen im Zusammenhang mit dem Entscheidungsverfahren vorgenommen werden.

(Ziffer 4.44)

b) Das Kooperationsabkommen enthält keine Definition der Kriterien für die erste Auswahl der für einen Zinszuschuß in Frage kommenden Vorhaben.

(Ziffer 4.44 i))

c) Das Kooperationsabkommen enthält keine Definition der Kriterien für die Aufteilung der jährlichen, für EWS-Zinszuschüsse insgesamt verfügbaren Haushaltsmittel (200 Millionen ERE) auf NGI-Darlehen einerseits und EIB-Darlehen andererseits.

(Ziffer 4.44 ii))

d) Das Kooperationsabkommen enthält keine Definition der Auslegung, die die Kommission den Leitlinien des Rates für die Förderungswürdigkeit durch Zinszuschüsse gibt.

(Ziffer 4.44 iii))

e) Letztlich ist es die Entscheidung der EIB über die Gewährung eines NGI- und/oder EIB-Darlehens für ein Vorhaben, die bestimmt, ob für dieses Vorhaben ein aus dem Gemeinschaftshaushalt finanzierter EWS-Zinszuschuß gewährt wird oder nicht.

(Ziffer 4.45)

f) Dieses Entscheidungsverfahren dürfte gegen Artikel 205 des EWG-Vertrages verstossen, nach dem die Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans verantwortlich ist.

(Ziffer 4.45)

Finanzielle Verwaltung

1.10. ZB-System: a) Die von der Kommission abzuschließenden Verträge werden vor ihrer Unterzeichnung nicht dem Finanzkontrolleur der Kommission zur Erteilung des Sichtvermerks vorgelegt.

(Ziffer 5.24)

b) Der Rechnungsführer der Kommission müsste: i) untersuchen, mittels welcher Methode der EFWZ die Rechnungslegung durch die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) prüft;

ii) mit den geldgebenden Banken und/oder den Zentralbanken der begünstigten Mitgliedstaaten die am Jahresende noch ausstehenden Anleihe- und Darlehensbeträge abstimmen.

(Ziffer 5.23)

1.11. Euratom-System und NGI-System: a) Die Regelungen für die finanzielle Verwaltung des Euratom-Systems und des NGI-Systems weichen voneinander ab.

(Ziffern 5.9 bis 5.11)

b) Die GD XVIII verwaltet die finanziellen Transaktionen, die sie im Rahmen der vorstehend genannten Systeme durchführt, unabhängig vom Finanzkontrolleur wie auch vom Rechnungsführer der Kommission.

(Ziffer 5.27)

c) Die GD XVIII hat unabhängig vom Rechnungsführer der Kommission ihr eigenes Buchführungssystem.

(Ziffer 5.26)

d) Der Finanzkontrolleur der Kommission wird zu den Verhandlungen über die Verträge nicht hinzugezogen, und auch für die einzelnen finanziellen Transaktionen im Zusammenhang mit den Anleihe- und Darlehensoperationen wird er nicht um die Erteilung seines Sichtvermerks gebeten.

(Ziffern 5.13, 5.14 und 5.25)

e) Die Konzentration von Befugnissen bei der GD XVIII steht im Gegensatz zu einem grundlegenden Prinzip der internen Kontrolle sowie zu den eigenen Vorschlägen der Kommission für die Einbeziehung der Anleihe- und Darlehensoperationen in den Haushaltsplan.

(Ziffern 5.28 bis 5.31)

1.12. EWS-Zinszuschüsse: a) Die Höhe der letztlich in Anspruch genommenen Haushaltsmittel hängt weit stärker von der Darlehensentscheidung der EIB als von der Entscheidung der Kommission über die Förderungswürdigkeit des Vorhabens ab.

(Ziffern 5.16, 5.32)

b) Die Kommission besitzt keine Originalbelege über die Zahlung der Zinszuschüsse für EIB-Darlehen.

(Ziffern 5.17, 5.33)

c) Aus dem zwischen der Kommission und der EIB abgeschlossenen Kooperationsabkommen über die EWS-Zinszuschüsse geht nicht hervor, auf welche Weise der Satz von 75 % des jährlichen Zinssatzes als Abzinsungsfaktor für die Berechnung des Gegenwartswerts der Zinszuschüsse gewählt wurde.

(Ziffern 5.18, 5.34)

d) Bei der Bereitstellung der Zinszuschüsse für italienische und irische Vorhaben hat die EIB unterschiedliche Verfahren angewandt.

(Ziffern 5.19, 5.35)

Rechnungsprüfung der Anleihe- und Darlehenssysteme

1.13. ZB-System: a) Die Richtlinie des EFWZ an seinen Bevollmächtigten, die BIZ, sollte eine Klausel enthalten, die auf das Recht des Rechnungshofes zur Prüfung der Verwaltung der ZB-Anleihen und -Darlehen verweist.

(Ziffern 6.2 bis 6.6)

1.14. NGI-System und EWS-Zinszuschüsse: a) In die bilateralen Kooperationsabkommen zwischen der Kommission und der EIB wurden zusätzliche Rechnungsprüfungsklauseln aufgenommen, die im Gegensatz zu den Rechnungsprüfungsvorschriften von Artikel 206 des EWG-Vertrags stehen. Diese Klauseln sollten gestrichen werden.

(Ziffern 6.4 bis 6.7)

Bemerkungen allgemeiner Art

1.15. Die Schaffung dieser Anleihe- und Darlehenssysteme kann nicht als das Ergebnis eines Ratsbeschlusses über die Finanzierung von Gemeinschaftspolitiken angesehen werden. Aus diesem Grund ist die Verteilung der Zuständigkeiten für die Gewährung und Verwaltung der Darlehen je nach System verschieden.

(Ziffer 7.1)

1.16. Der Rechnungshof hält es für wünschenswert, daß die Kommission interne Verfahren für die Entscheidung über die Anleihe- und Darlehensoperationen und für ihre finanzielle Verwaltung einführt, die den in der Haushaltsordnung enthaltenen Verfahren entsprechen.

(Ziffer 7.6)

1.17 Ganz allgemein sollte in von der Kommission oder von anderen Gemeinschaftsorganen mit Dritten abgeschlossene Kooperationsabkommen oder -verträge automatisch eine Rechnungsprüfungsvorschrift aufgenommen werden, aus der klar und deutlich hervorgeht, daß die Rechnungsprüfungsvorschriften der Verträge anwendbar sind. (Ziffer 7.5)

KAPITEL 2 HAUSHALTSMÄSSIGE DARSTELLUNG DER ANLEIHE- UND DARLEHENSOPERATIONEN

Haushaltstechnische Situation

2.1. In den Ratsbeschlüssen, mit denen die Anleihe- und Darlehenssysteme im Zeitraum 1975 bis 1981 geschaffen wurden, war für jedes System ausdrücklich vorgesehen, daß: a) die im Rahmen des Systems gewährten Darlehen ausschließlich durch von der Kommission im Namen der Gemeinschaft aufgenommene Anleihen finanziert werden sollten,

b) die im Rahmen des Systems aufgenommenen Anleihen allein für die Gewährung der entsprechenden Darlehen verwendet werden sollten.

Durch diese Auflagen wurde die Möglichkeit ausgeschlossen, daß von der Kommission aufgenommene Anleihemittel zweckentfremdet und für die Finanzierung von Haushaltsausgaben wie zum Beispiel die Dotierung des Sozial-, Regional- oder Agrarfonds verwendet werden.

2.2. Die Anleihen und Darlehen des NGI-, Euratom- und ZB-Systems werden weder durch alljährlich von der Haushaltsbehörde genehmigte und in den Gemeinschaftshaushalt eingestellte Haushaltsmittel finanziert noch unterliegen sie den auf diesen Haushaltsplan anwendbaren Bestimmungen der Haushaltsordnung. Das Gesamtvolumen der in jedem Haushaltsjahr aufgenommenen Anleihen und gewährten Darlehen hängt erstens von dem vom Rat für jedes System genehmigten Anleihehöchstbetrag und zweitens von der Zahl der für eine Darlehensgewährung in Betracht kommenden Darlehensanträge ab, die genehmigt wurden. Die Anleihe- und Darlehensoperationen unterliegen daher keiner haushaltsmässigen Beschränkung, und ihr Gesamtvolumen wird vorwiegend vom Rat allein und nicht von beiden Teilen der Haushaltsbehörde gemeinsam festgelegt.

Garantiefunktion des Gemeinschaftshaushalts

2.3. Für die Kommission besteht eine unmittelbare rechtliche Verpflichtung, den Schuldendienst und die Rückzahlung der von ihr im Namen der Gemeinschaft aufgenommenen Anleihen zu übernehmen. Falls der Empfänger eines (NGI-, ZB- oder Euratom-) Darlehens mit seinen Darlehensrückzahlungen oder Zinszahlungen an die Kommission in Verzug gerät, ist die im Namen der Gemeinschaft handelnde Kommission verpflichtet, diese Zahlungen aus ihren Haushaltsmitteln zu finanzieren. Daher enthält der Einzelplan "Kommission" des Gemeinschaftshaushalts z. E. -Vermerke, die die haushaltsmässige Garantie für Gemeinschaftsanleihen im Rahmen des ZB-, Euratom- und NGI-Systems darstellen.

Über diese haushaltsmässige Garantie hinaus sah das ZB-System von 1975 eine Garantieverpflichtung für die nichtbegünstigten Mitgliedstaaten vor, den Schuldendienst und die Rückzahlung eines ZB-Darlehens nach einem vorher festgelegten Schlüssel zu übernehmen, falls der Mitgliedstaat, der das Darlehen erhalten hatte, hierzu nicht in der Lage war. Das ZB-System von 1981 sieht diese Garantieverpflichtung der nichtbegünstigten Mitgliedstaaten nicht mehr vor ; es besteht also nur noch die Garantie durch den Gemeinschaftshaushalt.

Bis zum 31. Dezember 1981 musste diese haushaltsmässige Garantie allerdings niemals für irgendeines der Systeme in Anspruch genommen werden ; diese Tatsache ist ein Zeichen für die finanzielle Stärke der Anleihe- und Darlehenssysteme.

Darstellung im Haushaltsplan

2.4. Aufgrund der vorgenannten Tatsachen beschränkt sich die Darstellung der Anleihe- und Darlehenssysteme im Gemeinschaftshaushalt auf folgende Elemente: i) die Ausweisung von als Zeichen für die haushaltsmässige Garantie dienenden z. E.-Vermerken (11), a) zu deren Lasten die Ausgaben, die der Kommission durch in Verzug geratene Darlehensnehmer entstehen, verbucht werden können;

b) denen etwaige Einnahmen der Kommission aus Rückgriffsansprüchen gegenüber in Verzug geratenen Darlehensnehmern gutgeschrieben werden können;

ii) die Anlage III zum Einzelplan "Kommission" des Gemeinschaftshaushalts : (11) So enthielt z.B. der Haushaltsplan 1981 folgende z. E. -Vermerke für Euratom-Anleihen : Ausgaben : in Artikel 3.2.9 ; Einnahmen : in Artikel 9.4.1.

diese Anlage enthält gemäß Artikel 73 (5) der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 (12) Informationen über die aufgenommenen Anleihen und die gewährten Darlehen sowie über ihren Schuldendienst.

Vorschläge der Kommission zur Einbeziehung in den Haushaltsplan

2.5. Im Jahr 1978 legte die Kommission dem Rat Vorschläge (13) zur Änderung der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan vom 21. Dezember 1977 vor, die eine Verbesserung der haushaltsmässigen Darstellung der Anleihe- und Darlehensoperationen zum Ziel hatten. Dabei vertrat die Kommission im Hinblick auf die derzeitige, unter Ziffer 2.4 dargelegte haushaltsmässige Darstellung der Anleihen und Darlehen die Auffassung, daß diese Methode a) aus der Sicht der Haushaltsbehörde nicht die erforderliche Transparenz in bezug auf die Rückzahlung der aufgenommenen und ausgeliehenen Beträge sowie auf die Rückzahlung der Kosten gewährleiste, b) aus der Sicht der ursprünglichen Geldgeber nicht deutlich mache, wie die Gemeinschaftsgarantie gehandhabt werde, um die Erfuellung der eingegangenen Verpflichtungen aus den eigenen Mitteln der Gemeinschaft sicherzustellen.

2.6. In ihrem Vorschlag empfahl die Kommission, den Gesamthaushaltsplan in zwei Teile aufzugliedern.

Teil I sollte weiterhin die z. E. -Vermerke enthalten, um alle Ausgaben, die nicht durch Zahlungen von Darlehensempfängern gedeckt werden, und alle Einnahmen aus Rückgriffsansprüchen der Kommission gegenüber in Verzug geratenen Darlehensnehmern verbuchen zu können.

Teil II sollte für das betreffende, das laufende und das diesem vorausgehende Haushaltsjahr folgende Angaben umfassen: i) die jährlichen Beträge der Anleihen und der entsprechenden Darlehen,

ii) die jährlichen Darlehensrückzahlungen an die Gemeinschaft und die jährlichen Anleiherückzahlungen der Gemeinschaft an die ursprünglichen Geldgeber,

iii) die jährlichen tatsächlichen oder fälligen Zinszahlungen an die Gemeinschaft und die jährlichen tatsächlichen oder fälligen Zinszahlungen der Gemeinschaft an die ursprünglichen Geldgeber,

iv) die jährlichen Teilbeträge zur Deckung der der Gemeinschaft durch die Aufnahme der Anleihen entstandenen Kosten, die jährlich an die Gemeinschaft abzuführenden Beträge zur Deckung der Kosten für die Verwaltung dieser Anleihe- und Darlehensoperationen sowie, auf der Ausgabenseite, die tatsächlichen Zahlungen für die genannten, von der Gemeinschaft zu tragenden oder an sie abzuführenden Kosten.

Die Ausweisung der die Anleihe- und Darlehensoperationen sowie die Kapitalrückzahlungen und Zinszahlungen betreffenden Beträge in Teil II des Gesamthaushaltsplans wäre gleichbedeutend mit der jährlichen Ermächtigung - natürlich innerhalb der vom Rat in den Grundverordnungen festgelegten Grenzen - zur Vornahme der Anleihe- und Darlehensoperationen, der Kapitalrückzahlungen und Zinszahlungen sowie der Zahlung aller sonstigen damit verbundenen Kosten.

Der Hof unterstützte in seiner Stellungnahme den Vorschlag der Kommission, wobei er jedoch bestimmte Änderungen des vorgeschlagenen Rechtstextes forderte (14).

Der Rat hat bisher noch keine Entscheidung über den Vorschlag der Kommission getroffen.

KAPITEL 3 BESCHREIBUNG DER ANLEIHE- UND DARLEHENSSYSTEME

Zusammenfassender Überblick

3.1. In diesem Kapitel werden die Ziele der verschiedenen Anleihe- und Darlehenssysteme sowie die Bedingungen beschrieben, die für die Aufnahme von Anleihen und die Gewährung von Darlehen im Rahmen dieser Systeme Geltung haben.

Ziele der Anleihe- und Darlehenssysteme

System der ZB-Anleihen

3.2. Gegen Ende des zweiten Halbjahres 1973 sowie im Jahr 1974 gerieten einige Mitgliedstaaten (12) ABl. Nr. L 356 vom 31.12.1977. (13) ABl. Nr. C 160 vom 6.7.1978. (14) Dem Rat am 27.7.1978 übermittelt ; in ABl. Nr. C 139 vom 5.6.1979 veröffentlicht. aufgrund des Anstiegs der Erdölpreise in Zahlungsbilanzschwierigkeiten. Zur Behebung dieser Schwierigkeiten und zur Wiederherstellung des Zahlungsbilanzgleichgewichts beschloß der Rat 1975 die Schaffung eines neuen Finanzierungsinstruments, das es der Kommission ermöglicht, im Namen der Gemeinschaft entweder direkt bei Drittstaaten und bei Kreditinstituten oder auf dem internationalen Kapitalmarkt Anleihen aufzunehmen und die so beschafften Mittel zu gleichen Bedingungen in Form von Darlehen an die antragstellenden Mitgliedstaaten weiterzugeben. Dafür müssen sich die begünstigten Mitgliedstaaten zur Erfuellung einer Reihe von wirtschaftspolitischen Bedingungen bereit erklären, die vom Rat festgelegt werden und dazu bestimmt sind, das Gleichgewicht ihrer Zahlungsbilanz wiederherzustellen.

3.3. Das im Jahr 1981 geschaffene neue System der ZB-Anleihen folgt zwar denselben allgemeinen Grundsätzen wie das System von 1975, unterscheidet sich jedoch von diesem unter bestimmten technischen Aspekten. Dazu gehören eine Hoechstgrenze von 6 Milliarden ECU für den insgesamt ausstehenden Anleihebetrag, die Möglichkeit, die Darlehen in Raten auszuzahlen, sowie die Möglichkeit zur Aufnahme einer Klausel über die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens in den Darlehensvertrag. Die Ziele des Anleihe- und Darlehenssystems bleiben jedoch im wesentlichen unverändert.

System der Euratom-Anleihen

3.4. Das Ziel des 1977 geschaffenen Systems der Euratom-Anleihen bestand darin, durch die Beschaffung von Kapital zur Förderung der Stromerzeugung in Kernkraftwerken die Abhängigkeit der Gemeinschaft von Energieeinfuhren zu verringern. Angesichts des beträchtlichen Kapitalbedarfs, der mit der Entwicklung der Kernenergie und insbesondere mit der Erstellung der erforderlichen grundlegenden Anlagen verbunden ist, beschloß der Rat, daß die Gemeinschaft hierfür Anleihen auf dem Kapitalmarkt aufnehmen solle. Diese Mittel sollten dann an die Unternehmen in Form von Darlehen zur Finanzierung von Vorhaben für die industrielle Erzeugung von Elektrizität in Kernkraftwerken und für die industriellen Anlagen des Brennstoffkreislaufs weitergegeben werden.

System der NGI-Anleihen

3.5. Das 1978 vom Rat geschaffene System der NGI-Anleihen verfolgte den Zweck, Investitionsvorhaben innerhalb der Gemeinschaft zu fördern und damit zu einer zunehmenden Konvergenz und Integration der Wirtschaftspolitiken der einzelnen Mitgliedstaaten beizutragen. Die Investitionsvorhaben in den Bereichen Energie, Industrie und Infrastruktur müssen den vorrangigen Zielen der Gemeinschaft entsprechen und der Notwendigkeit des Abbaus regionaler Ungleichgewichte sowie der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Rechnung tragen.

3.6. Nach den Erdbeben in Italien (15) vom November 1980 und in Griechenland (16) vom Februar und März 1981 beschloß der Rat, den 1978 verabschiedeten Beschluß über die NGI-Anleihen durch eine Bestimmung zu ergänzen, nach der auch Darlehen für die Finanzierung von Investitionsvorhaben zur Wiederherstellung von Produktionsmitteln und zum Wiederaufbau der wirtschaftlichen und sozialen Infrastruktur in den von den Erdbeben betroffenen Gebieten Italiens und Griechenlands gewährt werden können. Diese NGI-Darlehen für Vorhaben in den von Erdbeben betroffenen italienischen und griechischen Gebieten kommen automatisch in den Genuß einer jährlichen Zinsvergünstigung von 3 %, die für höchstens 12 Jahre gewährt wird.

Im Einklang mit dem Ratsbeschluß von 1978 über das NGI-System legte die Kommission dem Rat im Jahr 1980 einen Vorschlag über die Weiterführung dieses Systems vor. Im Oktober 1981 beschloß der Rat nach Prüfung der im Rahmen des Beschlusses von 1978 durchgeführten NGI-Anleihe- und Darlehensoperationen, die Weiterführung des NGI-Systems grundsätzlich zu genehmigen. Im März 1982 ermächtigte der Rat die Kommission, Anleihen im Gegenwert von 1 Milliarde ECU zur Finanzierung von NGI-Darlehen aufzunehmen.

EWS-Zinszuschüsse

3.7. Die vom Europäischen Rat am 5. Dezember 1978 verabschiedete Entschließung über die Errichtung eines Europäischen Währungssystems (EWS) sah auch Maßnahmen zur Stärkung des Wirtschaftspotentials der weniger wohlhabenden Mitgliedstaaten vor. Die Kommission wurde aufgefordert (17), einen Vorschlag zur Einführung von Zinszuschüssen in Höhe von 3 % für NGI- und EIB-Darlehen vorzulegen, wobei die auf den Gegenwartswert umgerechneten Gesamtkosten dieser Zuschüsse, die in Jahrestranchen von jeweils 200 Millionen ERE aufgeteilt werden sollten, 1 Milliarde ERE in einem Zeitraum von fünf Jahren nicht überschreiten durften. Im August 1979 wurde die Einführung der EWS-Zinszuschüsse vom Rat genehmigt, da man der Auffassung war, daß die Senkung der den Empfängern (15) Beschluß 81/19/EWG des Rates vom 20.1.1981, ABl. Nr. L 37 vom 10.2.1981,über eine Sonderhilfe der Gemeinschaft zugunsten des Wiederaufbaus der vom Erdbeben im November 1980 betroffenen Gebiete in Italien. (16) Beschluß 81/1013/EWG des Rates vom 14.12.1981, ABl. Nr. L 367 vom 23.12.1981,über eine Sonderbeihilfe der Gemeinschaft zugunsten des Wiederaufbaus der von den Erdbeben der Monate Februar und März 1981 in Griechenland betroffenen Gebiete. (17) Der Europäische Rat forderte die Organe der Gemeinschaft ferner auf, im Rahmen des NGI-Systems und des EIB-Systems den weniger wohlhabenden Mitgliedstaaten, die sich tatsächlich und in vollem Umfang an den Mechanismen des Europäischen Währungsfonds beteiligen, für einen Zeitraum von fünf Jahren Darlehen bis zu einem Hoechstbetrag von 1 Milliarde ERE pro Jahr zur Verfügung zu stellen. von NGI- und EIB-Darlehen entstehenden Kosten durch die Gewährung von Zinszuschüssen die Investitionstätigkeit in den weniger wohlhabenden Mitgliedstaaten, die sich tatsächlich und in vollem Umfang an den Mechanismen des Europäischen Währungssystems beteiligen, nämlich in Italien und Irland, fördern werde (18).

Wie die NGI-Darlehen können auch die EWS-Zinszuschüsse nur für Vorhaben gewährt werden, deren Ziel im Abbau der regionalen Ungleichgewichte und der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit besteht.

Für die Anleihe- und Darlehenssysteme geltende Bedingungen

3.8. In den Ratsbeschlüssen über die Einführung der verschiedenen Anleihe- und Darlehenssysteme (ZB-, NGI- und Euratom-System) sind auch die Bedingungen festgelegt, die für diese Systeme Geltung haben. Um den Überblick zu erleichtern, wurden diese Bedingungen nicht für jedes System gesondert beschrieben, sondern im Rahmen der insgesamt geltenden Bedingungen dargestellt. Diese Informationen sind in Tabelle 3.1 zusammengefasst.

Grundsatz der Entsprechung:

Bei jedem der drei Systeme nimmt die Kommission im Namen der Gemeinschaft Anleihemittel auf, die ausschließlich für die Weitergabe in Form von Darlehen an bestimmte Begünstigte vorgesehen sind. Der Gesamtbetrag der von der Kommission im Rahmen jedes einzelnen Systems aufgenommenen Anleihen darf den Gesamtbetrag der von ihr im Rahmen des gleichen Systems gewährten Darlehen nicht übersteigen. Es besteht also bei jedem System eine unmittelbare Entsprechung zwischen dem Anleihevolumen und dem Darlehensvolumen.

Hoechstbetrag:

Der Rat genehmigt für jedes System das maximale Anleihevolumen, das gemäß dem Grundsatz der Entsprechung gleichzeitig auch den Hoechstbetrag der Darlehensgewährung bestimmt. Seit 1975 hat der Rat diese Anleihehöchstbeträge aufgestockt. So wurde zum Beispiel der Hoechstbetrag für die neuen ZB-Anleihen des Systems von 1981 auf 6 Milliarden ECU festgesetzt, wobei nur das Kapital berücksichtigt wird, während beim System von 1975 der Kapital und Zinsen umfassende Hoechstbetrag bei 2,291 Milliarden ECU (3 Milliarden US-Dollar zum Kurs vom 31.12.1980) lag. Ausserdem bezieht sich die 1981 festgesetzte Hoechstgrenze auf den Gesamtbetrag der noch ausstehenden Anleihen, die Hoechstgrenze von 1975 dagegen auf den Gesamtbetrag der aufgenommenen Anleihen.

Das potentielle maximale Darlehensvolumen im Rahmen jedes einzelnen Systems, das sich seinerseits nach dem vom Rat genehmigten Gesamtbetrag der Anleihen richtet, hatte am 31. Dezember 1981 folgende Höhe: >PIC FILE= "T0035485">

Bei den vorstehend genannten Hoechstbeträgen handelt es sich um die vom Rat für die einzelnen Systeme genehmigte absolute Hoechstgrenze für den Gesamtbetrag der aufgenommenen Anleihen, mit Ausnahme des ZB-Systems von 1981, bei dem die Hoechstgrenze für den Gesamtbetrag der noch ausstehenden Anleihen gilt.

Gemeinschaftsfinanzierung von Vorhaben:

Bis zum 31. Dezember 1981 wurden für fast alle Vorhaben, die in den Genuß von NGI- oder Euratom-Darlehen kamen, auch EIB-Darlehen gewährt, obgleich die Gewährung von EIB-Darlehen keine Vorbedingung für die Gewährung von NGI- oder Euratom-Darlehen darstellt.

Garantien:

Mit Ausnahme der im Rahmen des ZB-Systems gewährten Darlehen müssen die Darlehen durch öffentliche und/oder private Garantien abgedeckt sein. Die Garantie der Gemeinschaft für die von ihr aufgenommenen Anleihen wurde bereits in Ziffer 2.3 erwähnt.

Zinssatz:

Im Rahmen des ZB-Systems und des Euratom-Systems müssen bei den Anleihen und den Darlehen hinsichtlich der Rückzahlungen wie auch der Zinszahlungen gleiche Bedingungen angewandt werden. Die mit den Anleihe- und Darlehensoperationen verbundenen einmaligen und laufenden Kosten werden unmittelbar von den Darlehensempfängern getragen. Beim NGI-System müssen die Darlehenskonditionen, was die Darlehensrückzah- (18) Beschluß 79/691/EWG des Rates vom 3.8.1979, ABl. Nr. L 200 vom 8.8.1979. lung, den Zinssatz und die Zinszahlungen anbelangt, so festgelegt werden, daß die Kosten und Ausgaben sowohl der Anleihe- als auch der Darlehensoperationen während der gesamten Laufzeit der Anleihen und Darlehen gedeckt sind.

Zinszuschüsse: a) Allein die NGI- und EIB-Darlehen (25), die Italien und Irland (26) gewährt werden, können in den Genuß von jährlichen Zinszuschüssen von 3 % kommen, die im Rahmen des Europäischen Währungssystems aus dem Haushaltsplan der Gemeinschaft finanziert werden.

b) Für die NGI- und EIB-Darlehen an Italien für die erdbebengeschädigten Gebiete werden automatisch jährliche Zinszuschüsse (3 %) für einen Zeitraum von 12 Jahren gewährt, die aus dem Haushaltsplan der Gemeinschaft finanziert werden (27).

c) Für die NGI- und EIB-Darlehen an Griechenland für die erdbebengeschädigten Gebiete werden automatisch jährliche Zinszuschüsse (3 %) für einen Zeitraum von 12 Jahren gewährt, die aus dem Haushaltsplan der Gemeinschaft finanziert werden (28).

Für Euratom- und ZB-Darlehen werden keine Zinszuschüsse gewährt.

3.9. In Tabelle 3.1 (Seite 12) sind die wichtigsten Bedingungen, die für jedes der in diesem Bericht erörterten Anleihe- und Darlehenssysteme Geltung haben, sowie die Stellen aufgeführt, die für die Verwaltung der Anleihen und Darlehen zuständig sind.

KAPITEL 4 ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN : DARLEHEN UND ZINSZUSCHÜSSE

Zusammenfassender Überblick

4.1. Die vom Rat für die Darlehensoperationen festgelegten Entscheidungsverfahren sind bei den einzelnen Systemen unterschiedlich. Selbst wenn einige Aspekte dieser Verfahren mehreren Systemen gemeinsam sind, erscheint es doch zweckmässiger, die Verfahren für jedes System gesondert zu beschreiben.

Die Anleiheoperationen der Kommission sind letztlich durch eine Entscheidung des Rates, der Kommission oder der Europäischen Investitionsbank über die Gewährung eines Darlehens bedingt. Die Verfahren für die Anleiheoperationen werden in Kapitel 5 erörtert.

Die Entscheidungsverfahren für die Darlehensgewährung stützen sich im wesentlichen auf zwei Grundlagen : erstens auf den Ratsbeschluß über die Einführung des Anleihe- und Darlehenssystems, der die Zuständigkeit für die Verwaltung, die Bewirtschaftung und die finanziellen Aspekte des Systems festlegt ; zweitens auf die bilateralen Kooperationsabkommen zwischen der Kommission und ihren Bevollmächtigten, insbesondere der EIB, die die praktische Durchführung der Ratsbeschlüsse regeln.

System der ZB-Anleihen

4.2. Die Entscheidungsverfahren für das ZB-System sind a) für die im Zeitraum 1975-1980 gewährten ZB-Darlehen in der Verordnung (EWG) Nr. 397/75 des Rates (29),

b) für die neu zu gewährenden ZB-Darlehen in der Verordnung (EWG) Nr. 682/81 des Rates (30)

festgelegt.

Das ZB-System von 1981 unterscheidet sich zwar in verschiedener Hinsicht vom ZB-System des Jahres 1975, doch an den grundlegenden, in den Ratsverordnungen festgelegten Entscheidungsverfahren hat sich nichts geändert. Da bis zum Stichtag des 31. Dezember 1981 noch keine ZB-Darlehen im Rahmen des Systems von 1981 gewährt worden waren, bezieht sich die nachstehende Beschreibung der Verfahren auf die ZB-Darlehen, die 1976 und 1977 nach dem System von 1975 an Italien und Irland gewährt wurden.

Rolle der Kommission

4.3. Das Verfahren, das die Kommission vor Ergehen des Ratsbeschlusses über die Gewährung des Darlehens anwandte, bestand darin, (25) Verordnung (EWG) Nr. 1736/79 des Rates vom 3.8. 1979, ABl. Nr. L 200 vom 8.8.1979. (26) Beschluß 79/691/EWG des Rates vom 3.8.1979 über die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1736/79 des Rates, ABl. Nr. L 200 vom 8.8.1979. (27) Beschluß 81/19/EWG des Rates vom 20.1.1981, Artikel 3, ABl. Nr. L 37 vom 10.2.1981. (28) Beschluß 81/1013/EWG des Rates vom 14.12.1981, Artikel 3, ABl. Nr. L 367 vom 23.12.1981. (29) ABl. Nr. L 46 vom 20.2.1975. (30) ABl. Nr. L 73 vom 19.3.1981. >PIC FILE= "T0035487"> a) über die Bedingungen des Darlehens, wobei bezueglich der Rückzahlung von Anleihe und Darlehen sowie der Zinszahlungen die gleichen Bedingungen anzuwenden waren, und

b) über die von den Darlehensnehmern zu erfuellenden wirtschaftspolitischen Bedingungen

Verhandlungen zu führen und dem Rat entsprechende Vorschläge zu unterbreiten.

Bedingungen

4.4. Die Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen (GD II) der Kommission führte bei den Anleihen, die im Zeitraum 1976/77 nach dem System von 1975 aufgenommen wurden, die Verhandlungen mit den Kreditinstituten. Nach Abschluß dieser Verhandlungen ersuchte die Kommission den Währungsausschuß (31) um seine Stellungnahme zu den ausgehandelten Bedingungen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Anhörung unterbreitete die Kommission dann dem Rat ihren formellen Vorschlag für die Darlehensbedingungen. Stimmte der Rat diesen einstimmig zu, so ermächtigte er daraufhin die Kommission, im Namen der Gemeinschaft mit den Kreditinstituten bzw. den Vertretern des Mitgliedstaats die Anleihe- und Darlehensverträge abzuschließen. Im Gegensatz zu den Entscheidungsverfahren für das Euratom-System und das NGI-System, die ebenfalls in diesem Kapitel erörtert werden, ist das ZB-System das einzige System, bei dem der Rat und nicht die Kommission oder die EIB über die Gewährung jedes einzelnen Darlehens entscheidet.

Wirtschaftspolitische Bedingungen

4.5. Der erklärte Zweck des Systems zur Stützung der Zahlungsbilanzen bestand darin, Mitgliedstaaten, die durch die anhaltende Verteuerung der Erdölerzeugnisse in Schwierigkeiten geraten waren, bei der Wiederherstellung des Zahlungsbilanzgleichgewichts zu unterstützen. Ein Mitgliedstaat, der ein ZB-Darlehen erhielt, musste bestimmte wirtschaftspolitische Bedingungen erfuellen, deren Einhaltung die Voraussetzung für die Darlehensgewährung bildete.

Wie für die Verhandlungen über die Darlehensbedingungen, war die GD II auch für die Ausarbeitung des Vorschlags für diese wirtschaftspolitischen Bedingungen verantwortlich. Der Währungsausschuß wurde konsultiert, bevor die Kommission den Vorschlag dem Rat unterbreitete. Der Rat entschied grundsätzlich am gleichen Tage über den Vorschlag der Kommission, an dem er auch über die Gewährung und die Bedingungen des Darlehens entschied.

Der Kommission fiel die Aufgabe zu, in regelmässigen Abständen gemeinsam mit dem Währungsausschuß zu prüfen, ob die Wirtschaftspolitik des Mitgliedstaats den für das ZB-Darlehen festgelegten Bedingungen entsprach (32).

System der Euratom-Anleihen

4.6. Die Verfahren für die Euratom-Darlehensentscheidungen sind in folgenden Dokumenten festgelegt, die die entsprechenden Befugnisse von Rat, Kommission und EIB abgrenzen: a) Beschluß 77/270/Euratom des Rates vom 29. März 1977 zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen und von industriellen Anlagen des Brennstoffkreislaufs Euratom-Anleihen aufzunehmen (33);

b) Leitlinien des Rates vom 29. März 1977 für die Kommission, enthalten im Protokoll der Ratstagung vom 29. März 1977;

c) Kooperationsabkommen (34) zwischen der Kommission und der EIB betreffend die praktische Durchführung des Beschlusses und der Leitlinien des Rates.

Meldung von Investitionsvorhaben

4.7. Nach dem in den Artikeln 41 bis 44 des EAG-Vertrags vorgesehenen Verfahren für die Meldung von Investitionsvorhaben müssen Unternehmen, die zu den in Anhang II des EAG-Vertrags genannten Industriezweigen (35) gehören, der Kommission und zur Unterrichtung auch dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die geplante Anlage liegen wird, Investitionsvorhaben für neue Anlagen sowie für Ersatzanlagen und Umstellungen bekanntgeben. Die Generaldirektion Energie (GD XVII) der (31) Eingesetzt aufgrund von Artikel 105 (2) des EWG-Vertrags. (32) Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 398/75 des Rates vom 17.2.1975, ABl. Nr. L 46 vom 20.2.1975. (33) ABl. Nr. L 88 vom 6.4.1977. (34) Schreiben der EIB vom 5.8.1977 sowie Antwort der Kommission vom 11.10.1977. (35) Unter den in Anhang II des EAG-Vertrags angegebenen Industriezweigen sind auch "Kernreaktoren aller Typen und für jeglichen Zweck" angeführt. Kommission prüft das Investitionsvorhaben und unterbreitet der Kommission ihre Stellungnahme. Nachdem die Kommission das Investitionsvorhaben mit dem Unternehmen erörtert hat, teilt sie dem betreffenden Mitgliedstaat ihren Standpunkt mit.

Beantragung eines Euratom-Darlehens

4.8. Zieht das betreffende Unternehmen die Möglichkeit der Beantragung eines Euratom-Darlehens zur Finanzierung eines Teils der Investition in Erwägung, so finden Gespräche zwischen der GD XVII (Energie), der GD XVIII (Kredit und Investitionen), der EIB und den Hausbanken des Unternehmens statt. Wenn das Unternehmen dann einen formellen Antrag auf ein Euratom-Darlehen stellt, unterbreitet die Kommission das Vorhaben der EIB im Einklang mit den Ziffern 2 und 3 des Kooperationsabkommens zur Stellungnahme.

Kriterien für die Prüfung der Förderungswürdigkeit

4.9. Die Kriterien, mit deren Hilfe die Förderungswürdigkeit der Vorhaben durch ein Euratom-Darlehen geprüft wird, sind im Beschluß 77/270/Euratom des Rates vom 29. März 1977 und in den politischen Leitlinien des Rates für die Kommission (36) enthalten. a) Gemeinschaftspolitische Kriterien:

Das Vorhaben muß i) der Kommission gemäß dem in den Artikeln 41 bis 44 des EAG-Vertrags vorgesehenen Verfahren gemeldet werden;

ii) nach Ansicht der Kommission den Zielen und Kriterien der Energiepolitik und Umweltpolitik der Gemeinschaft entsprechen;

iii) mit der industriellen Erzeugung von Elektrizität in Kernkraftwerken oder mit industriellen Anlagen des Brennstoffkreislaufs in Zusammenhang stehen;

iv) mit der Wettbewerbspolitik der Gemeinschaft vereinbar sein.

Den Vorrang erhalten dabei Vorhaben, an denen mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind.

b) Finanzielle Kriterien: i) Das für das Vorhaben verantwortliche Unternehmen muß nach Ansicht der Kommission, die dabei der Stellungnahme der EIB Rechnung trägt, wirtschaftlich gesund sein.

ii) Es müssen erstklassige Garantien und Sicherheiten vorhanden sein.

iii) Die Euratom-Darlehen werden auf 20 % der Gesamtkosten des Vorhabens beschränkt.

iv) Da für ein Vorhaben zur Entwicklung der Kernenergie oft sowohl Euratom- als auch EIB-Darlehen gewährt werden, muß für jedes einzelne Vorhaben der maximale Gesamtanteil der Gemeinschaftsfinanzierung festgelegt werden.

Die vorstehenden Kriterien werden durch die Kriterien der EIB ergänzt, die diese bei ihrer eigenen Analyse des Vorhabens anwendet. Die Ergebnisse der Analyse durch die EIB werden in deren Empfehlung an die Kommission einbezogen.

Rolle der EIB

4.10. Die EIB kann einen Antrag für ein Euratom-Darlehen entweder über die Kommission oder unmittelbar als Teil eines an die EIB gerichteten Finanzierungsantrags erhalten. Im letzteren Fall muß die EIB die Kommission informieren.

Nach dem Kooperationsabkommen für Euratom-Darlehen muß die EIB bei der Prüfung der Förderungswürdigkeit eines Vorhabens durch ein Euratom-Darlehen dieselben finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Kriterien wie bei der Prüfung des gleichen Vorhabens im Hinblick auf die Gewährung eines EIB-Darlehens anwenden. Diese EIB-Kriterien sind jedoch im Kooperationsabkommen nicht im einzelnen angegeben.

Der EIB steht ein Zeitraum von zwei Monaten zur Verfügung, um ihre Empfehlung an die Kommission über die Förderungswürdigkeit eines Vorhabens durch ein Euratom-Darlehen abzugeben. Für ein Vorhaben, für das ein Euratom-Darlehen bewilligt wird, wurde bzw. wird in den meisten Fällen gleichzeitig auch ein EIB-Darlehen gewährt.

Rolle der Kommission

Innerdienstliche Gruppe "EIB" der Kommission

4.11. Die Stellungnahme der EIB zur Gewährung eines Euratom-Darlehens für ein Vorhaben wird von der Innerdienstlichen Gruppe "EIB" der Kommission geprüft. Diese ständige Arbeitsgruppe wurde von der Kommission 1975 eingesetzt, um den sich ausweitenden Kontakten mit der EIB Rechnung zu tragen. Sie fungiert als beratendes Gremium der Kommission, und wenn ihre Stellungnahme für die Kommission auch keinen bindenden Charakter hat, spielt sie im Entscheidungsverfahren innerhalb der Kommission doch eine ausschlaggebende Rolle. (36) Protokoll der Ratstagung vom 29.3.1977 über die Durchführung des Ratsbeschlusses 77/270/Euratom.

Die Gruppe besteht aus Vertretern von 18 Generaldirektionen der Kommission, darunter auch dem Finanzkontrolleur der Kommission. Die GD II nimmt sowohl den Vorsitz als auch das Sekretariat der Gruppe wahr.

Die Gruppe prüft alle Vorhaben, die die EIB der Kommission entweder im Hinblick auf eine Stellungnahme der Kommission, wie dies nach Artikel 21 der Satzung der EIB bei EIB-Darlehen geschehen muß, oder im Hinblick auf eine Entscheidung der Kommission über die Gewährung eines Euratom-Darlehens oder über die Förderungsfähigkeit durch ein NGI-Darlehen oder einen EWS-Zinszuschuß vorlegt.

Über die Sitzungen der Innerdienstlichen Gruppe "EIB" der Kommission werden normalerweise keine Protokolle erstellt. Wenn es jedoch unterschiedliche Auffassungen über ein Vorhaben innerhalb der Innerdienstlichen Gruppe "EIB" gibt, werden die schriftlichen Begründungen der Generaldirektionen an alle Mitglieder der Gruppe verteilt.

Die Entscheidungsverfahren der Kommission, die im Anschluß an die Vorlage der Stellungnahme der Innerdienstlichen Gruppe "EIB" zu einem Vorhaben angewandt werden, sind bei den einzelnen Systemen, das heisst, je nachdem ob es sich um ein EIB-, NGI- oder Euratom-Darlehen oder um einen EWS-Zinszuschuß handelt, unterschiedlich.

Entscheidung der Kommission über die Gewährung eines Euratom-Darlehens

4.12. Wenn die Innerdienstliche Gruppe "EIB" der Kommission nach Prüfung der Empfehlung der EIB und nach Prüfung des Vorhabens unter dem Gesichtspunkt der verschiedenen vertretenen Generaldirektionen einstimmig beschließt, die Gewährung eines Euratom-Darlehens für das Vorhaben zu befürworten, dann wird die Genehmigung der Kommission im Wege des von der GD XVIII eingeleiteten "schriftlichen" Verfahrens erteilt. Der entsprechende Vorschlag der GD XVIII an die Kommission enthält: a) eine Beschreibung des Vorhabens,

b) eine Empfehlung der EIB,

c) einen Hinweis auf die Stellungnahme der Innerdienstlichen Gruppe "EIB".

Ist die Innerdienstliche Gruppe "EIB" geteilter Meinung, dann wird die Entscheidung in einer Sitzung der Kommission getroffen. Sobald die Entscheidung der Kommission über die Gewährung eines Darlehens vorliegt, wird die GD XVIII ermächtigt, die erforderlichen Anleihemittel aufzunehmen.

System der NGI-Anleihen

4.13. Die Verfahren für die Entscheidungen über die Darlehensgewährung im Rahmen des NGI-Systems von 1978 sind in den folgenden Rechtstexten festgelegt, die auch die Abgrenzung der Zuständigkeiten von Rat, Kommission und EIB regeln: a) Beschluß 78/870/EWG des Rates vom 16. Oktober 1978 (37),

b) Satzung der Europäischen Investitionsbank (38),

c) Kooperationsabkommen zwischen der EIB und der Kommission vom 27. November 1978 sowie Erläuternde Notiz zu diesem Abkommen vom gleichen Datum.

EWS-Zinszuschüsse in Höhe von 3 % können für NGI- und EIB-Darlehen (39) für förderungsfähige Vorhaben in Italien und Irland (40) gewährt werden. Diese aus dem Haushalt der Kommission finanzierten Zuschüsse wurden 1979 eingeführt, und der jährliche Betrag der hierfür vorgesehenen Haushaltsmittel ist auf 200 Millionen ERE festgelegt. Die Verfahren für die Gewährung dieser Zinszuschüsse werden in den Ziffern 4.24 bis 4.34 dargelegt.

4.14. Durch die vom Rat 1980 und 1981 eingeführten NGI-Darlehen für Vorhaben in den erdbebengeschädigten Gebieten Italiens und Griechenlands hat das NGI-System eine neue Dimension erhalten. Die Aufteilung der Zuständigkeiten für diese Darlehen zwischen Kommission und EIB blieb zwar unverändert, doch gibt es Unterschiede bei den Entscheidungsverfahren. Diese Unterschiede gegenüber den Verfahren des NGI-Anleihesystems von 1978 werden in Ziffer 4.23 behandelt.

Die genannten Darlehen kommen automatisch in den Genuß eines jährlichen Zinszuschusses von 3 % für eine Hoechstdauer von 12 Jahren. Die Unterschiede bei den Verfahren für diese Zinszuschüsse im Vergleich zu den Verfahren für die EWS-Zinszuschüsse werden in den Ziffern 4.35 und 4.36 dargelegt.

Beantragung eines NGI-Darlehens

4.15. Alle Anträge für NGI-Darlehen werden der EIB entweder direkt oder über die Kommission oder den betreffenden Mitgliedstaat unterbreitet. Die Kommission wird dann von der EIB ersucht, eine Entscheidung über die Förderungswürdigkeit des Vorhabens durch ein NGI-Darlehen zu treffen.

Kriterien für die Prüfung der Förderungswürdigkeit

4.16. In Artikel 2 des Ratsbeschlusses von 1978 über das NGI-Anleihe- und Darlehenssystem heisst (37) ABl. Nr. L 298 vom 25.10.1978. (38) Protokoll über die Satzung der EIB, EWG-Vertrag. (39) Verordnung (EWG) Nr. 1736/79 des Rates vom 3.8. 1979, ABl. Nr. L 200 vom 8.8.1979. (40) Beschluß 79/691/EWG des Rates vom 3.8.1979 über die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1736/79 des Rates, ABl. Nr. L 200 vom 8.8.1979. es, daß der Rat die Anleihetranchen für die NGI-Anleihen einstimmig genehmigt und die Leitlinien festlegt, auf deren Grundlage die Kommission über die Förderungswürdigkeit der Vorhaben beschließt. Für die beiden Anleihetranchen im Gesamtbetrag von 1 Milliarde ERE, die bisher (d.h. bis zum 31.12.1981) im Rahmen des NGI-Systems genehmigt wurden, legte der Rat folgende Leitlinien für die Förderungswürdigkeit fest: a) Die Investition muß den in den betreffenden Bereichen geltenden gemeinschaftlichen Regeln entsprechen.

b) Die Investition muß zur Lösung der vordringlichsten Strukturprobleme der Gemeinschaft und insbesondere zur Verringerung der regionalen Unterschiede in der Gemeinschaft und zur Verbesserung der Beschäftigungslage beitragen.

Zusätzlich zu diesen Leitlinien für die Förderungswürdigkeit legte der Rat für jede Anleihetranche noch die Arten von Investitionen fest, für die in den Bereichen Energie, Infrastruktur und Industrie NGI-Darlehen gewährt werden sollen (41).

Rolle der Kommission

Innerdienstliche Gruppe "EIB"

4.17. Alle Anträge, mit denen die EIB die Kommission (GD II) um eine Entscheidung über die Förderungswürdigkeit eines Vorhabens durch ein NGI-Darlehen ersucht, werden der Innerdienstlichen Gruppe "EIB" der Kommission zur Stellungnahme vorgelegt. Im Rahmen dieser Gruppe wurden der GD XVI (Regionalpolitik) und der GD XVII (Energie) besondere Zuständigkeiten für die Prüfung der Vorhaben im Bereich der Infrastruktur bzw. der Energie übertragen. Im Zeitraum 1978 -1981 ging einem Antrag der EIB an die Kommission auf Entscheidung über die Förderungswürdigkeit eines Vorhabens durch ein NGI-Darlehen häufig eine Bitte der EIB um eine Stellungnahme der Kommission zu einem EIB-Darlehen für dasselbe Vorhaben voraus.

4.18. Abgesehen von den Informationen, die einzelne Generaldirektionen der Kommission möglicherweise aufgrund ihrer regelmässigen Kontakte zu den einzelstaatlichen Verwaltungen und Organisationen über ein vorgeschlagenes Vorhaben liefern können, bilden zwei Basisdokumente, die der GD II von der EIB zugesandt werden, die Grundlage für die Beurteilung eines Vorhabens durch die Innerdienstliche Gruppe "EIB": a) der Informationsvermerk der EIB an die Kommission, mit dem die Stellungnahme der Kommission zu einem EIB-Darlehen für ein Vorhaben beantragt wird. Dieser Vermerk enthält eine allgemeine Beschreibung des Vorhabens;

b) die Aufzeichnung der EIB für die Kommission, mit der für das gleiche Vorhaben eine Entscheidung der Kommission über die Förderungswürdigkeit durch ein NGI-Darlehen beantragt wird.

Diese Aufzeichnung enthält: i) kurze ergänzende Angaben neuesten Datums über das Vorhaben (z.B. Änderungen des Zeitplans für die Fertigstellung des Vorhabens, Abänderungen des Vorhabens selbst usw.);

ii) eine Begründung der EIB, warum sie das Vorhaben für förderungswürdig durch ein NGI-Darlehen hält;

iii) den allgemeinen Finanzierungsplan, mit Angabe des prozentualen Anteils, den EIB-, NGI- und andere Gemeinschaftsmittel sowie staatliche Mittel an der Finanzierung haben werden;

iv) Angaben über die Höhe der bereits für das Vorhaben gewährten EIB-Darlehen.

Entscheidung der Kommission über die Förderungswürdigkeit

4.19. Nach Artikel 2 des Ratsbeschlusses von 1978 beschließt die Kommission im Einklang mit den vom Rat festgelegten Leitlinien (vgl. Ziffer 4.16) über die Förderungswürdigkeit der Vorhaben durch NGI-Darlehen. Wenn die Innerdienstliche Gruppe "EIB" eine positive Stellungnahme zu einem Vorhaben abgibt, dann trifft der für die Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen zuständige Kommissar im Namen der Kommission die Entscheidung über die Förderungswürdigkeit des Vorhabens durch ein NGI-Darlehen. Ist die Gruppe geteilter Meinung, dann wird das Vorhaben auf Kommissionsebene erörtert und die Entscheidung von der Kommission selbst getroffen. (41) Artikel 2 des Ratsbeschlusses 79/486/EWG vom 14.5. 1979, ABl. Nr. L 125 vom 22.5.1979, und Artikel 1 des Ratsbeschlusses 80/1103/EWG vom 25.11.1980, ABl. Nr. L 326 vom 2.12.1980.

Im Energiebereich sollen die Investitionen zu einer grösseren Unabhängigkeit, Sicherung und Diversifikation der Energieversorgung der Gemeinschaft beitragen und Entwicklung, Gewinnung, Transport und Lagerung von Energie gewährleisten ; besondere Aufmerksamkeit soll der Energieeinsparung und der Entwicklung alternativer Energiequellen gelten.

Im Infrastrukturbereich sollen die Investitionen das Verkehrs- und Fernmeldewesen sowie Anlagen der landwirtschaftlichen und wasserwirtschaftlichen Infrastruktur und des Umweltschutzes betreffen.

Im Industriebereich sollen zur Deckung eines zukünftigen Bedarfs errichtete Werke und Wohnungen finanziert werden, sofern es sich dabei um einen Teil eines Gesamtvorhabens der wirtschaftlichen und industriellen Entwicklung von regionaler Bedeutung handelt.

Fällt die Entscheidung der Kommission über die Förderungswürdigkeit negativ aus, dann darf die EIB kein NGI-Darlehen für das Vorhaben gewähren ; ist die Entscheidung positiv, dann prüft und entscheidet die EIB, ob und zu welchen Bedingungen ein Darlehen gewährt werden soll.

Rolle der EIB

4.20. Hat die Kommission ein Vorhaben für förderungswürdig erklärt, dann ist es Sache der EIB, zu entscheiden, ob ein Darlehen gewährt werden soll oder nicht. Diese Entscheidung wird von der EIB im Einklang mit ihrer Satzung und den üblichen Kriterien (42) getroffen. Sie wendet bei der Prüfung der für NGI-Darlehen in Frage kommenden Vorhaben dieselben Kriterien wie bei den EIB-Darlehen an.

Kommt das Vorhaben sowohl für ein EIB-Darlehen als auch für ein NGI-Darlehen in Frage, dann legt die EIB die geeignete Finanzierung für das Vorhaben fest (43): a) ausschließliche Gewährung eines NGI-Darlehens,

b) ausschließliche Gewährung eines EIB-Darlehens,

c) Gewährung sowohl eines EIB-Darlehens wie auch eines NGI-Darlehens und jeweilige Höhe dieser Darlehen.

Diese Vorschrift ist sehr wichtig, da mit geringfügigen Ausnahmen für alle Vorhaben, für die bis zum 31. Dezember 1981 ein NGI-Darlehen gewährt wurde, auch ein EIB-Darlehen bereitgestellt worden ist.

4.21. Die Entscheidungen über die Gewährung von Darlehen werden vom Verwaltungsrat der EIB auf Vorschlag des Direktoriums der EIB getroffen. Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden von den Mitgliedstaaten (44) benannt, und auch die Kommission benennt ein Mitglied des Verwaltungsrats. Falls das Direktorium beschließt, die Gewährung eines NGI-Darlehens für ein Vorhaben, das die Kommission bereis für förderungswürdig erklärt hat, dem Verwaltungsrat nicht zu empfehlen, teilt die EIB der Kommission diese Entscheidung mit. Die Kommission kann sich dann mit der EIB in Verbindung setzen und einen Beamten entsenden, der Zugang zu den Akten erhält. Es steht dem Direktorium jedoch frei, seinen Standpunkt aufrechtzuerhalten (45). Soweit dem Hof bekannt ist, hat sich bis zum 31. Dezember 1981 keine derartige Situation ergeben. Beschließt die EIB jedoch, ein NGI-Darlehen zu gewähren, dann wird der Darlehensvertrag sowohl von der EIB als auch von der Kommission unterschrieben.

4.22. In Punkt 3.1 der Erläuternden Notiz zum Kooperationsabkommen wird anerkannt, daß es der Kommission obliegt, wie im Ratsbeschluß über das NGI-System vorgesehen, über die Förderungswürdigkeit der Vorhaben zu entscheiden. Gleichzeitig wird jedoch darauf hingewiesen, daß die EIB die einzelnen Vorhaben prüfe und die Verhandlungen mit den potentiellen Darlehensnehmern führe und daß daher, wenn das NGI-System reibungslos funktionieren solle, die Dienststellen der EIB in der Lage sein müssten, die Förderungswürdigkeit der für NGI-Darlehen vorgeschlagenen Vorhaben schon vorher zu beurteilen. Die EIB forderte die Kommission deshalb im Rahmen des Abkommens auf, Kriterien für die Anwendung der vom Rat für die Förderungswürdigkeit aufgestellten Leitlinien, nämlich die Verringerung der regionalen Unterschiede und die Verbesserung der Beschäftigungslage, festzulegen, z.B. anhand der Art des Vorhabens, seines Standorts und der gewünschten sozioökonomischen Auswirkungen des Vorhabens. Die Kommission hat keine derartigen Kriterien festgelegt.

NGI-"Erdbebendarlehen"

4.23. Die Verfahren für die NGI-"Erdbebendarlehen" stimmen mit den in den Ziffern 4.13 bis 4.22 beschriebenen Verfahren des NGI-Systems von 1978 überein, das heisst, die Kommission entscheidet über die Förderungswürdigkeit und die EIB über die Frage, ob ein Darlehen gewährt werden soll oder nicht.

Bis zum 31. Dezember 1981 wurden lediglich die NGI-Darlehen für die italienischen Erdbebengebiete durch ein Kooperationsabkommen über die praktische Durchführung des Ratsbeschlusses vom 20. Januar 1981 geregelt.

In der Praxis wurden zwei Kooperationsabkommen abgeschlossen: i) ein dreiseitiges Kooperationsabkommen vom 3. Februar 1981 zwischen Italien, der EIB und der Kommission,

ii) ein zweiseitiges Kooperationsabkommen vom 30. März 1981 zwischen der EIB und der Kommission mit ergänzenden Bestimmungen zum Kooperationsabkommen über das NGI-System vom 27. November 1978 (vgl. Ziffer 4.13).

Nach einer im Kooperationsabkommen vom 30. März 1981 enthaltenen ergänzenden Bestimmung kann ein Vorhaben, das entweder nur teilweise oder überhaupt nicht durchgeführt ist und für das die EIB bereits ein NGI-Darlehen gewährt hat, vom italienischen Finanzministerium mit dem Einverständnis der EIB und der Kommission durch ein anderes Vorhaben ersetzt werden. (42) Artikel 5 des Ratsbeschlusses 78/870/EWG vom 16.10.1978, ABl. Nr. L 298 vom 25.10.1978 ; Ziffer 9 des Kooperationsabkommens EIB/Kommission vom 27.11.1978 ; Punkt 5.1 der Erläuternden Notiz zum Kooperationsabkommen vom 27.11.1978. (43) Kooperationsabkommen vom 27.11.1978, Ziffer 10. (44) Satzung der EIB, Artikel 11 Absatz 2. (45) Punkt 5.2 der Erläuternden Notiz zum Kooperationsabkommen.

EWS-Zinszuschüsse

4.24. Die Entscheidungsverfahren für die EWS-Zinszuschüsse sind in folgenden Rechtstexten festgelegt, die auch die Abgrenzung der Zuständigkeiten von Kommission, EIB und Mitgliedstaat regeln: a) Verordnung (EWG) Nr. 1736/79 des Rates vom 3. August 1979 über Zinszuschüsse für bestimmte im Rahmen des Europäischen Währungssystems gewährte Darlehen (46),

b) Beschluß 79/691/EWG des Rates vom 3. August 1979 über die Anwendung der vorstehend genannten Verordnung (47),

c) Kooperationsabkommen vom 17. September 1979 zwischen der Kommission und der EIB.

4.25. Der Rat entschied (48), daß Irland und Italien die beiden geforderten Bedingungen erfuellen, das heisst, sowohl zu den weniger wohlhabenden Mitgliedstaaten gehören als auch sich effektiv und uneingeschränkt an den Einrichtungen des Europäischen Währungssystems beteiligen. Aus diesem Grund wurden bis zum 31. Dezember 1981 lediglich bei EIB- und NGI-Darlehen für förderungswürdige Vorhaben in Italien und Irland EWS-Zinszuschüsse gewährt.

4.26. Um die Auswahl der für EWS-Zinszuschüsse in Frage kommenden Vorhaben zu erleichtern, entschied der Rat, daß die Mitgliedstaaten im Einvernehmen mit der Kommission Richtprogramme aufstellen sollten, in denen vor allem das Globalvolumen der Investitionen und die Investitionskategorien festgelegt werden sollten (49).

Um dieser Bestimmung Rechnung zu tragen, unterbreiteten die betreffenden Mitgliedstaaten (Italien und Irland) der Kommission zunächst einmal ihre Regionalentwicklungsprogramme für den Sektor Infrastruktur.

Kriterien für die Prüfung der Förderungswürdigkeit

4.27. Die Kriterien für die Förderungswürdigkeit durch Zinszuschüsse sind in Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1736/79 des Rates vom 3. August 1979 wie folgt festgelegt: a) Die Investition muß den in den betreffenden Bereichen geltenden gemeinschaftlichen Regeln entsprechen.

b) Die Darlehen müssen sich auf die Finanzierung von Infrastrukturvorhaben und -programmen konzentrieren.

c) Die Investition muß zur Lösung der hauptsächlichen Strukturprobleme des betroffenen Staates beitragen, insbesondere zur Verringerung der regionalen Disparitäten und zur Verbesserung der Beschäftigungslage.

d) Die Investition muß den die Wettbewerbsbedingungen betreffenden Vorschriften des Vertrages entsprechen.

Diese Kriterien spiegeln bis zu einem bestimmten Grade die Richtlinien für die Förderungswürdigkeit durch NGI-Darlehen wider (vgl. Ziffer 4.16).

Auswahl der Vorhaben

4.28. Eine erste Vorauswahl der Vorhaben wird von der EIB gemeinsam mit dem betreffenden Mitgliedstaat vorgenommen.

Grundlage hierfür ist einerseits der Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1736/79 des Rates:

"Anträge auf Gewährung von Zinszuschüssen im Sinne dieser Verordnung werden dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet das Vorhaben verwirklicht werden soll, zur Stellungnahme vorgelegt",

und andererseits die entsprechende Bestimmung des Kooperationsabkommens:

"Wenn der EIB gemäß ihrer Satzung ein Darlehensantrag für ein Vorhaben unterbreitet wird, das auf den ersten Blick für ein zinsvergünstigtes Darlehen in Frage zu kommen scheint ..., ersucht die EIB den betreffenden Mitgliedstaat um eine Stellungnahme zu dem Darlehen und die Kommission um eine Entscheidung über die Förderungswürdigkeit durch einen Zinszuschuß" (50).

Stellungnahme des Mitgliedstaats

4.29. Nach dieser ersten Vorauswahl von Vorhaben, die für die Gewährung der Zinszuschüsse in Frage kommen, ersucht die EIB den Mitgliedstaat, in dessen Gebiet das Vorhaben verwirklicht werden soll, um eine Stellungnahme. Ist diese Stellungnahme positiv (51), so ersucht die EIB die Kommission um eine Entscheidung über die Förderungswürdigkeit des Vorhabens. Die Gewährung eines Zinszuschusses hängt daher von der positiven Stellungnahme des Mitgliedstaats ab. (46) ABl. Nr. L 200 vom 8.8.1979. (47) ABl. Nr. L 200 vom 8.8.1979. (48) Beschluß 79/691/EWG des Rates vom 3.8.1979, ABl. Nr. L 200 vom 8.8.1979. (49) Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1736/79 des Rates vom 3.8.1979. (50) Artikel 6 des Kooperationsabkommens vom 17.9. 1979 (freie Übersetzung). (51) Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1736/79 des Rates vom 3.8.1979, ABl. Nr. L 200 vom 8.8.1979.

Rolle der Kommission

Innerdienstliche Gruppe "EIB"

4.30. Wenn die Stellungnahme des Mitgliedstaats positiv ausfällt, dann legt die EIB der Kommission das Vorhaben mit der Bitte um eine Entscheidung über seine Förderungswürdigkeit vor. Das Vorhaben wird von der Innerdienstlichen Gruppe "EIB" unter dem Gesichtspunkt seiner Übereinstimmung mit den Leitlinien für die Förderungswürdigkeit geprüft. Bei ihrem Antrag an die Kommission auf Entscheidung über die Förderungswürdigkeit wird die EIB, soweit möglich, auf frühere Entscheidungen und Stellungnahmen der Kommission zu NGI-Darlehen und/oder EIB-Darlehen für das gleiche Vorhaben Bezug nehmen.

Entscheidung der Kommission über die Förderungswürdigkeit

4.31. Gibt die Innerdienstliche Gruppe "EIB" einstimmig eine positive Stellungnahme zur Förderungswürdigkeit ab, dann wird der für Wirtschaft und Finanzen (GD II) zuständige Kommissar ermächtigt, im Namen der Kommission die Entscheidung zu treffen und sie der EIB zu übermitteln. Wenn es innerhalb der Gruppe zu keiner einstimmigen Stellungnahme kommt, dann wird das Vorhaben auf Kommissionsebene erörtert und die Entscheidung von der Kommission selbst getroffen.

Wenn die Kommission entscheidet, daß ein Vorhaben förderungswürdig ist, dann hat diese Entscheidung eine Zahlungsverpflichtung zu Lasten des Haushalts der Kommission zur Folge, sofern folgende Bedingungen erfuellt sind: a) der Darlehensvertrag muß unterzeichnet sein, gleichgültig ob es sich um ein EIB- oder ein NGI-Darlehen handelt;

b) der Mitgliedstaat muß bei der Unterzeichnung noch Mitglied des EWS sein;

c) die erforderlichen Haushaltsmittel müssen zur Verfügung stehen.

Entscheidet die Kommission, daß ein Vorhaben nicht förderungswürdig ist, dann darf die EIB für dieses Vorhaben, sofern dafür ein NGI- oder EIB-Darlehen bewilligt wurde, keinen EWS-Zinszuschuß gewähren.

Rolle der EIB

4.32. Auf die erste Vorauswahl der Vorhaben durch die EIB im Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat wurde bereits in Ziffer 4.28 eingegangen. Die endgültige Entscheidung der EIB über die Gewährung eines Darlehens mit Zinszuschuß gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1736/79 des Rates hängt jedoch von folgenden zwei Voraussetzungen ab: a) von einer positiven Stellungnahme des Mitgliedstaats,

b) im Falle einer positiven Stellungnahme des Mitgliedstaats : von der Entscheidung der Kommission, daß das Vorhaben förderungswürdig ist.

Es liegt dann im Ermessen des Verwaltungsrats der EIB, der auf Vorschlag des Direktoriums der EIB tätig wird, sich, wie in Ziffer 4.21 dargelegt, zugunsten der Gewährung eines zinsvergünstigten Darlehens für das Vorhaben zu entscheiden.

4.33. Entscheidet sich die EIB, das zinsvergünstigte EIB- oder NGI-Darlehen zu gewähren, dann teilt sie der Kommission das Datum der Unterzeichnung des Darlehensvertrags mit. Sofern die in Ziffer 4.31 angegebenen Bedingungen erfuellt sind, muß die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum des Vertragsabschlusses den von der EIB als Zinszuschuß berechneten Betrag überweisen.

4.34. Im Zeitraum 1979-1981 wurden im Durchschnitt 88 % der EWS-Zinszuschüsse für EIB-Darlehen und 12 % für NGI-Darlehen gewährt.

Zinszuschüsse für NGI- und EIB-"Erdbebendarlehen" an Italien und Griechenland

4.35. Wie in Ziffer 4.23 dargelegt wurde, haben die Kommission und die EIB lediglich für Darlehen an italienische Erdbebengebiete ein Kooperationsabkommen abgeschlossen. Aus dem Haushaltsplan 1981 der Kommission wurden jedoch an Italien weder für EIB- noch für NGI-"Erdbebendarlehen" Zinszuschüsse ausgezahlt, obwohl entsprechende Darlehensverträge abgeschlossen wurden.

4.36. Die Entscheidungsverfahren für diese Zinszuschüsse unterscheiden sich von den Verfahren für die EWS-Zinszuschüsse in folgenden Punkten: i) Wenn ein Mitgliedstaat der EIB ein Vorhaben für die Gewährung eines EIB- oder NGI-Darlehens vorlegt, dann ist dies gleichbedeutend mit der Befürwortung eines Zinszuschusses zu dem Vorhaben (52).

ii) Die Entscheidung über die Gewährung eines Zinszuschusses liegt bei der Kommission, im Gegensatz zu den EWS-Zinszuschüssen, bei denen die Kommission lediglich über die Förderungswürdigkeit entscheidet (53).

iii) Im Gegensatz zu den EWS-Zinszuschüssen gibt es bei diesen Zinszuschüssen keine getrennten Kriterien für die Förderungswürdigkeit, da (52) Artikel 4 des dreiseitigen Kooperationsabkommens vom 3.2.1981. (53) Artikel 3 des Ratsbeschlusses 81/19/EWG vom 20.1. 1981, ABl. Nr. L 37 vom 10.2.1981. Vorhaben in Erdbebengebieten, für die ein NGI-und/oder ein EIB-Darlehen gewährt wird, automatisch in den Genuß eines jährlichen Zinszuschusses von 3 % kommen (54).

iv) Wenn ein Vorhaben nur teilweise oder überhaupt nicht durchgeführt wurde, kann das italienische Finanzministerium es durch ein anderes Vorhaben ersetzen, das im Falle der Zustimmung der Kommission und der EIB nicht nur das Darlehen, sondern auch den Zinszuschuß für das ursprünglich genehmigte Vorhaben erhalten wird (55).

Diese Zinszuschüsse unterscheiden sich auch hinsichtlich der von der Kommission angewandten Berechnungsmethode und Auszahlungsweise von den EWS-Zinszuschüssen ; diese Unterschiede werden in den Ziffern 5.20 und 5.36 untersucht.

Bemerkungen

Euratom-Darlehen

4.37. Während die formalen Aspekte der Entscheidungsverfahren der Kommission ziemlich klar erkennbar sind, lassen sich die Merkmale der Prüfung durch die Dienststellen der Kommission nur schwer analysieren, da es keine Protokolle über die Sitzungen der Innerdienstlichen Gruppe "EIB" der Kommission gibt (vgl. Ziffer 4.17).

Infolge des Fehlens dieser Protokolle wird nicht klar, auf welcher Grundlage die Innerdienstliche Gruppe "EIB" der Kommission die Empfehlung der EIB für ein Vorhaben beurteilt, da die spezifischen (wirtschaftlichen, finanziellen und technischen) Beurteilungskriterien, die die EIB selbst bei der Prüfung der Vorhaben anwendet, im Kooperationsabkommen nicht aufgeführt sind. Mit Rücksicht auf die Modalitäten des Entscheidungsverfahrens, auf das sich die Kommission und die EIB geeinigt haben, ist der Hof der Ansicht, daß die Beurteilungskriterien der EIB im Kooperationsabkommen ausdrücklich dargelegt werden müssten.

NGI-Darlehen

4.38. Die Entscheidungsverfahren für die Gewährung eines NGI-Darlehens für ein Vorhaben umfassen im wesentlichen zwei Phasen: i) die Entscheidung der Kommission über die Förderungswürdigkeit eines Vorhabens durch ein NGI-Darlehen;

ii) im Falle einer positiven Entscheidung der Kommission : die Entscheidung der EIB über die Gewährung eines NGI-Darlehens.

Was die Phase i) anbelangt, so sieht eine Bestimmung der Erläuternden Notiz zum Kooperationsabkommen vor, daß die Kommission die Bedingungen für die Anwendung der Leitlinien des Rates für die Förderungswürdigkeit, das heisst die Verringerung der regionalen Disparitäten und die Verbesserung der Beschäftigungslage, objektiv festlegen und der EIB mitteilen soll. Der Hof wurde von der Kommission unterrichtet, daß sich die EIB nicht auf diese Bestimmung berufen und die Kommission diese Bedingungen nicht ausdrücklich festgelegt hat.

Die vom Rat für NGI-Darlehen verabschiedeten Leitlinien für die Förderungswürdigkeit sind ziemlich allgemeiner Art. Der Hof ist deshalb der Ansicht, daß die Kommission bei der Anwendung dieser Leitlinien die Kriterien definieren müsste, die sie bei der Prüfung der Förderungswürdigkeit benutzt, um festzustellen, ob ein Vorhaben den Leitlinien des Rates entspricht oder nicht. Die Ausarbeitung derartiger Kriterien müsste dem Prozeß der Entscheidungsfindung in der Kommission und insbesondere der Prüfung durch die Innerdienstliche Gruppe "EIB" der Kommission vorausgehen.

4.39. Es ist schwierig, die Merkmale der Prüfung der für ein NGI-Darlehen in Frage kommenden Vorhaben durch die Innerdienstliche Gruppe "EIB" der Kommission zu analysieren und festzustellen, ob diese Prüfung anhand von Kriterien erfolgt, auf die sich die Gruppe zwar geeinigt hat, die jedoch nicht schriftlich niedergelegt sind. Dafür gibt es mehrere Gründe.

Erstens hat die Kommission, wie bereits angegeben, die Kriterien, die sie bei der Anwendung der Leitlinien des Rates für die Förderungswürdigkeit benutzt, nicht definiert.

Zweitens legt weder die GD XVI (Reginalpolitik) noch die GD XVII (Energie) der Gruppe einen schriftlichen Bericht über die von ihr durchgeführte detaillierte Prüfung der Infrastruktur- und Energievorhaben vor.

Drittens bestehen die Sitzungsprotokolle der Innerdienstlichen Gruppe "EIB" lediglich aus einer Liste der getroffenen Entscheidungen (d.h. positiv, negativ, mit Vorbehalt) und enthalten keine Erläuterungen zu den geprüften Vorhaben.

4.40. Bisher dienten die Darlehen, die im Rahmen des NGI-Systems für Vorhaben gewährt wurden, zur Ergänzung der Darlehen, die die EIB im Rahmen ihres eigenen Systems gewährt hatte. Dies wird daran deutlich, daß im Zeitraum 1979-1981 fast alle bewilligten NGI-Darlehen für Vorhaben bestimmt waren, für die bereits ein EIB-Darlehen gewährt worden war oder demnächst gewährt werden sollte. Dies ist kein reiner Zufall, sondern auf folgende Umstände zurückzuführen : (54) Artikel 2 des Ratsbeschlusses 81/19/EWG vom 20.1. 1981, ABl. Nr. L 37 vom 10.2.1981. (55) Artikel 6 des dreiseitigen Kooperationsabkommens vom 3.2.1981.

erstens auf die Tatsache, daß die EIB nicht nur über die Gewährung ihrer eigenen Darlehen, sondern auch über die der NGI-Darlehen entscheidet;

zweitens auf die Tatsache, daß die EIB bei ihrer Bewertung von Vorhaben sowohl für NGI-Darlehen als auch für EIB-Darlehen dießelben finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Kriterien anwendet;

drittens auf die Ähnlichkeit zwischen den für das NGI-System geltenden Leitlinien für die Förderungswürdigkeit, nämlich Verringerung der regionalen Disparitäten und Verbesserung der Beschäftigungslage, und den Aufgaben der EIB, nämlich der Gewährung von Darlehen und Sicherheiten, die die Finanzierung von Vorhaben zur Erschließung der unterentwickelten Gebiete erleichtern;

viertens auf die Tatsache, daß die Kommission ihre eigene Auslegung der allgemein gehaltenen Leitlinien des Rates für die Förderungswürdigkeit nicht klar und deutlich festgelegt hat;

fünftens auf die grosse Ähnlichkeit zwischen den Sektoren und Regionen, die im Rahmen des NGI-Systems wie auch des EIB-Systems vorrangig für Investitionen in Frage kommen.

Nach den vorstehenden Feststellungen scheint sich das NGI-System lediglich dem Namen nach vom System der aus Eigenmitteln der EIB gewährten Darlehen zu unterscheiden, mit der einen Ausnahme, daß sich die Kommission beim NGI-System die erforderlichen Mittel durch die Aufnahme von Anleihen beschafft.

4.41. Gegenwärtig sind die Zuständigkeiten beim NGI-System in der Weise aufgeteilt, daß die Kommission die erforderlichen Mittel auf dem Kapitalmarkt aufnimmt und über die Förderungswürdigkeit der Vorhaben entscheidet, während die EIB entscheidet, ob für diese Vorhaben NGI-Darlehen gewährt werden sollen oder nicht. Wenn die EIB eine positive Entscheidung über die Gewährung eines NGI-Darlehens trifft, was lediglich nach einer positiven Entscheidung der Kommission über die Förderungswürdigkeit geschehen kann, ist die Kommission gemäß Punkt 7.1 des Begleitschreibens zum Kooperationsabkommen verpflichtet, den NGI-Darlehensvertrag zusammen mit der EIB zu unterzeichnen.

Der Hof hielte es für besser, wenn der Kommission auch die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gewährung der NGI-Darlehen übertragen würde. Eine solche Aufteilung der Zuständigkeiten wäre logischer und würde besser mit der Zuständigkeitsverteilung beim Euratom-System übereinstimmen, bei dem die Kommission für die Aufnahme der Anleihen und die Darlehensgewährung zuständig ist, während die EIB in ihrer Eigenschaft als Bevollmächtigte der Kommission die Vorhaben prüft und die gewährten Darlehen verwaltet.

Eine solche Zuständigkeitsverteilung wäre nicht nur logischer und besser mit den übrigen Regelungen vereinbar, sie würde auch die finanzielle Verantwortung der Kommission, wie sie sich aus dem z. E. -Vermerk im Einzelplan "Kommission" des Gesamthaushaltsplans der Gemeinschaft und aus den im folgenden zitierten Bestimmungen ergibt, für die Mittel widerspiegeln, die sie im Rahmen des NGI-Systems im Namen der Gemeinschaft aufnimmt.

In Artikel 5 des Ratsbeschlusses 78/870/EWG vom 16. Oktober 1978 heisst es:

"Die Bank führt die Transaktionen gemäß dieser Vollmacht im Namen, für Rechnung und auf Gefahr der Gemeinschaft durch. "

In Ziffer 17 des Kooperationsabkommens heisst es:

"Die Verantwortung der Bank beschränkt sich auf die ordnungsgemässe, bankübliche Erfuellung der vorstehend bezeichneten Aufgaben. "

In Punkt 8.1 der Erläuternden Notiz zum Kooperationsabkommen vom 17. Oktober 1978 zwischen der Kommission und der EIB heisst es:

"Verzögert sich der Eingang von Rückzahlungen oder Zinszahlungen, so muß der Gemeinschaftshaushalt entsprechend belastet werden." (freie Übersetzung).

Was die Antworten der Kommission (Anhang 2) anbelangt, so möchte der Hof unterstreichen, daß seine Bemerkungen auf eine Rationalisierung der Entscheidungsverfahren für die Anleihe- und Darlehenssysteme abzielen. Mit dieser Rationalisierung würde die gleiche Zuständigkeitsverteilung für das NGI-System eingeführt, wie sie seit 1977 für das Euratom-System gilt, bei dem die Kommission die erforderlichen Anleihemittel aufnimmt und über die Darlehensgewährung entscheidet, während die EIB eine beratende Funktion ausübt.

Es ist ferner zu bemerken, daß die Argumente, die die Kommission in ihrer Antwort im Zusammenhang mit den angeblichen beträchtlichen Unterschieden zwischen dem Euratom-System und dem NGI-System vorbrachte, den Hof nicht überzeugen konnten. Die Kommission lässt in ihrer Antwort die Tatsache ausser acht, daß die EIB beim Euratom-System eine wichtige Rolle spielt, weil sie erstens der Kommission ihre Stellungnahme zu den Vorhaben unterbreitet und weil sie zweitens die gewährten Darlehen verwaltet. Nach Auffassung des Hofes könnte die EIB diese Aufgaben ebensogut beim NGI-System übernehmen.

4.42. Für die NGI-Erdbebendarlehen an Italien und Griechenland haben ähnliche Überlegungen hinsichtlich der Zuweisung der Entscheidungsbefugnisse für die Darlehensgewährung Geltung (vgl. Ziffer 4.41).

Die Ratsentscheidung zum NGI-System vom 15. März 1982, mit der die Kommission ermächtigt wurde, Anleihen bis zu 1 Milliarde ECU zur Finanzierung von NGI-Darlehen aufzunehmen, sieht dieselbe Zuständigkeitsverteilung wie das NGI-System von 1978 vor (56). (56) Entscheidung 82/169/EWG des Rates vom 15.3. 1982, ABl. Nr. L 78 vom 24.3.1982.

EWS-Zinszuschüsse

4.43. Im Anschluß an die im Kooperationsabkommen vorgesehene erste Auswahl der Vorhaben durch die EIB umfassen die Entscheidungsverfahren für die EWS-Zinszuschüsse im wesentlichen die folgenden drei Phasen: a) Stellungnahme des Mitgliedstaats zu einem Zinszuschuß für ein Vorhaben,

b) im Falle einer positiven Stellungnahme des Mitgliedstaats : Entscheidung der Kommission über die Förderungswürdigkeit des Vorhabens,

c) im Falle einer positiven Entscheidung über die Förderungswürdigkeit : Entscheidung der EIB über die Gewährung eines zinsvergünstigten Darlehens für das Vorhaben, wobei der Zinszuschuß unmittelbar aus dem Haushalt der Kommission finanziert wird.

4.44. Nach Prüfung der gegenwärtig angewandten Entscheidungsverfahren ist der Hof der Ansicht, daß die erste Vorauswahl der für einen Zinszuschuß in Frage kommenden Vorhaben, die noch vor der Entscheidung über die Förderungswürdigkeit getroffen wird, nicht von der EIB, sondern von der Kommission vorgenommen werden sollte, da es hierbei um Haushaltsmittel geht. Ausserdem sollten die folgenden Aspekte geklärt und eindeutig festgelegt werden: i) die Kriterien für diese erste Vorauswahl der Vorhaben;

ii) die Kriterien für die Aufteilung der jährlich insgesamt für EWS-Zinszuschüsse verfügbaren Haushaltsmittel (200 Millionen ERE) auf NGI-Darlehen einerseits und EIB-Darlehen andererseits;

iii) die Kriterien, mit deren Hilfe bei den NGI-Darlehen geprüft wird, ob die eingereichten Vorhaben den Leitlinien des Rates für die Förderungswürdigkeit entsprechen.

Was die Punkte i) und ii) anbelangt, so muß hier eine Auswahl unter den eingereichten Vorhaben vorgenommen werden. Bei den NGI-Darlehen und EWS-Zinszuschüssen werden ähnliche Kriterien für die Prüfung der Förderungswürdigkeit angewandt ; die EIB verwendet für NGI-Darlehen und EIB-Darlehen dieselben Beurteilungskriterien ; alle EIB- und NGI-Darlehen, die Italien und Irland für Investitionen im Infrastrukturbereich gewährt werden, kommen theoretisch für die Gewährung von EWS-Zinszuschüssen in Frage. Doch nicht alle EIB- und NGI-Darlehen für Vorhaben in Italien und Irland erhalten derartige Zinszuschüsse. Es muß daher eine Auswahl unter den Vorhaben getroffen werden, und sei es auch nur wegen der begrenzten jährlichen Haushaltsmittel (200 Millionen ERE).

4.45. Die derzeitige Zuständigkeitsverteilung zwischen Kommission und EIB im Bereich der EWS-Zinszuschüsse wirft ein grundsätzliches Problem auf. Die EWS-Zinszuschüsse werden aus dem Einzelplan "Kommission" des Gemeinschaftshaushalts finanziert. Nach Artikel 205 des EWG-Vertrags muß die Kommission daher den Haushaltsplan im Rahmen der ihr zugewiesenen Mittel in eigener Verantwortung ausführen.

Es wird jedoch weder im Ratsbeschluß noch im Kooperationsabkommen über die EWS-Zinszuschüsse etwas darüber ausgesagt, daß die Kommission über die Zuschüsse entscheiden soll, sondern es wird bestimmt, daß die Kommission über die Förderungswürdigkeit und die EIB über die Gewährung der zinsverbilligten Darlehen entscheidet. Die positive Entscheidung der Kommission über die Förderungswürdigkeit kann zur Gewährung des Zinszuschusses führen, und in der Praxis ist dies auch meist der Fall. Im Endeffekt ist es aber die EIB, die durch ihre Entscheidung über die Gewährung eines NGI- oder EIB-Darlehens für ein Vorhaben bestimmt, ob und in welchem Umfang die Haushaltsmittel der Kommission in Anspruch genommen werden (56.1).

Der Hof möchte die Kommission fragen, ob diese Sachlage nicht gegen Artikel 205 des Vertrages verstösst. Sie lässt sich aber nicht einfach dadurch berichtigen, daß der Beschluß des Rates geändert und ausdrücklich bestimmt wird, daß die Kommission über die Zinszuschüsse entscheidet. Es ist vielmehr erforderlich, wie der Hof in Ziffer 4.41 empfohlen hat, die Entscheidungsbefugnisse für die NGI-Darlehen von der EIB auf die Kommission zu übertragen.

Der Hof möchte als Antwort auf die Bemerkungen der Kommission (Anhang 2) hervorheben, daß die Kommission, wenn sie ihre Entscheidung über die Förderungswürdigkeit einmal getroffen hat, nur noch wenig Einfluß auf den Gesamtbetrag der Zinszuschüsse hat, die in den einzelnen Rechnungsperioden gezahlt werden. Von den genannten "drei Voraussetzungen" ist nur eine von der Kommission abhängig, nämlich die Bestätigung, daß die erforderlichen Haushaltsmittel verfügbar sind. Was die Unterzeichnung der Darlehensverträge anbelangt, so steht diese bei den eigenen Darlehen der EIB (auf die im Zeitraum 1979-1981 88 % der Mittel für (56.1) In Artikel 8 des Kooperationsabkommens heisst es, daß eine positive Entscheidung der Kommission über die Förderungswürdigkeit eine Mittelbindung zu Lasten des Haushaltsplans der Gemeinschaften zur Folge hat, unter der Voraussetzung, daß a) der Darlehensvertrag unterzeichnet ist, b) die Kommission der Bank nicht mitgeteilt hat, daß der betreffende Mitgliedstaat nicht länger tatsächlich und in vollem Umfang am Europäischen Währungssystem beteiligt ist oder aber andere in der Verordnung vorgesehene Bedingungen nicht erfuellt hat, und c) die für die Zahlung der Zinszuschüsse erforderlichen Haushaltsmittel ausreichen. EWS-Zinszuschüsse entfielen) ganz im Ermessen der EIB, während die Kommission bei NGI-Darlehen, sobald sie, wie bereits erwähnt (Ziffer 4.41, erster Absatz), eine positive Entscheidung über die Förderungswürdigkeit eines Vorhabens durch ein NGI-Darlehen getroffen hat, verpflichtet ist, den Darlehensvertrag zusammen mit der EIB zu unterzeichnen. Auch die Erfuellung der Voraussetzung, nach der ein Mitgliedstaat tatsächlich und in vollem Umfang am EWS beteiligt sein muß, liegt eindeutig ausserhalb des Einflußbereichs der Kommission.

Zinszuschüsse für NGI- und EIB-"Erdbebendarlehen"

4.46. Die Bestimmungen der Ratsverordnung über die Gewährung von Zinszuschüssen an Italien scheinen zwar präziser als der Ratsbeschluß über die EWS-Zinszuschüsse zu sein, weil es dort heisst, daß die Kommission die Zinsvergünstigungen bewilligt, aber in Wirklichkeit ist die Sachlage die gleiche wie bei den EWS-Zinszuschüssen.

Erstens kommen alle EIB- und NGI-Darlehen zugunsten der erdbebengeschädigten Gebiete automatisch in den Genuß von Zinszuschüssen, im Gegensatz zu den EWS-Zinszuschüssen, die nur für bestimmte Darlehen an Italien und Irland gewährt werden.

Zweitens hängt es - unter der Voraussetzung, daß Haushaltsmittel verfügbar sind - von der Entscheidung der EIB über die Gewährung von NGI- oder EIB-Darlehen ab, ob und in welcher Höhe Zinszuschüsse gewährt werden.

Aber obwohl in diesem Fall die formelle Entscheidungsbefugnis über die Gewährung von Zinszuschüssen bei der Kommission liegt und damit die Bestimmungen des Vertrages (Artikel 205) eingehalten werden, ist es trotzdem die Darlehensentscheidung der EIB, die in der Praxis bestimmt, ob die Haushaltsmittel der Kommission für Zinszuschüsse in Anspruch genommen werden. Es gelten daher dieselben Überlegungen, wie sie in Ziffer 4.41 zur Übertragung der Entscheidungsbefugnis über die NGI-Darlehen von der EIB auf die Kommission vorgetragen wurden.

KAPITEL 5 FINANZIELLE VERWALTUNG DER ANLEIHE- UND DARLEHENSSYSTEME

Zusammenfassender Überblick

5.1. In diesem Kapitel werden die Finanz- und Verwaltungsverfahren dargelegt, die sich aus den in Kapitel 4 beschriebenen Darlehensentscheidungen ergeben. Diese Verfahren sind ebenso wie die Entscheidungsverfahren bei den einzelnen Anleihe- und Darlehenssystemen unterschiedlich und hängen im wesentlichen von folgenden Vorschriften ab: i) hinsichtlich der allgemeinen Zuständigkeitsverteilung vom Beschluß des Rates über die Schaffung des Systems,

ii) hinsichtlich der praktischen Durchführung des Ratsbeschlusses von den bilateralen Kooperationsabkommen,

iii) von den von der Kommission eingeführten internen Verwaltungsverfahren.

System der ZB-Anleihen

Anleihen

5.2. Alle bis zum 31. Dezember 1981 genehmigten Anleihen wurden im Zeitraum 1976/77 aufgenommen. Die Verhandlungen über diese Anleihen zur Finanzierung der ZB-Darlehen an die Mitgliedstaaten sind ursprünglich von der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen (GD II) im Namen der Kommission geführt worden. Wie bereits in den Ziffern 4.3 bis 4.6 dargelegt wurde, waren die Konditionen, insbesondere Zinssatz und Laufzeit, für Anleihen und Darlehen identisch.

Verwaltung des Systems

5.3. Die Kommission nimmt zwar die Anleihen auf, ist jedoch nicht für die finanziellen Transaktionen und die Rechnungsführung im Rahmen des ZB-Systems verantwortlich. Der Rat hat die Aufgabe, die erforderlichen Maßnahmen für die Verwaltung der ZB-Anleihen und -Darlehen zu treffen, dem Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit (EFWZ) übertragen (57). Der EFWZ beauftragte seinerseits einen Agenten (58), nämlich die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ), mit der tatsächlichen Verwaltung des Systems. (57) Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 398/75 des Rates zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 397/75 über Gemeinschaftsanleihen. (58) Artikel 3 der Satzung des EFWZ : "Der Verwaltungsrat (des EFWZ) kann technische Aufgaben hinsichtlich der Durchführung der Transaktionen des Fonds einem Agenten übertragen."

5.4. Nach Unterzeichnung der Anleihe- und Darlehensverträge durch die Kommission überweisen die geldgebenden Banken die Anleihemittel direkt an die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ), die sie an die Zentralbank des begünstigten Mitgliedstaats auszahlt. Analog dazu werden die Rückzahlungen, Zinszahlungen und Kostenerstattungen der Mitgliedstaaten von der Zentralbank direkt an die BIZ überwiesen, die sie an die geldgebenden Banken weiterleitet. Deshalb laufen weder die von der Kommission im Namen der Gemeinschaft aufgenommenen Anleihen und gewährten Darlehen noch die Schuldendienstoperationen für diese Anleihen und Darlehen in irgendeiner Phase über die Finanzkasse und die Buchhaltung der Kommission.

5.5. Der EFWZ erteilte seiner Agentbank, der BIZ, im März 1976 Richtlinien für die Verwaltung der ZB-Darlehen und ZB-Anleihen, nach denen die BIZ der Kommission für jede Transaktion im Zusammenhang mit der Rückzahlung und dem Schuldendienst eines ZB-Darlehens oder einer ZB-Anleihe folgende Dokumente übermitteln muß (59): i) Kopien der Fernschreiben an die Zentralbanken der begünstigten Mitgliedstaaten, in denen die Fälligkeitstermine für die Rückzahlungen und/oder Zinszahlungen angegeben sind;

ii) eine schriftliche Bestätigung des Eingangs der von dem (den) Mitgliedstaat(en) geschuldeten Beträge bei der BIZ und ihrer von der BIZ im Namen der Kommission vorgenommenen Weiterleitung an die geldgebenden Banken;

iii) Bankauszuege für die BIZ-Konten, aus denen die Überweisung von der Zentralbank auf die BIZ-Konten und die anschließende Überweisung von der BIZ an die geldgebenden Banken ersichtlich werden.

5.6. Der von der BIZ erstellte Jahresbericht über die ZB-Anleihen und -Darlehen wird dem Verwaltungsrat des EFWZ zur Genehmigung vorgelegt. Gemäß Artikel 1 der Satzung des EFWZ kann ein Mitglied der Kommission oder dessen Vertreter an der Sitzung des Verwaltungsrats teilnehmen. Der EFWZ übermittelt den Bericht sodann an die Kommission und ersucht sie, ihn innerhalb eines Monats anzunehmen. Dieser Bericht enthält genaue Angaben über: i) die Zahlungseingänge und die Auszahlungen im Rahmen jedes gewährten Darlehens und jeder aufgenommen Anleihe,

ii) die am Jahresende noch ausstehenden Anleihe- und Darlehensbeträge.

System der Euratom-Anleihen und System der NGI-Anleihen

Anleihen

5.7. Sowohl beim System der Euratom-Anleihen als auch beim System der NGI-Anleihen wird die Kommission vom Rat ermächtigt, die erforderlichen Anleihen aufzunehmen. Mit dem Erlös aus diesen Anleihen werden dann die entsprechenden Euratom- und NGI-Darlehen finanziert. Die Kommission überträgt der GD XVIII (Kredit und Investitionen) die Befugnis, im Namen der Kommission die Verhandlungen über die Aufnahme der erforderlichen Anleihen zu führen und die Anleiheverträge abzuschließen.

Verwaltung der beiden Systeme

NGI-Anleihen und Euratom-Anleihen

5.8. Die GD XVIII ist nicht nur für die Aufnahme, sondern auch für die anschließende Verwaltung dieser Euratom- und NGI-Anleihen verantwortlich. Dazu gehören der Schuldendienst, d.h. die Zinszahlungen, die Tilgungen und die Zahlung aller Anleihenebenkosten. Zu diesem Zweck unterhält die GD XVIII ihre eigenen Bankkonten, und diese Konten werden getrennt von den Konten geführt, für die der Rechnungsführer der Kommission verantwortlich ist.

NGI-Darlehen und Euratom-Darlehen

5.9. Die EIB verwaltet sowohl die Euratom- als auch die NGI-Darlehen. Was die Euratom-Darlehen anbelangt, so hat die Kommission 1977 die EIB zum Bevollmächtigten der Euratom für die Verwaltung dieser Darlehen ernannt. Mit der Verwaltung der NGI-Darlehen wurde die EIB dagegen durch den Beschluß des Rates vom Jahre 1978 über die Schaffung des NGI-Systems betraut.

5.10. Nach Abschluß der Anleiheverträge über die Euratom- und NGI-Anleihen werden die Anleihemittel von der GD XVIII an die EIB überwiesen, (59) Artikel 6:

"15 Werktage vor jedem Fälligkeitstermin (einer Rückzahlung und/oder Zinszahlung) teilt die Agentbank diesen Termin im Namen des EFWZ der Zentralbank des Landes mit, die der Gemeinschaft den entsprechenden Betrag schuldet."

Artikel 7:

"Die Agentbank unterrichtet die Kommission (GD II) im Namen des EFWZ unverzueglich von den Transaktionen, die sie für Rechnung der Gemeinschaft durchgeführt hat."

Artikel 8:

"Die Agentbank arbeitet den Bericht aus, den der EFWZ am Ende jedes Kalenderjahrs zur Unterrichtung der Kommission über die finanziellen Transaktionen erstellen muß, die er während des Jahres im Zusammenhang mit den Anleihe- und Darlehensoperationen durchgeführt hat, und legt ihn dem Verwaltungsrat (des EFWZ) vor." (freie Übersetzung).

die sie als Euratom- bzw. NGI-Darlehen an die Begünstigten auszahlt. Die EIB sorgt in der Folge a) für den ordnungsgemässen Eingang der Rückzahlungen und Zinszahlungen,

b) für die Überweisung der eingegangenen Beträge (abzueglich der Provision der EIB) an die Kommission, damit diese ihrerseits die Tilgungen und Zinszahlungen für die Anleihen vornehmen kann.

Die EIB erhält für ihre Dienstleistungen eine Provision von 0,125 % p. a. auf den ausstehenden Darlehensbetrag, die durch den Zinssatz, den die Empfänger von Euratom- oder NGI-Darlehen dem Darlehensgeber zahlen müssen, mit abgegolten wird. Die Kommission muß diese Ausgabe daher nicht selbst zahlen.

5.11. In ihrer Eigenschaft als Bevollmächtigte der Euratom und im Einklang mit Ziffer 6 des Kooperationsabkommens legt die EIB der Kommission jährlich einen Bericht über die Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben vor. Die Kommission übermittelt ihrerseits dem Rat und dem Europäischen Parlament jährlich zusammen mit dem Haushaltsvoranschlag eine Übersicht über ihre Anleihepolitik (60).

Die Kommission erstellt gemeinsam mit der EIB jährlich einen Bericht über das NGI-System, der dem Rat und dem Parlament übermittelt wird.

Rechnungsführung

5.12. Die GD XVIII verfügt sowohl für die Euratom-Darlehen als auch für die Euratom-Anleihen über eine eigene Buchhaltung, da sie sowohl die Entscheidungen über die Darlehen als auch die Entscheidungen über die Anleihen trifft. Beim NGI-System verfügt die GD XVIII dagegen lediglich über eine Anleihebuchhaltung, da die Darlehen in den Zuständigkeitsbereich der EIB fallen.

Finanzkontrolle

5.13. Für die im Rahmen des Euratom-Systems und des NGI-Systems abgeschlossenen Anleihe- und Darlehensverträge holt die GD XVIII nicht den Sichtvermerk des Finanzkontrolleurs der Kommission ein.

5.14. Die finanziellen Transaktionen, die im Rahmen des Euratom-Systems und des NGI-Systems von der GD XVIII durchgeführt werden, unterliegen nicht der Erteilung des Sichtvermerks des Finanzkontrolleurs der Kommission.

NGI-"Erdbebendarlehen"

5.15. Da diese Darlehen im allgemeinen Rahmen des 1978 geschaffenen Neuen Gemeinschaftsinstruments (NGI-System) gewährt werden, finden die vorstehend beschriebenen Verfahren für das NGI-System auch auf diese NGI-Darlehen für die erdbebengeschädigten Gebiete in Italien und Griechenland Anwendung.

EWS-Zinszuschüsse

5.16. Die EWS-Zinszuschüsse werden unmittelbar aus Artikel 570 (61) des Kommissionshaushalts finanziert und unterliegen damit den von der Kommission eingeführten internen Verfahren für Mittelbindungen und Zahlungen, wie sie in der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften vorgesehen sind.

Nach einer Entscheidung der EIB, ein zinsverbilligtes NGI- und/oder EIB-Darlehen für ein Vorhaben zu gewähren, und nach Unterzeichnung des entsprechenden Darlehensvertrags muß der Zinszuschuß innerhalb von zwei Monaten an die EIB überwiesen werden. Zu diesem Zweck übermittelt die EIB der Kommission (GD II) ihre Berechnung des Zinszuschusses. Die Kommission legt daraufhin in ihrer Eigenschaft als Anweisungsbefugte gemäß den in der Haushaltsordnung vorgesehenen Verfahren den Mittelbindungsantrag dem Finanzkontrolleur zur Erteilung des Sichtvermerks und die Auszahlungsanordnung dem Rechnungsführer zur Auszahlung und Verbuchung vor.

5.17. Der Kommission sind als Mitunterzeichnerin des Darlehensvertrags die Konditionen der gewährten NGI-Darlehen bekannt. Daher überprüft die GD II (als zuständiger Anweisungsbefugter) bei Erhalt der Berechnung der EIB für den Gegenwarts- oder Kapitalwert des Zinszuschusses für ein NGI-Darlehen diese Berechnung und übermittelt anschließend dem Finanzkontrolleur den Mittelbindungsantrag und die Auszahlungsanordnung zusammen mit den nach der Haushaltsordnung erforderlichen Originalbelegen (62). Bei den EIB-Darlehen, für die in den Jahren 1979 bis 1981 rund 88 % der für EWS-Zinszuschüsse verfügbaren Haushaltsmittel verwendet wurden, ist die Situation jedoch anders. In diesen Fällen besitzt die GD II als Anweisungsbefugte weder die EIB-Darlehensverträge noch die Auszahlungsanzeigen.

5.18. Die Zinszuschüsse werden nicht für jeden einzelnen Darlehensvertrag in jährlichen Beträgen (60) Artikel 4 des Ratsbeschlusses 77/270/Euratom vom 29.3.1977. (61) Artikel 520 im Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften für 1982. (62) Artikel 41 der Haushaltsordnung vom 21.12.1977 : "Der Auszahlungsanordnung sind die ... Originalbelege beizufügen." aus dem Haushalt der Kommission gezahlt, sondern vielmehr in Form eines Pauschalbetrags, der alle künftigen Zinszuschüsse für jedes einzelne Darlehen umfasst. Die Berechnungsmethode für diesen Gegenwarts- oder Kapitalwert des Zinszuschusses wurde von der Kommission und der EIB im bilateralen Kooperationsabkommen festgelegt:

"Der Abzinsungsfaktor, der für die Berechnung des Gegenwartswerts des Zinszuschusses anzuwenden ist, beträgt 75 % des jährlichen Zinssatzes, der für das Darlehen gezahlt werden müsste, wenn es nicht in den Genuß eines Zinszuschusses käme" (63).

5.19. Die Verwendung der EWS-Zinszuschüsse nach ihrer Überweisung durch die Kommission an die EIB war unterschiedlich:

Bei den Vorhaben in Irland wurde der Betrag der Zinszuschüsse an die irischen Darlehensnehmer ausgezahlt. Diese müssen infolgedessen die fälligen Zinszahlungen für die NGI- oder EIB-Darlehen auf der Grundlage des vollen Zinssatzes an die EIB entrichten.

Bei den italienischen Vorhaben wurde der Zinszuschuß von der EIB zurückbehalten. Die italienischen Darlehensnehmer entrichten daher ihre Zinszahlungen für NGI- und/oder EIB-Darlehen zum ermässigten Satz. Die EIB führt ihrerseits die Differenz zwischen dem vollen Zinssatz und dem von den italienischen Darlehensnehmern entrichteten ermässigten Satz an die Kommission ab. Der jeweilige Restbetrag des Gegenwartswerts steht daher nicht dem Darlehensnehmer, sondern der EIB zur Verfügung.

Zinszuschüsse für "Erdbebendarlehen"

5.20. Der entscheidende Unterschied zwischen diesen Zinszuschüssen für NGI- und EIB-Darlehen und den EWS-Zinszuschüssen liegt darin, daß die ersteren von der Kommission jeweils bei Fälligkeit der Zinszahlungen ausbezahlt werden.

Bei den NGI-Darlehen erhält die Kommission von den Darlehensnehmern auf dem Weg über die EIB zum ermässigten Zinssatz berechnete Zinszahlungen. Sie finanziert dann die Differenz, die dem Zinszuschuß entspricht, unmittelbar aus dem Gemeinschaftshaushalt, wenn sie die Zinszahlungen für die NGI-Anleihen entrichtet.

Bei den EIB-Darlehen zahlt die Kommission der EIB an jedem Fälligkeitsdatum zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts die Differenz zwischen dem vollen Zinssatz und dem ermässigten Zinssatz, der im Darlehensvertrag zwischen der EIB und dem Darlehensnehmer festgelegt ist.

Bemerkungen

ZB-System

5.21. Die Kommission trägt im Namen der Gemeinschaft die Verantwortung für die Anleihen, die sie zur Finanzierung von ZB-Darlehen aufgenommen hat. Diese Verantwortung kommt zum Ausdruck in: a) der Ausweisung von z. E. -Vermerken im Haushaltsplan,

b) der Übermittlung i) von genauen Angaben über alle Transaktionen, ii) eines von der Kommission zu genehmigenden Jahresberichts durch den EFWZ an die Kommission,

c) der Ausweisung der ZB-Darlehen und ZB-Anleihen unter den Aktiva und Passiva der Vermögensübersicht der Kommission.

5.22. Die Kommission verfügt über keine eigene Buchhaltung über die ZB-Darlehen und ZB-Anleihen, da die Mittel nicht über die Bankkonten der Kommission laufen. Die Einrichtung eines Buchführungssystems bei der Kommission würde, da dieses sich zwangsläufig auf die BIZ-Daten stützen müsste, lediglich zu einem Duplikat des bereits bei der BIZ existierenden Buchführungssystems führen.

5.23. Die ZB-Darlehen und ZB-Anleihen werden in der Vermögensübersicht der Kommission ausgewiesen. Der Hof ist der Ansicht, daß der Rechnungsführer der Kommission bei der Aufstellung dieser Vermögensübersicht: a) untersuchen müsste, mittels welcher Methode der EFWZ "die Richtigkeit der Rechnungslegung sowie die Informationen (prüft), die in dem von seiner Agentbank, der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, erstellten Jahresbericht enthalten sind" (64),

b) mit den geldgebenden Banken und/oder den Zentralbanken die am Jahresende noch ausstehenden Anleihe- und Darlehensbeträge abstimmen müsste.

5.24. Die im Zeitraum 1976/77 abgeschlossenen ZB-Anleiheverträge und ZB-Darlehensverträge wurden nach Genehmigung durch den Rat von der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen (GD II) im Namen der Kommission abgeschlossen. Der Finanzkontrolleur der Kommission war nicht beteiligt.

Der Hof hielte es für besser, wenn die von der Kommission im Namen der Gemeinschaft abzuschließenden Anleihe- und Darlehensverträge im (63) Artikel 11 des Kooperationsabkommens zwischen der Kommission und der EIB vom 17.9.1979 (freie Übersetzung). (64) Begleitschreiben des EFWZ vom 13.1.1981 zum Jahresbericht 1980. Hinblick auf die Haftung der Gemeinschaft für diese Anleihen und Darlehen, wie sie in den z. E. -Vermerken des Kommissionshaushalts zum Ausdruck kommt, vor ihrer Unterzeichnung dem Finanzkontrolleur der Kommission zur Erteilung des Sichtvermerks vorgelegt würden.

Die Einführung derartiger interner Verfahren ist besonders unter dem Gesichtspunkt der Reaktivierung des Systems zur Unterstützung der Zahlungsbilanzen im Jahr 1981 wichtig. Die vom Rat festgelegte Hoechstgrenze von 6 Milliarden ECU für den ausstehenden Kapitalbetrag der ZB-Darlehen lässt darauf schließen, daß von seiten der Mitgliedstaaten wahrscheinlich neue Anträge für ZB-Darlehen gestellt werden.

System der Euratom-Anleihen und System der NGI-Anleihen

Finanzkontrolle

5.25. Die Ratsbeschlüsse (65), mit denen das Euratom-System und das NGI-System geschaffen wurden, enthalten beide eine Vorschrift, nach der die Finanzkontrolle und die Rechnungsprüfung bei der Kommission gemäß der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften durchgeführt werden sollen. Diese Vorschriften wurden jedoch in der Praxis nicht eingehalten: i) Die GD XVIII (Kredit und Investitionen) unterbreitet die Anleihe- und Darlehensverträge im Rahmen des Euratom- und NGI-Systems nicht dem Finanzkontrolleur der Kommission zur Erteilung des Sichtvermerks.

ii) Die finanzielle Verwaltung der Euratom-Darlehen und -Anleihen sowie der NGI-Anleihen durch die GD XVIII unterliegt nicht der Kontrolle und Genehmigung des Finanzkontrolleurs.

Es muß daher festgestellt werden, daß der Finanzkontrolleur der Kommission trotz der finanziellen Verantwortung der Kommission für diese Operationen und trotz der Ratsbeschlüsse nicht an der finanziellen Verwaltung der Euratom-Darlehen und -Anleihen sowie der NGI-Anleihen beteiligt ist.

Rechnungsführung

5.26. Die GD XVIII hat ihr eigenes Buchführungssystem für die Darlehen und Anleihen entwikkelt. Der Rechnungsführer der Kommission ist ebensowenig wie der Finanzkontrolleur an den Finanzoperationen beteiligt, die die GD XVIII im Zusammenhang mit den Anleihen und Darlehen durchführt. Die GD XVIII führt ihre Transaktionen unabhängig vom Rechnungsführer der Kommission durch, wie sich an den Bankkonten zeigt, die nicht der Kontrolle durch den Rechnungsführer der Kommission unterliegen.

5.27. Die GD XVIII nimmt sowohl die finanziellen Transaktionen als auch die Rechnungsführung für die NGI-Anleihen sowie die Euratom-Anleihen und -Darlehen wahr ; dies steht in krassem Gegensatz zur Rechnungsführung über die Haushaltseinnahmen und Haushaltsausgaben, für die der Rechnungsführer der Kommission verantwortlich ist.

Dies wirft für den Rechnungsführer der Kommission bei der Aufstellung der Vermögensübersicht der Kommission eindeutige Probleme auf, soweit er nicht über die Möglichkeit verfügt, die von der GD XVIII für die Einbeziehung in die Vermögensübersicht vorgelegte Rechnung zu prüfen.

Der Hof ist ausserdem der Ansicht, daß das Bestehen einer getrennten Buchführung bei der GD XVIII, die in der Praxis nicht der Kontrolle des Rechnungsführers der Kommission unterliegt, mit dem Erfordernis einer wirtschaftlichen Haushaltsführung nicht zu vereinbaren ist.

Anwendung der Haushaltsordnung

5.28. Das Grundprinzip für eine wirksame interne Kontrolle einer bestimmten Tätigkeit besteht in einer entsprechenden Aufgabenteilung. Diese im Vertrag vorgesehene Aufgabenteilung ist in der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften in Form des Grundsatzes der Trennung von Anweisungsbefugnis, Rechnungsführung und Finanzkontrolle verankert. Die entsprechenden Funktionen im Zusammenhang mit dem Euratom-System und dem NGI-System fallen jedoch bei der Kommission unter die ausschließliche Verantwortung der GD XVIII. Dies gilt für die Verhandlungen und Vertragsabschlüsse über die Euratom-Anleihen und -Darlehen und über die NGI-Anleihen wie auch für die finanziellen Transaktionen und die Rechnungsführung im Zusammenhang mit diesen Operationen. Der Rechnungsführer und der Finanzkontrolleur der Kommission haben hier keine Funktion, die ihrer Funktion bei den Einnahmen und Ausgaben des Gesamthaushaltsplans vergleichbar wäre.

5.29. Diese Konzentration von Befugnissen bei den Euratom-Anleihen und -Darlehen sowie bei den NGI-Anleihen in den Händen der GD XVIII verstösst nicht nur gegen die Prinzipien einer wirksamen internen Kontrolle, sondern auch gegen die Ratsbeschlüsse über die Schaffung des Euratom-Systems und des NGI-Systems, nach denen die (65) NGI-System : Artikel 6 des Ratsbeschlusses 78/870/EWG vom 16.10.1978, ABl. Nr. L 298 vom 25.10. 1978 ;

Euratom-System : Artikel 5 des Ratsbeschlusses 77/270/Euratom vom 29.3.1977, ABl. Nr. L 88 vom 6.4. 1977.

Finanzkontrolle der Rechnungslegung der Kommission gemäß der Haushaltsordnung durchgeführt werden soll.

5.30. Der Hof ist der Ansicht, daß bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Anleihen und Darlehen, wie dies von der Kommission vorgeschlagen (66) und vom Rechnungshof befürwortet (67) wurde, in den Haushaltsplan der Gemeinschaft einbezogen werden und damit unter die Bestimmungen der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 fallen, interne Verfahren für die Anleihen und Darlehen eingeführt werden müssen, die den in der Haushaltsordnung vorgesehenen Verfahren für Mittelbindungen und Zahlungen zu Lasten des Haushaltsplans entsprechen. Diese würden den Finanzkontrolleur an den Entscheidungsverfahren für die Darlehen und Anleihen und den Rechnungsführer an den finanziellen Transaktionen und Rechnungsführungsoperationen beteiligen. Die Einführung solcher Verfahren würde mit den eigenen Vorschlägen der Kommission an den Rat über die Einbeziehung der Darlehen und Anleihen in den Haushaltsplan in Einklang stehen und innerhalb der Kommission zu einer Trennung der gegenwärtig bei der GD XVIII konzentrierten Funktionen des Anweisungsbefugten, des Finanzkontrolleurs und des Rechnungsführers führen.

5.31. Die vorstehenden Bemerkungen haben auch für die NGI-Darlehen für Vorhaben in erdbebengeschädigten Gebieten Italiens und Griechenlands Geltung, da sich an dem im Jahr 1978 für das NGI-System eingeführte Verfahren nichts geändert hat.

EWS-Zinszuschüsse

5.32. Nach dem Kooperationsabkommen hat eine positive Entscheidung der Kommission über die Förderungswürdigkeit durch einen Zinszuschuß unmittelbar eine Mittelbindung und Zahlung zu Lasten des Haushaltsplans zur Folge, sofern die drei in Ziffer 4.31 angeführten Voraussetzungen erfuellt sind. Daher wird der tatsächliche Betrag der Mittelbindungen und Zahlungen zu Lasten des Haushaltsplans weit stärker durch die Darlehensentscheidung der EIB als durch die Entscheidung der Kommission über die Förderungswürdigkeit bestimmt.

5.33. Wie schon in Ziffer 5.17 erwähnt, stehen der GD II in ihrer Eigenschaft als Anweisungsbefugter für die Zahlung der für EIB-Darlehen gewährten Zinszuschüsse weder die EIB-Darlehensverträge noch die Anzeigen über die Auszahlung der Darlehen zur Verfügung.

Die Kommission ist folglich nicht in der Lage, die Richtigkeit der Berechnung zu bestätigen, da sie keine Originalbelege besitzt, aus denen die Richtigkeit der bei der Berechnung verwendeten Darlehenskonditionen ersichtlich wird. Der Hof ist der Auffassung, daß die Kommission für die Aufnahme von entsprechenden Vorschriften in das Kooperationsabkommen Sorge tragen sollte, die es der Kommission ermöglichen würden, die in der Haushaltsordnung für Belegdokumente vorgesehenen Verfahren einzuhalten.

5.34. Aus den Kooperationsabkommen geht nicht hervor, auf welche Weise und auf welcher Grundlage der Satz von 75 % des jährlichen Zinssatzes, der für das Darlehen gezahlt werden müsste, wenn es nicht in den Genuß eines Zinszuschusses käme, als Abzinsungsfaktor für die Berechnung des Gegenwartswerts des Zinszuschusses gewählt wurde. Diese Situation besteht unabhängig von den ziemlich umfangreichen Haushaltsmitteln (200 Millionen ERE pro Jahr). Dieser Prozentsatz wirkt sich nämlich unmittelbar auf die Höhe der Haushaltsmittel aus, die von der Kommission für EWS-Zinszuschüsse an die EIB ausgezahlt werden. Im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung und im Hinblick auf die finanziellen Auswirkungen dieses Prozentsatzes ist der Hof der Ansicht, daß die Wahl dieses Prozentsatzes ausdrücklich begründet werden müsste.

Nach Ansicht des Hofes ist die Kommission in ihrer Antwort der Aufforderung des Hofes, den für den Abzinsungsfaktor gewählten Prozentsatz (75 %) zu begründen, nicht in angemessener Weise nachgekommen.

5.35. Der Hof hat festgestellt, daß die EIB unterschiedliche Verfahren anwendet, je nachdem ob es sich um Zinszuschüsse für EIB-/NGI-Darlehen an Italien oder aber an Irland handelt, und ist der Ansicht, daß die Kommission, bei der die letzte Verantwortung für diese Haushaltsmittel liegt, dafür hätte Sorge tragen müssen, daß das Kooperationsabkommen: a) genaue Angaben darüber enthält, wie die EIB die ihr von der Kommission überwiesenen Mittel für Zinszuschüsse verwenden soll,

b) die EIB verpflichtet, der Kommission einen jährlichen Finanzbericht über die Verwendung der Zinszuschüsse vorzulegen.

Zinszuschüsse für "Erdbebendarlehen "

5.36. Zu der konkreten Handhabung dieser Zinszuschüsse können keine Bemerkungen vorgebracht werden, da die Kommission 1981 keine Zahlungen im Rahmen dieser Maßnahme tätigte. Eine jährliche Auszahlung dieser Zinszuschüsse wäre jedoch der bei den EWS-Zinszuschüssen angewandten Auszahlung eines auf der Basis des Gegenwartswerts berechneten Pauschalbetrags vorzuziehen. Bei einer jährlichen Zahlung könnten insbesondere die in den Ziffern 5.18 und 5.34 beschriebenen Schwierigkeiten vermieden werden, die mit der Berechnung und Nachprüfung des Gegenwartswerts der Zinszuschüsse verbunden sind. (66) ABl. Nr. C 160 vom 6.7.1978. (67) ABl. Nr. C 139 vom 5.6.1979.

KAPITEL 6 EXTERNE KONTROLLE DER ANLEIHE- UND DARLEHENSSYSTEME

Zusammenfassender Überblick

6.1. Im Falle des Euratom-Systems und des NGI-Systems ist die Rechnungsprüfung für die Anleihe- und Darlehensoperationen in den Ratsbeschlüssen über die Schaffung dieser Systeme geregelt ; beim ZB-System fehlen Bestimmungen über die Rechnungsprüfung der aufgenommenen Anleihen und gewährten Darlehen ; für die Zinszuschüsse, die unmittelbar von der Kommission finanziert werden, gelten die im EWG-Vertrag und in der Haushaltsordnung enthaltenen Rechnungsprüfungsbestimmungen.

System der ZB-Anleihen

6.2. Der 1973 vom Rat errichtete Europäische Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit (EFWZ) wurde beauftragt, die notwendigen Vorkehrungen für die Verwaltung der im Rahmen des ZB-Systems aufgenommenen Anleihen und gewährten Darlehen zu treffen. Da der EFWZ eine Gemeinschaftseinrichtung ist, unterliegt er den Rechnungsprüfungsbestimmungen des EWG-Vertrags. Durch seine Richtlinie vom 9. März 1976 übertrug er einer Organisation ausserhalb der Gemeinschaft, der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) in Basel, die Zuständigkeit für die Verwaltung der ZB-Anleihen und -Darlehen.

System der Euratom-Anleihen

6.3. Die Vorschriften für die Rechnungsprüfung der Euratom-Anleihen und -Darlehen, die von der Kommission im Namen der Gemeinschaft aufgenommen bzw. gewährt werden, sind in Artikel 5 des Ratsbeschlusses 77/270/Euratom über die Schaffung dieses Systems wie folgt festgelegt:

"Die Finanzkontrolle und die Rechnungsprüfung werden gemäß der Haushaltsordnung... für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ausgeführt. "

System der NGI-Anleihen

6.4. Die Vorschriften für die Rechnungsprüfung des NGI-Systems sind in Artikel 6 des Ratsbeschlusses 78/870/EWG vom 16. Oktober 1978 wie folgt festgelegt:

"Die Finanzkontrolle und die Rechnungsprüfung bei der Kommission erfolgen gemäß der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften. "

EWS-Zinszuschüsse und Zinszuschüsse für "Erdbebendarlehen"

6.5. Da beide Arten von Zinszuschüssen unmittelbar aus dem Haushaltsplan der Gemeinschaft finanziert werden, unterliegen sie den in Artikel 206a des EWG-Vertrags und in der Haushaltsordnung festgelegten Rechnungsprüfungsbestimmungen. Deshalb wird in den Ratsbeschlüssen, mit denen diese Zuschüsse eingeführt wurden, nichts über die Rechnungsprüfung der Zuschüsse erwähnt.

Bemerkungen

ZB-System

6.6. Da die BIZ als Bevollmächtigte des EFWZ für die Verwaltung des ZB-Systems zuständig ist, sollte die Richtlinie des EFWZ an die BIZ nach Auffassung des Hofes eine geeignete Klausel enthalten, die der Gemeinschaft das Recht auf Prüfung der Verwaltung der ZB-Anleihen und -Darlehen vorbehält.

NGI-System und EWS-Zinszuschüsse

6.7. Trotz der in den Ratsbeschlüssen über das NGI-System enthaltenen Rechnungsprüfungsvorschriften und der einschlägigen Vorschriften, die, wie in Ziffer 6.5 dargelegt, für die EWS-Zinszuschüsse Geltung haben, wurden in die zwischen der Kommission und der EIB abgeschlossenen bilateralen Kooperationsabkommen zusätzliche Klauseln aufgenommen.

Für das NGI-System sieht Artikel 18 des Kooperationsabkommens folgendes vor (freie Übersetzung):

"Die Finanzkontrolle der in der Spezialsektion der Bank verbuchten Operationen erfolgt nach den Rechnungsprüfungsverfahren, die in der Satzung der Bank für die Gesamtheit ihrer Operationen vorgesehen sind. "

Diese Klausel wurde ungeachtet der Tatsache vorgesehen, daß die EIB die NGI-Darlehen erstens im Namen sowie auf Rechnung und Gefahr der Gemeinschaft und zweitens aus dem Aufkommen der von der Kommission aufgenommenen Anleihen gewährt.

Nach Ansicht des Hofes steht diese Klausel in direktem Widerspruch zu Artikel 206 des EWG-Ver- trags in der Fassung von 1975 und sollte daher gestrichen werden.

Für die EWS-Zinszuschüsse sieht Artikel 16 des Kooperationsabkommens folgendes vor (freie Übersetzung):

"Was die EIB anbelangt, so erfolgt die Finanzkontrolle der im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Operationen nach den Kontroll- und Entlastungsverfahren, die in ihrer Satzung vorgesehen sind."

Diese Klausel wurde aufgenommen, obwohl die Kommission nach Artikel 205 des EWG-Vertrags die unmittelbare Verantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinschaft trägt. Sie steht in Widerspruch zu Artikel 206 des EWG-Vertrags und sollte daher gestrichen werden.

6.8. Der Hof empfiehlt, in alle Verträge, mit denen einer Organisation das Mandat übertragen wird, als Bevollmächtigter der Gemeinschaft zu handeln, eine Klausel aufzunehmen, mit der sich der Bevollmächtigte ausdrücklich mit der Anwendung der in den EG-Verträgen, vorgesehenen Rechnungsprüfungsvorschriften auf die Aktivitäten, für die ihm das Mandat übertragen wurde, einverstanden erklärt und sich zu ihrer Einhaltung verpflichtet. Durch eine solche Rechnungsprüfungsklausel würde einerseits klargestellt, welche Rechnungsprüfungsverfahren anzuwenden sind, und andererseits die Aufnahme von Rechnungsprüfungsvorschriften vermieden, die im Widerspruch zu den in den EG-Verträgen vorgesehenen Rechnungsprüfungsvorschriften stehen.

Der Hof hat die Antwort der Kommission zu Ziffer 6.7 mit Genugtuung zur Kenntnis genommen, möchte jedoch darauf hinweisen, daß die vom Hof in Ziffer 6.8 vorgebrachten Bemerkungen unbeantwortet geblieben sind.

KAPITEL 7 BEMERKUNGEN ALLGEMEINER ART

Auf der Grundlage der in den Kapiteln 4,5 und 6 enthaltenen ausführlichen Bemerkungen lassen sich die folgenden Bemerkungen allgemeiner Art zu den Anleihe- und Darlehensoperationen vorbringen.

Schaffung der Anleihe- und Darlehenssysteme

7.1. Die Schaffung dieser Systeme im Zeitraum 1975-1981 kann nicht als das Ergebnis einer vom Rat ausdrücklich getroffenen Entscheidung oder beschlossenen Politik hinsichtlich der Art und Weise angesehen werden, in der die Gemeinschaftspolitiken finanziert werden sollen, insbesondere hinsichtlich der Alternative, diese Politiken entweder mit Hilfe der Einnahmen des Gemeinschaftshaushalts oder aber durch Anleihen zu finanzieren, die von der Kommission im Namen der Gemeinschaft aufgenommen werden.

Ebensowenig kann die Schaffung dieser Systeme als das Ergebnis einer einheitlichen Gemeinschaftspolitik für die Anleihe- und Darlehensoperationen angesehen werden. Die Verteilung der Zuständigkeiten für die Gewährung und Verwaltung der Darlehen ist je nach System verschieden, ohne daß die Motive für diese unterschiedliche Handhabung klar ersichtlich werden.

NGI-System

7.2. Das NGI-System (Neues Gemeinschaftsinstrument) wurde 1978 als eine neue Maßnahme zur Förderung der Investitionstätigkeit innerhalb der Gemeinschaft geschaffen. Die Zuständigkeit für die Gewährung der NGI-Darlehen wurde dabei der EIB zugeteilt, obwohl diese NGI-Darlehen erstens aus von der Kommission aufgenommenen Anleihemitteln finanziert werden und die EIB zweitens bereits ihr eigenes Darlehenssystem geschaffen hat, das sie aus ihren eigenen Mitteln finanziert. Wenn das NGI-System als ein völlig neues Instrument gedacht war, dann wäre es vielleicht besser gewesen, es ausserhalb des Anwendungsbereichs der bereits bestehenden Darlehenssysteme der Gemeinschaft wie z.B. des EIB-Systems zu konzipieren. Es ist möglicherweise eine unmittelbare Folge der gewählten Struktur, daß für den überwiegenden Teil der Vorhaben (mit Ausnahme der "Erdbebenvorhaben"), die NGI-Darlehen erhalten haben, gleichzeitig auch EIB-Darlehen bewilligt wurden.

Euratom-System

7.3. Die Verteilung der Zuständigkeiten beim NGI-System unterscheidet sich von der 1977 für das Euratom-System beschlossenen Zuständigkeitsverteilung. Zwar ist die Kommission wie beim NGI-System auch beim Euratom-System für die Aufnahme der Anleihen zuständig. Im Gegensatz zum NGI-System liegt jedoch beim Euratom-System die Entscheidung über die Darlehensgewährung ebenfalls bei der Kommission. Diese Regelung wurde ungeachtet der Tatsache getroffen, daß die EIB ihre eigenen Darlehen häufig für dieselben Energievorhaben gewährt.

EWS-Zinszuschüsse

7.4. Die uneinheitliche Handhabung der Zuständigkeitsverteilung wird auch an der Situation bei den EWS-Zinszuschüssen deutlich. Da diese Zinszuschüsse aus dem Haushaltsplan der Gemeinschaft finanziert werden, sollten alle Entscheidungen über die Verwendung der entsprechenden Haushaltsmittel in die Zuständigkeit der Kommission fallen. Bei näherer Prüfung zeigt sich jedoch, daß sowohl die endgültigen Entscheidungen über die Bindung und Zahlung der Haushaltsmittel für EWS-Zinszuschüsse als auch der Zeitpunkt und die Höhe der Verwendung dieser Mittel in erster Linie von den Entscheidungen der EIB und nicht von der Kommission abhängen. Denn selbst wenn die Kommission entscheidet, daß ein Vorhaben förderungswürdig ist, hängt die Durchführung dieser Entscheidung, d.h. die tatsächliche Gewährung eines Zinszuschusses (und auch die Höhe dieses Zinszuschusses) von der Entscheidung der EIB ab, ob für dieses Vorhaben ein Darlehen gewährt werden soll oder nicht.

Rechnungsprüfung

7.5. Ebenso wie die Verteilung der Zuständigkeiten für die verschiedenen Phasen der Anleiheaufnahme, Darlehensgewährung und Gewährung der damit verbundenen Zinszuschüsse, sind auch die Vorschriften für die Rechnungsprüfung der einzelnen Systeme durch einen Mangel an Einheitlichkeit gekennzeichnet. Nach Ansicht des Hofes gelten die im EWG-Vertrag vorgesehenen Rechnungsprüfungsvorschriften auch für die Prüfung der Anleihe- und Darlehenssysteme, und die zwischen der Kommission und ihren Bevollmächtigten abgeschlossenen bilateralen Kooperationsabkommen müssen diese Vorschriften daher anerkennen. Nach Ansicht des Hofes müssen die Rechte und Pflichten, die sowohl die Kommission als auch der Rechnungshof in bezug auf die Kontrolle der Verwaltung der im Haushaltsplan erfassten wie auch der nicht in den Haushaltsplan einbezogenen Mittel der Kommission durch den Bevollmächtigten haben, eindeutig umrissen und tatsächlich wahrgenommen werden.

Einbeziehung in den Haushaltsplan

7.6. Die im Rahmen der einzelnen Systeme aufgenommenen Anleihen und gewährten Darlehen sind nicht im Haushaltsplan der Gemeinschaft erfasst. Das Gesamtvolumen dieser Operationen wird deshalb nicht durch die jährlichen Mittelansätze im Haushaltsplan, sondern durch eine vom Rat für jedes System festgesetzte Hoechstgrenze für die Aufnahme von Anleihen bestimmt. Im Jahr 1978 gab der Rechnungshof eine positive Stellungnahme zu dem Vorschlag ab, den die Kommission dem Rat zur Änderung der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften durch Einfügung geeigneter Vorschriften für die Anleihe-und Darlehensoperationen unterbreitet hatte. Bis zum 31. Dezember 1981 hatte der Rat diesem Vorschlag der Kommission für die Einbeziehung der Anleihe- und Darlehensoperationen in den Haushaltsplan noch nicht zugestimmt.

Ungeachtet der Tatsache, daß die Anleihe- und Darlehensoperationen des ZB-, Euratom- und NGI-Systems gegenwärtig noch nicht in den Haushaltsplan der Gemeinschaft einbezogen sind, hält der Rechnungshof es für wünschenswert, daß die Kommission geeignete interne Verfahren für die Entscheidung über die Anleihe- und Darlehensoperationen und für ihre finanzielle Verwaltung einführt, die den Verfahren entsprechen, die in der Haushaltsordnung für die Einnahmen und Ausgaben des Gesamthaushaltsplans vorgesehen sind.

Der Hof hat festgestellt, daß die Kommission in ihren Antworten (Ziffer 5.25 erster Absatz, Ziffern 5.28 bis 5.31, Ziffer 7.6) häufig auf die vor kurzem innerhalb der GD XVIII geschaffene und deren Generaldirektor unterstehende interne Kontrolleinheit verweist. Wenn der Hof jedoch die Anwendung von internen, der Haushaltsordnung entsprechenden Verfahren erwähnt, meint er damit die Einschaltung des Finanzkontrolleurs und des Rechnungsführers der Kommission in die Finanzoperationen der GD XVIII.

Der Wortlaut der vorstehenden Bemerkungen wurde vom Rechnungshof in seiner Sitzung vom 19. Juli 1982 angenommen.

Luxemburg, den 6. August 1982

Für den Rechnungshof

Pierre LELONG

Präsident

ANHANG I FINANZIELLER ANHANG

1. ZB-Anleihen und ZB-Darlehen

2. Euratom-Darlehen

3. NGI-Darlehen

4. EWS-Zinszuschüsse

1. ZB-DARLEHEN Tabelle 1 ZB-Darlehen an Mitgliedstaaten

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2. EURATOM-DARLEHEN Tabelle 2.1

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Tabelle 2.2

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3. NGI-DARLEHEN Tabelle 3.1 Im Zeitraum 1979-1981 gewährte NGI-Darlehen

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Tabelle 3.2 Verteilung der NGI-Darlehen für Vorhaben in den einzelnen Mitgliedstaaten im Zeitraum 1979-1981

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4. EWS-ZINSZUSCHÜSSE Tabelle 4.1 Für NGI- und EIB-Darlehen gezahlte EWS-Zinszuschüsse

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Tabelle 4.2 Für italienische und irische Vorhaben im Zeitraum 1979-1981 gewährte EWS-Zinszuschüsse

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ANHANG II KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ANTWORTEN AUF DEN SONDERBERICHT DES RECHNUNGSHOFES ÜBER DIE ANLEIHEN UND DARLEHEN

I. BEMERKUNGEN ZU DEN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN

Ziffer 4.37 : Euratom-Darlehen : Sitzungsberichte der Innerdienstlichen Gruppe "EIB" der Kommission

Die Innerdienstliche Gruppe "EIB" der Kommission hält nach jeder wöchentlichen Sitzung schriftlich fest, zu welchen Ergebnissen sie gelangt ist und welcher Beschluß der Kommission im Zusammenhang mit den einzelnen Vorhaben vorgeschlagen werden soll. Wichtige Fragen werden im Sitzungsbericht erwähnt. Die Kommission versteht, daß der Rechnungshof vollständige Angaben über den Inhalt der Beratungen der Innerdienstlichen Gruppe "EIB" für wünschenswert hält. Sie wird entsprechende Vorkehrungen treffen und veranlassen, daß die wichtigsten Beratungspunkte in den Sitzungsberichten ausführlicher wiedergegeben werden.

Die Kommission beschließt über Darlehensanträge im Rahmen des Euratom-Systems anhand einer Beurteilung der Investitionsvorhaben. Der Beurteilung ist zu entnehmen, inwieweit die Vorhaben mit den Bestimmungen des Euratom-Vertrags und dem daraus abgeleiteten Recht sowie mit den Beschlüssen und Leitlinien des Rates, mit dem zwischen ihr und der EIB geschlossenen Kooperationsabkommen und der Empfehlung der EIB zu dem betreffenden Vorhaben übereinstimmen.

Die Innerdienstliche Gruppe, die die Beschlüsse der Kommission vorbereitet, führt über die Beratungsergebnisse Protokoll und gibt bei jedem Vorhaben an, ob die Anträge einstimmig ohne Beratung befürwortet wurden bzw. welche Probleme oder Meinungsverschiedenheiten den Vorbehalten oder den ablehnenden Stellungnahmen zugrunde liegen.

Erläuterung der Beurteilungskooperation der EIB in dem Kooperationsabkommen

Die EIB wendet in ihrer Eigenschaft als Beauftragte der EAG bei der Darlehensvergabe die Bestimmungen an, die sich aus den Beschlüssen des Rates und den Anhängen des Protokolls der Ratstagung sowie aus ihrer eigenen Satzung ergeben. In dem Kooperationsabkommen, das sich ausdrücklich auf diese Bestimmungen bezieht, werden die Modalitäten festgelegt, die in den Bestimmungen nicht enthalten sind.

Ziffer 4.38 : NGI-Darlehen : Eindeutige Auslegung der allgemeinen Leitlinien des Rates für die Förderungswürdigkeit von Vorhaben durch NGI-Darlehen

Die Kommission berücksichtigt bei der Auslegung der Leitlinien des Rates für die Förderungswürdigkeit alle von der Gemeinschaft für den betreffenden Bereich festgelegten Regelungen, Politiken und Prioritäten, die der Bank laufend mitgeteilt werden und über die der Bank sämtliche Unterlagen vorliegen.

Die Kommission unterrichtet die Bank - entsprechend Artikel 5 des Kooperationsabkommens - laufend über die Einzelheiten der Anwendung der Leitlinien des Rates.

Eine Leitlinie besagt, daß förderungsfähige Vorhaben den geltenden gemeinschaftlichen Regeln entsprechen müssen. Die Kommission unterrichtet daher die Bank über Inhalt und Tragweite der geltenden Regeln, insbesondere in bezug auf den Wettbewerb, die Öffnung der Märkte, den Umweltschutz, die für einige Sektoren wie Energie und Landwirtschaft geltenden Einschränkungen oder Prioritäten, die Abgrenzung der als empfindlich geltenden Gebiete und Regionen sowie über die Stellungnahmen zu den Vorhaben, die der Kommission aufgrund der Verträge gemeldet wurden und die Gegenstand eines Darlehensantrags sind usw.

Eine weitere Leitlinie besagt, daß das Investitionsvorhaben zur Lösung der vordringlichsten Strukturprobleme der Gemeinschaft, insbesondere zur Verringerung der regionalen Ungleichgewichte und zur Verbesserung der Beschäftigungslage, beitragen muß. Die Kommission unterrichtet den Rat und die EIB mit Hilfe der Dokumente, die sie ihnen übermittelt, laufend über die vorrangigen Ziele der Gemeinschaftspolitik sowie über die Maßnahmen, die zur Lösung der vordringlichsten Strukturprobleme getroffen werden sollen.

Was nun speziell den Energie- und Infrastrukturbereich betrifft, so hält es die Kommission nicht für erforderlich, Kriterien für die Anwendung eines Gemeinschaftsinstruments festzulegen, zumal sich bei der Festlegung dieser Kriterien bestimmte Zwänge und Unvollkommenheiten nicht ausschließen lassen.

Sollten dagegen im Zuge der Anwendung des NGI zu einem späteren Zeitpunkt die Ziele der Gemeinschaftspolitik genauer umschrieben und die Maßnahmen strenger ausgewählt werden als dies in diesen Bereichen zur Zeit der Fall ist, so wird die Kommission ihr besonderes Augenmerk darauf legen, daß die Interventionskriterien in der erforderlichen Weise präzisiert werden.

Ziffer 4.39 : NGI-Darlehen : Sitzungsberichte der Innerdienstlichen Gruppe

Es liegen bereits ziemlich ausführliche Sitzungsberichte vor, mit deren Hilfe sich der Entscheidungsprozeß in Problemfällen zurückverfolgen lässt. Die Kommission wird jedoch wie im Falle der Euratom-Darlehen veranlassen, daß die wichtigsten Beratungspunkte in den Sitzungsberichten ausführlicher wiedergegeben werden.

Bevor die Kommission über einen Antrag auf Gewährung eines NGI-Darlehens entscheidet, prüft sie, ob die Investitionsvorhaben mit den Bestimmungen des EWG-Vertrags und dem abgeleiteten Recht, den Beschlüssen und Leitlinien des Rates und dem mit der EIB geschlossenen Kooperationsabkommen übereinstimmen.

Die Innerdienstliche Gruppe, die die Entscheidungen der Kommission vorbereitet, nimmt die Ergebnisse der Beratung über jedes einzelne Vorhaben - einstimmige Zustimmung ohne Beratung, den Vorbehalten oder ablehnenden Stellungnahmen zugrunde liegende Probleme und Meinungsverschiedenheiten - in ein Protokoll auf. Hinsichtlich der Beratungen der Innerdienstlichen Gruppe "EIB" über die NGI-Darlehen werden ebenfalls die bereits unter Ziffer 4.37 angegebenen Maßnahmen getroffen.

Ziffer 4.40 : Unterschied zwischen den NGI-Darlehen und den EIB-Darlehen

Da das NGI-System im Rahmen der ersten Anleihetranchen zunächst versuchsweise eingesetzt wurde, war eine enge Verknüpfung der beiden Instrumente wünschenswert und nützlich. Die Kommission weist darauf hin, daß das NGI entwickelt worden ist, um die Darlehen der EIB zu ergänzen. Die weitere Entwicklung dürfte jedoch eine zunehmende Spezialisierung des NGI mit sich bringen. Ein erster Schritt in diese Richtung stellt übrigens die Möglichkeit dar, das NGI I in einigen Fällen für den Wohnungsbau in Anspruch zu nehmen. In Zukunft will die Kommission dieses Instrument noch gezielter in den Bereichen einsetzen, in denen die EIB weniger tätig wird, wie aus den im jüngsten Ratsbeschluß genannten Anwendungsbereichen zu ersehen ist. Die EIB hat dem NGI bei bestimmten Interventionsarten - Investitionen zur rationellen Energieverwendung, Investitionen der Klein- und Mittelbetriebe, insbesondere in den nicht als förderungsfähig anerkannten Industriezweigen und Gebieten - eine spezifische Rolle zugedacht (Beschlüsse NGI II vom 15. März 1982 und 26. April 1982).

Ziffer 4.41 : NGI-Darlehen : Unterschiedliche Entscheidungsverfahren im Rahmen des NGI-Systems (1978) und des Euratom-Systems (1977)

Das Euratom-System unterscheidet sich insofern von dem NGI-System als die Euratom-Vorhaben weniger zahlreich und weniger umfangreich sind als die NGI-Vorhaben und eine besondere Kategorie von finanzkräftigen Projektträgern betreffen, so daß "back-to-back operations" (1) möglich sind. Diese Besonderheit des Euratom-Systems erlaubt es der Kommission, die Finanzierungsanträge und die Gewährung der Darlehen ohne zusätzliches Personal abzuwickeln, während zur lückenlosen Verwaltung der NGI-Anträge und der NGI-Darlehen durch die Kommissionsdienststellen erheblich mehr Personal eingestellt und ein verwaltungstechnischer Rahmen geschaffen werden müsste, der sich mit dem der Bank überschneiden würde.

Wenn die Kommission also aufgrund der Bemerkung des Rechnungshofes verlangen würde, daß der Euratom-Mechanismus auf das NGI angewendet wird, so wäre sie gezwungen, eine grosse Anzahl zusätzlicher Bediensteter einzustellen (dies gilt auch für die Ziffern 5.26-5.27 und 5.28 -5.31). Im Euratom-Vertrag Artikel 172 Ziffer 4 ist daher vorgesehen, daß Darlehen gewährt werden, ohne daß hierfür ein besonderes Organ geschaffen wird, während im EWG-Vertrag, dessen Artikel 235 die Rechtsgrundlage für das NGI bildet, die Errichtung einer Europäischen Investitionsbank vorgesehen ist (Artikel 129 EWGV), deren Aufgabe es ist, zu einer ausgewogenen und reibungslosen Entwicklung des Gemeinsamen Marktes durch die Gewährung von Darlehen zur Finanzierung von Vorhaben in allen Industriezweigen beizutragen (Artikel 130).

Der Rechnungshof sollte nach Meinung der Kommission berücksichtigen, daß zwischen NGI-Vorhaben und Euratom-Vorhaben deutlich unterschieden wurde und deshalb so unterschiedliche Verfahren gerechtfertigt sind.

Zuständigkeit für die Entscheidungen über die Gewährung der NGI-Darlehen

Der Rat hat beschlossen, daß die Bank "in Ausführung dieses Beschlusses (78/870/EWG)" in Form eines Kooperationsabkommens zur Gewährung der Darlehen ermächtigt wird. Durch die sich hieraus ergebende Kompetenzverteilung wird die Kommission nicht von ihrer Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gewährung der NGI-Darlehen entbunden. - Die Kommission entscheidet über die Förderungswürdigkeit der Vorhaben. Für diese Vorhaben können, falls der Kommissionsbeschluß negativ ausfällt, keine NGI-Darlehen gewährt werden.

- Die Kommission kann die Bank gemäß Artikel 9 des Kooperationsabkommens zu einer gemeinsamen Beratung auffordern, bevor endgültig über den Darlehensantrag entschieden wird.

- Das von der Kommission bestellte Mitglied des Verwaltungsrats der EIB nimmt an den Entscheidungen über die Gewährung der NGI-Darlehen teil.

- Auf seiten der Gemeinschaft unterzeichnet die Kommission zusammen mit der EIB die NGI-Darlehensverträge. Ohne diese Unterschrift, mit der die Entscheidung über die Förderungswürdigkeit des Vorhabens bestätigt wird, tritt kein Vertrag in Kraft. Abgesehen von der Entscheidung über die Förderungswürdigkeit eines Vorhabens kann die Kommission bis zur Unterzeichnung des Darlehensvertrags ihren Standpunkt selbst bestimmen.

Angesichts der Möglichkeiten, über die die Kommission verfügt, um in ein klar gegliedertes Entscheidungsverfahren einzugreifen und mit Rücksicht auf die vorstehend unter Ziffer 4.41 erwähnten Gründe ist die Kommission der Meinung, daß sie ihrer Verantwortung in diesem Bereich in vollem Umfang gerecht wird. Die Kommission macht den Rechnungshof weiter darauf aufmerksam, daß Vertreter der EIB und der Kommission - auch der Präsident und das Direktorium der EIB sowie das zuständige Kommissionsmitglied, in diesem Fall der für Wirtschaft und Finanzen zuständige Vizepräsident der Kommission - häufig zu Arbeitssitzungen zusammentreffen, auf denen Fragen der Anwendung des NGI oder der Euratom-Darlehen erörtert werden.

Ziffer 4.44 : Zinszuschüsse

i) Kriterien für die Auswahl der für einen Zinszuschuß in Frage kommenden Vorhaben

Die Kommission geht davon aus, daß der Bereich, der für Zinszuschüsse in Frage kommt (in erster Linie Infrastrukturvorhaben), erfahrungsgemäß genau genug definiert ist und eine hinreichend strenge Auswahl der Vorhaben ermöglicht. Die Kommission bemerkt ferner, daß die Vorhaben, für die Zinszuschüsse beantragt werden, den allgemeinen oder den für bestimmte Bereiche (Energie, Landwirtschaft, Umweltschutz usw.) festgelegten Regelungen, Politiken und Prioritäten der Gemeinschaft (Einhaltung der Wettbewerbsbestimmungen, (1) "Back-to-back operations" sind synchronisierte und bedingungsgleiche Anleihe- und Darlehenstransaktionen (Anmerkung der Übersetzung). öffentliche Ausschreibung der Lieferungen und Leistungen usw.) unterliegen. Der EIB sind sämtliche Regelungen bekannt. Sie wendet sie bei der Auswahl der Anträge an.

Ebenso wie bei den Stellungnahmen und Entscheidungen der Kommission im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung wird über die Förderungswürdigkeit eines Vorhabens durch einen Zinszuschuß anhand aller aufgrund der Politik der Gemeinschaft für die verschiedenen Bereiche geltenden Kriterien, die der EIB genauestens bekannt sind, entschieden. Die grundlegenden Kriterien für die Gewährung von Zinszuschüssen sind enger gefasst als die für die Darlehen.

ii) Kriterien für die Aufteilung der für Zinszuschüsse bewilligten Haushaltsmittel auf die NGI-Darlehen und die EIB-Darlehen

Die Haushaltsmittel für Zinszuschüsse werden entsprechend dem anteiligen Betrag der beiden Finanzierungsinstrumente auf NGI-Darlehen und EIB-Darlehen aufgeteilt.

iii) Auslegung der Leitlinien des Rates für die Förderungswürdigkeit von Vorhaben durch Zinszuschüsse in dem Kooperationsabkommen

Aus den bereits unter Punkt i) und ii) genannten Gründen glaubt die Kommission, daß es nicht notwendig ist, in dem Kooperationsabkommen genauere Kriterien festzulegen.

Ziffer 4.45 : Die Gewährung eines Zinszuschusses für ein Darlehen hängt von der Entscheidung der EIB über die Darlehensgewährung ab Das Entscheidungsverfahren steht anscheinend im Widerspruch zu Artikel 205 EWGV, durch den der Kommission die Ausführung des Haushaltsplans übertragen wurde

Die Kommission entscheidet zunächst, ob ein Vorhaben in Betracht kommt oder nicht ; ohne positive Entscheidung der Kommission kann also kein Zinszuschuß gewährt werden. Letzterer hängt folglich tatsächlich von der Kommission ab.

Genauer gesagt, mit der gemeinsamen Unterzeichnung des Vertrages über die Gewährung eines zinsverbilligten Darlehens durch die Kommission und die EIB (die von Fall zu Fall allein oder zusammen mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in Erscheinung tritt), hat sich die EWG nur bedingt verpflichtet, da nur zwei der drei Voraussetzungen, an die jede Entscheidung über die Förderungswürdigkeit geknüpft wird, bei der Unterzeichnung erfuellt sind. Die dritte Voraussetzung, die Verfügbarkeit der erforderlichen Haushaltsmittel, kann erst bei der tatsächlichen Auszahlung des Darlehens an den Träger des Vorhabens erfuellt werden. Die Kommission kann die tatsächliche Auszahlung des Darlehens daher bis zu dem Augenblick verweigern, in dem alle Darlehenskonditionen bekannt sind.

Die Kommission ist angesichts dieser Situation der Meinung, daß sie den Haushaltsplan im Rahmen der zugewiesenen Mittel in eigener Verantwortung ausführt (EWGV Artikel 205).

II. FINANZIELLE VERWALTUNG

Ziffer 5.23 : Der Rechnungsführer der Kommission muß sich über die Kontrollmethoden des EFWZ vergewissern Der Rechnungsführer der Kommission muß die am Jahresende noch ausstehenden Anleihe- und Darlehensbeträge mit den geldgebenden Banken und/oder den Zentralbanken abstimmen

Die Kommission nimmt eine förmliche Prüfung der Angaben vor, die in dem vom EFWZ übermittelten Jahresbericht enthalten sind. Sie berücksichtigt dabei die für die jeweiligen Anleihe- und Darlehenstransaktionen angegebenen Fälligkeitstermine sowie die Dokumente, die ihr - entsprechend der vom EFWZ im März 1976 an seinen Agenten erteilten Weisung - bei jeder Rückzahlung und Zinszahlung von der BIZ übermittelt werden.

Es dürfte der Kommission keine besonderen Schwierigkeiten bereiten, die geldgebenden Banken oder die Zentralbanken um eine Bestätigung der in dem vom EFWZ übermittelten Bericht enthaltenen Daten zu bitten. Sie wird zu diesem Zweck die erforderlichen Schritte unternehmen.

Ziffer 5.24 : "Zahlungsbilanz"-System : Die von der Kommission zu schließenden Verträge werden dem Finanzkontrolleur der Kommission nicht im vorhinein unterbreitet

Es ist technisch nicht möglich, beim Abschluß der Anleiheverträge ein Verfahren zur Erteilung des Sichtvermerks durch den Finanzkontrolleur der Kommission einzuführen. Die Verhandlungen über die Verträge werden bis zum Vertragsabschluß mit den Anleihegläubigern geführt. Die Kommission glaubt, daß sie die Bedenken des Rechnungshofes ausräumen kann, wenn sie die Finanzkontrolle vor Abschluß der Verhandlungen konsultiert. Sie wird in diesem Sinne handeln.

Die Darlehen werden vom Rat zu den Konditionen der ursprünglichen Anleihe weitergegeben.

Ziffer 5.25 : Beteiligung des Finanzkontrolleurs an den Anleihe- und Darlehenstransaktionen im Rahmen des NGI-Systems und des Euratom-Systems

Die Kommission erkennt die Berechtigung der Bemerkungen des Rechnungshofes an. Sie muß jedoch gleichzeitig betonen, daß sie die interne Kontrolle der Euratom-Anleihen und -Darlehen und des NGI aus Gründen der Effizienz bisher einer besonderen Kontrolleinheit der zuständigen Kommissionsdienststelle übertragen hat. Die Kommission muß wegen der Vermittlerrolle, die sie bei diesen finanziellen Transaktionen zwischen den potentiellen Darlehensnehmern und den Geldgebern spielt, schnell auf die Kapitalmarktbedingungen und den Finanzbedarf der Unternehmen reagieren können. Unter diesen Umständen erschien ihr eine straffe Koordinierung der Tätigkeit der mit der Verwaltung der internen Kontrolle und der Verbuchung der Geschäfte betrauten Stellen sehr wichtig.

Was die eigentliche Finanzkontrolle betrifft, so weist die Kommission darauf hin, daß der Finanzkontrolleur bereits bei der Kontrolle der Geschäfte im Rahmen des NGI-Systems und des Euratom-Systems beteiligt wird, denn - ihm werden systematisch alle Anleihen gemeldet, die durch das im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ermächtigte Kommissionsmitglied genehmigt werden;

- er ist als Mitglied der zuständigen Innerdienstlichen Gruppe an der Entscheidung, ob Vorhaben für die Gewährung von Darlehen in Frage kommen, beteiligt. Er prüft insbesondere, ob die Darlehen den vom Rat für jede Anleihetranche festgelegten Zielen entsprechen.

Die Kommission anerkennt, daß die Rolle des Finanzkontrolleurs im Rahmen der Anleihe- und Darlehenstätigkeit noch verstärkt werden muß. Sie hat bereits Anweisung gegeben, daß der Sichtvermerk des Finanzkontrolleurs bei anderen Finanzgeschäften, speziell bei der Unterzeichnung von Verträgen im Zusammenhang mit dem NGI, einzuholen ist.

Weitere Kontrollen sollen künftig dazu beitragen, die Verwaltung der Mittel effizienter zu gestalten.

Die Kommission ist generell der Meinung, daß die Bestimmungen der Haushaltsordnung wegen des besonderen Charakters der Anleihe- und Darlehensgeschäfte sowohl in bezug auf deren Abwicklung als auch in bezug auf den verfolgten Zweck angewendet werden müssen. Um die reibungslose Abwicklung der Anleihe- und Darlehensgeschäfte nicht zu beeinträchtigen, muß dies jedoch mit der erforderlichen Flexibilität geschehen.

Ziffer 5.26 : Struktur der Rechnungsführung für das Euratom-System und das NGI-System bei der Kommission

Die Kommission beabsichtigt, die Anleihe- und Darlehensgeschäfte mit Hilfe monatlich abzuschließender Verrechnungskonten in die allgemeine Rechnungsführung einzugliedern.

Die Kommission möchte ferner darauf hinweisen, daß ihren Dienststellen, entgegen den unter Ziffer 5.12 im Zusammenhang mit dem NGI-System angegebenen Erklärungen, auch für die Darlehen alle wirtschaftlich, technisch, finanziell und buchungstechnisch relevanten Daten zur Verfügung stehen.

Ziffern 5.26 und 5.27 : Führung der Bankkonten durch die GD XVIII

Für die Geschäfte im Rahmen des NGI-Systems und des Euratom-Systems wurden Bankkonten eröffnet, die teils auf den Namen der EWG, teils auf den Namen der EAG laufen. Die bewirtschaftende Stelle wird den Kontostand künftig - wie für die bisherigen Konten der EAG - dem Rechnungsführer der Kommission monatlich bekanntgeben.

Die Kommission hat mit ihren Beschlüssen vom 28. Mai 1973, vom 7. März 1977 und vom 26. Oktober 1977 das zuständige Kommissionsmitglied, den Generaldirektor für Kredit und Investitionen und bestimmte Beamte zur Unterschriftsleistung bei Anleihe- und Darlehenstransaktionen sowie bei den entsprechenden Kassenvorgängen ermächtigt.

Die Kommission nimmt von den Bemerkungen des Rechnungshofes im Zusammenhang mit der Führung der Bankkonten Kenntnis. Sie wird veranlassen, daß die bei der Abwicklung der Anleihe- und Darlehensgeschäfte unmittelbar für die Annahme der Einnahmen und die Leistung der Ausgaben zuständigen Beamten dem Rechnungsführer unterstellt werden und ihm gegenüber verantwortlich sind.

Ziffern 5.28-5.31 : Die Anwendung der geltenden Bestimmungen und das Erfordernis, zusätzliche Bestimmungen zu erlassen

Die Kommission hat dem Rat am 15. Juni 1978 einen Vorschlag zur Einbeziehung der Anleihen und Darlehen in den Haushaltsplan übermittelt, der vom Rechnungshof und vom Europäischen Parlament befürwortet wurde. Sobald sich der Rat grundsätzlich mit der Einbeziehung der Anleihen und Darlehen in den Haushaltsplan einverstanden erklärt hat, wird die Kommission rechtzeitig die erforderlichen Regeln für die Verwaltung der Anleihen und Darlehen vorschlagen. Die Vorschläge werden auf der Grundlage der internen Regeln erarbeitet, die seit dem 1. Oktober 1981 in diesem Bereich angewendet werden und auf den Erfahrungen beruhen, die die EGKS seit fünf Jahren bei den finanziellen Transaktionen im Rahmen des Euratom-Systems und des NGI-Systems gesammelt hat.

Die Kommission verpflichtet sich, solange die derzeitige Haushaltsordnung für die Anleihen und Darlehen gilt und ohne daß diese Maßnahme die Effizienz der Transaktionen beeinträchtigen, die Trennung von Anweisungsbefugnis, Rechnungsführung und Finanzkontrolle in ihren Verfahren und internen Strukturen sichtbar zu machen.

Ziffern 5.16-5.32 : EWS-Zinszuschüsse : Volumen der Haushaltsmittel

Wie bereits im vorstehenden Abschnitt ausgeführt wurde, ist die Entscheidung über Zinszuschüsse an die Entscheidung der Kommission über die Förderungswürdigkeit des betreffenden Vorhabens gebunden.

Ziffern 5.17-5.33 : Belege betreffend die Zinszuschüsse für EIB-Darlehen

Diese Frage wird zur Zeit von den Dienststellen der Kommission und der EIB im Hinblick auf eine für den Rechnungshof befriedigende Lösung geprüft.

Ziffern 5.18-5.34 : Berechnung des Abzinsungsfaktors

Die EIB hat diesen Satz vor den Vertretern der Mitgliedstaaten bereits begründet. Er wurde von ihnen akzeptiert. Zur Zeit laufen Verhandlungen mit der EIB, in denen geprüft wird, wie gegebenenfalls dieser Satz geändert werden könnte.

Der bei der Ausarbeitung des Kooperationsabkommens zwischen der Kommission und der EIB gewählte Abzinsungsfaktor von 75 % des Jahreszinssatzes wurde sowohl von der Kommission als auch von der EIB als ausgewogener Kompromiß angesehen. Über diese Wahl wurde übrigens mit den Vertretern der Mitgliedstaaten beraten, die ihr zugestimmt haben. Neuerdings, d.h. 1981 und 1982, hat die Entwicklung der Zinssätze und besonders der starke Anstieg der Zinssätze für kurzfristige Kredite gezeigt, daß die Berechnungsweise des Abzinsungssatzes überprüft werden müsste. Es sind Verhandlungen mit der EIB im Gange, um zu prüfen, wie gegebenenfalls dieser Satz geändert werden könnte.

Ziffern 5.19-5.35 : Unterschiede bei der Gewährung der Zinszuschüsse

Wie die Kommission bereits in ihren Antworten auf die Bemerkungen des Rechnungshofes zum Haushaltsjahr 1979 (Seite 250, Ziffer 1.35) im Zusammenhang mit dem EFRE erklärt hat, müssen die Modalitäten für die Zahlung der Zinszuschüsse den Erfordernissen der Investoren entsprechen : "Die einen möchten lieber sofort über einen zusätzlichen Finanzbeitrag zu dem Preis für die Erhaltung des ursprünglichen Zinssatzes während der gesamten Laufzeit des Darlehens verfügen, während die anderen für eine langfristige Senkung der Zinslast optieren. " Es wäre daher nicht zweckmässig, in einem offiziellen Text die eine oder andere Lösung vorzuschreiben. Die Wahl wird den Investoren absichtlich freigestellt : "Wichtig ist, daß ein Anreiz zur Durchführung der Investitionsvorhaben besteht, denen auf diese Weise Zinsvergütungen gewährt werden. "

Die Kommission wird die EIB ersuchen, ihr in einem ausführlichen Jahresbericht mitzuteilen, wie die Zinszuschüsse gezahlt worden sind.

III. EXTERNE KONTROLLE

Ziffern 6.2 und 6.6 : ZB-Mechanismus : In die Weisungen, die der Europäische Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit (EFWZ) der Bank für internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) erteilt, muß eine Klausel aufgenommen werden, wonach das Recht der Gemeinschaft gewahrt bleibt, die Verwaltung der Anleihen und Darlehen zur Stützung der "Zahlungsbilanzen" zu prüfen

Der Rechnungshof hat in seiner Forderung offensichtlich nicht berücksichtigt, daß die Verantwortlichen des EFWZ und der BIZ weitgehend identisch sind. Ferner beschränkt sich die Aufgabe der BIZ im Zusammenhang mit den "Zahlungsbilanz"-Anleihen und -Darlehen darauf, den betreffenden Anleihe- und Darlehensgeschäften einen offiziellen Charakter zu verleihen und die entsprechenden Buchungen vorzunehmen. Die BIZ wird in dieser Hinsicht nicht selbständig tätig. Ihre Tätigkeit besteht darin, die Mittel, die ihr von den Anleihegläubigern überwiesen werden, zum gleichen Wertstellungstermin an die vom Rat ausgewählten Empfänger weiterzuleiten. Die Kommission wird hierüber in allen Einzelheiten unterrichtet. Die Richtigkeit der Angaben, die dem Rechnungshof zur Verfügung stehen, kann im Rahmen der Saldenbestätigungen durch die Banken am Jahresende überprüft werden (vgl. Ziffer 5.23).

Ziffern 6.4 und 6.7 : NGI-System und Zinszuschüsse Die in die zwischen der Kommission und der EIB geschlossenen Kooperationsabkommen aufgenommenen Bestimmungen über die externe Kontrolle stehen im Widerspruch zu Artikel 206 EWGV

Die Kommission hat von dem diesbezueglichen Verlangen des Rates Kenntnis genommen. Sie wird unverzueglich in Zusammenarbeit mit der EIB nach einer Lösung des Problems der externen Kontrolle der Gemeinschaftsanleihen suchen, die es dem Rechnungshof erlauben würde, seine Kontrollbefugnisse in zufriedenstellender Weise wahrzunehmen.

IV. ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

Ziffer 7.1 : Die Verteilung der Zuständigkeiten für die Gewährung und die Verwaltung der Darlehen ist je nach System verschieden

Das Euratom-System, das NGI-System und das EWS-System sind die logische Folge der Beschlüsse, die der Rat als Antwort auf die von der Gemeinschaft ermittelten Bedürfnisse und Prioritäten auf dem Gebiet der Investitionsförderung gefasst hat. Die Verteilung der Zuständigkeiten richtet sich nach der Art des jeweiligen Systems, wie bereits vorstehend erläutert wurde.

Ziffer 7.6 : Interne Verfahren, analog zu den in der Haushaltsordnung vorgesehenen Verfahren

Die Kommission teilt in diesem Punkt die Ansicht des Rechnungshofes. Sie hat daher am 1. Oktober 1981 interne Regeln für sämtliche von der Generaldirektion Kredit und Investitionen im Rahmen des Euratom-Systems und des NGI-Systems getätigten Geschäfte erlassen.