Verordnung (EWG) Nr. 3368/82 der Kommission vom 15. Dezember 1982 zur zweiten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2660/80 mit Durchführungsbestimmungen für die Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger
Amtsblatt Nr. L 354 vom 16/12/1982 S. 0012 - 0013
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 3368/82 DER KOMMISSION vom 15. Dezember 1982 zur zweiten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2660/80 mit Durchführungsbestimmungen für die Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 des Rates vom 27. Juni 1980 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1195/82 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 8, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 878/77 des Rates vom 26. April 1977 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurse (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2792/82 (4), in Erwägung nachstehender Gründe: In der Verordnung (EWG) Nr. 2660/80 der Kommission (5), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1237/82 (6), wird in Artikel 7 der Umrechnungskurs festgesetzt, der für die Zahlung der Prämie anzuwenden ist. Infolge der Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 ist vorgenannter Artikel 7 zu ändern, um den Umrechnungskurs anzugeben, der auf die verschiedenen Maßnahmen der Prämienzahlung anzuwenden ist. Nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1134/68 des Rates (7) werden die geschuldeten Beträge unter Verwendung des Umrechnungskurses gezahlt, der zum Zeitpunkt der Durchführung des Geschäfts oder Teilgeschäfts gültig war. Nach Artikel 6 der gleichen Verordnung gilt als Zeitpunkt der Durchführung des Geschäfts der Zeitpunkt, zu dem der Tatbestand im Sinne der Gemeinschaftsregelung oder in Ermangelung einer solchen Regelung des betreffenden Mitgliedstaats erfuellt ist, an den die Entstehung der Forderung geknüpft ist, die sich auf den Betrag im Zusammenhang mit diesem Geschäft bezieht. Doch kann nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 878/77 von den genannten Vorschriften abgewichen werden. Wenn es gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 angebracht ist, eine Prämie zu gewähren, um den Einkommensausfall der Erzeuger auszugleichen, kann der Betrag dieser Prämie erst am Ende des betreffenden Wirtschaftsjahres endgültig festgesetzt werden. Folglich ist es berechtigt, als Umrechnungskurs den am letzten Tag dieses Wirtschaftsjahres geltenden repräsentativen Kurs festzulegen. Da es sich jedoch um die anhand eines nur voraussichtlichen Einkommensausfalls festgelegte Anzahlung handelt, ist der am ersten Tag dieses Wirtschaftsjahres geltende Kurs anzunehmen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schafe und Ziegen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2660/80 erhält folgende Fassung: »Artikel 7 (1) Der Umrechnungskurs, der - auf den in Artikel 5 Absatz 4 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 genannten geschätzten Betrag der Prämie - und auf die in Artikel 1 dieser Verordnung genannte Anzahlung anzuwenden ist, ist der repräsentative Kurs, der am ersten Tag des Wirtschaftsjahres, für das diese Prämie gezahlt wird, gilt. (2) Der Umrechnungskurs, der - auf den in Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 genannten geänderten Betrag der Prämie am Ende des Wirtschaftsjahres, - auf den in Artikel 1 Absatz 1 zweiter Unterabsatz dieser Verordnung genannten Restbetrag der Prämie, - auf den in Artikel 5 Absatz 5 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 genannten geänderten Gesamtbetrag bei einer Übertragung auf das folgende Wirtschaftsjahr, - auf den in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2643/80 genannten Betrag des Abzugs, - auf den in Artikel 1 Absatz 1 dritter Unterabsatz dieser Verordnung genannten gesamten Saldobetrag bei Übertragung der Zahlung auf das folgende Wirtschaftsjahr anzuwenden ist, ist der repräsentative Kurs, der am letzten Tag des Wirtschaftsjahres, für das Prämie geleistet wird, gilt." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 15. Dezember 1982 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 183 vom 16. 7. 1980, S. 1. (2) ABl. Nr. L 140 vom 20. 5. 1982, S. 22. (3) ABl. Nr. L 106 vom 29. 4. 1977, S. 27. (4) ABl. Nr. L 295 vom 21. 10. 1982, S. 6. (5) ABl. Nr. L 276 vom 20. 10. 1980, S. 16. (6) ABl. Nr. L 143 vom 20. 5. 1982, S. 9. (7) ABl. Nr. L 188 vom 1. 8. 1968, S. 1.