31982R3164

Verordnung (EWG) Nr. 3164/82 des Rates vom 22. November 1982 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 332 vom 27/11/1982 S. 0001 - 0002
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 26 S. 0137
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 26 S. 0137


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3164/82 DES RATES

vom 22. November 1982

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Vermarktung und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse ist in allen Gebieten der Republik Griechenland mit Ausnahme von Groß-Athen unzureichend entwickelt und häufig unrationell. Die Entwicklung und Verbesserung dieser Vermarktungs- und Verarbeitungsbedingungen sind nicht nur für die Landwirtschaft, sondern auch für die Gesamtwirtschaft dieser Gebiete, in denen die Landwirtschaft noch eine entscheidende Rolle spielt, von lebenswichtiger Bedeutung. Eine solche Verbesserung würde nicht nur eine Erweiterung und Rationalisierung der Absatzmärkte der Landwirtschaft ermöglichen, sondern darüber hinaus die Ausrichtung der landwirtschaftlichen Erzeugung und deren Anpassung an die Markterfordernisse maßgeblich beeinflussen. Auf diese Weise ließen sich die Ziele, die mit den anderen spezifischen gemeinsamen Maßnahmen für die betreffenden Gebiete angestrebt werden, besser verwirklichen.

Insbesondere angesichts der schleppenden allgemeinen Wirtschaftsentwicklung und der Finanzierungsschwierigkeiten können in diesen Gebieten der Republik Griechenland ohne besonders intensive Anstrengungen keine durchgreifenden wirtschaftlichen Initiativen auf dem Gebiet der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse geweckt werden.

Die Bedingungen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3073/82 (4), vorgesehen sind, wurden nach Maßgabe der regionalen Lage der Landwirtschaft festgelegt.

Die derzeitigen Bedingungen erlauben es nicht, die gravierenden Hindernisse, auf die jede wirtschaftliche Initiative in diesen Gebieten der Republik Griechenland stösst, zu überwinden.

Folglich müssen die in der genannten Verordnung vorgesehenen Bedingungen angepasst werden, damit sie den Verhältnissen dieser Gebiete besser entsprechen. Insbesondere die Gewährung höherer Beihilfen sowie ein höherer Satz für die Beteiligung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, können eine angemessene Förderung der wirtschaftlichen Tätigkeit in diesen Gebieten darstellen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 355/77 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 16 Absatz 3 letzter Unterabsatz erhält folgende Fassung:

»Die Kosten für die Jahre 1983 und 1984 werden auf je 156 Millionen ECU veranschlagt."

2. Artikel 17a Absatz 1 erhält folgende Fassung:

»(1) Abweichend von Artikel 17 Absatz 2

a) muß die finanzielle Beteiligung des Begünstigten mindestens folgende Prozentsätze erreichen:

- 25 % bei im Mezzogiorno und in allen Gebieten der Republik Griechenland mit Ausnahme von Groß-Athen durchgeführten Vorhaben;

- 35 % bei im Languedoc-Roussillon durchgeführten Vorhaben und bei in den Departements Vaucluse, Bouches-du-Rhône, Var, Ardèche und Drôme durchgeführten weinwirtschaftlichen Vorhaben;

b) darf die vom Fonds gewährte Unterstützung höchstens folgende Prozentsätze erreichen:

- 50 % bei im Mezzogiorno und in allen Gebieten der Republik Griechenland mit Ausnahme von Groß-Athen durchgeführten Vorhaben;

- 35 % bei im Languedoc-Roussillon durchgeführten Vorhaben und bei in den Departements Vaucluse, Bouches-du-Rhône, Var, Ardèche und Drôme durchgeführten weinwirtschaftlichen Vorhaben."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. November 1982.

Im Namen des Rates

Der Präsident

U. ELLEMANN-JENSEN

(1) ABl. Nr. C 209 vom 12. 8. 1982, S. 7.

(2) ABl. Nr. C 304 vom 22. 11. 1982.

(3) ABl. Nr. L 51 vom 23. 2. 1977, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 325 vom 20. 11. 1982, S. 1.