31982R2870

Verordnung (EWG) Nr. 2870/82 des Rates vom 21. Oktober 1982 über die Beschränkung der Ausfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse nach den Vereinigten Staaten von Amerika

Amtsblatt Nr. L 307 vom 01/11/1982 S. 0003 - 0010
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 16 S. 0028
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 16 S. 0028


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( 1 ) SIEHE SEITE 13 DIESES AMTSBLATTS .

( 2 ) ABL . NR . L 148 VOM 28 . 6 . 1968 , S . 1 .

( 3 ) ABL . NR . L 139 VOM 25 . 6 . 1971 , S . 6 .

( 4 ) ABL . NR . L 124 VOM 8 . 6 . 1970 , S . 1 .

( 5 ) SIEHE SEITE 27 DIESES AMTSBLATTS .

( 6 ) ABL . NR . L 83 VOM 30 . 3 . 1981 , S . 40 .

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2870/82 DES RATES

VOM 21 . OKTOBER 1982

ÜBER DIE BESCHRÄNKUNG DES AUSFUHR BESTIMMTER STAHLERZEUGNISSE NACH DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN _

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 113 ,

AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

DIE GEMEINSCHAFT HAT MIT DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA EINE VEREINBARUNG ( 1 ) _ IM FOLGENDEN " VEREINBARUNG " GENANNT _ GETROFFEN , DIE VORSIEHT , DASS EINERSEITS DIE VERFAHREN WEGEN DUMPING UND SUBVENTIONIERUNG SOWIE SONSTIGE MASSNAHMEN EINGESTELLT WERDEN UND DASS ANDERERSEITS DIE AUSFUHREN BESTIMMTER STAHLERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT NACH DEN VEREINIGTEN STAATEN ZEITWEILIG AUF BESTIMMTE MENGEN BESCHRÄNKT WERDEN . IN AUSFÜHRUNG DER VEREINBARUNG SIND NUN IN DER GEMEINSCHAFT MASSNAHMEN ZUR BESCHRÄNKUNG DER STAHLAUSFUHREN AUF DEN MARKT DER VEREINIGTEN STAATEN ZU ERGREIFEN .

NACH DER VEREINBARUNG BETREFFEN DIE AUSFUHRBESCHRÄNKUNGEN STAHLERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT . DIE BESTIMMUNG DES URSPRUNGS DIESER ERZEUGNISSE ERFOLGT NACH DEM GELTENDEN GEMEINSCHAFTSRECHT , ALSO DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 802/68 DES RATES VOM 27 . JUNI 1968 ÜBER DIE GEMEINSAME BEGRIFFSBESTIMMUNG FÜR DEN WARENURSPRUNG ( 2 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1318/71 ( 3 ) .

IM HINBLICK AUF EINE SACHGEMÄSSE BEWIRTSCHAFTUNG WERDEN DIE MENGEN , AUF DIE DIE GEMEINSCHAFT NACH DER VEREINBARUNG DIE AUSFUHREN BESCHRÄNKEN WILL , AUF DIE MITGLIEDSTAATEN AUFGETEILT . ZU DIESEM ZWECK IST EIN VERTEILUNGSSCHLÜSSEL FESTZULEGEN . ES IST DANN SACHE DER MITGLIEDSTAATEN , DIE IHNEN ZUGEWEISENEN QUOTEN NACH OBJEKTIVEN KRITERIEN AUF DIE EINZELNEN UNTERNEHMEN ZU VERTEILEN .

DER GEMEINSCHAFTLICHE CHARAKTER DER AUSFUHRBESCHRÄNKUNGEN WIRD DURCH EINE SOLCHE AUFTEILUNG DER AUSFUHRMENGEN AUF DIE MITGLIEDSTAATEN UND DURCH DIE SCHAFFUNG EINER GEMEINSCHAFTSRESERVE GEWÄHRLEISTET .

EINE GEMEINSCHAFTSRESERVE ERMÖGLICHT ES , EVENTÜLLE NACHTEILE DER GEWÄHLTEN VERTEILUNG AUSZUGLEICHEN UND EINE OPTIMALE NUTZUNG DER EXPORTMÖGLICHKEITEN SICHERZUSTELLEN .

DIE AUFTEILUNG DER NACH DER VEREINBARUNG BESTEHENDEN GESAMT-AUSFUHRMÖGLICHKEITEN AUF DIE MITGLIEDSTAATEN MUSS AUFGRUND DER HERKÖMMLICHEN HANDELSSTRÖME ERFOLGEN , WOBEI ETWAIGE AUSWIRKUNGEN DER AMERIKANISCHEN MASSNAHMEN AUF DIE EINFUHR VON STAHLERZEUGNISSEN AUS DEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND .

GEMÄSS DER VEREINBARUNG SIND GEEIGNETE MASSNAHMEN ZU ERGREIFEN , UM ANOMALE KONZENTRATIONEN DER AUSFUHREN AUF BESTIMMTE ZEITPUNKTE ZU VERHINDERN .

DIE POLITIK DER GEMEINSCHAFT IM STAHLBEREICH SOLL ES DER EISEN - UND STAHLINDUSTRIE DER GEMEINSCHAFT INSBESONDERE ERMÖGLICHEN , SICH AN DIE BEDINGUNGEN DES INTERNATIONALEN WETTBEWERBS ANZUPASSEN . ANGESICHTS DER BEZIEHUNG ZWISCHEN DEN BEMÜHUNGEN UM EINE UMSTRUKTURIERUNG DER INDUSTRIE UND DEN ZWÄNGEN , DENEN DIE VEREINBARUNG RECHNUNG TRAEGT , SOWIE AUFGRUND DER TATSACHE , DASS DIE VEREINBARUNG AUF ERZEUGNISSE BESCHRÄNKT IST , DIE IHREN URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT HABEN , IST VORZUSEHEN , DASS IN DEN DEN UNTERNEHMEN ERTEILTEN AUSFUHRLIZENZEN DAS UNTERNEHMEN ANGEGEBEN WIRD , DAS IN DER GEMEINSCHAFT STAHL ERZEUGT UND SEINEN SITZ IN DEM MITGLIEDSTAAT HAT , WELCHER DIE LIZENZ AUFGRUND DER IHM ZUGEWIESENEN QUOTE ERTEILT .

IM HINBLICK AUF DIE INTERESSEN DER VERTRIEBSUNTERNEHMEN MUSS JEDOCH DAFÜR GESORGT WERDEN , DASS DIESE LIZENZEN NICHT NUR UNTER UNTERNEHMEN DER STAHLINDUSTRIE ÜBERTRAGEN WERDEN KÖNNEN , SONDERN DASS AUCH EINE ABTRETUNG AN VERTRIEBSUNTERNEHMEN MÖGLICH IST , VOR ALLEM IN DEN FÄLLEN , IN DENEN DIE STAHLERZEUGER IHRE ERZEUGNISSE ÜBER VERTRIEBSUNTERNEHMEN ABSETZEN .

ES ERSCHEINT NOTWENDIG UND GEGENWÄRTIG AUSREICHEND , DASS DIE MITGLIEDSTAATEN DIE EINHALTUNG DIESER REGELUNG DURCH ANWENDUNG DER IN IHREN RECHTSVORSCHRIFTEN VORGESEHENEN SANKTIONSMÖGLICHKEITEN SICHERSTELLEN .

UM DIE ANWENDUNG DER VORGESEHENEN BESTIMMUNGEN ZU ERLEICHTERN , IST ES ANGEBRACHT , EIN VERFAHREN FESTZULEGEN , DAS EINE ENGE MITARBEIT ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN UND DER KOMMISSION IM RAHMEN EINES AUSSCHUSSES VORSIEHT . HIERFÜR GENÜGT ES , DAS DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1023/70 DES RATES VOM 25 . MAI 1970 ZUR FESTLEGUNG EINES GEMEINSAMEN VERFAHRENS FÜR DIE VERWALTUNG MENGENMÄSSIGER KONTINGENTE ( 4 ) VORGESEHENE VERFAHREN ANZUWENDEN _

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

( 1 ) ES WERDEN GEMEINSCHAFTLICHE AUSFUHRBESCHRÄNKUNGEN FÜR DIE ZEIT VOM 1 . NOVEMBER 1982 BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1983 _ IM FOLGENDEN " ANLAUFZEIT " GENANNT _ UND FÜR DIE JAHRE 1984 UND 1985 ERLASSEN ; SIE GELTEN FÜR NACH DEM 1 . NOVEMBER 1982 ERFOLGENDE AUSFUHREN AUS DER GEMEINSCHAFT NACH DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA _ IM FOLGENDEN " USA " GENANNT _ BEI STAHLERZEUGNISSEN , DIE IHREN URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT HABEN UND IN ANHANG I AUFGEFÜHRT UND NÄHER BEZEICHNET SIND .

UNTER USA IST IM SINNE DIESER VERORDNUNG DAS AMERIKANISCHE ZOLLGEBIET MIT DEN AMERIKANISCHEN FREIZONEN NACH ANHANG II ZU VERSTEHEN .

( 2 ) DIE BESTIMMUNG DES URSPRUNGS DER UNTER DIESE VERORDNUNG FALLENDEN WAREN ERFOLGT NACH DEM GELTENDEN GEMEINSCHAFTSRECHT .

ARTIKEL 2

( 1 ) DIE KOMMISSION BERECHNET DIE HÖCHSTMENGEN FÜR AUSFUHREN AUS DER GEMEINSCHAFT FÜR DIE ANLAUFZEIT UND DIE JAHRE 1984 UND 1985 NACH ERZEUGNISGRUPPEN ANHAND FOLGENDER PROZENTSÄTZE DER AMERIKANISCHEN MARKTVERSORGUNG IM SINNE VON ARTIKEL 5 DER VEREINBARUNG :

ERZEUGNISGRUPPEN PROZENTSATZ

BLECHE , KALT GEWALZT 5,11 %

GROBBLECH 5,36 %

PROFILE UND TRAEGER 9,91 %

STABSTAHL , WARM GEWALZT 2,38 %

BLECHE , ÜBERZOGEN 3,27 %

WEISSBLECH 2,20 %

SCHIENEN 8,90 %

( 2 ) DIE NACH ABSATZ 1 BERECHNETEN HÖCHSTMENGEN FÜR AUSFUHREN AUS DER GEMEINSCHAFT WERDEN VON DER KOMMISSION NEU BERECHNET , UM EINER ÄNDERUNG DER AMERIKANISCHEN MARKTVERSORGUNG RECHNUNG ZU TRAGEN .

( 3 ) DIE HÖCHSTMENGEN KÖNNEN FERNER ZU FOLGENDEM ZWECK UNTER DEN IN DER VEREINBARUNG VORGESEHENEN BEDINGUNGEN GEMÄSS DEM IN ARTIKEL 8 GENANNTEN VERFAHREN NEU BERECHNET WERDEN :

_ VORZEITIGE INANSPRUCHNAHME ODER ÜBERTRAGUNG VON LIZENZEN AUF DAS FOLGENDE JAHR ,

_ ÜBERTRAGUNG AUF ANDERE ERZEUGNISGRUPPEN ,

_ BEWILLIGUNG ZUSÄTZLICHER MENGEN BEI VERKNAPPUNG DES ANGEBOTS ,

_ BERÜCKSICHTIGUNG MÖGLICHER ABWEICHUNGEN IN DEN MONATEN AUGUST , SEPTEMBER UND OKTOBER 1982 GEGENÜBER DER SAISONÜBLICHEN HANDELSSTRUKTUR .

ARTIKEL 3

( 1 ) DIE KOMMISSION TEILT DIE NACH ARTIKEL 2 FESTGELEGTEN UND BERECHNETEN HÖCHSTMENGEN FÜR AUSFUHREN AUS DER GEMEINSCHAFT FÜR DIE ANLAUFZEIT UND DIE JAHRE 1984 UND 1985 NACH ANHANG III AUF DIE MITGLIEDSTAATEN AUF .

( 2 ) DIE KOMMISSION KONSULTIERT REGELMÄSSIG DEN AUSSCHUSS FÜR DIE VEREINBARUNG , DER IN ARTIKEL 3 ABSATZ 2 DER ENTSCHEIDUNG NR . 2872/82/EGKS DER KOMMISSION ÜBER BESCHRÄNKUNGEN FÜR DIE AUSFUHR VON STAHLERZEUGNISSEN IN DIE VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA ( 5 ) VORGESEHEN IST , ZUM STAND DER ERTEILUNG VON LIZENZEN UND ZU DEN FÜR EINE OPTIMALE NUTZUNG DER GESAMTHÖCHSTMENGE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN .

ARTIKEL 4

DIE MITGLIEDSTAATEN ÜBERTRAGEN IN DEN ERSTEN ACHT TAGEN DES DRITTEN MONATS JEDES QUARTALS DEN TEIL DER QUOTE , FÜR DEN SIE KEINE LIZENZEN ERTEILT HABEN , AN EINE GEMEINSCHAFTSRESERVE . DIESE WIRD VON DER KOMMISSION NACH ANHÖRUNG DES AUSSCHUSSES FÜR DIE VEREINBARUNG EINEM ODER MEHREREN MITGLIEDSTAATEN ZUGEWIESEN , SOWEIT DIE OPTIMALE NUTZUNG DER AUSFUHRHÖCHSTMENGEN ODER SCHWIERIGKEITEN BEI DER HANDHABUNG DES SYSTEMS EINE ANPASSUNG DER QUOTEN ERFORDERLICH MACHEN .

DIE KOMMISSION KANN DIE TECHNISCHEN VORAUSSETZUNGEN FESTLEGEN , DIE FÜR DIE LIZENZERTEILUNG DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN IM RAHMEN DER ZUSÄTZLICHEN ZUWEISUNG GELTEN .

ARTIKEL 5

( 1 ) FÜR AUSFUHREN AUS DER GEMEINSCHAFT GEMÄSS ARTIKEL 1 IN DER ZEIT VOM 1 . NOVEMBER 1982 BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1985 SIND DER ZUSTÄNDIGEN ZOLLSTELLE IN DER GEMEINSCHAFT EINE AUSFUHRLIZENZ , DIE VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DES MITGLIEDSTAATS IM RAHMEN DER DIESEM NACH ARTIKEL 3 UND GEGEBENENFALLS ARTIKEL 4 ZUGEWIESENEN QUOTEN ERTEILT WIRD , SOWIE EINE AUSFUHRBESCHEINIGUNG VORZULEGEN .

DIE MITGLIEDSTAATEN LEGEN FÜR JEDES QUARTAL DIE MENGEN FEST , FÜR DIE SIE FÜR DIE EINZELNEN ERZEUGNISGRUPPEN LIZENZEN AUSZUSTELLEN BEABSICHTIGEN ; SIE TEILEN DIESE MENGEN DER KOMMISSION INNERHALB DER ERSTEN FÜNFZEHN TAGE DES JEWEILIGEN QUARTALS MIT . DABEI TRAGEN SIE DAFÜR SORGE , DASS BEI DER ERTEILUNG DER AUSFUHRLIZENZEN FÜR JEDES QUARTAL EINE AUSREICHENDE VERTEILUNG DER AUSFUHREN AUF DAS GESAMTE JAHR UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER FÜR DEN HANDEL MIT JEDER ERZEUGNISGRUPPE TYPISCHEN JAHRESZEITLICHEN SCHWANKUNGEN GEWÄHRLEISTET WIRD . VORBEHALTLICH EINER GENEHMIGUNG DURCH DIE KOMMISSION DÜRFEN DIE MITGLIEDSTAATEN NICHT FÜR ZWEI AUFEINANDERFOLGENDE QUARTALE AUSFUHRLIZENZEN FÜR MENGEN ERTEILEN , DIE MEHR ALS 55 % DES FÜR DIE ANLAUFZEIT UND 65 % DES FÜR DIE JAHRE 1984 UND 1985 ZUGETEILTEN KONTINGENTS BETRAGEN .

VORBEHALTLICH UNTERABSATZ 2 KÖNNEN DIE MITGLIEDSTAATEN NACH MASSGABE DES NICHT AUSGENUTZTEN TEILS DER WÄHREND DER ANLAUFZEIT ODER IN DEN JAHREN 1984 UND 1985 ERTEILTEN UND AN IHRE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN ZURÜCKGEGEBENEN LIZENZEN NEUE AUSFUHRLIZENZEN IN DER ANLAUFZEIT BZW . DEN JAHREN 1984 UND 1985 ERTEILEN .

( 2 ) FÜR DIE LIZENZERTEILUNG GELTEN FOLGENDE KRITERIEN :

_ DIE VORSCHRIFTEN DIESER VERORDNUNG , INSBESONDERE ÜBER DIE VON DER KOMMISSION NACH ARTIKEL 3 ZUGEWIESENEN QUOTE , SIND EINZUHALTEN .

_ DIE HERKÖMMLICHEN AUSFUHRSTRÖME DER UNTERNEHMEN IN DEN JAHREN 1977 BIS 1981 SIND UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER DURCH DIESE VERORDNUNG FESTGELEGTEN GRUNDSÄTZE EINER HERABSETZUNG ZU BEACHTEN .

_ DIE HERKÖMMLICHE VERTEILUNG DER AUSFUHRSTRÖME NACH DEN VEREINIGTEN STAATEN AUF DAS JAHR IST ZU BEACHTEN .

_ DIE AUSFUHRMÖGLICHKEITEN NACH DIESER VERORDNUNG SIND ZU NUTZEN UND OPTIMAL ZU VERWALTEN .

_ DIE MÖGLICHKEITEN NACH ARTIKEL 4 SIND ZU BEACHTEN .

_ ETWAIGE NEUE MÖGLICHKEITEN AUFGRUND DIESER VERORDNUNG SIND OPTIMAL ZU NUTZEN .

JEDE LIZENZ GIBT DAS UNTERNEHMEN AN , DAS IN DER GEMEINSCHAFT STAHL ERZEUGT UND SEINEN SITZ IN DEM MITGLIEDSTAAT HAT , WELCHER DIE LIZENZ AUFGRUND DER IHM ZUGEWIESENEN QUOTE ERTEILT .

( 3 ) EINE ÜBERTRAGUNG VON AUSFUHRLIZENZEN UNTER UNTERNEHMEN DER STAHLINDUSTRIE ODER VON SOLCHEN UNTERNEHMEN AN VERTRIEBSUNTERNEHMEN IST ZULÄSSIG , SOFERN ES SICH UM EIN UND DIESELBE ERZEUGNISGRUPPE HANDELT UND DIE ÜBERTRAGUNG DEN BEHÖRDEN DES MITGLIEDSTAATS , IN DEM DAS ÜBERTRAGENDE UNTERNEHMEN SEINEN SITZ HAT , VORHER ANGEZEIGT WIRD . ÜBERTRAGUNGEN DIESER ART SIND AUCH ZWISCHEN UNTERNEHMEN MIT SITZ IN VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN ZULÄSSIG .

( 4 ) IN EINEM MITGLIEDSTAAT DER GEMEINSCHAFT ERTEILTE LIZENZEN SIND IN DER GESAMTEN GEMEINSCHAFT GÜLTIG .

( 5 ) DIE MITGLIEDSTAATEN SORGEN DAFÜR , DASS AUSFUHREN OHNE VORLAGE DER IN DIESEM ARTIKEL BEZEICHNETEN LIZENZ UND VERSTÖSSE GEGEN ANDERE LIZENZERTEILUNGSVORSCHRIFTEN GEAHNDET WERDEN . DIE MITGLIEDSTAATEN MELDEN DER KOMMISSION IN VON DIESER FESTGELEGTEN ZEITABSTÄNDEN ALLE VERSTÖSSE GEGEN DIE GENANNTEN BESTIMMUNGEN UND ALLE MASSNAHMEN ZUR AHNDUNG .

( 6 ) DIE KOMMISSION KANN DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZU DEN ABSÄTZEN 1 BIS 4 ERLASSEN UND FESTLEGEN , WELCHE AUSKÜNFTE ÜBER DIE BETREFFENDEN LIZENZEN UND AUSFUHREN IHR ZU LIEFERN SIND .

ARTIKEL 6

( 1 ) DIE MITGLIEDSTAATEN BELASTEN IHRE QUOTEN NACH ARTIKEL 3 UND GEGEBENENFALLS ARTIKEL 4 MIT DEN MENGEN , DIE IN DEN VON IHNEN ERTEILTEN LIZENZEN ANGEGEBEN SIND ; DIES GILT AUCH BEI DER NACHTRAEGLICHEN ÜBERTRAGUNG EINER LIZENZ AUF EIN UNTERNEHMEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS .

( 2 ) DIE AUSFUHREN VON UNTER DIESE VERORDNUNG FALLENDEN ERZEUGNISSEN WERDEN VON DEN MITGLIEDSTAATEN LAUFEND ERFASST . ALS AUSFUHRTERMIN GILT DER TAG , AN DEM DIE ZOLLSTELLE DES MITGLIEDSTAATS DER AUSFUHR EINE AUSFUHRANMELDUNG ODER EIN DOKUMENT NACH ARTIKEL 18 DER RICHTLINIE 81/177/EWG DES RATES VOM 24 . FEBRUAR 1981 ZUR HARMONISIERUNG DER VERFAHREN FÜR DIE AUSFUHR VON GEMEINSCHAFTSWAREN ( 6 ) ERHÄLT .

( 3 ) DIE AUSNUTZUNG EINER QUOTE DURCH EINEN MITGLIEDSTAAT WIRD NACH DEN LIZENZEN BERECHNET , DIE ER GEMÄSS ARTIKEL 5 ERTEILT HAT .

ARTIKEL 7

( 1 ) AUSFUHREN IN DIE USA WERDEN , WENN DIE WARE UNVERÄNDERT ODER OHNE NENNENSWERTE VERÄNDERUNGEN WIEDER AUS DEN USA AUSGEFÜHRT WERDEN SOLL , AUF DIE QUOTE DES MITGLIEDSTAATS ANGERECHNET , IN DEM DIE LIZENZ ERTEILT WORDEN IST . SOBALD DEN BEHÖRDEN DIESES MITGLIEDSTAATS DER NACHWEIS FÜR DIE WIEDERAUSFUHR AUS DEN USA ERBRACHT WIRD , ERHÖHT SICH DIE QUOTE DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS FÜR DEN ZEITRAUM , IN DEM DER NACHWEIS ERBRACHT WURDE , UM DEN ENTSPRECHENDEN BETRAG .

( 2 ) DIE KOMMISSION KANN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU DIESEM ARTIKEL ERLASSEN .

ARTIKEL 8

WIRD AUF DAS VERFAHREN DIESES ARTIKELS BEZUG GENOMMEN , SO FINDET ARTIKEL 11 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1023/70 ANWENDUNG .

ARTIKEL 9

DIESE VERORDNUNG TRITT AM TAG IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT .

SIE GILT AB 1 . NOVEMBER 1982 .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 21 . OKTOBER 1982 .

IM NAMEN DES RATES

DER PRÄSIDENT

U . ELLEMANN-JENSEN

ANHÄNGE : SIEHE ABL .