Verordnung (EWG) Nr. 3149/82 der Kommission vom 25. November 1982 zur Festsetzung der vom 16. Dezember 1982 bis zum 15 Dezember 1983 im Weinsektor geltenden Referenzpreise
Amtsblatt Nr. L 331 vom 26/11/1982 S. 0031 - 0032
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 3149/82 DER KOMMISSION vom 25. November 1982 zur Festsetzung der vom 16. Dezember 1982 bis zum 15. Dezember 1983 im Weinsektor geltenden Referenzpreise DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2144/82 (2), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 6, in Erwägung nachstehender Gründe: Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 sieht die jährliche Festsetzung eines Referenzpreises für Rotwein und eines Referenzpreises für Weißwein vor. Bei der Festsetzung dieser Referenzpreise wird von den Orientierungspreisen der für die Gemeinschaftserzeugung repräsentativsten Tafelrotweine und Tafelweißweine ausgegangen, denen die Kosten hinzugerechnet werden, die entstehen, wenn Gemeinschaftswein auf die gleiche Vermarktungsstufe wie eingeführter Wein gebracht wird. Die repräsentativsten Tafelweinarten der Gemeinschaftserzeugung sind die in Artikel 1 bzw. Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 340/79 des Rates (3) definierten Weinarten R I und A I. Die für sie geltenden Orientierungspreise sind in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1434/82 des Rates (4) aufgeführt. Gemäß Artikel 17 Absatz 1 dritter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 werden auch für Traubensaft (einschließlich Traubenmost) der Tarifstelle 20.07 B I des Gemeinsamen Zolltarifs, für Traubensaft (einschließlich konzentrierten Traubenmost) der Tarifstellen 20.07 A I und B I des Gemeinsamen Zolltarifs, für mit Alkohol stummgemachten Most aus frischen Weintrauben im Sinne der zusätzlichen Vorschrift 4 a) des Kapitels 22 des Gemeinsamen Zolltarifs, für Brennweine im Sinne der zusätzlichen Vorschrift 4 b) des Kapitels 22 des Gemeinsamen Zolltarifs und für Likörweine im Sinne der zusätzlichen Vorschrift 4 c) des Kapitels 22 des Gemeinsamen Zolltarifs Referenzpreise festgesetzt. Da für bestimmte Erzeugnisse im Hinblick auf ihre besondere Merkmale oder ihren besonderen Verwendungszweck besondere Referenzpreise festzusetzen sind, müssen ferner für aus den Rebsorten Riesling und Sylvaner hervorgegangene Weine sowie für die Likörweine, die zur Verarbeitung zu anderen Erzeugnissen als denjenigen der Tarifnummer 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs bestimmt sind, Referenzpreise festgesetzt werden. Schließlich muß ein den normalen Verarbeitungskosten entsprechender Pauschbetrag festgesetzt werden, damit die Referenzpreise der veschiedenen Erzeugnisse hierum erhöht werden können, wenn diese Erzeugnisse in Behältern von bis zu zwei Litern aufgemacht werden. Es ist angebracht, bei der Festsetzung dieser Preise die in der Verordnung (EWG) Nr. 344/79 des Rates (5) genannten Kriterien zu berücksichtigen. Die Kosten - mit Ausnahme von Schwund - die entstehen, wenn Gemeinschaftswein auf die gleiche Vermarktungsstufe wie eingeführter Wein gebracht wird und die nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 344/79 zu ermitteln sind, können pauschal geschätzt werden. Diese Kosten haben ebenso wie die übrigen berücksichtigten Faktoren seit der letzten Festsetzung eine gewisse Zunahme erfahren, wobei sich die Transportkosten um etwa 9,5 % erhöht haben. Die für den Hektoliter festgesetzten Referenzpreise der Likörweine müssen unter Berücksichtigung der Höhe der in der Gemeinschaft für das betreffende Erzeugnis angewandten Preise festgesetzt werden. Bestimmte Likörweine der Tarifstelle 22.05 C II des Gemeinsamen Zolltarifs sind durch einen Gehalt an Gesamttrockenstoff gekennzeichnet, der die als normal angesehenen Grenzen übersteigt. In Anwendung der Regeln von Kapitel 22 - Zusätzliche Vorschriften Punkt 6 - des Gemeinsamen Zolltarifs werden diese Likörweine nicht der ihrem jeweiligen Alkoholgehalt entsprechenden Kategorie, sondern der nächstfolgenden Kategorie zugewiesen. Bei diesen Weinen muß also ein Referenzpreis eingehalten werden, der über dem Referenzpreis liegt, der für die ihrem Alkoholgehalt entsprechende Kategorie festgesetzt worden ist. Ferner gilt vorstehender Mechanismus nicht für bestimmte konkurrierende Likörweine der Tarifstellen 22.05 C III und IV. Angesichts der je nach Drittland unterschiedlichen Entwicklung des Umfangs der Likörweineinfuhren sollte eine Störung der traditionellen Handelsströme vermieden werden. Daher ist es zweckmässig, für Likörweine eine je nach Kategorie abgestufte Erhöhung von 2, 3 oder 4 ECU vorzusehen. Der Verwaltungsausschuß für Wein nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für die Zeit vom 16. Dezember 1982 bis 15. Dezember 1983 werden die Referenzpreise wie folgt festgesetzt: A. Erzeugnisse der Tarifstelle 22.05 C des Gemeinsamen Zolltarifs: 1) Rotwein: 4,30 ECU je % vol Alkohol/hl; 2. Weißwein, anderer als der unter 3 genannte: 4,04 ECU je % vol Alkohol/hl; 3. Weißwein der unter der Bezeichnung der Rebsorten Riesling oder Sylvaner eingeführt wird: 85,53 ECU/hl; 4. Brennwein im Sinne der zusätzlichen Vorschrift 4 b) des Kapitels 22 des Gemeinsamen Zolltarifs; 2,58 ECU je % vol Alkohol/hl; 5. mit Alkohol stummgemachter Most aus frischen Trauben im Sinne der zusätzlichen Vorschrift 4 a) des Kapitels 22 des Gemeinsamen Zolltarifs; 2,73 ECU je % vol Gesamtalkoholgehalt/hl; 6. Likörwein im Sinne der zusätzlichen Vorschrift 4 c) des Kapitels 22 des Gemeinsamen Zolltarifs der folgenden Tarifstellen; 22.05 C II: 66 ECU/hl, 22.05 C III: a) mit 15 % vol und mehr als 130 g, jedoch höchstens 330 g Gesamttrockenstoff im Liter: 66 ECU/hl, b) andere: 72 ECU/hl. 22.05 C IV: 88 ECU/hl, 22.05 C V: 95 ECU/hl; 7. Likörweine im Sinne der zusätzlichen Vorschrift 4 c) des Kapitels 22 des Gemeinsamen Zolltarifs, die für die Verarbeitung zu anderen Erzeugnissen als denen der Tarifstelle 22.05 bestimmt sind: 22.05 C II: 58 ECU/hl, 22.05 C III: 62 ECU/hl, 22.05 C IV: 75 ECU/hl, 22.05 C V: 83 ECU/l. B. Erzeugnisse der Tarifnummer 20.07 des Gemeinsamen Zolltarifs: 1. Traubensaft (einschließlich Traubenmost), auch konzentriert, mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 Gewichtshundertteilen oder weniger, der unter die Tarifstellen 20.07 A I und B I des Gemeinsamen Zolltarifs fällt: a) weiß: 3,68 ECU/% vol potentieller Alkoholgehalt/hl, b) andere: 3,90 ECU/% vol potentieller Alkoholgehalt/hl: 2. Traubensaft (einschließlich Traubenmost), auch konzentriert, mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen, der unter die Tarifstellen 20.07 A I und B I des Gemeinsamen Zolltarifs fällt: a) weiß: 3,68 ECU/% vol potentieller Alkoholgehalt/hl, b) andere: 3,90 ECU/% vol potentieller Alkoholgehalt/hl. C. Der Pauschbetrag, der für die unter A Ziffern 1, 2, 3 und 6 genannten Erzeugnisse bei Aufmachungen in Behältnissen von zwei Litern oder weniger je hl hinzuzufügen ist, wird auf 40,40 ECU/hl festgesetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 25. November 1982 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 1. (2) ABl. Nr. L 227 vom 3. 8. 1982, p. 1. (3) ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 60. (4) ABl. Nr. L 162 vom 12. 6. 1982, S. 33. (5) ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 67.