Verordnung (EWG) Nr. 3606/82 der Kommission vom 23. Dezember 1982 über die Begriffsbestimmung des Warenursprungs bei der Anwendung der von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für bestimmte Waren aus Entwicklungsländern gewährten Zollpräferenzen
Amtsblatt Nr. L 377 vom 31/12/1982 S. 0001 - 0054
++++ VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 3606/82 DER KOMMISSION vom 23 . Dezember 1982 über die Begriffsbestimmung des Warenursprungs bei der Anwendung der von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für bestimmte Waren aus Entwicklungsländern gewährten Zollpräferenzen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3377/82 des Rates vom 8 . Dezember 1982 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1983 ( 1 ) , insbesondere auf Artikel 1 , gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3378/82 des Rates vom 8 . Dezember 1982 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für Textilwaren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1983 ( 2 ) , insbesondere auf Artikel 1 , gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3379/82 des Rates vom 8 . Dezember 1982 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1983 ( 3 ) , insbesondere auf Artikel 1 , in Erwägung nachstehender Gründe : Für die Gesamtheit der durch die vorgenannten Verordnungen erfassten Waren müssen Regeln sowohl über die Voraussetzungen , unter denen diese Waren die Eigenschaft von Ursprungswaren erwerben , als auch über den Nachweis dieser Eigenschaft und das Verfahren zu ihrer Überprüfung festgesetzt werden . Es erscheint zweckmässig , dafür die Bestimmungen der Verordnung ( EWG ) Nr . 3817/81 der Kommission ( 4 ) über die Begriffsbestimmung des Warenursprungs bei der Anwendung der von der Gemeinschaft gewährten Zollpräferenzen zu übernehmen ; es empfiehlt sich , an dieser Verordnung mit Rücksicht auf die gewonnene Erfahrung einige Änderungen vorzunehmen . Der Beschluß der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 8 . Dezember 1982 über die Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte Eisen - und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1983 ( 82/862/EGKS ) ( 5 ) sieht vor , daß der Begriff der Ursprungswaren nach dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung ( EWG ) Nr . 802/68 des Rates vom 27 . Juni 1968 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung ( 6 ) festgelegt wird . Die hierfür anzuwendenden Regeln müssen dieselben sein , wie sie für die anderen Waren vorgesehen sind . Für Länder , bei denen einige Waren vorher nicht in den Genuß von Zollpräferenzen gelangt sind , sind Übergangsvorschriften vorzusehen . Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Ursprungstragen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : TITEL I Artikel 1 ( 1 ) Bei der Anwendung der Bestimmungen über die von der Gemeinschaft für bestimmte Waren mit Ursprung in den Entwicklungsländern gewährten Zollpräferenzen gelten als Ursprungswaren eines präferenzbegünstigten Landes , wenn sie im Sinne von Artikel 5 unmittelbar in die Gemeinschaft befördert worden sind : a ) Waren , die vollständig in diesem Land erzeugt worden sind ; b ) Waren , die in diesem Land unter Verwendung anderer als der unter Buchstabe a ) genannten Waren hergestellt worden sind , wenn diese Waren im Sinne des Artikels 3 in ausreichendem Masse be - oder verarbeitet worden sind . ( 2 ) Absatz 1 und die Artikel 2 bis 4 gelten nicht für die in Liste C aufgeführten Waren . Artikel 2 Im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a ) gelten als in einem begünstigten Land " vollständig erzeugt " : a ) mineralische Waren , die in diesem Land aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnen worden sind ; b ) pflanzliche Waren , die dort geerntet worden sind ; c ) lebende Tiere , die dort geboren oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen worden sind ; d ) Waren , die von dort gehaltenen Tieren gewonnen worden sind ; e ) Jagdbeute und Fischfänge , die dort erzielt worden sind ; f ) Waren der Seefischerei und andere auf der See von Schiffen dieses Landes gewonnene Waren ; g ) Waren , die an Bord von Fabrikschiffen dieses Landes ausschließlich aus den unter Buchstabe f ) genannten Waren hergestellt worden sind ; h ) Altwaren , wenn sie in diesem Land gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können ; i ) Abfälle , die bei einer dort ausgeuebten Produktionstätigkeit anfallen ; j ) Waren , die dort ausschließlich aus den unter Buchstaben a ) bis i ) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind . Artikel 3 ( 1 ) Für die Anwendung von Artikel 1 Buchstabe b ) gelten als ausreichend : a ) die Be - oder Verarbeitungen , die zur Folge haben , daß die hergestellten Waren unter eine andere als die für jede verwendete Ware zutreffende Nummer einzuordnen sind ; davon ausgenommen sind jedoch die in der Liste A aufgeführten Be - oder Verarbeitungen , auf die die Sondervorschriften für diese Liste Anwendung finden ; b ) die in der Liste B aufgeführten Be - oder Verarbeitungen . Als Abschnitte , Kapitel und Nummern gelten die Abschnitte , Kapitel und Nummern des Brüsseler Zolltarifschemas des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens ( nachstehend Zolltarifschema genannt ) zur Einreihung der Waren in die Zolltarife . ( 2 ) Wenn bei einer hergestellten Ware eine Prozentregel in der Liste A und in der Liste B den Wert der zu ihrer Herstellung verwendbaren Erzeugnisse einschränkt , so darf der Gesamtwert dieser Erzeugnisse ohne Rücksicht darauf , ob sie gemäß den in den beiden Listen festgelegten Grenzen und Bedingungen infolge der Be - oder Verarbeitung oder der Montage unter eine andere Tarifnummer fallen , gegenüber dem Wert der hergestellten Ware nicht den Wert übersteigen , der den Prozentsätzen in beiden Listen , falls sie gleich hoch sind , oder dem höheren der beiden Prozentsätze , falls sie verschieden hoch sind , entspricht . ( 3 ) Für die Anwendung von Artikel 1 Buchstabe b ) gelten ohne Rücksicht darauf , ob ein Wechsel der Nummer stattfindet , folgende Be - oder Verarbeitungen stets als nicht ausreichend , die Eigenschaft von Ursprungswaren zu verleihen : a ) Behandlungen , die dazu bestimmt sind , die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten ( Lüften , Ausbreiten , Trocknen , Kühlen , Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen , Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen ) ; b ) einfaches Entstauben , Sieben , Aussondern , Einordnen , Sortieren ( einschließlich des Zusammenstellens von Waren zu Sortimenten ) , Waschen , Anstreichen , Zerschneiden ; c ) i ) Auswechseln von Umschließungen , Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken , ii ) einfaches Abfuellen in Flaschen , Fläschchen , Säcke , Etuis , Schachteln , Befestigen auf Brettchen usw . sowie alle anderen einfachen Behandlungen zur verkaufsmässigen Aufmachung ; d ) Anbringen von Warenmarken , Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschließungen ; e ) einfaches Mischen von Waren , auch verschiedener Arten , wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen entsprechen , um als Ursprungswaren zu gelten ; f ) einfaches Zusammenfügen von Teilen einer Ware zu einer vollständigen Ware ; g ) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a ) bis f ) genannten Behandlungen ; h ) Schlachten von Tieren . Artikel 4 Bestimmen die in Artikel 3 genannten Listen A und B , daß die in einem begünstigten Land hergestellten Waren nur dann als Ursprungswaren gelten , wenn der Wert der zu ihrer Herstellung verwendeten Waren einen bestimmten Prozentsatz des Wertes der hergestellten Waren nicht überschreitet , so sind für die Berechnung dieses Prozentsatzes folgende Werte zugrunde zu legen : - einerseits für Waren , deren Einfuhr nachgewiesen werden kann : der Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr , für Waren unbestimmbaren Ursprungs : der erste nachweisbar für diese Waren im Gebiet des Staates gezahlte Preis , in dem die Herstellung erfolgt ; - andererseits der Preis der hergestellten Waren " ab Werk " , abzueglich der bei der Ausfuhr erstatteten oder zu erstattenden inneren Abgaben . Artikel 5 ( 1 ) Als unmittelbar aus dem begünstigten Ausfuhrland in die Gemeinschaft befördert gelten : a ) Waren , die befördert werden , ohne dabei das Gebiet eines anderen Landes zu berühren ; b ) Waren , die über das Gebiet anderer Länder als des begünstigten Ausfuhrlandes befördert werden , auch wenn eine Umladung oder vorübergehende Einlagerung in diesen Ländern erfolgt ; sofern die Durchfuhr durch diese Länder aus geographischen oder ausschließlich beförderungstechnischen Gründen gerechtfertigt ist und die Waren im Durchfuhr - oder Einlagerungsland unter Zollüberwachung geblieben , dort nicht in den Handel oder freien Verkehr gelangt und dort gegebenenfalls nur ent - und verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben ; c ) Waren , die über das Gebiet Österreichs , Finnlands , Norwegens , Schwedens oder der Schweiz befördert und anschließend ganz oder teilweise nach der Gemeinschaft wiederausgeführt werden , sofern die Waren in diesen Durchfuhr - oder Einlagerungsländern unter Zollüberwachung geblieben , dort nicht in den freien Verkehr gelangt und dort gegebenenfalls nur ent - und verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben . ( 2 ) Der Nachweis , daß die in Absatz 1 Buchstaben b ) und c ) genannten Voraussetzungen erfuellt sind , wird dadurch erbracht , daß den zuständigen Zollbehörden in der Gemeinschaft folgende Papiere vorgelegt werden : a ) ein beweiskräftiges in dem begünstigten Ausfuhrland ausgestelltes durchgehendes Frachtpapier , mit dem die Beförderung über das Durchfuhrland erfolgt ist , oder b ) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes erteilte Bescheinigung mit folgenden Angaben : - genaue Warenbeschreibung , - Zeitpunkt des Ent - oder Verladens der Waren , gegebenenfalls unter Angabe der benutzten Schiffe , - die Bescheinigung über die Voraussetzungen , unter denen der Aufenthalt der Waren stattgefunden hat ; c ) notfalls alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen . Artikel 6 ( 1 ) Ursprungswaren im Sinne dieser Verordnung kommen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft bei Vorlage eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A in den Genuß der Zollpräferenzen im Sinne des Artikels 1 , wenn dieses Ursprungszeugnis von den Zollbehörden oder anderen Regierungsstellen des begünstigten Ausfuhrlandes ausgestellt ist , und sofern dieses Land der Gemeinschaft über die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten Verwaltungshilfe bei der Prüfung der Echtheit des Dokuments oder der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren leistet . ( 2 ) Ursprungswaren im Sinne dieser Verordnung , die mit der Post versandt werden ( einschließlich Postpakete ) , kommen jedoch , wenn es sich um Sendungen handelt , die ausschließlich Ursprungswaren mit einem Wert von nicht mehr als 1 620 ECU ( 7 ) je Sendung enthalten , in der Gemeinschaft bei Vorlage eines Vordrucks APR in den Genuß der Zollpräferenzen im Sinne des Artikels 1 , sofern die im vorstehenden Absatz vorgesehene Verwaltungshilfe unter den gleichen Voraussetzungen auch auf diesen Vordruck Anwendung findet . ( 3 ) Ursprungswaren im Sinne dieser Verordnung kommen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft bei Vorlage eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A in den Genuß der Zollpräferenzen im Sinne des Artikels 1 , wenn dieses Ursprungszeugnis von den Zollbehörden Österreichs , Finnlands , Norwegens , Schwedens und der Schweiz auf der Grundlage eines von den zuständigen Behörden des begünstigten Ausfuhrlandes ausgestellten Ursprungszeugnisses nach Formblatt A ausgestellt ist , sofern die Voraussetzungen nach Artikel 5 erfuellt sind und Österreich , Finnland , Norwegen , Schweden und die Schweiz der Gemeinschaft über ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit und Ordnungsmässigkeit der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A leisten . Liegen diese Voraussetzungen vor , findet das in Artikel 12 Absatz 1 vorgesehene Verfahren entsprechend Anwendung . Die in Artikel 26 Absatz 1 genannte Frist wird auf 8 Monate verlängert . ( 4 ) Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 3 wird eine zerlegte Ware der Kapitel 84 und 85 des Gemeinsamen Zolltarifs ( GZT ) auf Antrag des Zollanmelders als eine Ware betrachtet , wenn sie unter den von den zuständigen Behörden festgelegten Voraussetzungen in Teilsendungen eingeführt und wenn bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A für die vollständige Ware vorgelegt wird . ( 5 ) Zubehör , Ersatzteile und Werkzeuge , die mit Geräten , Maschinen , Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden , werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen , wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden . ( 6 ) Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 3 zum Zolltarifschema des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens gelten als Ursprungswaren , wenn alle Bestandteile , aus denen sie bestehen , Ursprungswaren sind . Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung , die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und aus Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht , in ihrer Gesamtheit als Ursprungsware , sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 % des Gesamtwerts der Warenzusammenstellung nicht überschreitet . Artikel 7 ( 1 ) Die Gültigkeitsdauer des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A beträgt zehn Monate ab dem Datum der Ausstellung durch die zuständige Regierungsbehörde des begünstigten Ausfuhrlandes . ( 2 ) Ursprungszeugnisse nach Formblatt A , die den Zollbehörden in der Gemeinschaft nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Gültigkeitsdauer vorgelegt werden , können zur Anwendung der Bestimmungen über die allgemeinen Zollpräferenzen im Sinne des Artikels 1 angenommen werden , wenn die Frist aus Gründen höherer Gewalt oder wegen aussergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte . In allen anderen Fällen können die Zollbehörden in der Gemeinschaft die Ursprungszeugnisse annehmen , wenn ihnen die Waren vor Ablauf dieser Frist gestellt worden sind . Artikel 8 Im einführenden Mitgliedstaat ist das Ursprungszeugnis den Zollbehörden nach der Richtlinie 82/57/EWG der Kommission vom 17 . Dezember 1981 vorzulegen , die gewisse Anwendungsvorschriften der Richtlinie 79/695/EWG des Rates bezueglich der Harmonisierung der Verfahren im freien Warenverkehr festlegt ( 8 ) . Die Zollbehörden können eine Übersetzung verlangen . Sie können ausserdem verlangen , daß die Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird , aus der hervorgeht , daß die Waren die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über die Zollpräferenzen im Sinne des Artikels 1 erfuellen . Artikel 9 ( 1 ) Die Gemeinschaft wendet die Bestimmungen über Zollpräferenzen im Sinne des Artikels 1 ohne Vorlage eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A oder ohne Ausfuellung eines Vordrucks APR auf Ursprungswaren an , die in Kleinsendungen an Privatpersonen von Privatpersonen eingehen oder die sich im personlichen Gepack von Reisenden befinden , sofern es sich um Einfuhren handelt , denen keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen , und wenn angemeldet wird , daß sie den für die Anwendung dieser Vorschriften erforderlichen Voraussetzungen entsprechen , und an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel besteht . ( 2 ) Als Einfuhren , denen keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen , gelten solche , die gelegentlich erfolgen und die ausschließlich aus Waren bestehen , die zum persönlichen Ge - oder Verbrauch des Empfängers oder der Reisenden oder zum Ge - oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind und sofern auch weder die Beschaffenheit noch die Menge der Waren vermuten lässt , daß die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt . Der Gesamtwert dieser Waren darf ausserdem 105 ECU bei Kleinsendungen und 325 ECU bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren nicht überschreiten . Artikel 10 ( 1 ) Waren , die aus einem begünstigten Land zu einer Ausstellung in ein anderes Land versandt und zur Einfuhr in die Gemeinschaft verkauft werden , gelangen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft in den Genuß der Zollpräferenzen im Sinne des Artikels 1 , sofern sie die in dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen erfuellen , um als Ursprungswaren des begünstigten Ausfuhrlandes anerkannt zu werden , und sofern den zuständigen Zollbehörden in der Gemeinschaft der Beweis erbracht wird , a ) daß ein Ausführer diese Waren unmittelbar aus dem Gebiet des begünstigten Ausfuhrlandes in das ausstellende Land gesandt hat ; b ) daß dieser Ausführer die Waren einem Empfänger in der Gemeinschaft verkauft oder überlassen hat ; c ) daß die Waren in dem Zustand in die Gemeinschaft versandt worden sind , in dem sie zur Ausstellung gesandt wurden ; d ) daß die Waren von dem Zeitpunkt ab , an dem sie zur Ausstellung versandt wurden , nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind . ( 2 ) Den Zollbehörden in der Gemeinschaft ist ein Ursprungszeugnis unter den üblichen Bedingungen vorzulegen . Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung müssen darin angegeben sein . Im Bedarfsfall kann ein zusätzlicher Nachweis über die Beschaffenheit der Waren und die Voraussetzungen verlangt werden , unter denen sie ausgestellt worden sind . ( 3 ) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen , Messen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen kommerziellen , industriellen , landwirtschaftlichen oder handwerklichen Charakters , bei denen die Waren unter Zollüberwachung bleiben ; ausgenommen sind solche Ausstellungen , die zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Waren in Läden oder Geschäftslokalen veranstaltet werden . Artikel 11 Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in dem Ursprungszeugnis und den Angaben in den der Zollstelle zur Erledigung der Einfuhrförmlichkeiten für die Waren vorgelegten Unterlagen ist das Ursprungszeugnis nicht allein schon aus diesem Grund ungültig , sofern einwandfrei nachgewiesen wird , daß es sich auf die gestellten Waren bezieht . Artikel 12 ( 1 ) Die nachträgliche Überprüfung der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A und der Vordrucke APR erfolgt stichprobenweise ; sie wird immer dann vorgenommen , wenn die Zollbehörden in der Gemeinschaft begründete Zweifel an der Echtheit des Dokuments oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren haben . ( 2 ) Bei Anwendung von Absatz 1 senden die Zollbehörden in der Gemeinschaft das Ursprungszeugnis nach Formblatt A oder den Vordruck APR an die zuständige Regierungsbehörde des begünstigten Ausfuh landes zurück und geben dabei die sachlichen oder formalen Gründe an , die eine Untersuchung rechtfertigen . Wenn die Rechnung bzw . eine Abschrift davon vorgelegt worden ist , fügen sie diese dem Teilstück 1 des Vordrucks APR bei ; sie teilen alle bekannten Umstände mit , die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungszeugnis oder in dem Vordruck schließen lassen . Beschließen sie , die Anwendung der Bestimmungen über die Zollpräferenzen im Sinne des Artikels 1 auszusetzen , bis das Ergebnis der Überprüfung vorliegt , so bieten die Zollbehörden in der Gemeinschaft dem Einführer die Freigabe der Waren vorbehaltlich notwendig erachteter Sicherungsmaßnahmen an . Artikel 13 Die dieser Verordnung beigefügten Erläuterungen , die Listen A , B und C , das Muster des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A und das Muster des Vordrucks APR sind Bestandteil dieser Verordnung . TITEL II Artikel 14 Bei der Anwendung der Vorschriften über die Zollpräferenzen im Sinne des Artikels 1 beachten die begünstigten Länder die Bestimmungen über die Ausstellung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A und über die Bedingungen für die Verwendung der Vordrucke APR sowie über die in den folgenden Artikeln geregelte Zusammenarbeit der Verwaltungen oder sorgen für deren Einhaltung . Abschnitt I Ansstellung der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A Artikel 15 ( 1 ) Das Ursprungszeugnis wird nur auf schriftlichen Antrag des Ausführers oder seines dazu befugten Vertreters ausgestellt . ( 2 ) Der Ausführer oder sein Vertreter fügt dem Antrag alle zweckdienlichen Unterlagen als Nachweis dafür bei , daß für die Ausfuhrwaren ein Ursprungszeugnis ausgestellt werden kann . Artikel 16 Die zuständige Regierungsbehörde des begünstigten Ausfuhrlandes achtet darauf , daß der Vordruck des Ursprungszeugnisses und des Antrags ordnungsgemäß ausgefuellt sind . Artikel 17 Das Ursprungszeugnis muß mit dem im Anhang beigefügten Muster übereinstimmen . Das Muster des 1982 gültigen Zeugnisses kann noch verwendet werden . Das Zeugnis hat das Format 210 mal 297 mm , wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf . Es ist weisses , holzfreies , geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden . Dieses ist mit einem grüne * guillochierten Überdruck zu versehen , auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Vertalschung sichtbar wird . Falls ein Ursprungszeugnis mehrere Kopien umfasst , so darf nur das erste Blatt als Original mit einem grünen guillochierten Überdruck versehen sein . Die Bemerkungen auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses müssen nicht unbedingt in englischer oder französischer Sprache abgefasst sein . Jedes Ursprungszeugnis trägt zur Kennzeichnung eine Seriennummer , die auch eingedruckt sein kann . Das Ursprungszeugnis ist in Englisch oder Französisch abzufassen . Wird es handschriftlich ausgefuellt , so mus dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen . Artikel 18 Da das Ursprungszeugnis das Beweismittel für die Anwendung der Zollpräferenzen im Sinne des Artikels 1 ist , obliegt es der zuständigen Regierungsbehörde des begünstigten Ausfuhrlandes , die zur Prüfung des Ursprungs der Waren und der Richtigkeit der übrigen Angaben in dem Ursprungszeugnis erforderlichen Bestimmungen zu treffen . Artikel 19 ( 1 ) Das Ursprungszeugnis wird von den zuständigen Regierungsbehörden des begünstigten Landes ausgestellt , wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungswaren dieses Landes im Sinne des Titels I angesehen werden können . ( 2 ) Das Ausfuellen von Feld 2 des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A ist freigestellt . ( 3 ) Die Unterschrift in Feld 11 des Ursprungszeugnisses muß handschriftlich geleistet werden . ( 4 ) Zur Prüfung , ob die Voraussetzung des Absatzes 1 erfuellt ist , kann die zuständige Regierungsbehörde alle Beweismittel verlangen oder jede ihr zweckdienlich erscheinende Kontrolle durchführen . Artikel 20 Das Ursprungszeugnis steht dem Ausführer zur Verfügung , sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder gewahrleistet ist . Artikel 21 Ein oder mehrere Ursprungszeugnisse nach Formblatt A können stets durch ein oder mehrere Ursprungszeugnisse nach Formblatt A ersetzt werden , sofern dies durch die Zollstelle in der Gemeinschaft geschieht , bei der sich die Waren befinden . Artikel 22 ( 1 ) Ausnahmsweise kann das Ursprungszeugnis auch nach der tatsächlichen Ausfuhr der Waren , auf die es sich bezieht , ausgestellt werden , wenn es infolge eines Irrtums , unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist . ( 2 ) Die zuständige Regierungsbehörde kann ein Ursprungszeugnis nachträglich erst ausstellen , wenn sie geprüft hat , ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Ausfuhrunterlagen übereinstimmen und ob nicht bereits bei der Ausfuhr der betreffenden Ware ein Ursprungszeugnis ausgestellt worden ist . Nachträglich ausgestellte Ursprungszeugnisse müssen in Feld 4 des Formblatts A den Vermerk " DELIVRE A POSTERIORI " oder " ISSÜD RETROSPECTIVELY " tragen . Artikel 23 Bei Diebstahl , Verlust oder Vernichtung eines Ursprungszeugnisses kann der Ausführer bei der zuständigen Regierungsbehörde , die es ausgestellt hat , eine Zweitausfertigung beantragen , die anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird . Diese Zweitausfertigung ist in Feld 4 des Formblatts A mit dem Vermerk " DUPLICATA " oder " DUPLICATE " , mit dem Ausstellungsdatum und der Seriennummer des Originalursprungszeugnisses zu versehen . Zur Anwendung von Artikel 7 gilt die Zweitausfertigung vom Zeitpunkt der Ausstellung des Originals an . Abschnitt II Ausstellung der Vordrucke APR Artikel 24 ( 1 ) Der Vordruck APR muß mit dem im Anhang beigefügten Muster übereinstimmen . Das Muster des 1982 gültigen Zeugnisses kann noch verwendet werden . ( 2 ) Der Vordruck APR hat das Format 210 mal 148 mm , wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf . Es ist weisses , holzfreies , geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 64 g zu verwenden . Die an dem Vordruck APR angebrachten Bemerkungen müssen nicht unbedingt in englischer oder französischer Sprache abgefasst sein . Jeder Vordruck trägt zur Kennzeichnung eine Seriennummer , die auch eingedruckt sein kann . ( 3 ) Für jede Sendung ist ein Vordruck APR auszustellen . ( 4 ) Der Vordruck ist vom Ausführer oder unter der Verantwortlichkeit des Ausführers von diesem oder seinem bevollmächtigten Vertreter auszufuellen . Er ist in Englisch oder Französisch abzufassen ; wird er handschriftlich ausgefuellt , so muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen . Die Unterschrift in Feld 6 des Vordrucks muß handschriftlich geleistet werden . ( 5 ) Sind die Waren der Sendung bereits im Ausfuhrland unter Zugrundelegung der Begriffsbestimmung für " Ursprungswaren " überprüft worden , kann der Ausführer in Feld 7 " Bemerkungen " des Vordrucks APR auf diese Überprüfung hinweisen . Abschnitt III Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen Artikel 25 Die begünstigten Länder teilen der Kommission der Europäischen Gemeinschafte die Namen und Anschriften der für die Erteilung der Ursprungszeugnisse zuständigen Regierungsbehörden sowie die Abdrucke der von diesen Behörden verwendeten Stempel mit . Die Kommission übermittelt diese Angaben den Zollbehörden der Mitgliedstaaten . Artikel 26 ( 1 ) Wenn ein Antrag auf nachträgliche Überprüfung aufgrund von Titel I Artikel 12 gestellt worden ist , ist diese Überprüfung innerhalb von höchstens sechs Monaten durchzuführen und ihr Ergebnis den zuständigen Zollbehörden in der Gemeinschaft zur Kenntnis zu bringen . Aufgrund dieses Ergebnisses muß eine Entscheidung darüber möglich sein , ob das Ursprungszeugnis nach Formblatt A bzw . der Vordruck APR , deren Ordnungsmässigkeit in Zweifel gezogen worden sind , die tatsächlich ausgeführten Waren betrifft , und ob auf diese Waren tatsächlich die Bestimmungen über die Präferenzen im Sinne des Artikels 1 Anwendung finden können . ( 2 ) Ist im Falle von begründeten Zweifeln nach Ablauf des vorgenannten Zeitraums von sechs Monaten noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort unzureichende Angaben , um über die Echtheit des betreffenden Dokuments oder den tatsächlichen Ursprung der Waren entscheiden zu können , so ist ein zweites Schreiben an die zuständigen Behörden zu richten . Wenn im Anschluß an dieses Erinnerungsschreiben das Ergebnis der Nachprüfung den Behörden , die den Antrag gestellt haben , nicht so bald wie möglich , spätestens jedoch nach Ablauf von vier Monaten zur Kenntnis gebracht wird , oder wenn das Ergebnis keine Entscheidung über die Echtheit des betreffenden Dokuments oder über den tatsächlichen Ursprung der Waren zulässt , so lehnen diese Behörden die Gewährung der allgemeinen Zollpräferenzen ab , es sei denn , es liegt ein Fall von höherer Gewalt oder es liegen aussergewöhnliche Umstände vor . ( 3 ) Für die nachträgliche Überprüfung der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A müssen die Durchschriften der Ursprungszeugnisse sowie gegebenenfalls die diesbezueglichen Ausfuhrpapiere von der zuständigen Regierungsbehörde des begünstigten Ausfuhrlandes mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt werden . Artikel 27 ( 1 ) Unbeschadet des Artikels 28 Absatz 2 werden die in Absatz 4 des Artikels 1 und Absatz 2 des Artikels 8 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3379/82 des Rates vorgesehenen Echtheitsbescheinigungen in Feld 7 des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A gemäß dieser Verordnung erteilt . ( 2 ) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 bestehen aus der in Absatz 3 genannten Warenbeschreibung und werden mit dem Stempelabdruck der Behörde und mit der handschriftlichen Unterschrift der Beamten versehen , die zur Bestätigung der Echtheit der Warenbeschreibung in Feld 7 ermächtigt worden sind . ( 3 ) Die in Feld 7 des Ursprungszeugnisses vorgesehene Warenbeschreibung lautet , je nach Sachlage , wie folgt : - " Tabac brut ou non fabriqué du type Virginia " oder " Unmanufactured tobacco , Virginia type " ; - " eau-de-vie d'Agave " Tequila " en récipients contenant deux litres ou moins " oder " agave brandy " Tequila " , in containers holding 2 litres or leß " ; - " eau-de-vie à base de raisins , appellée " PISCO " , en récipients contenant deux litres ou moins " oder " spirits produced from grapes , called " PISCO " , in containers holding two litres or leß " ; - " eau-de-vie à base de raisins , appellée " SINGANI " en récipients contenant deux litres ou moins " oder " spirits produced from grapes , called " SINGANI " , in containers holding two litres or leß " . ( 4 ) Die im Jahr 1981 gültigen Echtheitsbeschenigungen können weiterhin verwendet werden . Artikel 28 ( 1 ) Die begünstigten Länder übermitteln der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Bezeichnungen , Anschriften und Muster der Stempelabdrücke der staatlichen Behörden , die zur Abgabe der Bescheinigungen nach Artikel 27 ermächtigt sind . Die Kommission übermittelt diese Angaben den Zollbehörden der Mitgliedstaaten . ( 2 ) Unter Abweichung von den Vorschriften des Artikels 27 Absätze 1 und 2 und unbeschadet der Vorschriften des Artikels 27 Absatz 3 sowie des vorstehenden Absatzes 1 entfällt die nach Artikel 27 Absatz 3 durch die zuständige Behörde abzugebende Bescheinigung der Echtheit der Warenbeschreibung in Feld 7 des Ursprungszeugnisses , wenn die zur Ausstellung des Ursprungszeugnisses befugte Behörde dieselbe ist , die zur Abgabe der Echtheitsbescheinigung ermächtigt ist . Artikel 29 Die Vorschriften von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c ) und Artikel 6 Absatz 3 sind nur insoweit anwendbar , als Österreich , Finnland , Norwegen , Schweden und die Schweiz im Rahmen der von ihnen für bestimmte Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern gewährten Präferenzen gleichartige Bestimmungen wie die vorgenannten anwenden . Die Kommission unterrichtet die Zollbehörden der Mitgliedstaaten von der Annahme dieser Bestimmungen durch den oder die betreffenden Staaten und teilt ihnen den Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c ) und Artikel 6 Absatz 3 genannten Vorschriften sowie gleichartiger durch den oder die betreffenden Staaten erlassener Bestimmungen mit . Artikel 30 ( 1 ) Für die in den Verordnungen ( EWG ) Nr . 3377/82 , ( EWG ) Nr . 3378/82 und ( EWG ) Nr . 3379/82 des Rates vom 8 . Dezember 1982 aufgeführten Waren , für die ab 1 . Januar 1983 erstmals Zollpräferenzen gewährt werden , und die zu diesem Zeitpunkt unterwegs sind oder sich in der Gemeinschaft in vorübergehender Verwahrung , in einem Zollager oder in einer Freizone befinden , können unbeschadet des Artikels 8 Ursprungszeugnisse nach Formblatt A sowie die Unterlagen über die direkte Beförderung innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorgelegt werden . ( 2 ) Die im Jahr 1981 für die in Liste C aufgeführten Waren verwendeten Ursprungszeugnisse können weiterhin angenommen werden . Artikel 31 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Sie gilt ab 1 . Januar 1983 . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel , den 23 . Dezember 1982 Für die Kommission Karl-Heinz NARJES Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 363 vom 23 . 12 . 1982 , S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 363 vom 23 . 12 . 1982 , S . 92 . ( 3 ) ABl . Nr . L 363 vom 23 . 12 . 1982 , S . 174 . ( 4 ) ABl . Nr . L 384 vom 31 . 12 . 1981 , S . 1 . ( 5 ) ABl . Nr . L 363 vom 23 . 12 . 1982 , S . 213 . ( 6 ) ABl . Nr . L 148 vom 28 . 6 . 1968 , S . 1 . ( 7 ) In Anwendung von Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2779/78 vom 23 . November 1978 lautet der Gegenwert der ECU in nationalen Währungen wie folgt : 1 ECU = 2,53405 Deutsche Mark , 1 ECU = 0,587199 Pfund Sterling , 1 ECU = 5,87764 Französische Franken , 1 ECU = 1 207,64 Italienische Lire , 1 ECU = 2,75049 Holländische Gulden , 1 ECU = 40,5722 Belgische Franken , 1 ECU = 40,5722 Luxemburger Franken , 1 ECU = 7,82280 Danische Kronen , 1 ECU = 0,675378 Irische Pfund , 1 ECU = 60,8368 Griechische Drachmen . Die sich aus der Umrechnung von ECU in nationale Währungen ergebenden Betrage können abgerundet werden . ( 8 ) ABl . Nr . L 28 vom 5 . 2 . 1982 , S . 38 . ERLÄUTERUNGEN Anmerkung 1 - zu Artikel 1 : Der Begriff " in einem begünstigten Land " umfasst auch die Hoheitsgewässer . Die auf hoher See befindlichen Schiffe , einschließlich der Fabrikschiffe , auf denen ihre Fischfänge be - oder verarbeitet werden , gelten als Teil des Hoheitsgebiets des begünstigten Landes , dem sie angehören , wenn sie die in Anmerkung 4 enthaltenen Voraussetzungen erfuellen . Anmerkung 2 - zu Artikel 1 : Bei der Feststellung , ob eine Ware eine Ursprungsware des begünstigten Landes ist , wird nicht geprüft , ob Energiestoffe , Einrichtungen , Maschinen und Werkzeuge , die zur Herstellung dieser Ware verwendet werden , ihren Ursprung in dritten Ländern haben . Anmerkung 3 - zu Artikel 1 : Die Umschließungen und die in ihnen enthaltenen Waren werden als ein Ganzes angesehen . Dies gilt jedoch nicht , wenn die Umschließungen für die in ihnen verpackten Waren nicht üblich sind und unabhängig von ihrer Verwendung als Umschließung einen dauernden selbständigen Gebrauchswert haben . Anmerkung 4 - zu Artikel 2 Buchstabe f ) : Der Begriff " Schiffe dieses Landes " gilt nur für Schiffe : - die in einem begünstigten Staat im Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind , - die die Flagge eines begünstigten Staates führen , - die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen des begünstigten Landes oder Eigentum einer Gesellschaft sind , deren Hauptniederlassung im Gebiet des begünstigten Landes liegt , und bei der der oder die Geschäftsführer , der Vorsitzende des Vorstandes oder Aufsichtsrats und die Mehrzahl der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige des begünstigten Landes sind , wenn sich ausserdem bei Personalgesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung mindestens die Hälfte des Kapitals in der Hand des begünstigten Staates , von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder von Staatsangehörigen dieses Staates befindet , - deren Schiffsführung ausschließlich aus Staatsangehörigen des begünstigten Landes besteht , - deren Besatzung zu wenigstens 75 % aus Staatsangehörigen des begünstigten Landes besteht . Anmerkung 5 - zu Artikel 4 : Als Preis " ab Werk " gilt der Preis , der dem Hersteller gezahlt wird , in dessen Unternehmen die letzte Be - oder Verarbeitung durchgeführt worden ist , einschließlich des Wertes aller verwendeten Waren . Als Zollwert gilt der Wert , wie er in dem am 15 . Dezember 1950 in Brüssel unterzeichneten Abkommen über den Zollwert der Waren festgelegt ist . Anmerkung 6 Der in dieser Verordnung verwendete Begriff " Ware " umfasst auch die Begriffe " Artikel " , " Erzeugnis " , " Material " und jeden anderen gleichartigen Ausdruck . Anmerkung 7 1 . Das oder die in Anwendung der Artikel 6 oder 21 dieser Verordnung als Ersatz ausgestellte(n ) Ursprungszeugnis(s)e nach Formblatt A gilt ( gelten ) als endgültiges Ursprungszeugnis für die darin beschriebenen Waren . Das Ersatzzeugnis wird aufgrund eines schriftlichen Antrags des Wiederausführers ausgestellt . 2 . In dem Ersatzzeugnis muß im Feld rechts oben das Land angegeben sein , in dem das Ersatzzeugnis ausgestellt worden ist . Im Feld 4 ist eine der folgenden Angaben " certificat de remplacement " oder " replacement certificate " zu machen und es sind das Ausstellungsdatum des ursprünglichen Ursprungszeugnisses sowie seine Seriennummer zu vermerken . Im Feld 1 ist der Name des Wiederausführers anzugeben . Im Feld 2 kann der Name des endgültigen Empfängers eingetragen werden . In den Feldern 3 bis 9 sind sämtliche auf dem ursprünglichen Zeugnis enthaltenen und sich auf die wiederausgeführten Waren beziehenden Angaben zu übertragen . Im Feld 10 ist auf die Rechnung des Wiederausführers Bezug zu nehmen . Im Feld 11 muß der Sichtvermerk der Behörde erscheinen , die das Ersatzzeugnis ausgestellt hat . Die Verantwortlichkeit dieser Behörde betrifft nur die Ausstellung des Ersatzzeugnisses . Im Feld 12 sind das Ursprungs - und Bestimmungsland anzugeben , die im ursprünglichen Zeugnis enthalten waren . Dieses Feld muß durch den Wiederausführer unterschrieben werden . Die Verantwortlichkeit des Wiederausführers , der dieses Feld unterschreibt , unterliegt dem Grundsatz von Treu und Glauben und bezieht sich nicht auf die Richtigkeit der Angaben im ursprünglichen Ursprungszeugnis . 3 . Die Zollstelle , welche die Ersatzausstellung vornimmt , trägt in dem ursprünglichen Zeugnis das Gewicht , die Nummern und die Art der weiterversandten Packstücke sowie die Seriennummern des oder der entsprechenden Ersatzzeugnisse ein . Das ursprüngliche Zeugnis muß mindestens 2 Jahre durch die betreffende Zollstelle aufbewahrt werden . 4 . Eine Photokopie des ursprünglichen Zeugnisses kann dem Ersatzzeugnis beigefügt werden . Anmerkung 8 - Artikel 19 Absatz 2 : Während das Ausfuellen von Feld 2 des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A freigestellt ist , muß das Feld 12 dieses Zeugnisses ordnungsgemäß durch die Eintragung " Europäische Wirtschaftsgemeinschaft " oder durch die Angabe eines Mitgliedstaats oder , im Rahmen der Anwendung des in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c ) und Artikel 6 Absatz 3 vorgesehenen Transitverfahrens , durch die Angabe eines der in Artikel 6 Absatz 3 bezeichneten präferenzgewährenden Länder als Einfuhrland vervollständigt werden . Anmerkungen zu den Listen A und B 1 . Die Listen enthalten einige Waren , die zwar selbst nicht präferenzberechtigt sind , aber bei der Herstellung von präferenzberechtigten Waren verwendet werden können . 2 . Die Bezeichnung der Waren in der zweiten Spalte entspricht der Bezeichnung für die betreffende Nummer des Zolltarifschemas . 3 . Steht in der ersten Spalte der Listen vor einer Nummer des Zolltarifschemas ein " ex " , so findet die entsprechende Bestimmung nur auf die in der zweiten Spalte bezeichneten Waren Anwendung . LISTE A Liste der Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die zu einem Wechsel der Tarifnummer des Zolltarifschemas führen , den hergestellten Waren aber die Eigenschaft von Ursprungswaren nicht oder nur dann verleihen , wenn bestimmte Voraussetzungen erfuellt sind Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgange , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsworgänge , die die Eingenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind * Tarifnummer * Warenbezeichnung * * * 02.06 * Fleisch und genießbarer Schlachtabfall aller Art ( ausgenommen Gefluegellebern ) , gesalzen , in Salzlake , getrocknet oder geräuchert * Salzen , einlegen in Salzlake , Trocknen oder Räuchern von Fleisch und genießbarem Schlachtabfall der Tarifnr . 02.01 oder 02.04 * * 03.02 * Fische , getrocknet , gesalzen oder in Salzlake ; Fische , geräuchert , auch vor oder während des Räucherns gegart * Trocknen , Salzen , Einlegen in Salzlake von Fischen ; Räuchern von Fischen , auch bei gleichzeitigem Garkochen * * 07.02 * Gemüse und Küchenkräuter , gekocht oder nicht , gefroren * Gefrieren von Gemüse und Küchenkräutern * * 07.03 * Gemüse und Küchenkräuter , zur vorläufigen Haltbarmachung in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt , jedoch nicht zum unmittelbaren Genuß besonders zubereitet * Einlegen von Gemüse und Küchenkräutern der Tarifnr . 07.01 in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen * * 07.04 * Gemüse und Küchenkräuter , getrocknet , auch in Stücke oder Scheiben geschnitten , als Pulver oder sonst zerkleinert , aber nicht weiter zubereitet * Trocknen und Zerkleinern von Gemüse und Küchenkräutern der Tarifnrn . 07.01 bis 07.03 * * 08.10 * Früchte , gekocht oder nicht , gefroren , ohne Zusatz von Zucker * Einfrieren von Früchten * * 08.11 * Früchte , vorläufig haltbar gemacht ( z . B . durch Schwefeldioxid oder in Wasser , dem Salz , Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind ) , zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet * Einlegen von Früchten der Tarifnrn . 08.01 bis 08.09 in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen * * 08.12 * Früchte ( ausgenommen solche der Tarifnrn . 08.01 bis 08.05 ) , getrocknet * Trocknen von Früchten * * ex 11.04 * Mehl von trockenen Hülsenfrüchten der Tarifnr . 07.05 oder von Früchten des Kapitels 8 * Herstellen aus trockenen Hülsenfrüchten der Tarifnr . 07.05 oder aus Früchten des Kapitels 8 * * 11.05 * Mehl , Grieß und Flocken von Kartoffeln * Herstellen aus Kartoffeln * * 15.02 * Talg ( von Rindern , Schafen oder Ziegen ) , roh , ausgeschmolzen oder mit Lösungsmitteln ausgezogen , einschließlich Premier jus * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 02.01 oder 02.06 * * 15.04 * Fette und Öle von Fischen oder Meeressaugetieren , auch raffiniert * Herstellen der Waren der Kapitel 2 und 3 * * Liste A ( Fortsetzung ) Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind * Tarifnummer * Warenbezeichnung * * * 15.06 * Andere tierische Fette und Öle ( z . B . Klauenöl , Knochenfett , Abfallfett ) * Herstellen aus Waren des Kapitels 2 * * ex 15.07 * Fette ; pflanzliche Öle , fluessig oder fest , roh , gereinigt oder raffiniert , ausgenommen Holzöl ( Chinaöl , Tungöl , Abrasinöl , Eläococcaöl ) , Oiticicaöl , Myrtenwachs und Japanwachs und ausgenommen Öle zu anderen technischen oder industriellen Zwecken , ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln * Herstellen aus Waren der Kapitel 7 und 12 * * 16.02 * Fleisch und Schlachtabfall , anders zubereiter oder haltbar gemacht * Herstellen aus Waren des Kapitels 2 * * 16.04 * Fische , zubereitet oder haltbar gemacht , einschließlich Kaviar und Kaviarersatz * Herstellen aus Waren des Kapitels 3 * * 16.05 * Krebstiere und Weichtiere , zubereitet oder haltbar gemacht * Herstellen aus Waren des Kapitels 3 * * ex 17.01 * Rüben - und Rohrzucker , fest , aromatisiert oder gefärbt * Herstellen aus Waren aller Art * * 17.02 * Andere Zucker , fest ; Zuckersirupe ohne Zusatz von Aroma - oder Farbstoffen ; Kunsthonig , auch mit natürlichem Honig vermischt ; Zucker und Melassen , karamelisiert * Herstellen aus Waren aller Art * * ex 17.03 * Melassen , aromatisiert oder gefärbt * Herstellen aus Waren aller Art * * 17.04 * Zuckerwaren ohne Kakaogehalt * Herstellen aus anderen Waren des Kapitels 17 * * 18.04 * Kakaobutter , einschließlich Kakaofett * * Herstellen aus Kakaobohnen , die Ursprungswaren sind * 18.06 * Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen * Herstellen aus Saccharose oder unter Verwendung von Waren der Tarifnrn . 18.01 bis 18.05 , deren Wert 40 v.H . des Wertes der hergestellten Ware überschreitet * * ex 19.02 * Malzextrakt * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 11.07 * * ex 19.02 * Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät - oder Küchengebrauch , auf der Grundlage von Mehl , Grieß , Stärke oder Malz-Extrakt , auch mit einem Gehalt von Kakao von weniger als 50 Gewichtshundertteilen * Herstellen aus Getreide und Getreidefolgeerzeugnissen , Fleisch , Milch oder Zucker * * 19.03 * Teigwaren * * Herstellen aus Hartweizen * Liste A ( Fortsetzung ) Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind * Tarifnummer * Warenbezeichnung * * * 19.04 * Sago ( Tapiokasago , Sago aus Sagomark , Kartoffelsago und anderer ) * Herstellen aus allen Waren * * 19.05 * Lebensmittel , durch Aufblähen oder Rösten von Getreide hergestellt ( Puffreis , Corn Flakes und dergleichen ) * Herstellen aus allen Waren * * 19.07 * Brot , Schiffszwieback und andere gewöhnliche Backwaren , ohne Zusatz von Zucker , Honig , Eiern , Fett , Käse oder Früchten ; Hostien , Oblatenkapseln für Arzneiwaren , Siegeloblaten und dergleichen * Herstellen aus Waren des Kapitels 11 * * 19.08 * Feine Backwaren , auch mit beliebigem Gehalt an Kakao * Herstellen aus Waren des Kapitels 11 * * 20.01 * Gemüse , Küchenkräuter und Früchte , mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht , auch mit Zusatz von Salz , Gewürzen , Senf oder Zucker * * Herstellen aus Ursprungswaren der Kapitel 7 oder 8 * 20.02 * Gemüse und Küchenkräuter , ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht * * Herstellen aus Ursprungswaren des Kapitels 7 * 20.03 * Früchte , gefroren , mit Zusatz von Zucker * * Herstellen aus Ursprungswaren der Kapitel 8 oder 17 * 20.04 * Früchte , Fruchtschalen , Pflanzen und Pflanzenteile , mit Zucker haltbar gemacht ( durchtränkt und abgetropft , glasiert oder kandiert ) * * Herstellen aus Ursprungswaren der Kapitel 8 oder 17 * 20.05 * Konfitüren , Marmeladen , Fruchtgelees , Fruchtpasten und Fruchtmuse , durch Kochen hergestellt , auch mit Zusatz von Zucker * * Herstellen aus Ursprungswaren der Kapitel 8 oder 17 * 20.06 * Früchte , in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht , auch mit Zusatz von Zucker oder Alkohol * * Herstellen aus Ursprungswaren der Kapitel 8 , 9 , 17 oder 22 * 20.07 * Fruchtsäfte ( einschließlich Traubenmost ) und Gemüsesafte , nicht gegoren , ohne Zusatz von Alkohol , auch mit Zusatz von Zucker * * Herstellen aus Ursprungswaren der Kapitel 7 , 8 oder 17 * 21.04 * Gewürzsossen ; zusammengesetzte Würzmittel * * Herstellen unter Verwendung von Tomatenmark , dessen Wert 50 v.H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 21.05 * Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Bruhen ; Suppen und Bruhen ; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 20.02 * * ex 21.07 * Zuckersirupe , aromatisiert oder gefarbt * Herstellen aus Waren aller Art * * Liste A ( Fortsetzung ) Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind * Tarifnummer * Warenbezeichnung * * * 22.02 * Limonaden ( einschließlich der aus Mineralwasser hergestellten ) und andere nichtalkoholische Getränke , ausgenommen Frucht - und Gemüsesäfte der Tarifnr . 20.07 * Herstellen aus Fruchtsäften * * 22.06 * Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben , mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 08.04 , 20.07 , 22.04 oder 22.05 * * 22.09 * Sprit mit einem Gehalt an Äthylalkohol von weniger als 80 * , unvergällt ; Branntwein , Likör und andere alkoholische Getränke ; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen zum Herstellen von Getränken * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 08.04 , 20.07 , 22.04 oder 22.05 * * 22.10 * Speiseessig * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 08.04 , 20.07 , 22.04 oder 22.05 * * 23.07 * Futter , melassiert oder gezuckert ; andere Zubereitungen der bei der Fütterung verwendeten Art * Herstellen aus Getreide und Getreideerzeugnissen , Fleisch , Milch , Zucker und Melasse * * ex 24.02 * Zigaretten , Zigarren und Zigarillos , Rauchtabak * * Herstellung , bei der mindestens 70 v.H . der Menge der verwendeten Waren der Tarifnr . 24.01 Ursprungswaren sind * ex 28.38 * Aluminiumsulfat * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 28.20 * * 30.03 * Arzneiwaren , auch für die Veterinärmedizin * Herstellen aus aktiven Substanzen * * ex 30.04 * Watte , Gaze , Binden und dergleichen ( z . B . Verbandzeug , Pflaster zum Heilgebrauch , Senfpflaster ) , mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen , zu medizinischen oder chirurgischen Zwecken * * Herstellen aus medikamentösen Ursprungsstoffen * 31.05 * Andere Düngemittel ; Waren des Kapitels 31 in Tabletten , Pastillen oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 v.H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 32.06 * Farblacke * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 32.04 und 32.05 * * 32.07 * Andere Farbmittel ; anorganische Erzeugnisse , die als Luminophore verwendet werden * Mischen von Oxiden oder Salzen des Kapitels 28 mit Füllstoffen wie z.B . Bariumsulfat , Kreide , Bariumkarbonat und Satinweiß * * 32.10 * Farben für Kunstmaler , für den Unterricht , für die Plakatmalerei , für Farbtönungen oder zur Unterhaltung , in Tuben , Töpfen , Fläschchen , Napfchen und ahnlichen Aufmachungen , auch in Täfelchen ; alle diese in Zusammenstellungen , auch mit Pinseln , Wischern , Näpfchen oder anderem Zubehör * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 32.04 bis 32.09 * * Liste A ( Fortsetzung ) Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind * Tarifnummer * Warenbezeichnung * * * 32.12 * Kitte ( einschließlich Harzkitt und Harzzement ) ; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten ; nicht feuerfeste Spachtel - und Verputzmassen für Mauerwerk und dergleichen * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 32.09 * * ex 33.06 * Destillierte aromatische Wässer und wäßrige Lösungen ätherischer Öle , auch zu medizinischen Zwekken * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 33.01 * * 34.01 * Seifen ; als Seifen verwendbare organische grenzflächenaktive Stoffe und Zubereitungen in Form von Tafeln , Riegeln , geformten Stücken oder Figuren , auch ohne Gehalt an Seife * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 34.02 oder 34.05 * * ex 35.07 * Zubereitungen zum Klären von Bier , aus Papain und Bentonit ; enzymatische Zubereitungen zum Entfernen von Leim aus Spinnstoffen * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 v.H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * ex 36.08 * Waren aus leicht entzuendlichen Stoffen * Herstellen aus leicht entzuendlichen Stoffen * * 37.01 * Lichtempfindliche photographische Platten und Planfilme ( ausgenommen Papiere , Karten oder Gewebe ) , nicht belichtet * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 37.02 * * 37.02 * Lichtempfindliche Filme in Rollen oder Streifen , auch gelocht , nicht belichtet * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 37.01 * * 37.04 * Lichtempfindliche photographische Platten und Filme , belichtet , nicht entwickelt ( Negative oder Positive ) * Herstellen aus Waren er Tarifnrn . 37.01 und 37.02 * * 38.11 * Desinfektionsmittel , Insekticide , Fungicide , Mittel gegen Nagetiere , Herbicide , Keimhemmungsmittel , Pflanzenwuchsregulatoren und ähnliche Erzeugnisse , in Zubereitungen oder in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Waren ( z . B . Schwefelbänder , Schwefelfaden , Schwefelkerzen und Fliegenfanger ) * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 v . H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 38.12 * Zubereitete Zurichtemittel , zubereitete Appreturen und zubereitete Beizmittel aller Art , wie sie in der Textilindustrie , Papierindustrie , Lederindustrie oder ahnlichen Industrien gebraucht werden * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 v.H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * Liste A ( Fortsetzung ) Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind * Tarifnummer * Warenbezeichnung * * * 38.13 * Abbeizmittel für Metalle ; Flußmittel und andere Hilfsmittel zum Schweissen oder Löten von Metallen ; Pasten und Pulver zum Löten oder Schweissen aus Metall und anderen Stoffen ; Überzugmassen und Füllmassen für Schweisselektroden und Schweißstäbe * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 v.H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 38.14 * Antiklopfmittel , Antioxydantien , Antigums , Viskositätsverbesserer , Antikorrosivadditives und ähnliche zubereitete Additives für Mineralöle * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 v.H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 38.15 * Zusammengesetzte Vulkanisationsbeschleuniger * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 v.H . des Wertes der hergestellten Ware nicht uberschreitet * 38.17 * Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte ; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 v.H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 38.18 * Zusammengesetzte Lösungs - und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 v.H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * ex 38.19 * Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien ( einschließlich Mischungen von Naturprodukten ) , anderweit weder genannt noch inbegriffen ; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien , anderweit weder genannt noch inbegriffen , ausgenommen : * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 v.H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * * - Fuselöle und Dippelöl * * * * - Naphthensäuren und ihre wasserunlöslichen Salze ; Ester der Naphthensäuren * * * - Sulfonaphthensäuren und ihre wasserunlöslichen Salze ; Ester der Sulfonaphthensäuren * * * * - Petroleumsulfanate , ausgenommen solche des Ammoniums , der Alkalimetalle oder der Äthanolamine ; thiophenhaltige Sulfosäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze * * * * - Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische * * * * - Ionenaustauscher * * * Liste A ( Fortsetzung ) Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind * Tarifnummer * Warenbezeichnung * * * ex 38.19 ( Fortsetzung ) * - Katalysatoren * * * * - Absorbentien zum Vervollständigen des Vakuums in elektrischen Röhren * * * * - Feuerfeste Zemente , feuerfeste Mörtel und ähnliche feuerfeste Massen * * * * - Gasreinigungsmasse * * * * - Graphitierte metallpulverhaltige Kohlen oder andere Kohlen , in Form von Platten , Stangen oder anderen Zwischenerzeugnissen , ausgenommen Waren aus künstlichem Graphit der Tarifnr . 38.01 * * * * - Sorbit , anderes als Sorbit der Tarifnr . 29.04 * * * * - Ammoniakwasser oder Rohammoniak , das beim Reinigen von Leucht - oder Kokereigas anfällt * * * ex Kapitel 39 * Gewebe , die in Anwendung der Vorschrift 2 A zu Kapitel 59 nicht zur Tarifnr . 59.08 gehören * * Herstellen aus Garnen * ex 39.02 * Polimerisationserzeugnisse * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 v.H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * ex 39.07 * Waren aus Stoffen der Tarifnrn . 39.01 bis 39.06 , ausgenommen Klappfächer und starre Fächer , Fächergestelle und Fächergriffe , Teile von Fächergestellen und Fächergriffen sowie Miederstäbe und dergleichen für Korsette , Kleider und Bekleidungszubehör * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 v.H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 40.05 * Platten , Blätter und Streifen , aus nichtvulkanisiertem Naturkautschuk oder nichtvulkanisiertem synthetischem Kautschuk , ausgenommen " smoked sheets " und " crepe sheets " der Tarifnrn . 40.01 und 40.02 ; Granalien aus vulkanisationsfertigen Mischungen von Naturkautschuk oder synthetischem Kautschuk ; sogenannte Masterbatches aus nichtvulkanisiertem Naturkautschuk oder nichtvulkanisiertem synthetischem Kautschuk , dem vor oder nach der Koagulation Ruß ( auch mit Mineralöl ) oder Kieselsäureanhydrid ( auch mit Mineralöl ) zugesetzt ist , in beliebigen Formen * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 v.H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * Liste A ( Fortsetzung ) Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind * Tarifnummer * Warenbezeichnung * * * ex 41.02 * Rind - und Kalbleder ( einschließlich Büffelleder ) , Roßleder und Leder von anderen Einhufern , nicht zu Pergamentleder zugerichtet , ausgenommen Leder der Tarifnr . 41.06 oder 41.08 * Gerben von Rohhäuten der Tarifnr . 41.01 * * ex 41.03 * Schaf - und Lammleder , nicht zu Pergamentleder zugerichtet , ausgenommen Leder der Tarifnr . 41.06 oder 41.08 * Gerben von Rohhäuten der Tarifnr . 41.01 * * ex 41.04 * Ziegen - und Zickelleder , nicht zu Pergamentleder zugerichtet , ausgenommen Leder der Tarifnr . 41.06 oder 41.08 * Gerben von Rohhäuten der Tarifnr . 41.01 * * ex 41.05 * Leder aus Häuten oder Fellen von anderen Tieren , nicht zu Pergamentleder zugerichtet , ausgenommen Leder der Tarifnr . 41.06 oder 41.08 * Gerben von Rohhäuten der Tarifnr . 41.01 * * 41.08 * Lackleder und metallisiertes Leder * * Lackieren oder Metallisieren von Leder der Tarifnrn . 41.02 bis 41.06 ( ausgenommen Leder von indischen Metis und von indischen Ziegen , nur pflanzlich gegerbt , auch weiter bearbeitet , jedoch augenscheinlich zum unmittelbaren Herstellen von Lederwaren nicht verwendbar ) , wenn der Wert der verwendeten Leder 50 v.H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 43.03 * Waren aus Pelzfellen * Herstellen aus Pelzfellen in Platten , Säcken , Vierecken , Kreuzen oder ähnlichen Formen der Tarifnr . ex 43.02 * * ex 44.21 * Kisten , Kistchen , Verschläge , Trommeln und ähnliche Verpakkungsmittel aus Holz , vollständig , ausgenommen aus Faserplatten * * Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Masse zugeschnittenen Brettern * ex 44.28 * Holz , für Zuendhölzer vorgerichtet ; Holznägel für Schuhe * Herstellen aus Holzdraht * * 45.03 * Waren , aus Naturkork hergestellt * * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 45.01 * ex 48.07 * Papier und Pappe , liniiert oder kariert , jedoch nicht anderweit bedruckt , in Rollen oder Bogen * * Herstellen aus Papierhalbstoff * Liste A ( Fortsetzung ) Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfullt sind * Tarifnummer * Warenbezeichnung * * * 48.14 * Schreibwaren ; Briefblöcke , Briefumschläge , Einstückbriefe , Postkarten ( ohne Bilder ) und Briefkarten ; Schachteln , Taschen und ähnliche Behältnisse , aus Papier oder Pappe , mit einer Zusammenstellung solcher Schreibwaren * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 v . H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 48.15 * Andere Papiere und Pappen , zu einem bestimmten Zweck zugeschnitten * * Herstellen aus Papierhalbstoff * ex 48.16 * Schachteln , Säcke , Beutel , Tüten und andere Verpackungsmittel , aus Papier oder Pappe * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 v . H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 49.09 * Postkarten , Gluckwunschkarten , Weihnachtskarten und dergleichen , mit Bildern , in beliebigem Druck hergestellt , auch mit Verzierungen aller Art * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 49.11 * * 49.10 * Kalender aller Art , aus Papier oder Pappe , einschließlich Blöcke von Abreißkalendern * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 49.11 * * 50.04 ( 1 ) * Seidengarne , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 50.01 * 50.05 ( 1 ) * Garne aus Schappe - oder Bourretteseide , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 50.03 , weder gekrempelt , noch gekämmt * ex 50.07 ( 1 ) * Seidengarne , Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne , in Aufmachungen für den Einzelverkauf ; Katgutnachahmungen aus Seide * * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 50.01 und aus Waren der Tarifnr . 50.03 , weder gekrempelt noch gekämmt * 50.09 ( 2 ) * Gewebe aus Seide , Schappeseide oder Bourretteseide * * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 50.02 und 50.03 * 51.01 ( 1 ) * Synthetische und künstliche Spinnfäder , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus chemischen Waren oder Spinnmasse * 51.02 ( 1 ) * Monofile , Streifen ( künstliches Stroh und dergleichen ) und Katgutnachahmungen , aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse * * Herstellen aus chemischen Waren oder Spinnmasse * Liste A ( Fortsetzung ) Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleiben * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfullt sind * Tarifnummer * Warenbezeichnung * * * 51.03 ( 3 ) * Synthetische und künstliche Spinnfäden in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus chemischen Waren oder Spinnmasse * 51.04 ( 4 ) * Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfäden ( einschließlich Gewebe aus Monofilen oder Streifen der Tarifnr . 51.01 oder 51.02 ) * * Herstellen aus chemischen Waren oder Spinnmasse * 52.01 * Metallfäden in Verbindung mit Garnen aus Spinnstoffen ( Metallgarne ) , einschließlich mit Metallfäden umsponnene Garne aus Spinnstoffen ; metallisierte Garne aus Spinnstoffen * * Herstellen aus chemischen Waren , Spinnmasse oder Naturfasern , aus synthetischen und künstlichen Spinnfasern oder ihren Abfällen , weder gekrempelt noch gekämmt * 52.02 * Gewebe aus Metallfäden , Gewebe aus Metallgarnen oder aus metallisierten Garnen der Tarifnr . 52.01 , zur Bekleidung , Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken * * Herstellen aus chemischen Waren , Spinnmasse oder Naturfasern , aus synthetischen und künstlichen Spinnfasern oder ihren Abfällen * 53.06 ( 3 ) * Streichgarne aus Wolle , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 53.01 und 53.03 * 53.07 ( 3 ) * Kammgarne aus Wolle , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 53.01 und 53.03 * 53.08 ( 3 ) * Garne aus feinen Tierhaaren , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus feinen Tierhaaren , nicht bearbeitet , der Tarifnr . 53.02 * 53.09 ( 3 ) * Garne aus groben Tierhaaren oder aus Roßhaar , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus groben Tierhaaren der Tarifnr . 53.02 oder aus Roßhaar , nicht bearbeitet , der Tarifnr . 05.03 * 53.10 ( 3 ) * Garne aus Wolle , aus feinen oder groben Tierhaaren oder aus Roßhaar , in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 05.03 und 53.01 bis 53.04 * 53.11 ( 4 ) * Gewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren * * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 53.01 bis 53.05 * 53.12 ( 4 ) * Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Roßhaar * * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 53.02 bis 53.05 oder aus Roßhaar der Tarifnr . 05.03 * Liste A ( Fortsetzung ) Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind * Tarifnummer * Warenbezeichnung * * * 54.03 ( 5 ) * Leinengarne und Ramiegarne , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 54.01 und 54.02 , weder gekrempelt noch gekämmt * 54.04 ( 5 ) * Leinengarne und Ramiegarne , in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 54.01 und 54.02 * 54.05 ( 6 ) * Gewebe aus Flachs oder Ramie * * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 54.01 und 54.02 * 55.05 ( 5 ) * Baumwollgarne , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 55.01 und 55.03 * 55.06 ( 5 ) * Baumwollgarne in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 55.01 und 55.03 * 55.07 ( 6 ) * Drehergewebe aus Baumwolle * * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 55.01 , 55.03 und 55.04 * 55.08 ( 6 ) * Schlingengewebe ( Frottiergewebe ) aus Baumwolle * * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 55.01 , 55.03 und 55.04 * 55.09 ( 6 ) * Andere Gewebe aus Baumwolle * * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 55.01 , 55.03 und 55.04 * 56.01 * Synthetische und künstliche Spinnfasern , weder gekrempelt noch gekämmt * * Herstellen aus chemischen Waren oder Spinnmasse * 56.02 * Spinnkabel * * Herstellen aus chemischen Waren oder Spinnmasse * 56.04 * Synthetische und künstliche Spinnfasern und Abfälle von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen , gekrempelt , gekämmt oder anders für die Spinnerei vorbereitet * * Herstellen aus chemischen Waren oder Spinnmasse * 56.05 ( 5 ) * Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern ( oder aus Abfällen von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen ) , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus chemischen Waren oder Spinnmasse * 56.06 ( 5 ) * Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern ( oder aus Abfällen von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen ) , in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * Herstellen aus chemischen Waren oder Spinnmasse * Liste A ( Fortsetzung ) Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfullt sind * Tarifnummer * Warenbezeichnung * * * 56.07 ( 8 ) * Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern * * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 56.01 bis 56.03 * 57.06 ( 7 ) * Garne aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Tarifnr . 57.03 * * Herstellen aus Rohjute oder anderen textilen Bastfasern , roh , der Tarifnr . 57.03 * ex 57.07 ( 7 ) * Hanfgarne * * Herstellen aus rohem Hanf * ex 57.07 ( 7 ) * Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen , ausgenommen Hanfgarne * * Herstellen aus rohen pflanzlichen Spinnstoffen der Tarifnr . 57.02 oder 57.04 * ex 57.07 * Papiergarne * * Herstellen aus Waren des Kapitels 47 , aus chemischen Waren , aus Spinnmasse oder aus Naturfasern , aus synthetischen und künstlichen Spinnfasern oder ihren Abfällen , weder gekrempelt noch gekämmt * 57.10 ( 8 ) * Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Tarifnr . 57.03 * * Herstellen aus Rohjute oder anderen textilen Bastfasern , roh , der Tarifnr . 57.03 * ex 57.11 ( 8 ) * Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen * * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 57.01 , 57.02 , 57.04 oder aus Kokosgarnen der Tarifnr . 57.07 * ex 57.11 * Gewebe aus Papiergarnen * * Herstellen aus Papier , chemischen Waren , Spinnmasse oder Naturfasern , aus synthetischen und künstlichen Spinnfasern oder ihren Abfällen * 58.01 * Geknüpfte Teppiche , auch konfektioniert * * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 50.01 bis 50.03 , 51.01 , 53.01 bis 53.05 , 54.01 , 55.01 bis 55.04 , 56.01 bis 56.03 und 57.01 bis 57.04 * 58.02 * Andere Teppiche , auch konfektioniert : Kelim , Sumak , Karamanie und dergleichen , auch konfektioniert * * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 50.01 bis 50.03 , 51.01 , 53.01 bis 53.05 , 54.01 , 55.01 bis 55.04 , 56.01 bis 56.03 und 57.01 bis 57.04 * 58.04 * Samt , Plüsch , Schlingengewebe und Chenillegewebe , ausgenommen Gewebe der Tarifnrn . 55.08 und 58.05 * * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 50.01 bis 50.03 , 53.01 bis 53.05 , 54.01 , 55.01 bis 55.04 und 56.01 bis 56.03 oder aus chemischen Waren oder Spinnmasse * Liste A ( Fortsetzung ) Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eingenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind * Tarifnummer * Warenbezeichnung * * * 58.05 * Bänder und schußlose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Spinnstoffen ( bolducs ) , ausgenommen Waren der Tarifnr . 58.06 * * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 50.01 bis 50.03 , 53.01 bis 53.05 , 54.01 , 55.01 bis 55.04 , 56.01 bis 56.03 und 57.01 bis 57.04 oder aus chemischen Waren oder Spinnmasse * 58.06 * Etiketten , Abzeichen und ähnliche Waren , gewebt , nicht bestickt , als Meterware oder zugeschnitten * * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 50.01 bis 50.03 , 53.01 bis 53.05 , 54.01 , 55.01 bis 55.04 und 56.01 bis 56.03 oder aus chemischen Waren oder Spinnmasse * 58.07 * Chenillegarne ; Gimpen ( andere als umsponnene Garne der Tarifnr . 52.01 und als umsponnene Garne aus Roßhaar ) ; Geflechte und sonstige Posamentierwaren , als Meterware ; Quasten , Troddeln , Oliven , Nüsse , Pompons und dergleichen * * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 50.01 bis 50.03 , 53.01 bis 53.05 , 54.01 , 55.01 bis 55.04 und 56.01 bis 56.03 oder aus chemischen Waren oder Spinnmasse * 58.08 * Tülle und geknüpfte Netzstoffe , ungemustert * * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 50.01 bis 50.03 , 53.01 bis 53.05 , 54.01 , 55.01 bis 55.04 und 56.01 bis 56.03 oder aus chemischen Waren oder Spinnmasse * 58.09 * Tülle , geknüpfte Netzstoffe und Bovinetgardinenstoffe , gemustert ; Spitzen ( maschinen - oder handgefertigt ) , als Meterware oder als Motiv * * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 50.01 bis 50.03 , 53.01 bis 53.05 , 54.01 , 55.01 bis 55.04 und 56.01 bis 56.03 oder aus chemischen Waren oder Spinnmasse * 58.10 * Stickereien als Meterware oder als Motiv * * Herstellen aus Textilgarnen * 59.01 * Watte und Waren daraus ; Scherstaub , Knoten und Noppen , aus Spinnstoffen * * Herstellen aus Naturfasern , chemischen Waren oder Spinnmasse * 59.02 * Filze und Waren daraus , auch getränkt oder bestrichen * * Herstellen aus Naturfasern , chemischen Waren oder Spinnmasse * 59.03 * Vließtoffe und Waren daraus , auch getränkt oder bestrichen * * Herstellen aus chemischen Waren oder Spinnmasse * 59.04 * Bindfäden , Seile und Taue , auch geflochten * * Herstellen aus Naturfasern , chemischen Waren oder Spinnmasse * 59.05 * Netze aus Waren der Tarifnr . 59.04 , in Stücken , als Meterware oder abgepasst ; abgepasste Fischernetze aus Garnen , Bindfäden oder Seilen * * Herstellen aus Naturfasern , chemischen Waren oder Spinnmasse * Liste A ( Fortsetzung ) Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfullt sind * Tarifnummer * Warenbezeichnung * * * 59.06 * Andere Waren aus Garnen , Bindfäden , Seilen oder Tauen , ausgenommen Gewebe und Waren daraus * * Herstellen aus Naturfasern , chemischen Waren oder Spinnmasse * 59.07 * Gewebe , mit Leim oder stärkehaltigen Zurichtestoffen bestrichen , zum Einbinden von Büchern , zum Herstellen von Futteralen und anderen Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken ; Pausleinwand ; präparierte Malleinwand ; Bougram und ähnliche Erzeugnisse für die Hutmacherei * * Herstellen aus Garnen * 59.08 * Gewebe , mit Zellulosederivaten oder anderen Kunststoffen getränkt , bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus diesen Stoffen versehen * * Herstellen aus Garnen * 59.10 * Linoleum , auch zugeschnitten ; Fußbodenbelag aus einem Grund aus Spinnstoffen mit aufgetragener Deckschicht aus beliebigen Stoffen , auch zugeschnitten * * Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern * ex 59.11 * Kautschutierte Gewebe , ausgenommen Gewirke , mit Ausnahme solcher Gewebe , die aus Geweben aus synthetischen Spinnfäden oder aus Flächenerzeugnissen aus parallel liegenden Garnen aus Spinnfäden bestehen und die mit Kautschuk-Latex getränkt oder überzogen sind , und die einen Anteil an Spinnstoffen von mindestens 90 Gewichtshundertteilen haben und zur Herstellung von Bereifungen oder zu anderen technischen Zwecken verwendet werden * * Herstellen aus Garnen * ex 59.11 * Kautschutierte Gewebe , ausgenommen Gewirke , die aus Geweben aus synthetischen Spinnfäden oder aus Flächenerzeugnissen aus parallel liegenden Garnen aus Spinnfäden bestehen und die mit Kautschuk-Latex getränkt oder überzogen sind , und die einen Anteil an Spinnstoffen von mindestens 90 Gewichtshundertteilen haben und zur Herstellung von Bereifungen oder zu anderen technischen Zwecken verwendet werden * * Herstellen aus chemischen Waren * 59.12 * Andere Gewebe , getränkt oder bestrichen ; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen , Atelierhintergründe und dergleichen * * Herstellen aus Garnen * Liste A ( Fortsetzung ) Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind * Tarifnummer * Warenbezeichnung * * * 59.13 * Gummielastische Gewebe , ausgenommen Gewirke * * Herstellen aus einfachen Garnen * 59.14 * Gewebte , geflochtene oder gewirkte Dochte aus Spinnstoffen für Lampen , Kocher , Kerzen und dergleichen ; Glühstrümpfe , auch getränkt , und schlauchförmige Gewirke für Glühstrümpfe * * Herstellen aus einfachen Garnen * 59.15 * Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche , aus Spinnstoffen , auch mit Armaturen oder Zubehör aus anderen Stoffen * * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 50.01 bis 50.03 , 53.01 bis 53.05 , 54.01 , 55.01 bis 55.04 , 56.01 bis 56.03 und 57.01 bis 57.04 oder aus chemischen Waren oder Spinnmasse * 59.16 * Förderbänder und Treibriemen , aus Spinnstoffen , auch verstärkt * * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 50.01 bis 50.03 , 53.01 bis 53.05 , 54.01 , 55.01 bis 55.04 , 56.01 bis 56.03 und 57.01 bis 57.04 oder aus chemischen Waren oder Spinnmasse * 59.17 * Technische Gewebe und Gegenstände des technischen Bedarfs , aus Spinnstoffen * * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 50.01 bis 50.03 , 53.01 bis 53.05 , 54.01 , 55.01 bis 55.04 , 56.01 bis 56.03 und 57.01 bis 57.04 oder aus chemischen Waren oder Spinnmasse * Kapitel 60 * Gewirke * * Herstellen aus gekrempelten oder gekämmten Naturfasern , aus Waren der Tarifnrn . 56.01 bis 56.03 , aus chemischen Waren oder aus Spinnmasse * 61.01 * Oberkleidung für Männer und Knaben * * Herstellen aus Garnen * 61.02 * Oberkleidung für Frauen , Mädchen und Kleinkinder * * Herstellen aus Garnen * 61.03 * Unterkleidung ( Leibwäsche ) für Männer und Knaben , auch Kragen , Vorhemden und Manschetten * * Herstellen aus Garnen * 61.04 * Unterkleidung ( Leibwäsche ) für Frauen , Mädchen und Kleinkinder * * Herstellen aus Garnen * 61.05 * Taschentücher und Ziertaschentücher * * Herstellen aus rohen Einfachgarnen * 61.06 * Schals , Umschlagtücher , Halstücher , Kragenschoner , Kopftücher , Schleier und ähnliche Waren * * Herstellen aus rohen Einfachgarnen von Naturfasern oder von synthetischen und künstlichen Fasern oder ihren Abfällen oder aus chemischen Waren oder Spinnmasse * Liste A ( Fortsetzung ) Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind * Tarifnummer * Warenbezeichnung * * * 61.07 * Krawatten * * Herstellen aus Garnen * 61.09 * Korsette , Hüftgürtel , Mieder , Büstenhalter , Hosenträger , Strumpfhalter , Strumpfbänder , Sockenhalter und ähnliche Waren , aus Spinnstoffen , auch gewirkt , auch gummielastisch * * Herstellen aus Garnen * 61.10 * Handschuhe , Strümpfe , Socken und Söckchen , nicht gewirkt * * Herstellen aus Garnen * 61.11 * Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör , z . B . Schweißblätter , Schulterpolster und andere Polster für Schneiderarbeiten , Gürtel , Muffe , Schutzärmel * * Herstellen aus Garnen * 62.01 * Decken * * Herstellen aus rohen Garnen der Kapitel 50 bis 56 * 62.02 * Bettwäsche , Tischwäsche , Wäsche zur Körperpflege und andere Haushaltswäsche ; Vorhänge , Gardinen und andere Gegenstände zur Innenausstattung * * Herstellen aus rohen Einfachgarnen * 62.03 * Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken * * Herstellen aus chemischen Waren , Spinnmasse oder Naturfasern , aus synthetischen und künstlichen Spinnfasern oder ihren Abfällen * 62.04 * Planen , Segel , Markisen , Zelte und Zeltlagerausrüstungen * * Herstellen aus rohen Einfachgarnen * ex 62.05 * Andere konfektionierte Waren aus Geweben , einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung , ausgenommen Klappfächer und starre Fächer , Fächergestelle und Fächergriffe , Teile von Fächergestellen und Fächergriffen * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 40 v . H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 64.01 * Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 64.05 * * 64.02 * Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder Kunstleder ; Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff ( ausgenommen Schuhe der Tarifnr . 64.01 ) * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 64.05 * * 64.03 * Schuhe aus Holz , Schuhe mit Laufsohlen aus Holz oder Kork * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 64.05 * * Liste A ( Fortsetzung ) Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind * Tarifnummer * Warenbezeichnung * * * 64.04 * Schuhe mit Laufsohlen aus anderen Stoffen ( z . B . Schnüre , Pappe , Gewebe , Filz , Geflecht ) * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 64.05 * * 65.03 * Hüte und andere Kopfbedeckungen , aus Filz , aus Hutstumpen oder Hutplatten der Tarifnr . 65.01 hergestellt , ausgestattet oder nicht ausgestattet * * Herstellen aus Spinnfasern * 65.05 * Hüte und andere Kopfbedeckungen ( einschließlich Haarnetze ) , gewirkt oder aus Stücken ( ausgenommen Streifen ) von Geweben , Gewirken , Spitzen , Filz oder anderen Spinnstoffwaren hergestellt , ausgestattet oder nicht ausgestattet * * Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern * 66.01 * Regenschirme und Sonnenschirme , einschließlich Stockschirme , Schirmzelte und dergleichen * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 v . H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * ex 68.04 * Waren aus künstlichen Schleifstoffen auf der Grundlage von Siliziumkarbid * Herstellen aus Siliziumkarbiden der Tarifnr . ex 28.56 * * ex 68.06 * Waren aus künstlichen Schleifstoffen auf der Grundlage von Siliziumkarbid * Herstellen aus Siliziumkarbiden der Tarifnr . ex 28.56 * * 70.06 * Gegossenes oder gewalztes Flachglas und " Tafelglas " ( auch bei der Herstellung bereits überfangen oder mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt ) , auf einer oder beiden Seiten geschliffen oder poliert , in quadratischen oder rechteckigen Platten oder Scheiben * Herstellen aus gezogenem , gegossenem oder gewalztem Flachglas der Tarifnrn . 70.04 und 70.05 * * 70.07 * Gegossenes oder gewalztes Flachglas und " Tafelglas " ( auch geschliffen oder poliert ) , anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten oder gebogen oder anders bearbeitet ( z . B . mit abgeschrägten Rändern , graviert ) ; Isolierflachglas aus mehreren Schichten ; Kunstverglasungen * Herstellen aus gezogenem , gegossenem oder gewalztem Flachglas der Tarifnrn . 70.04 bis 70.06 * * 70.08 * Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas ( Verbundglas ) , auch fassoniert * Herstellen aus gezogenem , gegossenem oder gewalztem Flachglas der Tarifnrn . 70.04 bis 70.07 * * 70.09 * Spiegel aus Glas , auch gerahmt , einschließlich Rückspiegel * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 70.04 bis 70.08 * * 71.15 * Waren aus echten Perlen , Edelsteinen , Schmucksteinen , synthetischen oder rekonstituierten Steinen * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 v . H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * Liste A ( Fortsetzung ) Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eingenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind * Tarifnummer * Warenbezeichnung * * * 73.07 * Vorblöcke ( Blooms ) , Knüppel , Brammen und Platinen , aus Stahl ; Stahl , nur vorgeschmieder oder gehämmert ( Schmiedehalbzeug ) * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 73.06 * * 73.08 * Warmbreitband aus Stahl , in Rollen * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 73.07 * * 73.09 * Breitflachstahl * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 73.07 und 73.08 * * 73.10 * Stabstahl , warm gewalzt , warm stranggepresst oder geschmiedet ( einschließlich Walzdraht ) ; Stabstahl , kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt ; Hohlbohrerstäbe aus Stahl für den Bergbau * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 73.07 * * 73.11 * Profile aus Stahl , warm gewalzt , warm stranggepresst , geschmiedet , kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt ; Spundwandstahl , auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 73.07 bis 73.10 , 73.12 und 73.13 * * 73.12 * Bandstahl , warm oder kalt gewalzt * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 73.07 bis 73.09 und 73.13 * * 73.13 * Bleche aus Stahl , warm oder kalt gewalzt * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 73.07 bis 73.09 * * 73.14 * Draht aus Stahl , auch überzogen , ausgenommen isolierte Drähte für die Elektrotechnik * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 73.10 * * 73.16 * Oberbaumaterial für Bahnen , aus Eisen oder Stahl ; Schienen , Leitschienen , Weichenzungen , Herzstücke , Kreuzungen , Weichen , Zungenverbindungsstangen , Zahnstangen , Bahnschwellen , Laschen , Schienenstühle und Winkel , Unterlagsplatten , Klemmplatten , Spurplatten und Spurstangen und anderes speziell für das Verlegen , Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen hergestelltes Material * * Herstellen aus Waren der Tarifnr . 73.06 * 73.18 * Rohre ( einschließlich Rohrluppen ) aus Stahl , ausgenommen Waren der Tarifnr . 73.19 * * Herstellen aus Waren der Tarifnrn . 73.06 und 73.07 und der Tarifnr . 73.15 in den in den Tarifnrn . 73.06 und 73.07 aufgeführten Formen * 74.03 * Stäbe , Profile und Draht , aus Kupfer , massiv * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 v . H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * Liste A ( Fortsetzung ) Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind * Tarifnummer * Warenbezeichnung * * * 74.04 * Bleche , Platten , Tafeln und Bänder , aus Kupfer , mit einer Dicke von mehr als 0,15 mm * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 v.H . des Wertes der hergestellten Waren nicht überschreitet * 74.05 * Blattmetall , Folien und dünne Bänder , aus Kupfer ( auch geprägt , zugeschnitten , gelocht , überzogen , bedruckt oder auf Papier , Pappe , Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen befestigt ) , mit einer Dicke ( ohne Unterlage ) von 0,15 mm oder weniger * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 v.H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 74.06 * Pulver und Flitter , aus Kupfer * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 v.H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet 74.07 * Rohre ( einschließlich Rohlinge ) und Hohlstangen , aus Kupfer * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 v.H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 74.08 * Rohrformstücke , Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke ( Nippel , Kniestücke , Kupplungen , Muffen , Flansche und ähnliche Waren ) aus Kupfer * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 v.H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 74.10 * Kabel , Seile , Litzen und ähnliche Waren , aus Kupferdraht , ausgenommen isolierte Drahtwaren für die Elektrotechnik * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 v.H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 74.11 * Gewebe ( einschließlich endlose Gewebe ) , Gitter und Geflechte , aus Kupferdraht * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 v.H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 74.15 * Stifte , Nägel , zugespitzte Krampen , Haken und Reißnägel , aus Kupfer oder mit Schaft aus Eisen oder Stahl mit Kupferkopf ; Bolzen und Muttern ( auch mit Gewinde ) , Schrauben , Ringschrauben und Schraubhaken , Niete , Splinte , Keile und ähnliche Waren der Schrauben - und Nietenindustrie , aus Kupfer ; Unterlegscheiben ( auch geschlitzte Unterlegscheiben und Federringscheiben ) aus Kupfer * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 v.H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 74.16 * Federn aus Kupfer * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 v.H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * Liste A ( Fortsetzung ) Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind * Tarifnummer * Warenbezeichnung * * * 74.17 * Nichtelektrische Koch - und Heizgeräte , wie sie üblicherweise im Haushalt verwendet werden , Teile davon , aus Kupfer * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 v.H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 74.18 * Haushaltsartikel , Hauswirtschaftsartikel , sanitäre und hygienische Artikel , Teile davon , aus Kupfer * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 v.H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 74.19 * Andere Waren aus Kupfer * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 v.H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 75.02 * Stäbe , Profile und Draht , aus Nikkel , massiv * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 v.H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 75.03 * Bleche , Platten , Tafeln und Bänder , von beliehiger Dicke , aus Nickel ; Pulver , Flitter , aus Nickel * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 v.H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 75.04 * Rohre ( einschließlich Rohlinge ) , Hohlstangen , Rohrformstücke , Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke ( Nippel , Kniestücke , Kupplungen , Muffen , Flansche und ähnliche Waren ) , aus Nickel * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 v.H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 75.05 * Anoden zum Vernickeln , auch elektrolytisch hergestellt , roh oder bearbeitet * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 v.H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 75.06 * Andere Waren aus Nickel * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 v.H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 76.02 * Stäbe , Profile und Draht , aus Aluminium , massiv * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 v.H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 76.03 * Bleche , Platten , Tafeln und Bänder , aus Aluminium , mit einer Dicke von mehr als 0,20 mm * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 v.H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * Liste A ( Fortsetzung ) Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind * Tarifnummer * Warenbezeichnung * * * 76.04 * Blattmetall , Folien und dünne Bänder , aus Aluminium ( auch geprägt , zugeschnitten , gelocht , überzogen , bedruckt oder auf Papier , Pappe , Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen befestigt ) , mit einer Dicke ( ohne Unterlage ) von 0,20 mm oder weniger * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 v.H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 76.05 * Pulver und Flitter , aus Aluminium * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 v.H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 76.06 * Rohre ( einschließlich Rohlinge ) und Hohlstangen , aus Aluminium * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 v.H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 76.07 * Rohrformstücke , Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke ( Nippel , Kniestücke , Kupplungen , Muffen , Flansche und ähnliche Waren ) , aus Aluminium * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 v.H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 76.08 * Konstruktionen sowie Teile von Konstruktionen ( z . B . Schuppen , Brücken und Brückenteile , Türme , Masten , Pfeiler , Säulen , Gerüste , Bedachungen , Tür - und Fensterrahmen , Geländer ) , aus Aluminium ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche , Stäbe , Profile , Rohre usw . , aus Aluminium * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 v.H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 76.09 * Sammelbehälter , Fässer , Bottiche und ähnliche Behälter , für Stoffe aller Art ( ausgenommen verdichtete oder verfluessigte Gase ) , aus Aluminium , mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l , ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtung , auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 v.H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 76.10 * Fässer , Trommeln , Kannen , Dosen und ähnliche Behälter zu Transport - oder Verpackungszwecken , aus Aluminium , einschließlich Verpackungsröhrchen und Tuben * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 v.H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 76.11 * Behälter aus Aluminium für verdichtete oder verfluessigte Gase * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 v.H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * Liste A ( Fortsetzung ) Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind * Tarifnummer * Warenbezeichnung * * * 76.12 * Kabel , Seile , Litzen und ähnliche Waren , aus Aluminiumdraht , ausgenommen isolierte Drahtwaren für die Elektrotechnik * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 v.H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 76.15 * Haushaltsartikel , Hauswirtschaftsartikel , sanitäre und hygienische Artikel , Teile davon , aus Aluminium * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 v.H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 76.16 * Andere Waren aus Aluminium * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 v.H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 77.02 * Stäbe ( Stangen ) , Profile , Draht , Bleche , Tafeln , Bänder , nach Grösse sortierte Drehspäne , Pulver und Flitter , Rohre ( einschließlich Rohlinge ) , aus Magnesium ; andere Waren aus Magnesium * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 v.H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 78.02 * Stäbe , Profile und Draht , aus Blei , massiv * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 v.H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 78.03 * Bleche , Platten , Tafeln und Bänder , aus Blei , mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 1,7 kg * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 v.H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 78.04 * Folien und dünne Bänder , aus Blei ( auch geprägt , zugeschnitten , gelocht , überzogen bedruckt oder auf Papier , Pappe , Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen befestigt ) , mit einem Quadratmetergewicht ( ohne Unterlage ) von 1,7 kg oder weniger ; Pulver und Flitter , aus Blei * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 v.H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 78.05 * Rohre ( einschließlich Rohlinge ) , Hohlstangen , Rohrformstücke , Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke ( Nippel , Kniestücke , S-förmig gebogene Rohre für Geruchverschlüsse , Kupplungen , Muffen , Flansche und ähnliche Waren ) , aus Blei * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 v.H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 78.06 * Andere Waren aus Blei * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 v.H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 79.02 * Stäbe , Profile und Draht , aus Zink , massiv * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 v.H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * Liste A ( Fortsetzung ) Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind * Tarifnummer * Warenbezeichnung * * * 79.03 * Bleche , Platten , Tafeln und Bänder , aus Zink , in beliebiger Dicke ; Pulver und Flitter , aus Zink * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 v.H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 79.04 * Rohre ( einschließlich Rohlinge ) , Hohlstangen , Rohrformstücke , Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke ( Nippel , Kniestücke , Kupplungen , Muffen , Flansche und ähnliche Waren ) , aus Zink * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 v.H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 79.06 * Andere Waren aus Zink * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 v.H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 80.02 * Stäbe , Profile und Draht , aus Zinn , massiv * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 v.H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 80.03 * Bleche , Platten , Tafeln und Bänder , aus Zinn , mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 1 kg * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 v.H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 80.04 * Blattmetall , Folien und dünne Bänder , aus Zinn ( auch geprägt , zugeschnitten , gelocht , überzogen , bedruckt oder auf Papier , Pappe , Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen befestigt ) , mit einem Quadratmetergewicht ( ohne Unterlage ) von 1 kg oder weniger ; Pulver und Flitter , aus Zinn * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 v.H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 80.05 * Rohre ( einschließlich Rohlinge ) , Hohlstangen , Rohrformstücke , Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke ( Nippel , Kniestücke , Kapplungen , Muffen , Flansche und ähnliche Waren ) , aus Zinn * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 v.H . des Wertes der hergesteliten Ware nicht überschreitet * 82.05 * Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in Werkzeugmaschinen und mechanischem oder nichtmechanischem Handwerkszeug ( z.B . zum Treiben , Stanzen , Gewindeschneiden , Gewindebohren , Bohren , Fräsen , Ausweiten , Schnelden , Drehen , Schrauben ) , einschließlich Zieheisen , Preßmatrizen zum Warmstrangpressen von Metallen , Gesteinsbohrer und Tiefbohrwerkzeuge , mit arbeitendem Teil * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , deren Wert 40 v.H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * Liste A ( Fortsetzung ) Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind * Tarifnummer * Warenbezeichnung * * * 82.06 * Messer und Schneidklingen , für Maschinen oder mechanische Geräte * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , deren Wert 40 v.H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * ex Kapitel 84 * Kessel , Maschinen , Apparate und mechanische Geräte , ausgenommen Maschinen , Apparate , Geräte und Einrichtungen zur Kälteerzeugung , mit elektrischer oder anderer Ausrüstung ( Tarifnr . 84.15 ) , und Nähmaschinen , einschließlich Möbel zum Einbau von Nähmaschinen ( ex Tarifnr . 84.41 ) * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , deren Wert 40 v.H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 84.15 * Maschinen , Apparate , Geräte und Einrichtungen zur Kälteerzeugung , mit elektrischer oder anderer Ausrüstung * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , die nicht Ursprungswaren sind und deren Wert 40 v.H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet , sofern dem Werte nach mindestens 50 v.H . der verwendeten Waren und Teile ( 9 ) Ursprungswaren sind * ex 84.41 * Nähmaschinen ( z.B . zum Nähen von Spinnstoffwaren , Leder oder Schuhen ) , einschließlich Möbel zum Einbau von Nähmaschinen * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , die nicht Ursprungswaren sind und deren Wert 40 v.H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet , sofern * * * * - dem Werte nach mindestens 50 v.H . der zur Montage des Kopfes ( ohne Motor ) verwendeten Waren und Teile ( 9 ) Ursprungswaren sind und * * * * - der Mecharismus für die Oberfadenzuführung , der Greifer mit Antriebsmechanismus und die Steuerorgane für den Zick-Zack-Stich Ursprungswaren sind * ex Kapitel 85 * Elektrische Maschinen , Apparate und Geräte sowie andere elektrotechnische Waren , ausgenommen Waren der Tarifnrn . 85.14 und 85.15 * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , deren Wert 40 v.H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * Liste A ( Fortsetzung ) Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind * Tarifnummer * Warenbezeichnung * * * 85.14 * Mikrophone und Haltevorrichtungen dazu ; Lautsprecher ; Tonfrequenzverstärker * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , die nicht Ursprungswaren sind und deren Wert 40 v.H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet , sofern * * * * - dem Wert nach mindestens 50 v.H . der verwendeten Waren und Teile ( 10 ) Ursprungswaren sind und * * * * - alle Transistoren Ursprungswaren sind * 85.15 * Sende - und Empfangsgeräte für den Funksprech - oder Funktelegraphieverkehr ; Sende - und Empfangsgeräte für Rundfunk oder Fernsehen ( einschließlich der mit Tonaufnahme - und Tonwiedergabegeräten kombinierten Empfänger ) sowie Fernsehkameras ; Geräte für Funknavigation , Funkmessung oder Funkfernsteuerung * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , die nicht Ursprungswaren sind und deren Wert 40 v.H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet , sofern * * * * - dem Wert nach mindestens 50 v.H . der verwendeten Waren und Teile ( 10 ) Ursprungswaren sind und * * * * - alle Transistoren Ursprungswaren sind * Kapitel 86 * Schienenfahrzeuge ; ortsfestes Gleismaterial ; nichtelektrische mechanische Signalvorrichtungen für Verkehrswege * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , deren Wert 40 v.H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * ex Kapitel 87 * Zugmaschinen , Kraftwagen , Krafträder , Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge , ausgenommen Waren der Tarifnr . 87.09 * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , deren Wert 40 v.H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 87.09 * Krafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor , auch mit Beiwagen ; Beiwagen für Krafträder oder Fahrräder aller Art * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen die nicht Ursprungswaren sind und deren Wert 40 v.H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet , sofern dem Wert nach mindestens 50 v.H . der verwendeten Waren und Teile ( 10 ) Ursprungswaren sind * Liste A ( Fortsetzung ) Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind * Tarifnummer * Warenbezeichnung * * * ex Kapitel 90 * Optische , photographische und kinematographische Instrumente , Apparate und Geräte ; Meß - , Prüf - und Präzisionsinstrumente , -apparate und -geräte ; medizinische und chirurgische Instrumente , Apparate und Geräte , ausgenommen Waren der Tarifnrn . 90.05 , 90.07 ( ausgenommen Photoblitzlampen mit elektrischer Zuendung ) , 90.08 , 90.12 und 90.26 * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , deren Wert 40 v.H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 90.05 * Ferngläser und Fernrohre , mit oder ohne Prismen * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , die nicht Ursprungswaren sind und deren Wert 40 v.H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet , sofern dem Wert nach mindestens 50 v.H . der verwendeten Waren und Teile ( 11 ) Ursprungswaren sind * ex 90.07 * Photoapparate ; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für photographische Zwecke sowie Photoblitzlampen , andere als Entladungslampen der Tarifnr . 85.20 , ausgenommen Photoblitzlampen mit elektrischer Zuendung * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , die nicht Ursprungswaren sind und deren Wert 40 v.H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet , sofern dem Wert nach mindestens 50 v.H . der verwendeten Waren und Teile ( 11 ) Ursprungswaren sind * 90.08 * Kinematographische Apparate ( Bildaufnahme - und Tonaufnahmeapparate , auch kombiniert , Vorführapparate mit oder ohne Tonwiedergabe ) * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , die nicht Ursprungswaren sind und deren Wert 40 v.H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet , sofern dem Wert nach mindestens 50 v.H . der verwendeten Waren und Teile ( 11 ) Ursprungswaren sind * 90.12 * Optische Mikroskope , auch für Mikrophotographie , Mikrokinematographie oder Mikroprojektion * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , die nicht Ursprungswaren sind und deren Wert 40 v.H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet , sofern dem Wert nach mindestens 50 v.H . der verwendeten Waren und Teile ( 11 ) Ursprungswaren sind * Liste A ( Fortsetzung ) Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind * Tarifnummer * Warenbezeichnung * * * 90.26 * Gas - , Flüssigkeits - und Elektrizitätszähler , für Verbrauch oder Produktion , einschließlich Prüf - oder Eichzähler * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , die nicht Ursprungswaren sind und deren Wert 40 v.H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet , sofern dem Wert nach mindestens 50 v.H . der verwendeten Waren und Teile ( 12 ) Ursprungswaren sind * ex Kapitel 91 * Uhrmacherwaren , ausgenommen Waren der Tarifnrn . 91.04 und 91.08 * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , deren Wert 40 v.H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 91.04 * Andere Uhren * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , die nicht Ursprungswaren sind und deren Wert 40 v.H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet , sofern dem Wert nach mindestens 50 v.H . der verwendeten Waren und Teile ( 12 ) Ursprungswaren sind * 91.08 * Andere Uhrwerke , gangfertig * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , die nicht Ursprungswaren sind und deren Wert 40 v.H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet , sofern dem Wert nach mindestens 50 v.H . der verwendeten Waren und Teile ( 12 ) Ursprungswaren sind * ex Kapitel 92 * Musikinstrumente , Tonaufnahme - und Tonwiedergabegeräte ; Bild - und Tonaufzeichnungsgeräte oder Bild - und Tonwiedergabegeräte für das Fernsehen , Teile und Zubehör für diese Instrumente und Geräte , ausgenommen Waren der Tarifnr . 92.11 * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , deren Wert 40 v.H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * Liste A ( Fortsetzung ) Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen , wenn nachstehende Voraussetzungen erfuellt sind * Tarifnummer * Warenbezeichnung * * * 92.11 * Schallplattenwiedergabegeräte , Diktiergeräte und andere Tonaufnahme - oder Tonwiedergabegeräte , einschließlich Platten - , Band - und Drahtspieler , mit oder ohne Tonabnehmer ; Bild - und Tonaufzeichnungsgeräte oder Bild - und Tonwiedergabegeräte für das Fernschen * * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , die nicht Ursprungswaren sind und deren Wert 40 v.H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet , sofern * * * * - dem Wert nach mindestens 50 v.H . der verwendeten Waren und Teile ( 13 ) Ursprungswaren sind und * * * * - alle Transistoren Ursprungswaren sind * Kapitel 93 * Waffen und Munition ; Teile davon * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 v.H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * ex 96.01 * Bürstenwaren und Pinsel ( Bürsten , Schrubber , Pinsel und dergleichen ) , einschließlich Bürsten , die Maschinenteile sind ; Roller zum Anstreichen , Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 v.H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 97.03 * Anderes Spielzeug ; Modelle zum Spielen * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 v.H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 98.01 * Knöpfe , Druckknöpfe , Manschettenknöpfe und dergleichen ( einschließlich Knopf-Rohlinge , Knopfformen und Knopfteile ) * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 v.H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 98.08 * Farbbänder für Schreibmaschinen und ähnliche Farbbänder , auch auf Spulen ; Stempelkissen , auch getränkt , auch mit Schachteln * * Herstellen unter Verwendung von Waren , deren Wert 50 v.H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * ( 1 ) Bei Fäden , die aus zwei oder mehreren Spinnstoffen hergestellt werden , sind die in dieser Liste enthaltenen Bestimmungen kumulativ , also sowohl auf die Tarifnr . , unter der der Mischfaden eingeordnet ist , als auch auf die Tarifnr . anzuwenden , unter denen ein Faden aus jedem der anderen Spinnstoffe eingeordnet würde , aus denen sich der Mischfaden zusammensetzt . ( 2 ) Bei den Geweben , die sich aus zwei oder mehreren Spinnstoffen zusammensetzen , sind die in dieser Liste enthaltenen Bestimmungen kumulativ , also sowohl auf die Tarifnr . , unter der das Mischgewebe eingeordnet ist , als auch auf die Tarifnr . anzuwenden , unter denen ein Gewebe aus jedem der Spinnstoffe eingeordnet würde , aus denen sich das Mischgewebe zusammensetzt . ( 3 ) Bei Fäden , die aus zwei oder mehreren Spinnstoffen hergestellt werden , sind die in dieser Liste enthaltenen Bestimmungen kumulativ , also sowohl auf die Tarifnr . , unter der der Mischfaden eingeordnet ist , als auch auf die Tarifnr . anzuwenden , unter denen ein Faden aus jedem der anderen Spinnstoffe eingeordnet würde , aus denen sich der Mischfaden zusammensetzt . ( 4 ) Bei den Geweben , die sich aus zwei oder mehreren Spinnstoffen zusammensetzen , sind die in dieser Liste enthaltenen Bestimmungen kumulativ , also sowohl auf die Tarifnr . , unter der das Mischgewebe eingeordnet ist , als auch auf die Tarifnr . anzuwenden , unter denen ein Gewebe aus jedem der Spinnstoffe eingeordnet würde , aus denen sich das Mischgewebe zusammensetzt . ( 5 ) Bei Fäden , die aus zwei oder mehreren Spinnstoffen hergestellt werden , sind die in dieser Liste enthaltenen Bestimmungen kumulativ , also sowohl auf die Tarifnr . , unter der der Mischfaden eingeordnet ist , als auch auf die Tarifnr . anzuwenden , unter denen ein Faden aus jedem der anderen Spinnstoffe eingeordnet würde , aus denen sich der Mischfaden zusammensetzt . ( 6 ) Bei den Geweben , die sich aus zwei oder mehreren Spinnstoffen zusammensetzen , sind die in dieser Liste enthaltenen Bestimmungen kumulativ , also sowohl auf die Tarifnr . , unter der das Mischgewebe eingeordnet ist , als auch auf die Tarifnr . anzuwenden , unter denen ein Gewebe aus jedem der Spinnstoffe eingeordnet würde , aus denen sich das Mischgewebe zusammensetzt . ( 7 ) Bei Fäden , die aus zwei oder mehreren Spinnstoffen hergestellt werden , sind die in dieser Liste enthaltenen Bestimmungen kumulativ , also sowohl auf die Tarifnr . , unter der der Mischfaden eingeordnet ist , als auch auf die Tarifnr . anzuwenden , unter denen ein Faden aus jedem der anderen Spinnstoffe eingeordnet würde , aus denen sich der Mischfaden zusammensetzt . ( 8 ) Bei den Geweben , die sich aus zwei oder mehreren Spinnstoffen zusammensetzen , sind die in dieser Liste enthaltenen Besummungen kumulativ , also sowohl auf die Tarifnr . , unter der das Mischgewebe eingeordnet ist , als auch auf die Tarifnr . anzuwenden , unter denen ein Gewebe aus jedem der Spinnstoffe eingeordnet würde , aus denen sich das Mischgewebe zusammensetzt . ( 9 ) Bei der Bestimmung des Wertes der Waren und Teile ist folgendes zugrunde zu legen : a ) für die Waren und Teile , die Ursprungswaren sind , der erste Preis , der für diese Waren im Hoheitsgebiet des Landes , in dem die Be - oder Verarbeitung oder Montage durchgeführt wird , nachweisbar gezahlt worden ist oder im Falle eines Verkaufs zu zahlen wäre ; b ) für andere Waren und Teile Artikel 4 dieser Verordnung betreffend die Bestimmung - des Wertes der eingeführten Waren , - des Wertes der Waren unbestimmten Ursprungs . ( 10 ) Bei der Bestimmung des Wertes der Waren und Teile ist folgendes zugrunde zu legen : a ) für die Waren und Teile , die Ursprungswaren sind , der erste Preis , der für diese Waren im Hoheitsgebiet des Landes , in dem die Be - oder Verarbeitung oder Montage durchgeführt wird , nachweisbar gezahlt worden ist oder im Falle eines Verkaufs zu zahlen wäre ; b ) für andere Waren und Teile Artikel 4 dieser Verordnung betreffend die Bestimmung - des Wertes der eingefährten Waren , - des Wertes der Waren unbestimmten Ursprungs . ( 11 ) Bei der Bestimmung des Wertes der Waren und Teile ist folgendes zugrunde zu legen : a ) für die Waren und Teile , die Ursprungswaren sind , der erste Preis , der für diese Waren im Hoheitsgebiet des Landes , in dem die Be - oder Verarbeitung oder Montage durchgeführt wird , nachweisbar gezahlt worden ist oder im Falle eines Verkaufs zu zahlen wäre ; b ) für andere Waren und Teile Artikel 4 dieser Verordnung betreffend die Bestimmung - des Wertes der eingeführten Waren , - des Wertes der Waren unbestimmten Ursprungs . ( 12 ) Bei der Bestimmung des Wertes der Waren und Teile ist folgendes zugrunde zu legen : a ) für die Waren und Teile , die Ursprungswaren sind , der erste Preis , der für diese Waren im Hoheitsgebiet des Landes , in dem die Be - oder Verarbeitung oder Montage durchgeführt wird , nachweisbar gezahlt worden ist oder im Falle eines Verkaufs zu zahlen wäre ; b ) für andere Waren und Teile Artikel 4 dieser Verordnung betreffend die Bestimmung - des Wertes der eingeführten Waren , - des Wertes der Waren unbestimmten Ursprungs . ( 13 ) Bei der Bestimmung des Wertes der Waren und Teile ist folgendes zugrunde zu legen : a ) für die Waren und Teile , die Ursprungswaren sind , der erste Preis , der für diese Waren im Hoheitsgebiet des Landes , in dem die Be - oder Verarbeitung oder Montage durchgeführt wird , nachweisbar gezahlt worden ist oder im Falle eines Verkaufs zu zahlen wäre ; b ) für andere Waren und Teile Artikel 4 dieser Verordnung betreffend die Bestimmung - des Wertes der eingeführten Waren , - des Wertes der Waren unbestimmten Ursprungs . LISTE B Liste der Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die zu keinem Wechsel der Tarifnummer des Zolltarifschemas führen , den hergestellten Waren aber die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Tarifnummer * Warenbezeichnung * * * * Durch den Einbau von Waren und Teilen , die keine Ursprungswaren sind , in Maschinen , Apparate , Geräte usw . der Kapitel 84 bis 92 verlieren diese Waren nicht die Eigenschaft von Ursprungswaren , sofern der Wert dieser Teile 5 v . H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * ex 21.03 * Senf * Herstellen aus Senfmehl * ex 25.15 * Marmor , durch Sägen lediglich zerteilt , mit einer Dicke von 25 cm oder weniger * Sägen zu Platten oder Teilen , Polieren , oberflächliches Schleifen und Reinigen von Marmor , roh , roh behauen , durch Sägen lediglich zerteilt , mit einer Dicke von mehr als 25 cm * ex 25.16 * Granit , Porphyr , Basalt , Sandstein und andere Werksteine , durch Sägen lediglich zerteilt , mit einer Dicke von 25 cm oder weniger * Sägen von Granit , Porphyr , Basalt , Sandstein und anderen Werksteinen , roh , roh behauen , durch Sägen lediglich zerteilt , mit einer Dicke von mehr als 25 cm * ex 25.18 * Dolomit , gebrannt ; Dolomitstampfmasse * Brennen von Rohdolomit * ex 25.19 * Anderes Magnesiumoxid , auch chemisch rein * Herstellen aus natürlichem Magnesiumkarbonat ( Magnesit ) * ex 25.32 * Farberden , gebrannt oder gepulvert * Brechen und Brennen oder Mahlen von Farberden * ex Kapitel 28 bis 37 * Waren der chemischen Industrie und verwandter Industrien , ausgenommen Schwefelsäureanhydrid ( ex 28.13 ) , Tannine ( ex 32.01 ) , ätherische Öle , Resinoide und terpenhaltige Nebenerzeugnisse ( ex 33.01 ) , Zubereitungen zum Zartmachen von Fleisch , Zubereitungen zum Klären von Bier , aus Papain und Bentonit , und Zubereitungen zum Entfernen von Leim aus Spinnstoffen ( ex 35.07 ) * Be - oder Verarbeitung unter Verwendung von Waren , die keine Ursprungswaren sind und deren Wert 20 v . H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * ex 28.13 * Schwefelsäureanhydrid * Herstellen aus Schwefelsäureanhydrid * ex 32.01 * Tannine ( Gerbsäuren ) , einschließlich des mit Wasser ausgezogenen Galläpfeltannins , ihre Salze , Äther , Ester und andere Derivate * Herstellen aus Gerbstoffauszuegen pflanzlichen Ursprungs * ex 33.01 * Ätherische Öle ( auch terpenfrei gemacht ) , fluessig oder fest ( konkret ) ; Resinoide ; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen * Herstellen aus Konzentraten ätherischer Öle in Fetten , nicht fluchtigen Ölen , Wachsen oder ähnlichen Stoffen , durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen * Liste B ( Fortsetzung ) Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Tarifnummer * Warenbezeichnung * * ex 35.07 * Zubereitungen zum Zartmachen von Fleisch , Zubereitungen zum Klären von Bier , aus Papain und Bentonit , Zubereitungen zum Entfernen von Leim aus Spinnstoffen * Herstellen aus Enzymen oder zubereiteten Enzymen , deren Wert 50 v . H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * ex Kapitel 38 * Verschieden Erzeugnisse der chemischen Industrie , ausgenommen raffiniertes Tallöl ( ex 38.05 ) , und Schwarzpech ( auch Pech schlechthin genannt ) ( ex 38.09 ) * Be - oder Verarbeitung unter Verwendung von Waren , die keine Ursprungswaren sind und deren Wert 20 v . H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * ex 38.05 * Tallöl , raffiniert * Raffinieren von rohem Tallöl * ex 38.09 * Schwarzpech ( auch Pech schlechthin genannt ) * Destillieren von Holzteer * Kapitel 39 * Kunststoffe , Zelluloseäther und -ester und Waren daraus * Be - oder Verarbeitung unter Verwendung von Warenerzeugnissen , die keine Ursprungswaren sind und deren Wert 20 v . H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * ex 40.01 * Sohlenkrepp in Platten aus Kautschuk * Walzen von Kreppplatten aus Naturkautschuk * ex 40.07 * Fäden und Kordeln aus Weichkautschuk , mit Spinnstofferzeugnissen überzogen * Herstellen aus nichtüberzogenen Fäden und Kordeln aus Weichkautschuk * ex 41.01 * Enthaarte Felle von Schafen und Lämmern * Enthaaren von Schaf - und Lammfellen * ex 41.03 * Leder von indischen Metis , nachgegerbt * Nachgerben von nur gegerbtem Leder von indischen Metis * ex 41.04 * Leder von indischen Ziegen , nachgegerbt * Nachgerben von nur gegerbtem Leder von indischen Ziegen * ex 44.22 * Fässer , Tröge , Bottiche , Eimer und andere Böttcherwaren und Teile davon * Herstellen von Faßstäben aus Holz , durch Spalten hergestellt , auch auf einer Hauptfläche gesägt , aber nicht weiterbearbeitet , und Faßstäbe aus Holz , durch Sägen hergestellt , mindestens auf einer Hauptfläche mit der Zylindersäge bearbeitet , aber nicht weiterbearbeitet * ex 50.09 * Bedruckte Gewebe * Bedrucken und gleichzeitige Endbearbeitung ( Bleichen , Zurichten , Trocknen , Dampfbehandlung , Noppen , Kunststopfen , Imprägnieren , Sanforisieren , Merzerisieren ) von Geweben , deren Wert 47,5 v . H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * ex 51.04 * Bedruckte Gewebe * Bedrucken und gleichzeitige Endbearbeitung ( Bleichen , Zurichten , Trocknen , Dampfbehandlung , Noppen , Kunststopfen , Imprägnieren , Sanforisieren , Merzerisieren ) von Geweben , deren Wert 47,5 v . H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * ex 53.11 * Bedruckte Gewebe * Bedrucken und gleichzeitige Endbearbeitung ( Bleichen , Zurichten , Trocknen , Dampfbehandlung , Noppen , Kunststopfen , Imprägnieren , Sanforisieren , Merzerisieren ) von Geweben , deren Wert 47,5 v . H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * ex 53.12 * Bedruckte Gewebe * Bedrucken und gleichzeitige Endbearbeitung ( Bleichen , Zurichten , Trocknen , Dampfbehandlung , Noppen , Kunststopfen , Imprägnieren , Sanforisieren , Merzerisieren ) von Geweben , deren Wert 47,5 v . H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * ex 54.05 * Bedruckte Gewebe * Bedrucken und gleichzeitige Endbearbeitung ( Bleichen , Zurichten , Trocknen , Dampfbehandlung , Noppen , Kunststopfen , Imprägnieren , Sanforisieren , Merzerisieren ) von Geweben , deren Wert 47,5 v . H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * ex 55.07 * Bedruckte Gewebe * Bedrucken und gleichzeitige Endbearbeitung ( Bleichen , Zurichten , Trocknen , Dampfbehandlung , Noppen , Kunststopfen , Imprägnieren , Sanforisieren , Merzerisieren ) von Geweben , deren Wert 47,5 v . H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * ex 55.08 * Bedruckte Gewebe * Bedrucken und gleichzeitige Endbearbeitung ( Bleichen , Zurichten , Trocknen , Dampfbehandlung , Noppen , Kunststopfen , Imprägnieren , Sanforisieren , Merzerisieren ) von Geweben , deren Wert 47,5 v . H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * ex 55.09 * Bedruckte Gewebe * Bedrucken und gleichzeitige Endbearbeitung ( Bleichen , Zurichten , Trocknen , Dampfbehandlung , Noppen , Kunststopfen , Imprägnieren , Sanforisieren , Merzerisieren ) von Geweben , deren Wert 47,5 v . H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * ex 56.07 * Bedruckte Gewebe * Bedrucken und gleichzeitige Endbearbeitung ( Bleichen , Zurichten , Trocknen , Dampfbehandlung , Noppen , Kunststopfen , Imprägnieren , Sanforisieren , Merzerisieren ) von Geweben , deren Wert 47,5 v . H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * ex 67.01 * Staubwedel * Herstellen unter Verwendung von Federn , Teilen von Federn oder Daunen * ex 68.03 * Waren aus Natur - oder Presschiefer * Herstellen von Waren aus Schiefer * Liste B ( Fortsetzung ) Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Tarifnummer * Warenbezeichnung * * ex 68.04 * Wetz - oder Poliersteine zum Handgebrauch , aus Natursteinen , aus agglomerierten Schleifstoffen oder keramisch hergestellt * Schneiden , Anpassen und Kleben von Schleifstoffen , die von ihrer Form her nicht erkennbar zum Handgebrauch geeignet sind * ex 68.13 * Asbestwaren ; Waren aus Gemischen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumkarbonat * Herstellen von Waren aus Asbest und aus Gemischen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumkarbonat * ex 68.15 * Glimmerwaren , einschließlich Glimmer auf Papier oder Geweben * Herstellen von Waren aus Glimmer * ex 70.10 * Flaschen und Flakons , geschliffen * Schleifen von Flaschen und Flakons , deren Wert 50 v . H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * ex 70.13 * Glaswaren zur Verwendung bei Tisch , in der Küche , bei der Toilette , im Büro , zum Ausschmükken von Wohnungen und zu ähnlichen Zwecken , ausgenommen Waren der Tarifnr . 70.19 , geschliffen * Schleifen von Glaswaren , deren Wert 50 v . H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * ex 70.20 * Waren aus Glasfasern * Herstellen aus rohen Glasfasern * ex 71.02 * Edelsteine und Schmucksteine , geschliffen oder anders bearbeitet , weder gefasst noch montiert , auch wenn sie zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht , jedoch nicht einheitlich gebrauchsfertig zusammengestellt sind * Herstellen aus Edelsteinen oder Schmucksteinen , roh * ex 71.03 * Synthetische oder rekonstituierte Steine , geschliffen oder anders bearbeitet , weder gefasst noch montiert , auch wenn sie zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht , jedoch nicht einheitlich gebrauchsfertig zusammengestellt sind * Herstellen aus synthetischen oder rekonstituierten Steinen , roh * ex 71.05 * Silber und Silberlegierungen , als Halbzeug , auch vergoldet oder platiniert * Walzen , Ziehen , Drahtziehen , Hämmern und Zerkleinern von Silber und Silberlegierungen , unbearbeitet * ex 71.06 * Silberplattierungen als Halbzeug * Walzen , Ziehen , Drahtziehen , Hämmern und Zerkleinern von Silberplattierungen , unbearbeitet * ex 71.07 * Gold und Goldlegierungen , als Halbzeug , auch platiniert * Walzen , Ziehen , Drahtziehen , Hämmern und Zerkleinern von Gold und Goldlegierungen , auch platiniert , unbearbeitet * ex 71.08 * Goldplattierungen ( auf unedlen Metallen oder auf Silber ) , als Halbzeug * Walzen , Ziehen , Drahtziehen , Hämmern und Zerkleinern von Goldplattierungen ( auf unedlen Metallen oder auf Silber ) , unbearbeitet * ex 71.09 * Platin und Platinbeimetalle , als Halbzeug * Walzen , Ziehen , Drahtziehen , Hämmern und Zerkleinern von Platin und Platinbeimetallen , unbearbeitet * ex 71.10 * Platin und Platinbeimetallplattierungen ( auf unedlen Metallen oder auf Edelmetallen ) , als Halbzeug * Walzen , Ziehen , Drahtziehen , Hämmern und Zerkleinern von Platin - oder Platinbeimetallplattierungen ( auf unedlen Metallen oder auf Edelmetallen ) , unbearbeitet * Liste B ( Fortsetzung ) Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Tarifnummer * Warenbezeichnung * * ex 73.15 * Qualitätskohlenstoffstahl und legierte Stähle : * * * - in den in den Tarifnrn . 73.07 bis 73.13 aufgeführten Formen * Herstellen aus Waren in den in der Tarifnr . 73.06 aufgeführten Formen * * - in den in der Tarifnr . 73.14 aufgeführten Formen * Herstellen aus Waren in den in den Tarifnrn . 73.06 und 73.07 aufgeführten Formen * ex 74.01 * Kupfer zum Raffinieren ( Blisterkupfer und anderes ) * Konvertern von Kupfermatte * ex 74.01 * Raffiniertes Kupfer * Thermische oder elektrolytische Raffination von Kupfer zum Raffinieren ( Blisterkupfer und anderes ) , von Bearbeitungsabfällen und von Schrott aus Kupfer * ex 74.01 * Kupferlegierungen * Schmelzen und thermische Behandlung von raffiniertem Kupfer , Bearbeitungsabfällen und Schrott aus Kupfer * ex 75.01 * Rohnickel , ausgenommen Nickellegierungen * Raffinieren von Bearbeitungsabfällen und Schrott durch Elektrolyse , durch Schmelzen oder auf chemischem Wege * 76.16 * Andere Waren aus Aluminium * Herstellen aus Geweben ( einschließlich endlosen Geweben ) , Gittern und Geflechten , aus Aluminiumdraht , aus Streckblech aus Aluminium , deren Wert 50 v . H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * ex 77.02 * Andere Waren aus Magnesium * Herstellen aus Stäben ( Stangen ) , Profilen , Draht , Blechen , Tafeln , Bändern , nach Grösse sortierten Drehspänen , Pulver und Flitter , Rohren ( einschl . Rohlingen ) , Hohlstangen , aus Magnesium , deren Wert 50 v . H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * ex 77.04 * Beryllium ( Glucinium ) , verarbeitet * Walzen , Ziehen , Drahtziehen und Zerkleinern von Rohberyllium , dessen Wert 50 v . H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * ex 81.01 * Wolfram , verarbeitet * Herstellen aus Rohwolfram , dessen Wert 50 v . H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * ex 81.02 * Molybdän , verarbeitet * Herstellen aus Rohmolybdän , dessen Wert 50 v . H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * ex 81.03 * Tantal , verarbeitet * Herstellen aus Rohtantal , dessen Wert 50 v . H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * ex 81.04 * Andere unedle Metalle , verarbeitet * Herstellen aus anderen unedlen Rohmetallen , deren Wert 50 v . H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * ex 82.09 * Messer , andere als Messer der Tarifnr . 82.06 , mit schneidender oder gezahnter Klinge ( einschließlich Klappmesser für den Gartenbau ) * Herstellen unter Verwendung von Klingen für Messer * Liste B ( Fortsetzung ) Hergestellte Ware * Be - oder Verarbeitungsvorgänge , die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen * Tarifnummer * Warenbezeichnung * * ex 84.05 * Kesseldampfmaschinen , auch beweglich ( ausgenommen Dampftraktoren der Tarifnr . 87.01 ) * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren , deren Wert 40 v . H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * 84.06 * Kolbenverbrennungsmotoren * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , deren Wert 40 v . H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * ex 84.08 * Andere Motoren und Kraftmaschinen , ausgenommen Strahltriebwerke und Gasturbinen * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , die nicht Ursprungswaren sind und deren Wert 40 v . H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet , sofern dem Wert nach mindestens 50 v . H . der verwendeten Teile ( 1 ) Ursprungswaren sind * ex 84.41 * Nähmaschinen ( z.B . zum Nähen von Spinnstoffwaren , Leder oder Schuhen ) , einschließlich Möbel zum Einbau von Nähmaschinen * Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwendung von Waren und Teilen , die mehr Ursprungswaren sind und deren Wert 40 v . H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet , sofern * * * - dem Wert nach mindestens 50 v . H . der zur Montage des Kopfes ( ohne Motor ) verwendeten Teile ( 1 ) Ursprungswaren sind und * * * - der Mechanismus für die Oberfadenzuführung , der Greifer mit Antriebsmechanismus und die Steuerorgane für den Zick-Zack-Stich Ursprungswaren sind * ex 95.05 * Waren aus Schildpatt , Perlmutter , Elfenbein , Bein , Horn , Geweihen , Korallen , auch wiedergewonnen , und anderen tierischen Schnitzstoffen * Herstellen aus Schildpatt , Perlmutter , Elfenbein , Bein , Horn , Geweihen , Korallen , auch wiedergewonnen , und anderen tierischen Schnitzstoffen , bearbeitet * ex 95.08 * Waren aus pflanzlichen Schnitzstoffen ( z.B . Steinnüsse , andere Nüsse , harte Samen , usw . ) ; Waren aus Meerschaum , Bernstein ( auch wiedergewonnen ) , Jett und jettähnlichen mineralischen Schnitz - und Formstoffen * Herstellen aus pflanzlichen Schnitzstoffen ( z.B . Steinnüsse , andere Nüsse , harte Samen ) , bearbeitet , oder aus Meerschaum , Bernstein , auch wiedergewonnen , Jett und jettähnlichen mineralischen Schnitz - und Formstoffen , bearbeitet * ex 96.01 * Pinsel und ähnliche Waren * Herstellen unter Verwendung von Pinselköpfen , deren Wert 50 v . H . des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet * ex 98.11 * Tabakpfeifen einschließlich Pfeifenköpfe * Herstellen aus Pfeifenrohformen * ( 1 ) Bei der Bestimmung des Wertes der Waren und Teile ist folgendes zugrunde zu legen : a ) für die Waren und Teile , die Ursprungswaren sind , der erste Preis , der für diese Waren im Hoheitsgebiet des Staates , in dem die Montage durchgeführt wird , nachweisbar gezahlt worden ist oder im Falle eines Verkaufs zu zahlen wäre ; b ) für andere Teile Artikel 4 dieser Verordnung über die Bestimmung - des Wertes der eingeführten Waren , - des Wertes der Waren unbestimmten Ursprungs . LISTE C Liste der Waren , auf weiche die Vorschriften von Artikel 1 Absatz 1 und der Artikel 2 bis 4 keine Anwendung finden Tarifnummer * Warenbezeichnung * ex 27.07 * Aromatenreiche Öle im Sinne der Vorschrift 2 zu Kapitel 27 , bei deren Destillation mehr als 65 Raumhundertteile bis 250 * C übergehen ( einschließlich Benzin-Benzol-Gemische ) , zur Verwendung als Kraft - oder Heizstoffe * 27.09 bis 27.16 * Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation ; bituminöse Stoffe ; Wachs aus Mineralien * ex 29.01 * Kohlenwasserstoffe * * - acyclische * * - alicyclische , ausgenommen Cycloterpene und Azulene * * - Benzol , Toluol , Xylole * * zur Verwendung als Kraft - oder Heizstoffe * ex 34.03 * Zubereitete Schmiermittel , Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend , ausgenommen Schmiermittel mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr * ex 34.04 * Wachse aus Paraffin , Erdölwachs , bituminösen Mineralien oder paraffinischen Rückständen * ex 38.14 * Zubereitete Additive für Schmierstoffe * Reference No ... GENERALIZED SYSTEM OF PREFERENCES CERTIFICATE OF ORIGIN ( Combined declaration and certificate ) FORM A Ißüd in ... ( country ) See notes overleaf 1 . Goods consigned from ( exporter's busineß name , addreß , country ) 2 . Goods consigned to ( consignee's name , addreß , country ) 3 . Means of transport and route ( as far as known ) 4 . For official use 5 . Item number * 6 . Marks and numbers of packages * 7 . Number and kind of packages ; description of goods * 8 . Origin criterion ( see notes overleaf ) * 9 . Groß weight or other quantity * 10 . Number and date of invoices * 11 . Certification It is hereby certified , on the basis of control carried out , that the declaration by the exporter is correct . ... Place and date , signature and stamp of certifying authority 12 . Declaration by the exporter The undersigned hereby declares that the above details and statements are correct ; that all the goods were produced in ... ( country ) and that they comply with the origin requirements specified for those goods in the generalized system of preferences for goods exported to ... ( importing country ) ... Place and date , signature of authorized signatory NOTES ( 1982 ) I . Countries which accept Form A for the purposes of the generalized system of preferences ( GSP ) : Australia (*) Austria Canada Finland Japan New Zealand Norway Sweden Switzerland United States of America European Economic Community : Belgium Denmark France Federal Republic of Germany Greece Ireland Italy Luxembourg Netherlands United Kingdom People's Republic of Bulgaria Czechoslovak Socialist Republic Hungarian People's Republic Polish People's Republic Union of Soviet Socialist Republics Full details of the conditions covering admission to the GSP in these countries are obtainable from the designated authorities in the exporting preference-recelving countries or from the customs authorities of the preference-giving countries listed above . An information note is also obtainable from the UNCTAD secretariat . II . General conditions To qualify for preference , products must : ( a ) fall within a description of products eligible for preference in the country of destination . The description entered on the form must be sufficiently detailed to enable the products to be identified by the customs officer examining them ; ( b ) comply with the rules of origin of the country of destination . Each article in a consignment must qualify separately in its own right ; and ( c ) comply with the consignment conditions specified by the country of destination . In general , products must be consigned direct from the country of exportation to the country of destination but most preference-giving countries accept passage through intermediate countries subject to certain conditions . ( For Australia , direct consignment is not necessary . ) III . Entries to be made in box 8 Preference products must either be wholly obtained in accordance with the rules of the country of destination or sufficiently worked or processed to fulfil the requirements of that country's origin rules . ( a ) Products wholly obtained : for export to all countries listed in Section I , enter the letter " P " in box 8 ( for Australia and New Zealand box 8 may be left blank ) . ( b ) Products sufficiently worked or processed : for export to the countries specified below , the entry in box 8 should be as follows : ( 1 ) United States of America : for single country shipments enter the letter " Y " in box 8 , for shipments from recognized associations of countries , enter the letter " Z " followed by the sum of the cost or valü of the domestic materials and the direct cost of processing , expressed as a percentage of the ex-factory price of the exported products ( example " Y " 35 % or " Z " 35 % ) . ( 2 ) Canada : for products which meet origin criteria from working or processing in more than one eligible least developed country , enter the letter " G " in box 8 ; otherwise " F " . ( 3 ) Austria , Finland , Japan , Norway , Sweden , Switzerland and the European Economic Community : enter the letter " W " in box 8 followed by the Customs Cooperation Council Nomenclature tariff heading of the exported product ( example " W " 98.02 ) . ( 4 ) Bulgaria , Czechoslovakia , Hungary , Poland and the USSR : for products which include valü added in the exporting preference-receiving country , enter the letter " Y " in box 8 followed by the valü of imported materials and components expressed as a percentage of the fob price of the exported products ( example " Y " 45 % ) ; for products obtained in a preference-receiving country and worked or processed in one or more other such countries , enter " PK " . ( 5 ) Australia and New Zealand : completion of box 8 is not required . It is sufficient that a declaration be properly made in box 12 . (*) For Australia , the main requirements is the exporter's declaration on the normal commercial invoice . Form A , accompanied by the normal commercial invoice , is an acceptable alternative , but official certification is not required . Référence n * ... SYSTEME GENERALISE DE PREFERENCES CERTIFICAT D'ORIGINE ( Déclaration et certificat ) FORMULE A Délivré en ... ( pays ) Voir notes au verso 1 . Expéditeur ( nom , adresse , pays de l'exportateur ) 2 . Destinataire ( nom , adresse , pays ) 3 . Moyen de transport et itinéraire ( si connus ) 4 . Pour usage officiel 5 . N * d'ordre * 6 . Marques et numéros des colis * 7 . Nombre et type de colis ; description des marchandises * 8 . Critère d'origine ( voir notes au verso ) * 9 . Poids brut ou quantité * 10 . N * et date de la facture * 11 . Certificat Il est certifié , sur la base du contrôle effectué , que la déclaration de l'exportateur est exacte . ... Lieu et dates signature et timbre de l'autorité délivrant le certificat 12 . Déclaration de l'exportateur Le soussigné déclare que les mentions et indications ci-dessus sont exactes , que toutes ces marchandises ont été produites en ... et qu'elles remplissent les conditions d'origine requises par le système généralisé de préférences pour être exportées à destination de ... ( nom du pays importateur ) ... Lieu et date , signature du signataire habilité NOTES ( 1982 ) I . Pays qui acceptent la formule A aux fins du système généralisé de préférences ( SGP ) : Australie (*) Autriche Canada Etats-Unis d'Amérique Finlande Japon Norvège Nouvelle-Zélande Suède Suisse Communauté économique européenne : Allemagne , République fédérale d' Belgique Danemark France Grèce Irlande Italie Luxembourg Pays-Bas Royaume-Uni République populaire de Bulgarie République populaire de Pologne République populaire hongroise République socialiste tchécoslovaque Union des Républiques socialistes soviétiques Des détails complets sur les conditions régissant l'admission au bénéfice du SGP dans ces pays peuvent être obtenus des autorités désignées par les pays exportateurs bénéficiaires ou de l'administration des douanes des pays donneurs qui figurent dans la liste ci-dessus . Une note d'information peut également être obtenü du secrétariat de la CNUCED . II . Conditions générales Pour être admis au bénéfice des préférences , les produits doivent : a ) correspondre à la définition établie des produits pouvant bénéficier du régime de préférences dans le pays de destination . La description figurant sur la formule doit être suffisamment détaillée pour que les produits puissent être identifiés par l'agent des douanes qui les examine ; b ) satisfaire aux règles d'origine du pays de destination . Chacun des articles d'une même expédition doit répondre aux conditions prescrites ; et c ) satisfaire aux conditions d'expédition spécifiées par le pays de destination . En général , les produits doivent être expédiés directement du pays d'exportation au pays de destination ; toutefois , la plupart des pays donneurs de préférences acceptent sous certaines conditions le passage par des pays intermédiaires ( pour l'Australie , l'expédition directe n'est pas nécessaire ) . III . Indications à porter dans la case 8 Pour bénéficier des préférences , les produits doivent avoir été , soit entièrement obtenus , soit suffisament ouvrés ou transformés conformément aux règles d'origine des pays de destination . a ) Produits entièrement obtenus : pour l'exportation vers tous les pays figurant dans la liste de la section I , il y a lieu d'inscrire la lettre " P " dans la case 8 ( pour l'Australie et la Nouvelle-Zélande , la case 8 peut être laißée en blanc ) . b ) Produits suffisamment ouvrés ou transformés : pour l'exportation vers les pays figurant ci-après , les indications à porter dans la case 8 doivent être les suivantes : 1 . Etats-Unis d'Amérique : dans le cas d'expédition provenant d'un seul pays , inscrire la lettre " Y " ou , dans le cas d'expéditions provenant d'un groupe de pays reconnu comme un seul , la lettre " Z " , suivie de la somme du coût ou de la valeur des matières et du coût direct de la transformation , exprimée en pourcentage du prix départ usine des marchandises exportées ( exemple : " Y " 35 % ou " Z " 35 % ) ; 2 . Canada : il y a lieu d'inscrire dans la case 8 la lettre " G " pour les produits qui satisfont aux critères d'origine après ouvraison ou transformation dans plusieurs des pays les moins avancés ; sinon , inscrire la lettre " F " ; 3 . Autriche , Finlande , Japon , Norvège , Suède , Suisse et Communauté économique européenne : il y a lieu d'inscrire dans la case 8 la lettre " W " suivie de la position tarifaire occupée par le produit exporté dans la Nomenclature du Conseil de coopération douanière ( exemple : " W " 98.02 ) ; 4 . Bulgarie , Pologne , Hongrie , Tchécoslovaquie et URSS : pour les produits avec valeur ajoutée dans le pays exportateur bénéficiaire de préférences , il y a lieu d'inscrire la lettre " Y " dans la case 8 , en la faisant suivre de la valeur des matières et des composants importés , exprimée en pourcentage du prix fob des marchandises exportées ( exemple : " Y " 45 % ) ; pour les produits obtenus dans un pays bénéficiaire de préférences et ouvrés ou transformés dans un ou plusieurs autres pays bénéficiaires , il y a lieu d'inscrire les lettres " Pk " dans la case 8 . 5 . Australie et Nouvelle-Zélande : il n'est pas nécessaire de remplir la case 8 . Il suffit de faire une déclaration appropriée dans la case 12 . (*) Pour l'Australie , l'exigence de base est une attestation de l'exportateur sur la facture habituelle . La formule A , accompagnée de la facture habituelle , peut être acceptée en remplacement , mais une certification officielle n'est pas exigée . Part 1 ( Front ) Before completing this form read carefully the instructions on the back of part 1 and the notes on part 2 FORM APR No ... 1 Form used for the generalized system of preferences 2 Exporter ( Name , full addreß , country ) 3 Declaration by the exporter I , the undersigned , exporter of the goods described below , declare that the goods comply with the requirements for the completion of this form and that the goods have obtained the status of originating products within the provisions governing the generalized system of preferences to be exported to the country shown in box 9 . 4 Consignee ( Name , full addreß , country ) 5 Place and date 6 Signature of exporter 7 Origin criterion ( 1 ) , remarks ( 2 ) 8 Country of origin 9 Country of destination ( 3 ) 10 Groß weight ( kg ) 11 Marks , numbers of consignment and description of goods 12 Authority in the exporting country responsible for verification of the declaration by the exporter ( Back ) 13 Request for verification The verification of the declaration by the exporter on the front of this form is requested (*) ... ( Place and date ) ... ( Signature ) Stamp ... 14 Result of verification Verification carried out shows that ( 4 ) ... the statements and particulars given in this form are accurate . ... this form dös not meet the requirements as to accuracy and authenticity ( see remarks appended ) ... ( Place and date ) ... ( Signature ) Stamp ... ( 1 ) See notes on part 2 . ( 2 ) Refer to any verification alreacy carried out by the appropriate authorities . ( 3 ) Insert the countries , groups of countries or territories concerned . ( 4 ) Place an X where applicable . (*) Subsequent verifications of forms APR shall be carried out at random or whenever the customs authorities of the importing country have reasonable doubt as to the accuracy of the information regarding the authenticity of the forms and the trü origin of the goods in question . Instructions for the completion of form APR 1 . A form APR may be made out only for goods which in the exporting country fulfil the conditions specified by provisions governing the generalized system of preferences . These provisions must be studied carefully before the form is completed . ( See notes on part 2 . ) 2 . In the case of a consignment by parcel post the exporter attaches the form to the dispatch note . In the case of consignment by letter post he encloses the form in the package . The reference APR and the serial number of the form should be stated on the customs green label declaration C 1 or on the customs declaration C2/CP3 , as appropriate . 3 . These instructions do not exempt the exporter from complying with any other formalities required by customs or postal regulations . 4 . An exporter who uses this form is obliged to submit to the appropriate authorities any supporting evidence which they may require and to agree to any inspection by them of this accounts and of the processes of manufacture of the goods described on box 11 of this form . Part 2 NOTES ( 1982 ) 1 . Countries which accept this form for the purposes of the generalized system of preferences ( GSP ) : Austria Finland Norway Sweden Switzerland European Economic Community : Belgium Denmark France Federal Republic of Germany Greece Ireland Italy Luxembourg Netherlands United Kingdom Full details of the conditions covering admission to the GSP in these countries are obtainable from the designated authorities in the exporting preference-receiving countries or from the customs authorities of the preference-giving countries listed above . An information note is also obtainable from the UNCTAD secretariat . 2 . General conditions To qualify for preference , products must : ( a ) fall within a description of products eligible for preference in the country of destination . The description entered on the form must be sufficiently detailed to enable the products to be identified by the customs officer examining them ; ( b ) comply with the rules of origin of the country of destination . Each article in a consignment must qualify separately in its own right ; and ( c ) comply with the consignment conditions specified by the country of destination . In general , products must be consigned direct from the country of exportation to the country of destination but passage through intermediate countries subject to certain conditions is accepted . 3 . Entries to be made in box 7 Preference products must either be wholly obtained in accordance with the rules of the country of destination or sufficiently worked or processed to fulfil the requirements of that country's origin rules . ( a ) Products wholly obtained : enter the letter " P " in box 7 . ( b ) Products sufficiently worked or processed : enter letter " W " in box 7 followed by the Customs Cooperation Council Nomenclature tariff heading of the exported product ( example " W " 98.02 ) . Partie 1 * Avant de remplir le formulaire lire attentivement les instructions au verso de la partie 1 et les notes de la partie 2 FORMULAIRE APR No . ... 1 Formulaire utilisé pour le système généralisé de préférences 2 Exportateur ( nom , adresse complète , pays ) 3 Déclaration de l'exportateur Je soussigné , exportateur des marchandises désignées ci-dessous , déclare qu'elles remplissent les conditions requises pour l'établissement du présent formulaire et qu'elles ont acquis le caractère de produits originaires dans les conditions prévüs par les dispositions régissant le système généralisé de préférences pour être exportées à destination du pays visé à la case 9 4 Destinataire ( nom , adresse complète , pays ) 5 Lieu et date 6 Signature de l'exportateur 7 Critère d'origine ( 1 ) , observations ( 2 ) 8 Pays d'origine 9 Pays de destination ( 3 ) 10 Poids brut ( kg ) 11 Marques , numéros de l'envoi et désignation des marchandises 12 Administration ou service du pays d'exportation ( 4 ) chargé du contrôle a posteriori de la déclaration de l'exportateur 13 Demande de contrôle Le contrôle de la déclaration de l'exportateur figurant au recto du présent formulaire est sollicité (*) . A ... , le ... ... ( Signature ) Cachet ... 14 Résultat du contrôle Le contrôle effectué a permis de constater que ( 4 ) ... les indications et mentions portées sur le présent formulaire sont exactes . ... le présent formulaire ne répond pas aux conditions d'authenticité et de régularité requises ( voir les remarques ci-annexées ) . A ... , le ... ... ( Signature ) Cachet ... ( 1 ) Voir notes de la partie 2 . ( 2 ) Indiquer les références au contrôle éventüllement déjà effectué par l'administration ou le service compétent . ( 3 ) Indiquer les pays , groupes de pays ou territoires concernés . ( 4 ) Marquer d'un X la mention applicable . (*) Le contrôle a posteriori des formulaires APR est effectué à titre de sondage ou chaque fois que les autorités du pays d'importation on des doutes fondés en ce qui concerne l'authenticité du formulaire et l'exactitude des renseignements relatifs à l'origine réelle de la marchandise en cause . Instructions relatives à l'établissement du formulaire APR 1 . Peuvent seules donner lieu à l'établissement d'un formulaire APR les marchandises qui dans le pays d'exportation remplissent les conditions prévüs par les dispositions régissant le système généralisé de préférences . Ces dispositions doivent être soigneusement étudiées avant de remplir le formulaire ( voir les notes de la partie 2 ) . 2 . L'exportateur attache le formulaire au bulletin d'expédition lorsqu'il s'agit d'un envoi par colis postal ou l'insère dans le colis lorsqu'il s'agit d'un envoi par la poste aux lettres . En outre , il porte soit sur l'étiquette verte C 1 , soit sur la déclaration en douane C 2/CP 3 la mention APR suivie du numéro de série du formulaire . 3 . Ces instructions ne dispensent pas l'exportateur de l'accomplissement des autres formalités prévüs dans les règlements douaniers ou postaux . 4 . L'usage du formulaire constitü pour l'exportateur l'engagement de présenter aux autorités compétentes toutes justifications que celles-ci jugent nécessaires et d'accepter tout contrôle par lesdites autorités de sa comptabilité et des circonstances de la fabrication des marchandises désignées dans la case 11 du formulaire . Partie 2 NOTES ( 1982 ) 1 . Pays qui acceptent ce formulaire aux fins du système généralisé de préférences ( SGP ) : Autriche Finlande Norvège Suède Suisse Communauté économique européenne : Allemagne , République fédérale d' Belgique Danemark France Grèce Irlande Italie Luxembourg Pays-Bas Royaume-Uni Des détails complets sur les conditions régissant l'admission au bénéfice du SGP dans ces pays peuvent être obtenus des autorités désignées par les pays exportateurs bénéficiaires ou de l'administration des douanes des pays donneurs qui figurent dans la liste ci-dessus . Une note d'information peut également être obtenü auprès du secrétariat de la CNUCED . 2 . Conditions générales Pour être admis au bénéfice des préférences , les produits doivent : a ) correspondre à la définition établie des produits pouvant bénéficier du régime de préférences dans le pays de destination . La description figurant sur le formulaire doit être suffisamment détaillée pour que les produits puissent être identifiés par l'agent des douanes qui les examine ; b ) satisfaire aux règles d'origine du pays de destination . Chacun des articles d'une même expédition doit répondre aux conditions prescrites ; et c ) satisfaire aux conditions d'expédition spécifiées par le pays de destination . En général , les produits doivent être expédiés directement du pays d'exportation au pays de destination ; toutefois , sous certaines conditions le passage par des pays intermédiaires est accepté . 3 . Indications à porter dans la case 7 Pour bénéficier des préférences , les produits doivent avoir été , soit entièrement obtenus , soit suffisamment ouvrés ou transformés conformément aux règles d'origine des pays de destination . a ) Produits entièrement obtenus : il y a lieu d'inscrire la lettre " P " dans la case 7 . b ) Produits suffisamment ouvrés ou transformés ; il y a lieu d'inscrire dans la case 7 la lettre " W " suivie de la position tarifaire occupée par le produit exporté dans la Nomenclature du Conseil de coopération douanière . Exemple : " W " 98.02 . VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 3406/82 DES RATES vom 17 . Dezember 1982 zur Festlegung der Regelung für den Handel Griechenlands mit Algerien DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 113 , auf Vorschlag der Kommission , in Erwägung nachstehender Gründe : Am 12 . Juli 1982 wurde das Protokoll zum Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien ( 1 ) , im folgenden " das Protokoll " beziehungsweise " das Abkommen " genannt , paraphiert , um dem Beitritt der Republik Griechenland zur Gemeinschaft Rechnung zu tragen . Bis zum Inkrafttreten des Protokolls empfiehlt es sich , daß die Gemeinschaft unter Berücksichtigung dieses Protokolls die Regelung für den Handel Griechenlands mit Algerien autonom festlegt - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Bis zum Inkrafttreten des Protokolls gilt für den Handel Griechenlands mit Algerien die Regelung im Anhang dieser Verordnung . Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Sie wird zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls ungültig . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Geschehen zu Brüssel am 17 . Dezember 1982 . Im Namen des Rates Der Präsident H . CHRISTOPHERSEN ( 1 ) ABl . Nr . L 263 vom 27 . 9 . 1978 , S . 2 . ANHANG BESONDERE BEDINGUNGEN DER ANWENDUNG DES KOOPERATIONSABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER DEMOKRATISCHEN VOLKSREPUBLIK ALGERIEN AUFGRUND DES BEITRITTS DER REPUBLIK GRIECHENLAND Artikel 1 Für die in Anhang 1 aufgeführten Waren beseitigt die Republik Griechenland die Einfuhrzölle für Waren mit Ursprung in Algerien schrittweise wie folgt : - zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wird jeder Zoll auf 80 % des Ausgangszollsatzes gesenkt ; - die vier weiteren Senkungen um je 20 % erfolgen am - 1 . Januar 1983 , - 1 . Januar 1984 , - 1 . Januar 1985 , - 1 . Januar 1986 . Artikel 2 ( 1 ) Für die in Anhang 1 aufgeführten Waren gilt als Ausgangszollsatz , von dem die in Artikel 1 vorgesehenen aufeinanderfolgenden Zollsenkungen vorzunehmen sind , der am 1 . Juli 1980 von der Republik Griechenland gegenüber Algerien tatsächlich angewandte Zollsatz . ( 2 ) Für Zuendhölzer der Tarifnummer 36.06 des Gemeinsamen Zolltarifs beträgt der Ausgangszollsatz jedoch 17,2 % ad valorem . Artikel 3 ( 1 ) Für die in Anhang 1 aufgeführten Waren beseitigt die Republik Griechenland die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle auf die Waren mit Ursprung in Algerien schrittweise wie folgt : - zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wird jede Abgabe auf 80 % des Ausgangssatzes gesenkt ; - die vier weiteren Senkungen um je 20 % erfolgen am - 1 . Januar 1983 , - 1 . Januar 1984 , - 1 . Januar 1985 , - 1 . Januar 1986 . ( 2 ) Für jede Ware gilt als Ausgangssatz , von dem die in Absatz 1 vorgesehenen aufeinanderfolgenden Senkungen vorzunehmen sind , der am 31 . Dezember 1980 von der Republik Griechenland gegenüber der Neunergemeinschaft angewandte Satz . ( 3 ) Im Warenverkehr zwischen Griechenland und Algerien werden alle ab 1 Januar 1979 eingeführten Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle beseitigt . Artikel 4 Wenn die Republik Griechenland Zollsätze oder Abgaben mit gleicher Wirkung für Waren , die aus der Neunergemeinschaft eingeführt werden , aussetzt oder schneller als in dem festgelegten Zeitplan vorgesehen senkt , so nimmt die Republik Griechenland die Aussetzung oder Senkung der Zollsätze oder Abgaben mit gleicher Wirkung auch für Waren mit Ursprung in Algerien um denselben Prozentsatz vor . Artikel 5 ( 1 ) Der bewegliche Teilbetrag , den die Republik Griechenland auf die Waren mit Ursprung in Algerien anwenden darf , die unter die Verordnung ( EWG ) Nr . 3033/80 des Rates vom 11 . November 1980 zur Festlegung der Handelsregelung für bestimmte , aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren ( 1 ) fallen , wird um den im Handel zwischen der Neunergemeinschaft und Griechenland angewandten Ausgleichsbetrag berichtigt . ( 2 ) Für Waren , die zugleich unter die Verordnung ( EWG ) Nr . 3033/80 fallen und in Anhang 1 aufgeführt sind , beseitigt die Republik Griechenland nach dem in Artikel 3 festgelegten Zeitplan den Unterschied zwischen - dem festen Teilbetrag des von der Republik Griechenland beim Beitritt anzuwendenden Zollsatzes und - dem sich aus den Bestimmungen des Abkommens ergebenden Zollsatz ( ohne den beweglichen Teilbetrag ) . Artikel 6 Bei Waren , die in Anhang II des EWG-Vertrags aufgeführt sind , werden die vorgesehenen oder berechneten Präferenzsätze auf die Zölle angewandt , die von der Republik Griechenland gegenüber Drittländern gemäß Artikel 64 der Beitrittsakte von 1979 tatsächlich erhoben werden . In keinem Fall dürfen für griechische Einfuhren aus Algerien Zollsätze gelten , die günstiger sind als die auf die Waren aus der Neunergemeinschaft angewandten Zollsätze . Artikel 7 ( 1 ) Bis 31 . Dezember 1985 kann die Republik Griechenland mengenmässige Beschränkungen für die in Anhang 2 aufgeführten Waren mit Ursprung in Algerien aufrechterhalten . ( 2 ) Die in Absatz 1 genannten Beschränkungen sind Globalkontingente . Die Globalkontingente für das Jahr 1981 sind in Anhang 2 aufgeführt . ( 3 ) Die schrittweise Erhöhung der in Absatz 2 genannten Kontingente beträgt bei den in Europäischen Rechnungseinheiten ( ERE ) ausgedrückten Kontingenten zu Beginn eines jeden Jahres mindestens 25 % und bei den in Mengen ausgedrückten Kontingenten zu Beginn eines jeden Jahres mindestens 20 % . Die Erhöhung wird zu jedem Kontingent hinzugerechnet und die folgende Erhöhung aufgrund der sich daraus ergebenden Höhe berechnet . Bei Reisebussen , Omnibussen und anderen Fahrzeugen der Tarifstelle ex 87.02 A I des Gemeinsamen Zolltarifs wird jedoch das Kontingent um 20 % jährlich erhöht . ( 4 ) Stellt sich heraus , daß die Einfuhren einer in Anhang 2 genannten Ware nach Griechenland während zweier aufeinanderfolgenden Jahre weniger als 90 % des Kontingents betrugen , so lässt die Republik Griechenland die freie Einfuhr dieser Ware mit Ursprung in Algerien zu , wenn die Einfuhr der betreffenden Ware zu diesem Zeitpunkt aus der Neunergemeinschaft frei ist . ( 5 ) Lässt die Republik Griechenland die freie Einfuhr einer der in Anhang 2 aufgeführten Waren aus der Neunergemeinschaft zu oder erhöht sie ein Kontingent um mehr als den für die Neunergemeinschaft geltenden Mindestsatz , so lässt die Republik Griechenland auch die freie Einfuhr dieser Ware mit Ursprung in Algerien zu oder erhöht das Globalkontingent anteilig . ( 6 ) In bezug auf Einfuhrlizenzen für in Anhang 2 aufgeführte Waren mit Ursprung in Algerien wendet die Republik Griechenland die gleichen Verwaltungsregeln und -praktiken an wie für die entsprechenden Einfuhren mit Ursprung in der Neunergemeinschaft , mit Ausnahme des Kontingents für Düngemittel der Tarifnummern 31.02 , 31.03 und der Tarifstellen 31.05 A I , II und IV des Gemeinsamen Zolltarifs , auf das die Republik Griechenland die für ausschließliche Vermarktungsrechte geltenden Regeln und Praktiken anwenden kann . Artikel 8 ( 1 ) Die Sicherheitsleistungen bei der Einfuhr und die Barzahlungspflicht , die am 31 . Dezember 1980 in Griechenland für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in Algerien galten , werden wie folgt abgebaut : - zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung : 50 % , - 1 . Januar 1983 : 25 % , - 1 . Januar 1984 : 25 % . ( 2 ) Für Waren , die in Anhang II des EWG-Vertrags aufgeführt sind , beseitigt die Republik Griechenland die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle und die Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmässige Beschränkungen ( Sicherheitsleistungen bei der Einfuhr , Barzahlungen , Bestätigung von Rechnungen usw . ) für Waren mit Ursprung in Algerien gemäß Artikel 65 der Beitrittsakte von 1979 . ( 3 ) Senkt die Republik Griechenland gegenüber der Neunergemeinschaft die Sicherheitsleistungen bei der Einfuhr oder die Barzahlungen schneller als in Absatz 1 vorgesehen , so nimmt die Republik Griechenland dieselbe Senkung für Einfuhren von Waren mit Ursprung in Algerien vor . ( 1 ) ABl . Nr . L 323 vom 29 . 11 . 1980 , S . 1 . ANHANG 1 Liste der in Artikel 3 vorgesehenen Erzeugnisse Nummer des Brüsseler Zolltarifschemas * Warenbezeichnung * Kapitel 13 * * ex 13.02 * Weihrauch * ex 13.03 * Pektate * Kapitel 14 * * ex 14.05 * Valonea , Galläpfel * Kapitel 15 * * ex 15.05 * Wollfettstearin * ex 15.06 * Andere tierische Fette und Öle ( z . B . Knochenfett , Abfallfett ) , ausgenommen Klauenöl * 15.08 * Tierische und pflanzliche Öle , gekocht , oxidiert , dehydratisiert , geschwefelt , geblasen , durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders modifiziert * 15.10 * Technische Fettsäuren ; saure Öle aus der Raffination ; technische Fettalkohole * 15.11 * Glyzerin , einschließlich Glyzerinwasser und -unterlagen * ex 15.15 * Bienenwachs und anderes Insektenwachs , auch gefärbt * 15.16 * Pflanzenwachs , auch gefärbt * ex 15.17 * Degras * Kapitel 17 * * ex 17.02 * Laktose und Laktosesirup , mit einem Reinheitsgrad von 99 Gewichtshundertteilen oder mehr , bezogen auf den Trockenstoff ; Glukose und Glukosesirup , mit einem Reinheitsgrad von 99 Gewichtshundertteilen oder mehr , bezogen auf den Trockenstoff * 17.04 * Zuckerwaren ohne Kakaogehalt * Nummer des Brüsseler Zolltarifschemas * Warenbezeichnung * Kapitel 18 * Kakao und Zubereitungen aus Kakao , ausgenommen Tarifnr . 18.01 und 18.02 * Kapitel 19 * * ex 19.02 * Malzextrakt * 19.03 * Teigwaren * 19.05 * Lebensmittel , durch Aufblähen oder Rösten von Getreide hergestellt ( Puffreis , Corn Flakes und dergleichen ) * ex 19.07 * Brot , Schiffszwieback und andere gewöhnliche Backwaren , ohne Zusatz von Zucker , Honig , Eiern , Fett , Käse oder Früchten * 19.08 * Feine Backwaren , auch mit beliebigem Gehalt an Kakao * Kapitel 21 * Verschiedene Lebensmittelzubereitungen , ausgenommen Tarifnrn . 21.05 und 21.07 * Kapitel 22 * * 22.01 * Wasser , Mineralwasser , Eis und Schnee * 22.02 * Limonaden ( einschließlich der aus Mineralwasser hergestellten ) und andere nichtalkoholische Getränke , ausgenommen Frucht - und Gemüsesäfte der Tarifnr . 20.07 * 22.03 * Bier * 22.06 * Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben , mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert * ex 22.08 * Äthylalkohol und Sprit mit einem Gehalt an Äthylalkohol von 80 % vol oder mehr , unvergällt ; Äthylalkohol und Sprit mit beliebigem Gehalt an Äthylalkohol , vergällt , ausgenommen Äthylalkohol und Sprit , hergestellt aus den in Anhang II des Vertrages aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen * ex 22.09 * Sprit mit einem Gehalt an Äthylalkol von weniger als 80 % vol , unvergällt , ausgenommen Äthylalkohol , hergestellt aus den in Anhang II des Vertrages aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen ; Branntwein , Likör und andere alkoholische Getränke ; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen zur Herstellung von Getränken * Kapitel 24 * * 24.02 * Tabak , verarbeitet ; Tabakauszuege und Tabaksossen * Nummer des Brüsseler Zolltarifschemas * Warenbezeichnung * Kapitel 25 * * 25.20 * Gipsstein ; Anhydrit ; Gips , auch gefärbt oder mit geringen Zusätzen von Anregern oder Abbindeverzögerern , ausgenommen zu zahnärztlichen Zwecken besonders zubereiteter Gips * 25.22 * Luftkalk , auch gelöscht ; Wasserkalk , ausgenommen reines Kalziumoxid und Kalziumhydroxid * 25.23 * Zement ( einschließlich Zementklinker ) , auch gefärbt * ex 25.30 * Natürliche rohe Borsäure mit einem Gehalt von nicht mehr als 85 Gewichtshundertteilen H3BO3 in der Trockensubstanz * ex 25.32 * Farberden , auch gebrannt oder untereinander gemischt ; Santorinerde , Puzzolanerde , Traß und dergleichen , wie sie zur Herstellung von Zement verwendet werden , auch gemahlen oder sonst zerkleinert * Kapitel 27 * * 27.05 bis * Stadtgas , Ferngas , Wassergas , Generatorgas und ähnliche Gase * 27.06 * Teer aus Steinkohle , Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere , einschließlich der destillierten und präparierten Teere * 27.08 * Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren * ex 27.10 * Mineral-Schmiermittel * ex 27.11 * Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe , ausgenommen nicht zur Verwendung als Kraft - oder Heizstoff bestimmtes Propan mit einem Reinheitsgrad von 99 Gewichtshundertteilen oder mehr * 27.12 * Vaselin * 27.13 * Paraffin , Erdölwachs , Wachs aus bituminösen Mineralien , Ozokerit , Montanwachs , Torfwachs , paraffinische Rückstände ( Gatsch , slak wax ) , auch gefärbt * 27.14 * Bitumen , Petrolkoks und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien * 27.15 * Naturasphalt ; bituminöse Schiefer und Sande ; Asphaltgestein * 27.16 * Bituminöse Gemische auf der Grundlage von Naturasphalt , Bitumen , Mineralteer oder Mineralteerpech ( z . B . Asphaltmastix , Verschnittbitumen ) * Kapitel 28 * * ex 28.01 * Chlor * ex 28.04 * Wasserstoff , Sauerstoff ( einschließlich Ozon ) und Stickstoff * Nummer des Brüsseler Zolltarifschemas * Warenbezeichnung * ex 28.06 * Salzsäure ( Chlorwasserstoffsäure ) * 28.08 * Schwefelsäure ; Oleum * 28.09 * Salpetersäure ; Nitriersäuren * 28.10 * Phosphorsäureanhydrid und Phosphorsäuren ( Meta - , Ortho - und Pyrophosphorsäure ) * 28.12 * Borsäure und Borsäureanhydrid * 28.13 * Andere anorganische Säuren und Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle * 28.15 * Sulfide der Nichtmetalle , einschließlich Phosphortrisulfid * 28.16 * Ammoniak , verfluessigt oder gelöst ( Salmiakgeist ) * 28.17 * Natriumhydroxid ( Ätznatron ) ; Kaliumhydroxid ( Ätzkali ) ; Natrium - und Kaliumperoxid * ex 28.19 * Zinkoxid * ex 28.20 * Künstlicher Korund * 28.22 * Manganoxide * ex 28.23 * Eisenoxide , einschließlich Farberden auf der Grundlage von natürlichem Eisenoxid mit einem Gehalt an gebundenem Eisen , berechnet als Fe2O3 von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr * ex 28.27 * Bleimennige und Lithargyrum * 28.29 * Fluoride , Fluorosilikate ; Fluoroborate und andere Fluorosalze * ex 28.30 * Magnesiumchlorid , Kalziumchlorid * ex 28.31 * Hypochlorite ; handelsübliches Kalziumhypochlorit ; Chlorite * 28.35 * Sulfide , einschließlich Polysulfide * 28.36 * Dithionite ( Hydrosulfite ) , auch durch organische Stoffe stabilisiert ; Sulfoxylate * 28.37 * Sulfite und Thiosulfate * ex 28.38 * Natriumsulfat , Bariumsulfat , Einsensulfat , Zinksulfat , Magnesiumsulfat , Aluminiumsulfat ; Alaune * ex 28.40 * Phosphite , Hypophosphite und Phosphate , ausgenommen Bleipyrophosphat * ex 28.42 * Karbonate , einschließlich des handelsüblichen Ammoniumkarbonats , ausgenommen Bleihydroxykarbonat * ex 28.44 * Quecksilberfulminat * ex 28.45 * Natrium - und Kaliumsilikate , einschließlich der handelsüblichen Natrium - und Kaliumsilikate * ex 28.46 * Borax , raffiniert * Nummer des Brüsseler Zolltarifschemas * Warenbezeichnung * ex 28.48 * Arsenite und Arsenate * 28.54 * Wasserstoffperoxid , auch fest * ex 28.56 * Siliziumkarbid , Borkarbid , Kalziumkarbid * ex 28.58 * Destilliertes Wasser , Leitfähigkeitswasser oder Wasser von gleicher Reinheit * Kapitel 29 * * ex 29.01 * Kohlenwasserstoffe zur Verwendung als Kraft - oder Heizstoffe ; Naphthalin , Anthrazen * ex 29.04 * Amylalkohole * 29.06 * Phenole und Phenolalkohole * ex 29.08 * Dipentyläther , Äthyläther , Anethol * ex 29.14 * Palmitinsäure , Stearinsäure , Ölsäure , ihre wasserlöslichen Salze ; Anhydride * ex 29.16 * Weinsäure , Zitronensäure , Gallussäure ; Kalziumtartrat * ex 29.21 * Glyzerintrinitrat ( Nitroglyzerin ) * ex 29.42 * Nikotinsulfat * 29.43 * Chemisch reine Zucker , ausgenommen Saccharose , Glukose und Laktose ; Äther und Ester von Zuckern und ihre Salze , ausgenommen Erzeugnisse der Tarifnrn . 29.39 , 29.41 und 29.42 * Kapitel 30 * * ex 30.02 * Sera von immunisierten Tieren oder Menschen * ex 30.03 * Arzneiwaren , auch für die Veterinärmedizin , ausgenommen nachstehende Waren : * * - Asthma-Zigaretten * * - Chinin , Cinchonin , Chinidin und ihre Salze , auch in Form von Spezialitäten * * - Morphium , Kokain und andere Rauschgifte , auch in Form von Spezialitäten * * - Antibiotika und Zubereitungen auf der Grundlage von Antibiotika * * - Vitamine und Zubereitungen auf der Grundlage von Vitaminen * * - Sulfamide , Hormone und Zubereitungen auf der Grundlage von Hormonen * 30.04 * Watte , Gaze , Binden und dergleichen ( z . B . Verbandzeug , Pflaster zum Heilgebrauch , Senfpflaster ) , mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder für den Einzelverkauf zu medizinischen oder chirurgischen Zwecken aufgemacht , ausgenommen die in der Vorschrift 3 zu Kapitel 30 genannten Erzeugnisse * Kapitel 31 * * ex 31.03 * Mineralische oder chemische Phosphatdüngemittel , ausgenommen : * * - Thomasphosphatschlacken * * - Kalziumphosphate , durch Glühen aufgeschlossen ( Thermophosphate und geschmolzene Phosphate ) , und durch Glühen behandelte natürliche Kalziumaluminiumphosphate * * - Dikalziumphophat mit einem Gehalt an Fluor von mindestens 0,2 Gewichtshundertteilen * Nummer des Brüsseler Zolltarifschemas * Warenbezeichnung * 31.05 * Andere Düngemittel ; Erzeugnisse des Kapitels 31 in Tabletten , Pastillen oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger * Kapitel 32 * * ex 32.01 * Pflanzliche Gerbstoffauszuege ; Tannine ( Gerbsäuren ) , einschließlich des mit Wasser ausgezogenen Galläpfeltannins * ex 32.04 * Pflanzliche Farbstoffe ( einschließlich Auszuege aus Farbhölzern und anderen färbenden pflanzlichen Stoffen , ausgenommen Indigo , Henna und Chlorophyll ) und tierische Farbstoffe , ausgenommen Karmin und Kermes * ex 32.05 * Synthetische organische Farbstoffe , ausgenommen künstlicher Indigo ; synthetische organische Erzeugnisse , die als Luminophore verwendet werden ; auf die Faser aufziehende optische Aufheller * 32.06 * Farblacke * ex 32.07 * Andere Farbmittel , ausgenommen * * a ) anorganische oder mineralische Pigmente auf der Grundlage von Cadmiumsalzen , auch andere Farbmittel enthaltend , und * * b ) Farben auf der Grundlage von Chromaten und Preussisch Blau ; anorganische Erzeugnisse , die als Luminophore verwendet werden * 32.08 * Zubereitete Pigmente , zubereitete Trübungsmittel und zubereitete Farben , Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen , fluessige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen für die keramische , Emaillier - oder Glasindustrie ; Engoben ; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver , Granalien , Schuppen oder Flocken * 32.09 * Lacke ; Wasserfarben und zubereitete Wasserpigmentfarben nach Art der für die Lederendbearbeitung gebrauchten ; andere Anstrichfarben ; mit Leinöl , Testbenzin ( white spirit ) , Terpentinöl , einem Lack oder anderen zum Herstellen von Anstrichfarben dienenden Mitteln angeriebene Pigmente ; Prägefolien ; Färbemittel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf ; Lösungen im Sinne der Vorschrift 4 zu diesem Kapitel * 32.11 * Zubereitete Sikkative * 32.12 * Kitte ( einschließlich Harzkitt und Harzzement ) ; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten ; nichtfeuerfeste Spachtel - und Verputzmassen für Mauerwerk und dergleichen * 32.13 * Druckfarben , Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen und andere Tinten und Tuschen * Kapitel 33 * * ex 33.01 * Ätherische Öle ( auch terpenfrei gemacht ) , fluessig oder fest ( konkret ) , ausgenommen Rosenöl , Rosmarinöl , Eukalyptusöl , Sandelholzöl und Zedernholzöl ; Resinoide ; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten , nichtfluechtigen Ölen , Wachsen oder ähnlichen Stoffen , durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen * ex 33.06 * Eaux de Cologne und andere Toilettewässer ; Schönheits - , Haut - , Haar - und Nagelpflegemittel ; Zahnpasten und Zahnpulver , Mundpflegemittel ; Raumdesodorierungsmittel ( Raumluftverbesserer ) , zubereitet , auch nicht parfümiert * Kapitel 34 * Seifen , organische grenzflächenaktive Stoffe , zubereitete Waschmittel und Waschhilfsmittel , zubereitete Schmiermittel , künstliche Wachse , zubereitete Wachse , Schuhcreme , Scheuerpulver und dergleichen , Kerzen und ähnliche Erzeugnisse , Modelliermassen und " Dentalwachs " * Nummer des Brüsseler Zolltarifschemas * Warenbezeichnung * Kapitel 35 * Eiweißstoffe ; Klebstoffe ; Enzyme * Kapitel 36 * Pulver und Sprengstoffe ; pyrotechnische Artikel ; Zuendhölzer , Zuendmetalllegierungen ; leicht entzuendliche Stoffe * Kapitel 37 * * 37.03 * Lichtempfindliche Papiere , Karten und Gewebe , auch belichtet , nicht entwickelt * Kapitel 38 * * 38.03 * Aktivkohle ; aktivierte natürliche mineralische Stoffe ; Tierisches Schwarz , auch ausgebraucht * 38.09 * Holzteere ; Holzteeröle ( ausgenommen zusammengesetzte Lösungs - und Verdünnungsmittel der Tarifnr . 38.18 ) ; Kreosot ; Holzgeist ; Acetonöl ; pflanzliche Peche aller Art ; Brauerpech und ähnliche Zubereitungen auf der Grundlage von Kolophonium oder pflanzlichen Pechen ; Kernbindermittel auf der Grundlage von natürlichen harzigen Stoffen * ex 38.11 * Desinfektionsmittel , Insekticide , Mittel gegen Nagetiere , Schädlingsvertilgungsmittel und ähnliche Erzeugnisse , als Waren mit Trägerstoffen ( z . B . Schwefelbänder , Schwefelfäden , Schwefelkerzen , Fliegenfänger , mit Hexachlorcyclohexan überzagene Stäbchen und ähnliche Waren ) ; Zubereitungen aus einem Wirkstoff ( DDT usw . ) in Mischungen mit anderen Stoffen , in Spray-Dosen , geb * uchsfertig * 38.18 * Zusammengesetzte Lösungs - und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse * ex 38.19 * Sogenannte hydraulische Flüssigkeiten ( insbesondere für hydraulische Bremsen ) , auch mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 Gewichtshundertteilen * Kapitel 39 * * ex 39.02 * Polyvinylchlorid * ex 39.01 * Polystyrol in sämtlichen Formen ; andere Kunststoffe ( einschließlich Kunstharze ) , Zelluloseäther und -ester , Kunstharze , ausgenommen * * a ) solche in Form von Körnern , Flocken , Krümeln , Pulver , Abfällen oder Bruch , die als Rohstoff für die Herstellung der in diesem Kapitel genannten Waren verwendet werden , und * * b ) Ionenaustauscher * ex 39.02 * Polystyrol in sämtlichen Formen ; andere Kunststoffe ( einschließlich Kunstharze ) , Zelluloseäther und -ester , Kunstharze , ausgenommen * * a ) solche in Form von Körnern , Flocken , Krümeln , Pulver , Abfällen oder Bruch , die als Rohstoff für die Herstellung der in diesem Kapitel genannten Waren verwendet werden , und * * b ) Ionenaustauscher * ex 39.03 * Polystyrol in sämtlichen Formen ; andere Kunststoffe ( einschließlich Kunstharze ) , Zelluloseäther und -ester , Kunstharze , ausgenommen * * a ) solche in Form von Körnern , Flocken , Krümeln , Pulver , Abfällen oder Bruch , die als Rohstoff für die Herstellung der in diesem Kapitel genannten Waren verwendet werden , und * * b ) Ionenaustauscher * ex 39.04 * Polystyrol in sämtlichen Formen ; andere Kunststoffe ( einschließlich Kunstharze ) , Zelluloseäther und -ester , Kunstharze , ausgenommen * * a ) solche in Form von Körnern , Flocken , Krümeln , Pulver , Abfällen oder Bruch , die als Rohstoff für die Herstellung der in diesem Kapitel genannten Waren verwendet werden , und * * b ) Ionenaustauscher * ex 39.05 * Polystyrol in sämtlichen Formen ; andere Kunststoffe ( einschließlich Kunstharze ) , Zelluloseäther und -ester , Kunstharze , ausgenommen * * a ) solche in Form von Körnern , Flocken , Krümeln , Pulver , Abfällen oder Bruch , die als Rohstoff für die Herstellung der in diesem Kapitel genannten Waren verwendet werden , und * * b ) Ionenaustauscher * ex 39.06 * Polystyrol in sämtlichen Formen ; andere Kunststoffe ( einschließlich Kunstharze ) , Zelluloseäther und -ester , Kunstharze , ausgenommen * * a ) solche in Form von Körnern , Flocken , Krümeln , Pulver , Abfällen oder Bruch , die als Rohstoff für die Herstellung der in diesem Kapitel genannten Waren verwendet werden , und * * b ) Ionenaustauscher * Nummer des Brüsseler Zolltarifschemas * Warenbezeichnung * ex 39.07 * Waren aus Stoffen der Tarifnrn . 39.01 bis 39.06 , ausgenommen Klappfächer und starre Fächer , Fächergestelle und Fächergriffe , Teile von Fächergestellen und Fächergriffen , und Spulen und ähnliche Unterlagen für photographische und kinematographische Filme oder für Bänder , Filme und dergleichen der Tarifnr . 92.12 * Kapitel 40 * Kautschuk ( Naturkautschuk , synthetischer Kautschuk und Faktis ) und Kautschukwaren , ausgenommen Tarifnrn . 40.01 , 40.02 , 40.03 und 40.04 , Latex ( ex 40.06 ) , Lösungen und Dispersionen ( ex 40.06 ) , Weichkautschukwaren zum Schutze für Chirurgen und Röntgenologen und Schutzbekleidung für Taucher ( ex 40.13 ) , Hartkautschuk in Massen oder Platten und Abfälle , Staub und Bruch , aus Hartkautschuk ( ex 40.15 ) * Kapitel 41 * Häute , Felle , Leder , ausgenommen Pergament und Rohhautleder und die Tarifnrn . 41.01 und 41.09 * Kapitel 42 * Lederwaren ; Sattlerwaren ; Reiseartikel , Handtaschen und ähnliche Behältnisse ; Waren aus Därmen Kapitel 43 * Pelzfelle und künstliches Pelzwerk ; Waren daraus * Kapitel 44 * Holz , Holzkohle und Holzwaren , ausgenommen Tarifnr . 44.07 ; Waren aus Faserplatten ( ex 44.21 , ex 44.23 , ex 44.27 , ex 44.28 ) und Spulen und ähnliche Unterlagen für photographische und kinematographische Filme , oder für Bänder , Filme und dergleichen der Tarifnr . 92.12 ( ex 44.26 ) und Pflasterklötze ( ex 44.28 ) * Kapitel 45 * * 45.03 * Waren aus Naturkork * 45.04 * Preßkork ( mit oder ohne Bindemittel hergestellt ) und Waren aus Preßkork * Kapitel 46 * Flechtwaren und Korbmacherwaren , ausgenommen Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen zu allen Verwendungszwecken , auch miteinander zu Bändern verbunden ( ex 46.02 ) * Kapitel 48 * * ex 48.01 * Papier und Pappe , einschließlich Zellstoffwatte , in Rollen oder Bogen , ausgenommen folgende Waren : * * - gewöhnliches Papier , zur Verwendung als Zeitungsdruckpapier , bestehend aus chemisch oder mechanisch aufbereitetem Halbstoff , mit einem Quadratmetergewicht von nicht mehr als 60 Gramm * * - Papier für periodische Druckschriften * * - Zigarettenpapier * * - Seidenpapier * * - Filterpapier * * - Zellstoffwatte * * - Büttenpapier und Büttenpappe ( handgeschöpft ) * 48.03 * Pergamentpapier , Pergamentpappe und Nachahmungen davon , einschließlich sogenanntes Pergaminpapier , in Rollen oder Bogen * 48.04 * Papier und Pappe , zusammengeklebt , auf der Oberfläche weder getränkt noch überzogen , auch mit Innenverstärkung , in Rollen oder Bogen * ex 48.05 * Papier und Pappe , gewellt ( auch mit aufgeklebter Decke ) , durch Pressen oder Prägen gemustert , in Rollen oder Bogen * Nummer des Brüsseler Zolltarifschemas * Warenbezeichnung * ex 48.07 * Papier und Pappe , gestrichen , überzogen , getränkt oder auf der Oberfläche gefärbt ( marmoriert , gemustert oder dergleichen ) oder bedruckt ( andere als solche des Kapitels 49 ) , in Rollen oder Bogen , ausgenommen kariertes Papier , vergoldetes oder versilbertes Papier und Nachahmungen dieser Papiere , Pauspapier , Reagenzpapier und nicht lichtempfindlich gemachte Papiere für photographische Zwecke * ex 48.13 * Kohlepapier * 48.14 * Schreibwaren : Briefblöcke , Briefumschläge , Einstückbriefe , Postkarten ( ohne Bilder ) und Briefkarten ; Schachteln , Taschen und ähnliche Behältnisse , aus Papier oder Pappe , mit einer Zusammenstellung solcher Schreibwaren * ex 48.15 * Andere Papiere und Pappen , zu einem bestimmten Zweck zugeschnitten , ausgenommen Zigarettenpapier , Streifen für Fernschreibgeräte , gelochte Streifen für Monotypemaschinen und Rechenmaschinen , Fiterpapier und Filterpappe ( einschließlich Papier und Pappe für Zigarettenfilter ) , gummierte Streifen * 48.16 * Schachteln , Säcke und andere Verpackungsmittel , aus Papier oder Pappe ; Pappwaren der in Büros , Läden und dergleichen verwendeten Art * 48.18 * Register , Hefte , Quittungsbücher und dergleichen , Merkbücher , Notizblöcke , Notiz - und Tagebücher , auch mit Kalendarium ( z.B . Terminkalender ) , Schreibunterlagen , Ordner , Einbände ( für Lose-Blatt-Systeme oder andere ) und andere Waren des Papierhandels , aus Papier oder Pappe ; Alben für Muster oder für Sammlungen sowie Buchhüllen , aus Papier oder Pappe * 48.19 * Etiketten aller Art aus Papier oder Pappe , mit oder ohne Aufdruck oder Bilder , auch gummiert * ex 48.21 * Lampenschirme ; Tischtücher , Deckchen und Mundtücher , Taschentücher und Handtücher ; Schüsseln , Teller , Becher , Untersetzer für Schüsseln , Flaschen , Gläser * Kapitel 49 * * ex 49.01 * Bücher , Broschüren und ähnliche Drucke , auch in losen Bogen oder Blättern , in griechischer Sprache gedruckt * ex 49.03 * Bilderalben , Bilderbücher und Zeichen - oder Malbücher , broschiert , kartoniert oder gebunden , für Kinder , ganz oder teilweise in griechischer Sprache gedruckt * ex 49.07 * Marken , nicht für den öffentlichen Dienst * 49.09 * Postkarten , Glückwunschkarten , Weihnachtskarten und dergleichen , mit Bildern , in beliebigem Druck hergestellt , auch mit Verzierungen aller Art * ex 49.10 * Kalender aller Art , aus Papier oder Pappe , einschließlich Blöcke von Abreißkalendern , ausgenommen Kalender zu Werbezwecken , in anderen Sprachen als Griechisch * ex 49.11 * Bilder , Bilddrucke , Photographien und andere Drucke , in beliebigen Verfahren hergestellt , ausgenommen die nachstehenden Waren : * * - Theaterdekorationen und Dekorationen für Photostudios * * - Drucke und Veröffentlichungen zu Werbezwecken ( einschließlich solche für Reisewerbung ) , in anderen Sprachen als Griechisch gedruckt * Kapitel 50 * Seide , Schappeseide und Bourretteseide * Kapitel 51 * Synthetische und künstliche Spinnfäden * Kapitel 52 * Metallgarne * Nummer des Brüsseler Zolltarifschemas * Warenbezeichnung * Kapitel 53 * Wolle , feine und grobe Tierhaare , Roßhaar , ausgenommen rohe , gebleichte , nicht gefärbte Waren der Tarifnrn . 53.01 , 53.02 , 53.03 und 53.04 * Kapitel 54 * Flachs und Ramie , ausgenommen Tarifnr . 54.01 * Kapitel 55 * Baumwolle * Kapitel 56 * Synthetische und künstliche Spinnfasern * Kapitel 57 * Andere pflanzliche Spinnstoffe , ausgenommen Tarifnr . 57.01 ; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen * Kapitel 58 * Teppiche und Tapisserien ; Samt , Plüsch , Schlingengewebe und Chenillegewebe ; Bänder ; Posamentierwaren ; Tülle und geknüpfte Netzstoffe ; Spitzen , Stickereien * Kapitel 59 * Watte und Filze ; Tauwerk und andere Seilerwaren ; Spezialgewebe , getränkte oder bestrichene Gewebe ; Gegenstände des technischen Bedarfs , aus Spinnstoffen * Kapitel 60 * Gewirke * Kapitel 61 * Bekleidung und Bekleidungszubehör , aus Geweben * Kapitel 62 * Andere konfektionierte Waren aus Geweben , ausgenommen Klappfächer und starre Fächer ( ex 62.05 ) * Kapitel 63 * Altwaren , Lumpen * Kapitel 64 * Schuhe , Gamaschen und ähnliche Waren ; Teile davon * Kapitel 65 * Kopfbedeckungen und Teile davon * Kapitel 66 * * 66.01 * Regenschirme und Sonnenschirme , einschließlich Stockschirme , Schirmzelte und dergleichen * Kapitel 67 * * ex 67.01 * Staubwedel * 67.02 * Künstliche Blumen , Blätter und Früchte sowie Teile davon ; Waren aus künstlichen Blumen , Blättern oder Früchten * Kapitel 68 * * 68.04 * Wetz - oder Poliersteine zum Handgebrauch , Mühlsteine und dergleichen , zum Mahlen , Zerfasern , Schleifen , Polieren , Richten , Schneiden oder Trennen , aus Natursteinen , auch agglomeriert , aus agglomerierten natürlichen oder künstlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt ( einschließlich Segmente und andere Teile dieser Waren , aus den gleichen Stoffen ) , auch mit Teilen ( z . B . Achsen , Kernen , Stiften , Hülsen ) aus anderen Stoffen , jedoch nicht mit Gestellen * 68.06 * Natürliche oder künstliche Schleifstoffe , in Pulver - oder Körnerform , auf Gewebe , Papier , Pappe oder andere Stoffe aufgebracht , auch zugeschnitten , genäht oder anders zusammengefügt * Nummer des Brüsseler Zolltarifschemas * Warenbezeichnung * 68.09 * Platten , Dielen , Fliesen , Blöcke und dergleichen , aus Pflanzenfasern , Holzfasern , Stroh , Holzspänen oder Holzabfällen , mit Zement , Gips oder anderen mineralischen Bindemitteln hergestellt * 68.10 * Waren aus Gips oder aus Gemischen auf der Grundlage von Gips * 68.11 * Waren aus Zement oder Beton , Betonwerksteine und dergleichen ( einschließlich Waren aus Hüttenzement oder Terrazzo ) , Waren aus Kalksandmischung , auch bewehrt * 68.12 * Waren aus Asbestzement , Zellulosezement oder dergleichen * 68.14 * Reibungsbeläge ( z . B . Segmente , Scheiben , Ringe , Streifen , Tafeln , Platten , Rollen ) für Bremsen , Kupplungen usw . , auf der Grundlage von Asbest , anderen mineralischen Stoffen oder Zellstoff , auch in Verbindung mit Spinnstoffen oder anderen Stoffen * Kapitel 69 * Keramische Waren , ausgenommen die Tarifnrn . 69.01 , 69.02 , andere als Steine auf der Grundlage von Magnesit und von Magnesitochromit , 69.03 , 69.04 und 69.05 , Geräte und Waren für Laboratorien und zu technischen Zwecken , Behältnisse für den Transport von Säuren und anderen chemischen Erzeugnissen , Waren für die Landwirtschaft der Tarifnr . 69.09 und Waren aus Porzellan der Tarifnrn . 69.10 , 69.13 und 69.14 * Kapitel 70 * * 70.04 * Gegossenes oder gewalztes Flachglas ( auch bei der Herstellung bereits überfangen oder mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt ) , nicht bearbeitet , in quadratischen oder rechteckigen Platten oder Scheiben * 70.05 * Gezogenes oder geblasenes Flachglas , sogenanntes " Tafelglas " ( auch bei der Herstellung bereits überfangen ) , nicht bearbeitet , in quadratischen oder rechteckigen Platten oder Scheiben * ex 70.06 * Gegossenes oder gewalztes Flachglas und " Tafelglas " ( auch bei der Herstellung bereits überfangen oder mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt ) , auf einer oder beiden Seiten geschliffen oder poliert , in quadratischen oder rechteckigen Platten oder Scheiben , ausgenommen nicht überfangenes Spiegelglas * ex 70.07 * Gegossenes oder gewalztes Flachglas und " Tafelglas " ( auch bei der Herstellung bereits überfangen oder mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt ) , anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten oder gebogen oder anders bearbeitet ( z . B . mit abgeschrägten Rändern , graviert ) , auch auf einer oder beiden Seiten geschliffen oder poliert ; Kunstverglasungen * 70.08 * Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas ( Verbundglas ) , auch fassoniert * 70.09 * Spiegel aus Glas , auch gerahmt , einschließlich Rückspiegel * 70.10 * Flaschen , Glasballons , Korbflaschen , Flakons , Industriekonservengläser , Töpfe , Tablettengläser und ähnliche Behältnisse zu Transport - oder Verpakkungszwecken , aus Glas ; Stopfen , Deckel und andere Verschlüsse , aus Glas * ex 70.13 * Glaswaren zur Verwendung bei Tisch , in der Küche , bei der Toilette , im Büro , zum Ausschmücken von Wohnungen und zu ähnlichen Zwecken , ausgenommen Waren der Tarifnr . 70.19 , ausgenommen feuerfeste Glaswaren zur Verwendung bei Tisch und in der Küche mit niedrigem Ausdehnungsköffizienten der Art Pyrex , Durex usw .* 70.14 * Glaswaren für Beleuchtung , für Signalvorrichtungen oder zu optischen Zwekken , nicht aus optischem Glas , nicht optisch bearbeitet * ex 70.15 * Gläser für einfache Brillen und ähnliche Gläser , gewölbt , gebogen und dergleichen * ex 70.16 * Sogenanntes vielzelliges Glas oder Schaumglas in Form von Blöcken , Tafeln , Platten und Isolierschalen * Nummer des Brüsseler Zolltarifschemas * Warenbezeichnung * ex 70.17 * Glaswaren für Laboratorien , hygienische und medizinische Bedarfsartikel aus Glas , auch mit Skalen oder Eichzeichen , ausgenommen Glaswaren für chemische Laboratorien ; Glasampullen * ex 70.21 * Andere Glaswaren , ausgenommen Glaswaren für die Industrie * Kapitel 71 * * ex 71.12 * Schmuckwaren aus Silber ( einschließlich solcher aus vergoldetem Silber ) oder aus mit Edelmetallen plattierten unedlen Metallen * 71.13 * Gold - und Silberschmiedewaren und Teile davon , aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen * ex 71.14 * Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen , ausgenommen Waren für Werkstätten und Laboratorien * 71.16 * Phantasieschmuck * Kapitel 73 * Eisen und Stahl , ausgenommen : * * a ) Waren der Tarifnrn . 73.01 , 73.02 , 73.03 , 73.05 , 73.06 , 73.07 , 73.08 , 73.09 , 73.10 , 73.11 , 73.12 , 73.13 , 73.15 und 73.16 , die unter die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen * * b ) Waren der Tarifnrn . 73.02 , 73.05 , 73.07 und 73.16 , die nicht unter die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen * c ) die Tarifnrn . 73.04 , 73.17 , 73.19 , 73.30 , 73.33 und 73.34 und Federn und Federblätter , aus Eisen oder Stahl , für Eisenbahnwagen , der Tarifnr . 73.35 * Kapitel 74 * Kupfer , ausgenommen Kupferlegierungen mit einem Gehalt an Nickel von mehr als 10 Gewichtshundertteilen und die Tarifnrn . 74.01 , 74.02 , 74.06 und 74.11 * Kapitel 76 * Aluminium , ausgenommen die Tarifnrn . 76.01 und 76.05 und Spulen und ähnliche Unterlagen für photographische und kinematographische Filme oder für Bänder , Filme und dergleichen der Tarifnr . 92.12 ( ex 76.16 ) * Kapitel 78 * Blei * Kapitel 79 * Zink , ausgenommen die Tarifnrn . 79.01 , 79.02 und 79.03 * Kapitel 82 * * ex 82.01 * Spaten , Schaufeln , Hacken aller Art , Gabeln , Rechen und Schaber ; Äxte , Häpen und ähnliche Werkzeuge zum Hauen oder Spalten ; Heu - und Strohmesser , Heckenscheren , Keile und anderes Handwerkzeug für die Landwirtschaft , den Gartenbau und die Forstwirtschaft * 82.02 * Handsägen aller Art , Sägeblätter aller Art ( einschließlich Frässägeblätter und nicht gezahnte Sägeblätter ) * ex 82.04 * Feldschmieden ; Schleifapparate zum Hand - oder Fußbetrieb ; Haushaltsartikel * 82.09 * Messer , andere als Messer der Tarifnr . 82.06 , mit schneidender oder gezahnter Klinge ( einschließlich Klappmesser für den Gartenbau ) , und Klingen dafür * Nummer des Brüsseler Zolltarifschemas * Warenbezeichnung * ex 82.11 * Klingen für sogenannte Sicherheitsrasierapparate und Klingenrohlinge * ex 82.13 * Andere Messerschmiedewaren ( einschließlich Baumscheren , Scherapparate , Hackmesser für Metzger und zum Küchengebrauch sowie Papiermesser ) , ausgenommen Handscherapparate und Teile davon * 82.14 * Löffel , Schöpfkellen , Gabeln , Tortenschaufeln , Fischmesser , Buttermesser , Zuckerzangen und ähnliche Tischgeräte * 82.15 * Griffe aus unedlen Metallen für Waren der Tarifnrn . 82.09 , 82.13 und 82.14 * Kapitel 83 * Verschiedene Waren aus unedlen Metallen , ausgenommen Tarifnr . 83.08 , Statütten und andere Ziergegenstände zur Innenausstattung ( ex 83.06 ) und Perlen und Flitter ( ex 83.09 ) * Kapitel 84 * * ex 84.06 * Verbrennungsmotoren für Benzin mit einem Hubraum von 220 ccm oder mehr ; Glühkopfmotoren ; Dieselmotoren mit einer Leistung von 37 kW oder weniger ; Motoren für Krafträder * ex 84.10 * Flüssigkeitspumpen , einschließlich nichtmechanische Pumpen und Ausgabepumpen mit Flüssigkeitsmesser * ex 84.11 * Luftpumpen , einschließlich Vakuumpumpen ; Ventilatoren und dergleichen , mit eingebautem Motor , mit einem Gewicht von weniger als 150 kg und Ventilatoren ohne Motor mit einem Gewicht von 100 kg oder weniger * ex 84.12 * Klimageräte für den Haushalt , bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Lufttemperatur und Luftfeuchtigkeit , die ein Ganzes bilden * ex 84.14 * Backöfen und Teile davon * ex 84.15 * Kühlschränke und andere Kühlmöbel , mit Kältesatz ausgestattet * ex 84.17 * Warmwasserbereiter und Badeöfen , nicht elektrisch * 84.20 * Waagen , auch zu Prüf - und Kontrollzwecken , ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von mindestens 50 mg ; Gewichte für Waagen aller Art * ex 84.21 * Mechanische Apparate zum Verteilen , Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulvern , für den Haushalt ; ähnliche handbetriebene Apparate für landwirtschaftliche Zwecke ; ähnliche Apparate für landwirtschaftliche Zwecke , auf Karren montiert , mit einem Gewicht von 60 kg oder weniger * ex 84.24 * Pfluege zum Ziehen , mit einem Gewicht von 700 kg oder weniger ; Pfluege zum Anbau an Zugmaschinen , mit zwei oder drei Pflugscharen oder Scheiben ; Eggen zum Ziehen , mit festem Rahmen und festen Zähnen ; Scheibeneggen zum Ziehen , mit einem Gewicht von 700 kg oder weniger * ex 84.25 * Dreschmaschinen ; Mais-Rebler und Mais-Dreschmaschinen ; Erntemaschinen , für Tierzug ; Stroh - und Futterpressen ; Maschinen zum Sichten von Samen oder Getreide * Nummer des Brüsseler Zolltarifschemas * Warenbezeichnung * 84.27 * Pressen , Mühlen , Quetschen und andere Maschinen , Apparate und Geräte zum Bereiten von Wein , Most , Fruchtsaft oder dergleichen * ex 84.28 * Körner-Schrotmühlen ; Mühlen von der in der Landwirtschaft verwendeten Art * 84.29 * Maschinen , Apparate und Geräte für die Müllerei oder zum Behandeln von Getreide oder Hülsenfrüchten , ausgenommen Maschinen , Apparate und Geräte der in der Landwirtschaft verwendeten Art * ex 84.34 * Lettern und andere bewegliche Drucktypen * ex 84.38 * Webschützen ; Webkämme * ex 84.40 * Waschmaschinen , auch elektrisch , für den Haushalt * ex 84.47 * Werkzeugmaschinen zum Sägen oder Hobeln von Holz , Kork , Bein , Hartkautschuk , Kunststoff oder ähnlichen harten Stoffen , ausgenommen Maschinen der Tarifnr . 84.49 * ex 84.56 * Maschinen und Apparate zum Pressen oder Formen von keramischen Massen , Zement , Gips oder anderen mineralischen Stoffen * ex 84.59 * Ölpressen und Ölmühlen ; Maschinen für die Stearin - und Seifenherstellung * 84.61 * Armaturen und ähnliche Apparate ( einschließlich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile ) für Rohr - oder Schlauchleitungen , Dampfkessel , Tanks , Wannen oder ähnliche Behälter * ex 84.63 * Reduktionsgetriebe * Kapitel 85 * * ex 85.01 * Elektrische Generatoren mit einer Leistung von 20 kVA oder weniger ; Elektromotoren mit einer Leistung von 74 kW oder weniger ; rotierende Umformer mit einer Leistung von 37 kW oder weniger ; Transformatoren und Stromrichter , ausgenommen für Empfangsgeräte für Rundfunk , Funksprech - und Funktelegraphieverkehr sowie Fernsehen * 85.03 * Primärelemente und Primärbatterien * 85.04 * Elektrische Akkumulatoren * ex 85.06 * Zimmerventilatoren * 85.10 * Tragbare elektrische Leuchten zum Betrieb mit eigener Stromquelle ( z . B . mit Primärbatterien , Akkumulatoren oder Dynamo ) , ausgenommen Geräte der Tarifnr . 85.09 * 85.12 * Elektrische Warmwasserbereiter , Badeöfen und Tauchsieder ; elektrische Geräte zum Raumbeheizen und zu ähnlichen Zwecken ; Elektrowärmegeräte zur Haarpflege ( z . B . Haartrockner , Dauerwellenapparate , Brennscheren und Brennscherenwärmer ) ; elektrische Bügeleisen ; Elektrowärmegeräte für den Haushalt ; elektrische Heizwiderstände , ausgenommen solche der Tarifnr . 85.24 * ex 85.17 * Elektrische Signalgeräte zum Geben von hörbaren Signalen * ex 85.19 * Elektrische Geräte zum Schließen , Öffnen , Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen ( z . B . Schalter , Relais , Sicherungen , Überspannungsableiter , Wanderwellenausgleicher , Steckvorrichtungen , Lampenfassungen und Verbindungskästen ) * ex 85.20 * Elektrische Glühlampen und Entladungslampen für elektrische Beleuchtung * ex 85.21 * Kathodenstrahlröhren für Fernsehempfänger * 85.23 * Isolierte ( auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte ) Drähte , Schnüre , Kabel ( einschließlich Koaxialkabel ) , Bänder , Stäbe und dergleichen , für die Elektrotechnik , auch mit Anschlußstücken * Nummer des Brüsseler Zolltarifschemas * Warenbezeichnung * 85.25 * Isolatoren aus Stoffen aller Art * 85.26 * Isolierteile , ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten , einfachen Metallteilen zum Befestigen ( z . B . mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde ) , für elektrische Maschinen , Apparate , Geräte oder Installationen , ausgenommen Isolatoren der Tarifnr . 85.25 * 85.27 * Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu , aus unedlen Metallen , mit Innenisolierung * Kapitel 87 * * ex 87.02 * Kraftomnibusse zum Befördern von Personen und Kraftwagen zum Befördern von Gütern ( ausgenommen Kraftwagenfahrgestelle im Sinne der Vorschrift 2 zu Kapitel 87 ) * 87.05 * Karosserien für Kraftfahrzeuge der Tarifnr . 87.01 , 87.02 oder 87.03 , einschließlich Führerhäuser * ex 87.06 * Kraftwagenfahrgestelle ohne Motor und Teile davon * ex 87.11 * Fahrzeuge für Körperbehinderte , ohne Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung * ex 87.12 * Teile und Zubehör für Fahrzeuge für Körperbehinderte , ohne Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung * 87.13 * Kinderwagen und Teile davon * Kapitel 89 * * ex 89.01 * Kähne , Schaluppen ; Tankschiffe , zum Schleppen eingerichtet ; Segelschiffe ; Schlauchboote aus Kunststoff * Kapitel 90 * * ex 90.01 * Brillengläser * 90.03 * Fassungen für Brillen , Klemmer , Stielbrillen oder für ähnliche Waren ; Teile davon * 90.04 * Brillen ( Korrektionsbrillen , Schutzbrillen und andere Brillen ) , Klemmer , Stielbrillen und ähnliche Waren * ex 90.26 * Zähler für handbetriebene Zapfsäulen und Wasserzähler ( Volumenzähler , Geschwindigkeitszähler ) * Kapitel 92 * * 92.12 * Tonträger und andere Aufzeichnungsträger ( z . B . Platten , Zylinder , Wachsformen , Bänder , Filme , Drähte ) , für Geräte der Tarifnr . 92.11 oder für ähnliche Aufnahmeverfahren , zur Aufnahme vorgerichtet oder mit Aufzeichnung ; Matrizen und galvanoplastische Formen zum Herstellen von Schallplatten * Kapitel 93 * * ex 93.04 * Jagdgewehre * ex 93.07 * Pfropfen für Gewehre ; Jagdpatronen , Patronen für Revolver , Pistolen , Stockflinten , Patronen mit Kugeln oder Schrot für Sportwaffen mit einem Kaliber bis zu 9 mm ; Hülsen für Jagdgewehre , aus Metall oder Pappe ; Kugeln für Jagdmunition , Jagdschrot und Rehposten * Kapitel 94 * Möbel ; medizinisch-chirurgische Möbel ; Bettausstattungen und ähnliche Waren , ausgenommen Tarifnr . 94.02 * Nummer des Brüsseler Zolltarifschemas * Warenbezeichnung * Kapitel 96 * Besen , Bürsten , Pinsel , Puderquasten und Siebwaren , ausgenommen Pinselköpfe der Tarifnr . 96.01 und die Waren der Tarifnrn . 96.05 und 96.06 * Kapitel 97 * * 97.01 * Spielfahrzeuge für Kinder , wie Fahrräder , Roller , Autos mit Tretwerk , Puppenwagen und dergleichen * 97.02 * Puppen * 97.03 * Anderes Spielzeug ; Modelle zum Spielen * ex 97.05 * Luftschlangen und Konfetti * Kapitel 98 * Verschiedene Waren , ausgenommen Füllhalter der Tarifnr . 98.03 und die Tarifnrn . 98.04 , 98.10 , 98.11 , 98.14 und 98.15 * ANHANG 2 Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Vom 1 . Januar 1981 bis 31 . Dezember 1981 vorgesehene Kontingente * 31.02 * Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel * 100 Tonnen * 31.03 * Mineralische oder chemische Phosphatdüngemittel * 100 Tonnen * 31.05 * Andere Düngemittel ; Erzeugnisse des Kapitels 31 in Tabletten , Pastillen oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger * 100 Tonnen * * A . andere Düngemittel : * 100 Tonnen * * I . die drei düngenden Stoffe Stickstoff , Phosphor und Kalium enthaltend * 100 Tonnen * * II . die beiden düngenden Stoffe Stickstoff und Phosphor enthaltend * 100 Tonnen * * IV . andere 100 Tonnen * ex 73.37 * Heizkessel ( ausgenommen solche der Tarifnr . 84.01 ) und Heizkörper , für Zentralheizung , nicht elektrisch beheizt , Teile davon , aus Eisen oder Stahl ; Heißlufterzeuger und -verteiler ( einschließlich solcher , die auch als Verteiler von frischer oder klimatisierter Luft dienen können ) , nicht elektrisch beheizt , mit motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse , Teile davon , aus Eisen oder Stahl : * * * - Heizkessel für Zentralheizung * 1 000 ERE * ex 84.01 * Erzeuger von Wasserdampf oder anderem Dampf ( Dampfkessel ) ; Kessel für überhitztes Wasser : * * * - mit einer Leistung von 32 MW oder weniger * 1 500 ERE * 84.06 * Kolbenverbrennungsmotoren : * * * C . andere Motoren : * * * ex II . Verbrennungsmotoren mit Selbstzuendung : * * * - mit einer Leistung von weniger als 37 kW * 3 000 ERE * 84.10 * Flüssigkeitspumpen , einschließlich nichtmechanische Pumpen und Ausgabepumpen mit Flüssigkeitsmesser ; Hebewerke für Flüssigkeiten ( z . B . Becherwerke , Schöpfwerke , Bandelevatoren ) : * 5 000 ERE * * ex A . Ausgabepumpen , die mit Flüssigkeitsmesser ausgestattet oder zur Aufnahme eines Flüssigkeitsmessers eingerichtet sind , ausgenommen Ausgabepumpen für Brennstoffe * 5 000 ERE * * B . andere Pumpen * 5 000 ERE * * C . Hebewerke für Flüssigkeiten ( z . B . Becherwerke , Schöpfwerke , Bandelevatoren ) * 5 000 ERE * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Vom 1 . Januar 1981 bis 31 . Dezember 1981 vorgesehene Kontingente * 84.14 * Industrie - und Laboratoriumsöfen , ausgenommen elektrische Öfen der Tarifnr . 85.11 : * * * ex B . andere : * * * - Teile aus Gusseisen für Zementöfen * 1 000 ERE * ex 84.20 * Waagen , auch zu Prüf - oder Kontrollzwecken , ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von mindestens 50 mg ; Gewichte für Waagen aller Art , ausgenommen : * 3 200 ERE * * - Babywaagen * 3 200 ERE * * - Präzisionswaagen für den Hausgebrauch mit einer Gradeinteilung in Gramm * 3 200 ERE * * - Gewichte für Waagen aller Art * 3 200 ERE * 85.01 * Elektrische Generatoren ; Elektromotoren ; rotierende Umformer sowie Stromrichter ( z . B . Gleichrichter ) ; Transformatoren ; Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen : * 1 000 ERE * * A . Generatoren , Motoren ( auch mit Getriebe , einschließlich Reibradgetriebe , Wechselgetriebe oder anderem regelbarem Getriebe ) , rotierende Umformer : * 1 000 ERE * * ex II . andere : * 1 000 ERE * * - Motoren mit einer Leistung von mindestens 370 Watt und nicht mehr als 15 000 Watt * 1 000 ERE * * ex C . Teile : * 1 000 ERE * * - von Motoren mit einer Leistung von mindestens 370 Watt und nicht mehr als 15 000 Watt * 1 000 ERE * 85.15 * Sende - und Empfangsgeräte für den Funksprech - oder Funktelegraphieverkehr ; Sende - und Empfangsgeräte für Rundfunk oder Fernsehen ( einschließlich der mit Tonaufnahme - und Tonwiedergabegeräten kombinierten Empfänger ) sowie Fernsehkameras ; Geräte für Funknavigation , Funkmessung oder Funkfernsteuerung : * * * A . Sende - und Empfangsgeräte für den Funksprech - oder Funktelegraphieverkehr ; Sende - und Empfangsgeräte für Rundfunk oder Fernsehen ( einschließlich der mit Tonaufnahme - und Tonwiedergabegeräten kombinierten Empfänger ) sowie Fernsehkameras : * * * ex III . Empfangsgeräte , auch mit Tonaufnahme - oder Tonwiedergabegeräten kombiniert : * * * - Fernsehempfänger * 10 000 ERE * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Vom 1 . Januar 1981 bis 31 . Dezember 1981 vorgesehene Kontingente * 85.15 ( Forts . ) * C . Teile : * 15 000 ERE * * I . Möbel und Gehäuse : * 15 000 ERE * * ex a ) aus Holz : * 15 000 ERE * * - für Fernsehempfänger * 15 000 ERE * * ex b ) aus anderen Stoffen : * 15 000 ERE * * - für Fernsehempfänger * 15 000 ERE * * ex III . andere : * 15 000 ERE * * - Chassis für Fernsehempfänger und zusammengesetzte oder montierte Teile davon * 15 000 ERE * * - Metallchassis für gedruckte Schaltungen für Fernsehempfänger * 15 000 ERE * ex 85.23 * Isolierte ( auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte ) Drähte , Schnüre , Kabel ( einschließlich Koaxialkabel ) , Bänder , Stäbe und dergleichen , für die Elektrotechnik , auch mit Anschlußstücken : * * * - Leitkabel für Fernsehantennen * 1 000 ERE * 87.02 * Kraftwagen zum Befördern von Personen oder Gütern ( einschließlich Sport - und Rennwagen und Oberleitungsomnibusse ) : * 20 000 ERE * * A . zum Befördern von Personen , einschließlich Kombinationskraftwagen : * 20 000 ERE * * I . mit Verbrennungsmotor als Fahrantrieb : * 20 000 ERE * * ex a ) Reisebusse und andere Omnibusse , mit Verbrennungsmotor mit Fremdzuendung und einem Hubraum von 2 800 cm3 oder mehr oder mit Verbrennungsmotor mit Selbstzuendung und einem Hubraum von 2 500 cm3 oder mehr : * 20 000 ERE * * - vollständige Omnibusse und Reisebusse * 20 000 ERE * * ex b ) andere : * 20 000 ERE * * - vollständig , mit mehr als 6 Sitzplätzen * 20 000 ERE * 87.05 * Karosserien für Kraftfahrzeuge der Tarifnr . 87.01 , 87.02 oder 87.03 , einschließlich Führerhäuser : * 1 000 ERE * * ex A . Karosserien und Führerhäuser aus Metall für die industrielle Montage : * 1 000 ERE * * von Einachs-Ackerschleppern der Tarifstelle 87.01 A , * 1 000 ERE * * von Kraftwagen zum Befördern von Personen ( einschließlich Kombinationskraftwagen ) , mit mehr als 6 Sitzplätzen und weniger als 15 Sitzplätzen , * 1 000 ERE * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Vom 1 . Januar 1981 bis 31 . Dezember 1981 vorgesehene Kontingente * 87.05 ( Forts . ) * von Kraftwagen zum Befördern von Gütern , mit Verbrennungsmotor mit Fremdzuendung und einem Hubraum von weniger als 2 800 cm3 oder mit Verbrennungsmotor mit Selbstzuendung und einem Hubraum von weniger als 2 500 cm3 , * 1 000 ERE * * von Kraftwagen zu besonderen Zwecken , der Tarifnr . 87.03 ( a ) * 1 000 ERE * * ex B . andere : * 1 000 ERE * * - Karosserien und Führerhäuser aus Metall , ausgenommen solche für Kraftwagen zur Personenbeförderung mit 6 Sitzplätzen oder weniger * 1 000 ERE * ( a ) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .