31982R3452

Verordnung (EWG) Nr. 3452/82 der Kommission vom 21. Dezember 1982 über die Einstellung der Fischerei von Schellfisch durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen

Amtsblatt Nr. L 362 vom 23/12/1982 S. 0032 - 0032


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3452/82 DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 1982

über die Einstellung der Fischerei von Schellfisch durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2701/82 des Rates vom 4. Oktober 1982 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsel über eine Fischereivereinbarung zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen für 1982 (1), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zur Einhaltung des genannten Abkommens, insbesondere seiner Bestimmungen über die mengenmässigen Beschränkungen für den Fang bestimmter gemeinsamer Bestände, ist es erforderlich, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem der Anteil der Gemeinschaft an der zulässigen Gesamtfangmenge durch Fänge der Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, als ausgeschöpft gilt.

Die Schellfischfänge mit Schiffen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, werden in den Gemeinschaftsgewässern der ICES-Bereiche IIa (EWG-Zone) und IV am 30. November 1982 die in dem genannten Abkommen festgesetzte Menge erreicht haben, und daher ist es erforderlich, den Fang von Schellfisch unter Berücksichtigung administrativer Bedürfnisse so bald wie möglich einzustellen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Fang von Schellfisch in den ICES-Bereichen IIa (EWG-Zone) und IV durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, ist ab 27. Dezember 1982 verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 27. Dezember 1982 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 1982

Für die Kommission

Giorgios CONTOGEORGIS

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 286 vom 9. 10. 1982, S. 4.