Verordnung (EWG) Nr. 2936/82 der Kommission vom 28. Oktober 1982 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf Kupfersulfat mit Ursprung in Jugoslawien
Amtsblatt Nr. L 308 vom 04/11/1982 S. 0007 - 0009
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2936/82 DER KOMMISSION vom 28. Oktober 1982 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf Kupfersulfat mit Ursprung in Jugoslawien DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3017/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1580/82 (2), insbesondere auf Artikel 11, nach Konsultationen in dem durch dieselbe Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuß, in Erwägung nachstehender Gründe: Im Mai 1982 erhielt die Kommission einen Antrag auf Verfahrenseinleitung, der vom Europäischen Ausschuß der Verbände der Chemischen Industrie (CEFIC) im Namen eines Herstellers - Manica Spa (Rovereto) - gestellt wurde, auf den ein Grossteil der Gemeinschaftsproduktion von Kupfersulfat entfällt. Da der Antrag genügend Beweismaterial über das Vorliegen von Dumpingpraktiken bei der gleichartigen Ware mit Ursprung in Jugoslawien sowie einer dadurch verursachten bedeutenden Schädigung enthielt, gab die Kommission durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (3) die Einleitung eines Verfahrens betreffend Einfuhren von Kupfersulfat mit Ursprung in Jugoslawien bekannt und leitete die Untersuchung auf Gemeinschaftsebene ein. Die Kommission hat die bekanntermassen betroffenen Hersteller und Ausführer in Jugoslawien sowie die bekanntermassen betroffenen Einführer, das Ausfuhrland und den Antragsteller offiziell davon unterrichtet. Die Kommission hat den unmittelbar betroffenen Parteien Gelegenheit gegeben, ihren Standpunkt schriftlich und mündlich vorzutragen. Sowohl die Hersteller und alle jugoslawischen Ausführer nach der Gemeinschaft als auch Einführer von Kupfersulfat aus Jugoslawien haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Um festzustellen, ob Dumpingpraktiken und eine Schädigung vorliegen, hat die Kommission alle Informationen eingeholt und geprüft, die sie für notwendig erachtete, und bei der grössten jugoslawischen Import-Export-Organisation für Kupfersulfat, Jugohemija in Belgrad, bei den beiden jugoslawischen Herstellern Zorka Sabac und Zupa sowie ihren Exportvertretern Jugohemija, Adria Commerce und Progreß Kontrollen an Ort und Stelle durchgeführt. Diese Ermittlungen umfassten alle Einfuhren von jugoslawischem Kupfersulfat in die Gemeinschaft während des Bezugszeitraums. Die Kommission hat von dem antragstellenden Hersteller in der Gemeinschaft ausführliche schriftliche Angaben zur Frage der Schädigung und deren Ursache angefordert und erhalten. Ferner hat die Kommission beim Antragsteller Kontrollen an Ort und Stelle vorgenommen. Zur Feststellung des Normalwerts der betreffenden Ware wurde für das Jahr bis Mai 1982 ein mittlerer Ab-Werk-Preis für den jugoslawischen Binnenmarkt ermittelt. Die Untersuchung ergab, daß beide jugoslawischen Ausführer den gleichen Verkaufspreis anwenden, da dessen Höhe von der jugoslawischen Regierung festgesetzt wird; diese Preise wurden anhand von Rechnungen bestätigt. Die Untersuchung ergab ferner, daß alle Produktionskosten in diesen Inlandspreisen weitergegeben wurden. Die jugoslawischen Hersteller und Ausführer beantragten eine Anpassung des Inlandspreises, um der Tatsache Rechnung zu tragen, daß im Bezugszeitraum jugoslawisches Kupfer, das zur Herstellung von Kupfersulfat für den Inlandsbedarf verwendet wurde, rund 15 % teurer war als das am Weltrohstoffmarkt erhältliche Kupfer, das zur Herstellung von Kupfersulfat für die Ausfuhr verwendet wurde. Die Ermittlungen ergaben jedoch, daß die Verwendung von Kupfer unterschiedlicher Bezugsquellen weder Unterschiede zwischen Kupfersulfat für das Inland und Kupfersulfat für das Ausland noch sonstige, die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussende Unterschiede zur Folge hatte, die gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstaben a) bis d) der Verordnung (EWG) Nr. 3017/79 berücksichtigt werden müssten. Jedoch wurde der jugoslawische Inlandspreis herabgesetzt, indem die Inzidenz des jugoslawischen Zolls berücksichtigt wurde, der auf Kupfereinfuhren erhoben und bei der Ausfuhr von Kupfersulfat erstattet wird. Für alle Ausfuhren nach der Gemeinschaft im Bezugszeitraum wurden die Ausfuhrpreise ab Werk ermittelt; dabei wurden gegebenenfalls die Vertreterprovisionen sowie die Transport- und Versicherungskosten bis zur Grenze der Gemeinschaft berücksichtigt. Beim Vergleich des Normalwerts mit diesen Ausfuhrpreisen ergab sich eine gewogene mittlere Dumpingspanne von 34 % des durchschnittlichen Preises cif Gemeinschaftsgrenze. Hinsichtlich der Schädigung, die dem betreffenden Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren zugefügt wurde, haben die der Kommission während der Untersuchung zugänglichen Beweismittel ergeben, daß die Gesamteinfuhren von Kupfersulfat aus Jugoslawien in die Gemeinschaft von 980 Tonnen im Jahr 1980 auf 3 500 Tonnen im Jahr 1981, also um rund 257 %, gestiegen sind, und zwar war ausschließlich der italienische Markt betroffen. Die Einfuhren stiegen im ersten Halbjahr 1982 auf 4 275 Tonnen, d. h. erneut um mehr als 200 %; diesmal entfiel ein Drittel der Verkäufe auf den griechischen Markt und der Rest auf Italien. Die Untersuchung ergab, daß die Preise so weit unterboten wurden, daß sie sogar unter den Produktionskosten lagen. So wurde festgestellt, daß die Kosten des Antragstellers für die Herstellung von Kupfersulfat erheblich höher waren als der Preis des jugoslawischen Produkts cif Gemeinschaftsgrenze. Hinsichtlich der Auswirkungen auf den betreffenden Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ergab die Untersuchung, daß die Kupfersulfatproduktion des Antragstellers von 18 684 Tonnen in der Saison 1979/80, d. h. nach den vom Antragsteller übermittelten Daten von August 1979 bis Juli 1980, auf 16 067 Tonnen 1980/81 und auf rund 9 200 Tonnen 1981/82 gefallen ist. Die vom Antragsteller für die Produktion von Kupfersulfat genutzte Kapazität sank von 74 % im Jahr 1979/80 auf 64 % im Jahr 1980/81 und 31 % im Jahr 1981/82. Die Menge des beim Antragsteller eingelagerten Kupfersulfats erhöhte sich von rund 300 Tonnen Ende der Saison 1978/79 auf 1 300 Tonnen 1979/80. Bis Ende Juni 1982 hatten sich die Lagerbestände auf 2 000 Tonnen erhöht. Die Zahl der vom Antragsteller beschäftigten Personen sank von Ende 1979 bis Ende 1982 um 20 %. Es drohen zusätzliche Entlassungen, falls der Antragsteller gezwungen ist, das jetzige Produktionsvolumen beizubehalten oder noch zu verringern. Die vom Antragsteller vorgenommenen Verkäufe von Kupfersulfat am italienischen Markt verringerten sich von 14 399 Tonnen im Jahr 1980/81 auf 9 700 Tonnen im Jahr 1981/82. Die Kupfersulfatausfuhren des Antragstellers nach Griechenland sanken zugunsten der jugoslawischen Ausfuhren von 3 408 Tonnen im Jahr 1980/81 auf 400 Tonnen im Jahr 1981/82. Im gleichen Zeitraum erhöhte sich der Marktanteil der gedumpten Ware in Italien von 5 % im Jahr 1980 auf 54 % im Jahr 1981 und in Griechenland von 0 % auf 100 % im ersten Halbjahr 1982. Der Anstieg in Griechenland erklärt sich aus der Tatsache, daß ein Vertrag zur Belieferung der einzigen griechischen Vertriebsfirma nach einer Ausschreibung dem jugoslawischen Hersteller statt, wie vorher, dem Antragsteller zugeschlagen wurde. Die Bruttogewinne des Antragstellers aus allen Verkäufen verringerten sich von 1980/81 bis 1981/82 um etwa 50 %. Kupfersulfat macht rund 77 % des Gesamtabsatzes des Antragstellers aus. Die Kommission hat die Schädigung aufgrund anderer Faktoren - insbesondere die Höhe des Verbrauchs und die Höhe der nicht gedumpten Einfuhren in den relevanten Märkten - in Betracht gezogen, die sich einzeln oder zusammen ebenfalls auf den Antragsteller auswirken. Obwohl der Verbrauch auf dem italienischen und dem griechischen Markt in den Jahren 1981 und 1982 in grösserem Ausmaß rückläufig war, erhöhte sich im gleichen Zeitraum der Marktanteil des jugoslawischen Produkts auf diesen Märkten. Die Einfuhren aus anderen Ländern der Gemeinschaft oder aus Drittländern waren während des gesamten Zeitraums geringfügig; zur Zeit kommen rund 92 % des in Italien eingeführten Kupfersulfats aus Jugoslawien. Die Einfuhren von Kupfersulfat in Griechenland im ersten Halbjahr 1982 kamen zu 100 % aus Jugoslawien. Der Antragsteller kaufte im Bezugszeitraum erhebliche Mengen Kupfersulfat aus Jugoslawien entweder direkt von den Ausführern oder indirekt über Einführer in Italien. Nach dem Vorbringen der jugoslawischen Hersteller und Ausführer konnten die Einfuhren des jugoslawischen Erzeugnisses in Italien keine Schädigung verursachen, da der Antragsteller die Ware auf dem italienischen Markt mit Gewinn weiterverkaufte. Die Untersuchung zeigte jedoch, daß der Antragsteller diese Käufe tätigen musste, als er versuchte, die Auswirkungen des Schadens einzugrenzen und sich seinen Kundenstamm dadurch zu erhalten, daß er verhinderte, daß die eingeführte Ware zu Dumpingpreisen an seine Kunden verkauft wurde. Unter diesen Umständen und um eine weitere Schädigung während des Verfahrens zu verhindern, erfordern die Interessen der Gemeinschaft ein unverzuegliches Eingreifen seitens der Kommission durch die Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kupfersulfat mit Ursprung in Jugoslawien. Mit Rücksicht auf das Ausmaß des vorläufig festgestellten Schadens und zu dessen Behebung sollte der Zollsatz 15,4 % betragen. Es empfiehlt sich, eine Frist festzusetzen, in der die interessierten Parteien nach Einführung des vorläufigen Zolls ihren Standpunkt darlegen und eine mündliche Anhörung durch die Kommission beantragen können - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Für Kupfersulfat der Tarifstelle 28.38 A ex II des Gemeinsamen Zolltarifs (NIMEXE-Kennziffer 28.38-27) mit Ursprung in Jugoslawien wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt. (2) Der Zoll beträgt 15,4 %. (3) Der Zoll wird auf der Basis des gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1496/80 der Kommission vom 11. Juni 1980 über die Anmeldung der Angaben für den Zollwert und über vorzulegende Unterlagen (1) angemeldeten Wertes festgesetzt. (4) Für die Anwendung des Zolls sind die geltenden Zollbestimmungen maßgebend. (5) Die Abfertigung der in Absatz 1 genannten Waren zum freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von einer Sicherheitsleistung in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig. Artikel 2 Unbeschadet Artikel 7 Absatz 4 Buchstaben b) und c) der Verordnung (EWG) Nr. 3017/79 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung ihren Standpunkt darlegen und ihre mündliche Anhörung durch die Kommission beantragen. Vorbehaltlich der Artikel 11, 12 und 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3017/79 gilt dieser Zoll für einen Zeitraum von vier Monaten oder bis zum Erlaß endgültiger Maßnahmen durch den Rat. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. Oktober 1982 Für die Kommission Wilhelm HAFERKAMP Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 339 vom 31. 12. 1979, S. 1. (2) ABl. Nr. L 178 vom 22. 6. 1982, S. 9. (3) ABl. Nr. C 161 vom 26. 6. 1982, S. 2. (1) ABl. Nr. L 154 vom 21. 6. 1980, S. 16.