31982R2938

Verordnung (EWG) Nr. 2938/82 der Kommission vom 3. November 1982 zur fünften Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1842/81 hinsichtlich der Gewährung angepaßter Erstattungen für in Form bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide

Amtsblatt Nr. L 308 vom 04/11/1982 S. 0012 - 0013
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 26 S. 0094
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 26 S. 0094


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2938/82 DER KOMMISSION

vom 3. November 1982

zur fünften Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1842/81 hinsichtlich der Gewährung angepasster Erstattungen für in Form bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1451/82 (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 6 und Artikel 24,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1188/81 des Rates vom 28. April 1981 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung angepasster Erstattungen für in Form bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide und der Kriterien für die Festsetzung ihrer Höhe sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 betreffend bestimmte nicht unter Anhang II des Vertrages fallende Waren (3), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1188/81 bleiben die Mengen Getreide, die Gegenstand des aktiven Veredelungsverkehrs sind, bei der Bestimmung der unter Kontrolle gestellten Mengen und des Koeffizienten ausser Betracht, um zu vermeiden, daß für Getreide, für das keine Einfuhrabschöpfung erhoben wurde, eine Ausfuhrerstattung gewährt wird.

Die unter die Rgelung des aktiven Veredelungsverkehrs fallenden Mengen können nur festgestellt werden, falls die Einfuhren im Rahmen dieser Regelung erfolgt sind. Der Koeffizient kann nicht alljährlich vor dem 1. August bestimmt werden in den Fällen, in denen die Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs während des Wirtschaftsjahrs zur Anwendung kommt, in dem der Koeffizient gilt.

Der obengenannte Nachteil kann vermieden und gleichzeitig der Zweck der Maßnahme erreicht werden, selbst wenn man für die Bestimmung des Koeffizienten die im Rahmen der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs erzeugten Whisky- mengen berücksichtigt, sofern sichergestellt ist, daß im Falle der Verwendung der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs eine bestimmte eingeführte Getreidemenge für die Herstellung von alkoholischen Getränken verwendet wird, ohne unter die Zahlungserklärung gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1842/81 (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2440/82 (5), zu fallen. In diesem Fall müssen die Mitgliedstaaten bei der Einfuhrgenehmigung im Rahmen der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs auf die den Zollstellen vorgeführten Getreidemengen einen Koeffizienten anwenden, der dem in Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1842/81 angegebenen Koeffizienten entspricht. Bei allen diesen Vorgängen wird die Änderung im Berechnungsverfahren dieses Koeffizienten durch die Änderung des Verfahrens zur Bestimmung der Menge, auf die er anzuwenden ist, neutralisiert.

Ergibt sich eine wesentliche Änderung im Verhältnis zwischen dem Getreide, das die Bedingungen des Artikels 9 Absatz 2 des Vertrages erfuellt, und dem Getreide, das Gegenstand des aktiven Veredelungsverkehrs ist, oder wird die Erstattung für gewisse Bestimmungsländer abgeschafft, so führt die Anwendung des vorgenannten Verfahrens zur Bestimmung des Koeffizienten zu einem ungenauen Ergebnis. Die Anwendung eines solchen Verfahrens ist daher nur dann zu gestatten, wenn es nicht erforderlich ist, die Bestimmungen für diese Fälle anzuwenden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1842/81 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 6 erhält folgende Fassung:

»Artikel 6

(1) Für die Anwendung von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1188/81 gelten

a) als ausgeführte Gesamtmengen die Mengen alkoholischer Getränke, die die Bedingungen des Artikels 9 Absatz 2 des Vertrages erfuellen und nach einer Bestimmung ausgeführt werden, für welche die Erstattung gilt. Die zu erbringenden Nachweise sind die in Artikel 12 genannten;

b) als vermarktete Mengen die Mengen alkoholischer Getränke, die die Bedingungen des Artikels 9 Absatz 2 des Vertrages erfuellen und im Hinblick auf ihre Bereitstellung zum menschlichen Verbrauch die Erzeugungs- und Lageranlagen endgültig verlassen haben.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten bei der Genehmigung der Einfuhr im Rahmen des aktiven Veredlungsverkehrs jedoch

- auf die den Zollbehörden vorgelegte Getreidemenge den in Artikel 9 genannten Koeffizienten anwenden und

- sicherstellen, daß die Getreidemenge, die als Folge dieser Anwendung in den freien Verkehr verbracht wird, auch für die Herstellung der alkoholischen Getränke gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1188/81 verwendet wird,

so gelten als ausgeführte Gesamtmengen und als vermarktete Gesamtmengen die Mengen alkoholischer Getränke, die in Absatz 1 genannt sind, einschließlich der alkoholischen Getränke, deren Verarbeitung im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs als abgeschlossen gilt.

(3) Absatz 2 erster Gedankenstrich gilt nicht, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 3 Absatz 2 erster Gedankenstrich oder des Artikels 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1188/81 erfuellt sind.

(4) Die Vorschriften des Absatzes 2 stehen einer Anpassung des Koeffizienten nicht entgegen, die erfolgt, um die Zahlung der Einfuhrabschöpfungen für Nebenerzeugnisse zu gewährleisten, die im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs gewonnen werden, aber nicht zur Ausfuhr bestimmt sind.

(5) Findet Absatz 2 Anwendung, so wird für das im zweiten Gedankenstrich dieses Absatzes genannte in den freien Verkehr verbrachte Getreide keine Ausfuhrerstattung gewährt."

2. An Artikel 16 wird folgender Absatz angefügt:

»(4) Die Mitgliedstaaten, die Artikel 6 Absatz 2 anwenden, teilen zusammen mit den Angaben gemäß Absätze 2 und 3 die Angaben über die Getreidemenge gemäß Artikel 6 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich mit."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. August 1982.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. November 1982

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 164 vom 14. 6. 1982, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 121 vom 5. 5. 1981, S. 3.

(4) ABl. Nr. L 183 vom 4. 7. 1981, S. 10.

(5) ABl. Nr. L 261 vom 9. 9. 1982, S. 15.