Verordnung (EWG) Nr. 3410/82 des Rates vom 13. Dezember 1982 zur Festsetzung des Richtsatzes für den Fettgehalt der nach Irland und dem Vereinigten Königreich eingeführten standardisierten Vollmilch für das Milchwirtschaftsjahr 1983/84
Amtsblatt Nr. L 360 vom 21/12/1982 S. 0003 - 0003
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 3410/82 DES RATES vom 13. Dezember 1982 zur Festsetzung des Richtsatzes für den Fettgehalt der nach Irland und dem Vereinigten Königreich eingeführten standardisierten Vollmilch für das Milchwirtschaftsjahr 1983/84 DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1411/71 des Rates vom 29. Juni 1971 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich der unter die Tarifnummer 04.01 des Gemeinsamen Zolltarifs fallenden Erzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 566/76 (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe b), auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Aufgrund von Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1411/71 wenden Irland und das Vereinigte Königreich in ihrem Hoheitsgebiet die Formel der nicht standardisierten Vollmilch im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich der genannten Verordnung an. Nach den Absätzen 6 und 7 des genannten Artikels ist für das Milchwirtschaftsjahr 1983/84 der Richtsatz für den Fettgehalt festzulegen, den standardisierte Vollmilch aus einem anderen Mitgliedstaat aufweisen muß, damit sie im Hoheitsgebiet dieser beiden Mitgliedstaaten abgesetzt werden kann. Dieser Richtsatz entspricht dem gezogenen Mittel des Fettgehalts der Vollmilch, die im Vorjahr in dem einführenden Mitgliedstaat erzeugt und vermarktet worden ist - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für das Milchwirtschaftsjahr 1983/84 wird der in Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 1411/71 genannte Richtsatz - für Irland auf 3,52 v. H. - für das Vereinigte Königreich auf 3,83 v. H. festgesetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 1982. Im Namen des Rates Der Präsident N. A. KOFÖD (1) ABl. Nr. L 148 vom 3. 7. 1971, S. 4. (2) ABl. Nr. L 67 vom 15. 3. 1976, S. 23.