31982R3066

Verordnung (EWG) Nr. 3066/82 der Kommission vom 18. November 1982 betreffend die Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch, dem bei der Einfuhr in ein Drittland eine besondere Behandlung zugute kommtr

Amtsblatt Nr. L 323 vom 19/11/1982 S. 0016 - 0016


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3066/82 DER KOMMISSION

vom 18. November 1982

betreffend die Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch, dem bei der Einfuhr in ein Drittland eine besondere Behandlung zugute kommt

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2931/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 über eine Unterstützung bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, denen bei der Einfuhr in ein Drittland eine besondere Behandlung zugute kommen kann (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2973/79 der Kommission (2) sind die Durchführungsbestimmungen zu der Unterstützung bei der Ausfuhr von Erzeugnissen des Rindfleischsektors, denen bei der Einfuhr in ein Drittland eine besondere Behandlung zugute kommt, erlassen worden.

Die Mengen, für die im Jahr 1982 Lizenzen erteilt wurden, liegen bisher unter den Jahresmengen, die unter die genannte besondere Behandlung bei der Einfuhr fallen können. Es empfiehlt sich daher, die Einreichung neuer Anträge für das Jahr 1982 zuzulassen und zu diesem Zweck von einigen Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1617/82 (4), abzuweichen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c), Absatz 4 Buchstabe d) und Absatz 5 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80

1. können Anträge auf Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch zur Ausfuhr im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2973/79 noch vor dem 24. November 1982 eingereicht werden;

2. übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 26. November 1982 die Liste der Antragsteller unter Angabe der Erzeugnisse;

3. werden die Lizenzen vorbehaltlich einer Entscheidung über die Annahme der Anträge durch die Kommission am 1. Dezember 1982 erteilt.

Artikel 2

Die Kommission entscheidet, inwieweit den Anträgen gemäß Artikel 15 Absatz 6 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 stattgegeben werden kann.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 19. November 1982 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. November 1982

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 334 vom 28. 12. 1979, S. 8.

(2) ABl. Nr. L 336 vom 29. 12. 1979, S. 44.

(3) ABl. Nr. L 241 vom 13. 9. 1980, S. 5.

(4) ABl. Nr. L 180 vom 24. 6. 1982, S. 24.