31982R2742

Verordnung (EWG) Nr. 2742/82 der Kommission vom 13. Oktober 1982 über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von getrockneten Trauben

Amtsblatt Nr. L 290 vom 14/10/1982 S. 0028 - 0030


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2742/82 DER KOMMISSION

vom 13. Oktober 1982

über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von getrockneten Trauben

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 516/77 des Rates vom 14. März 1977 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1118/81 (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung des Rates Nr. 129 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der anzuwendenden Umrechnungskurse der gemeinsamen Agrarpolitik (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2543/73 (4), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Vermarktungsbedingungen für getrocknete Trauben waren im Wirtschaftsjahr 1981/82 durch den Wettbewerb bestimmter Drittländer gekennzeichnet, deren Preise wesentlich unter den in der Gemeinschaft notierten Preisen lagen. Durch diese Einfuhren wurde die Vermarktung der Gemeinschaftserzeugnisse stark beeinträchtigt. Die Bestände in der Gemeinschaft von Sultaninen belaufen sich jetzt auf 60 % der Ernte dieses Wirtschaftsjahres. Bestimmte Drittländer wenden ein niedriges Preisniveau an. Es besteht die Gefahr, daß andere Drittländer ihre Ausfuhrpreise anpassen, um ihren Marktanteil in der Gemeinschaft zu halten. Diese Gefahr wird dadurch verstärkt, daß die Angebotsmengen von getrockneten Trauben in Drittländern steigen.

Unter diesen Bedingungen ist der Markt der Gemeinschaft ernsten Störungen ausgesetzt, die die in Artikel 39 des Vertrages niedergelegten Ziele gefährden können.

Durch die Schutzmaßnahmen soll verhindert werden, daß die eingeführten getrockneten Trauben zu anomal niedrigen Preisen vermarktet werden.

Dies kann nur durch die Einführung eines Mindestpreises, der bei der Einfuhr in die Gemeinschaft einzuhalten ist, sowie durch die Erhebung einer Ausgleichsabgabe auf die Erzeugnisse erreicht werden, bei denen dieser Preis nicht eingehalten wird.

Die Ausgleichsabgabe ist auf Grundlage der Preise der wichtigsten liefernden Drittländer zu berechnen.

Die Schutzmaßnahmen müssen von allen Zollstellen angewandt werden. Die Maßnahmen können erst eine gewisse Zeit nach ihrer Veröffentlichung voll wirksam werden; um ihre Wirksamkeit nicht zu gefährden, sollte die Überführung in den freien Verkehr in dieser Zeit ausgesetzt werden.

Bei der gegenwärtigen Währungslage ergibt die Umrechnung des in ECU festgesetzten Mindestpreises in Landeswährung kein einheitliches Preisniveau. Dadurch könnten Handelsverzerrungen entstehen. Dies ist durch Anwendung eines Koeffizienten bei der Umrechnung von ECU in Landeswährung mittels der repräsentativen Kurse vermeidbar. Bei der Festsetzung dieses Koeffizienten sollte für die Mitgliedstaaten, deren Währungen untereinander innerhalb eines augenblicklichen Hoechstabstands von 2,25 % gehalten werden, der Unterschied zwischen dem repräsentativen Kurs und dem Leitkurs, für die anderen Mitgliedstaaten der zur Berechnung der Währungsausgleichsbeträge verwendete Durchschnittskurs herangezogen werden. Der Koeffizient ist zu überprüfen, wenn er während der Geltungsdauer der vorliegenden Maßnahmen als zur Vermeidung schwerer Handelsverzerrungen zu niedrig angesehen wird.

Die Ausgleichsabgabe sollte nicht erhoben werden für Erzeugnisse aus Drittländern, die bereit und in der Lage sind, die Preise der von ihnen ausgeführten Erzeugnisse zu gewährleisten und sicherzustellen, daß alle Handelsverzerrungen vermieden werden.

Die Entwicklung der Einfuhr getrockneter Trauben muß überwacht werden. Hierfür eignet sich die Anwendung der Einfuhrlizenzregelung. Zu diesem Zweck sollte die Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2666/82 (6), angewandt werden.

Bei Korinthen erfolgen gegenwärtig keine Einfuhren zu Niedrigpreisen. Korinthen sind daher von Handelsbeschränkungen auszunehmen. Da sich der Handel mit ihnen nicht immer leicht vom Handel mit anderen getrockneten Trauben unterscheidet, sollte die Einfuhrlizenzregelung während der Geltungsdauer der Schutzmaßnahmen auf alle getrockneten Trauben angewandt werden.

Der besonderen Lage der Erzeugnisse, die bei Veröffentlichung dieser Verordnung bereits das Ausfuhrland verlassen haben, sollte Rechnung getragen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für getrocknete Trauben, ausgenommen Korinthen, der Tarifstellen 08.04 B I und B II des Gemeinsamen Zolltarifs wird die Überführung in den freien Verkehr bis zum 27. Oktober 1982 ausgesetzt.

Artikel 2

(1) Bei der Einfuhr getrockneter Trauben, ausser Korinthen, der Tarifstellen 08.04 B I und B II des Gemeinsamen Zolltarifs ist ein Mindestpreis von 106,7 ECU je 100 kg Nettogewicht einzuhalten.

(2) Bei Nichteinhaltung des Mindestpreises wird eine Ausgleichsabgabe von 16,0 ECU je 100 kg Nettogewicht erhoben.

(3) Auf den Mindestpreis und die Ausgleichsabgabe sind nach der Umrechnung in Landeswährung mittels der repräsentativen Kurse folgende Koeffizienten anzuwenden:

für DM: 0,906

für hfl: 0,936

für £stg: 0,883

für bfr/lfr: 1,046

für ffr: 1,068

für Lira: 1,025

für dkr, Ir£ und Dr: 1,000.

(4) Die Ausgleichsabgabe gemäß Absatz 2 wird nicht erhoben auf Einfuhren aus Drittländern, die bereit und in der Lage sind zu gewährleisten, daß der Einfuhrpreis von Erzeugnissen mit Ursprung in und Herkunft aus ihrem Hoheitsgebiet nicht unter dem Mindestpreis liegt und alle Handelsverzerrungen vermieden werden.

Drittländer, für welche dieser Absatz zutrifft, sollen in ein von der Kommission erstelltes Verzeichnis aufgenommen werden.

Artikel 3

(1) Beim Abschluß der Zollformalitäten zur Überführung in den freien Verkehr vergleichen die Mitgliedstaaten bei jeder Warenpartie den Einfuhrpreis mit dem entsprechenden Mindestpreis, der am Tag des Abschlusses dieser Formalitäten gilt.

(2) Der Mindestpreis gilt als eingehalten, wenn sich aus dem in Absatz 1 genannten Vergleich ergibt, daß der Einfuhrpreis in der Währung des einführenden Mitgliedstaats nicht unter dem Mindestpreis liegt.

(3) Der Einfuhrpreis ist in der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr abzugeben, und dieser Anmeldung sind sämtliche zur Überprüfung dieses Preises erforderlichen Papiere beizufügen.

Artikel 4

(1) Zur Feststellung des Einfuhrpreises werden folgende Faktoren berücksichtigt:

a) fob-Preis im Ausfuhrland,

b) Transport- und Versicherungskosten bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft.

(2) Sind die in Absatz 1 genannten Faktoren nicht in der Währung des einführenden Mitgliedstaats ausgedrückt, so werden sie unter Anwendung der Vorschriften zur Ermittlung des Zollwerts der Ware in die Währung des einführenden Mitgliedstaats umgerechnet.

(3) Geht der fob-Preis im Ausfuhrland aus der den Zollstellen vorgelegten Rechnung nicht hervor, unternehmen die zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten die erforderlichen Schritte zur Feststellung dieses Preises.

Artikel 5

(1) Bei jeder Einfuhr von Erzeugnissen der Tarifstellen 08.04 B I und B II des Gemeinsamen Zolltarifs ist eine Einfuhrlizenz vorzulegen; diese wird von den Mitgliedstaaten jedem Antragsteller unabhängig vom Sitz des Antragstellers innerhalb der Gemeinschaft erteilt.

Die Lizenz gilt für die ganze Gemeinschaft.

(2) Die Einfuhrlizenz wird nach Stellung einer Kaution von 2 ECU je 100 kg Nettogewicht erteilt. Die Kaution verfällt ganz oder teilweise, wenn die Einfuhr nicht oder nur teilweise innerhalb der Geltungsdauer der Lizenz getätigt wird.

(3) Für die in diesem Artikel genannten Lizenzen gelten die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80.

(4) Die Einfuhrlizenzen gelten 75 Tage ab Ausgabetag.

(5) Der Antrag auf die Einfuhrlizenz und die Einfuhrlizenz selbst müssen enthalten:

a) in Feld 7 die Warenbezeichnung »Korinthen" oder »getrocknete Trauben, ausgenommen Korinthen",

b) in Feld 8 die Tarifstelle des Gemeinsamen Zolltarifs mit vorgestelltem »ex",

c) in Feld 14 das

Die Einfuhrlizenz gilt nur für Erzeugnisse mit Ursprung in dem in Feld 14 genannten Land. Artikel 6

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission jeden Freitag durch Fernschreiben über die Mengen von

- Korinthen und

- getrockneten Trauben, ausgenommen Korinthen,

für die in der vorangegangenen Woche Einfuhrlizenzen erteilt wurden, aufgeschlüsselt nach Ursprungsland.

Artikel 7

Artikel 1 und 2 kommen nicht zur Anwendung, wenn sich die Zollstellen überzeugt haben, daß die zur Überführung in den freien Verkehr angemeldeten Erzeugnisse das Ausfuhrland vor dem Tag der Veröffentlichung dieser Verordnung verlassen haben und wenn die Einfuhranmeldung bei den Zollstellen nicht später als am 31. Dezember 1982 eingeht.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft und gilt bis 31. August 1983.

Artikel 2 bis 5 gelten ab 28. Oktober 1982.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Straßburg, den 13. Oktober 1982

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 73 vom 21. 3. 1977, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 118 vom 30. 4. 1981, S. 10.

(3) ABl. Nr. 106 vom 30. 10. 1962, S. 2553/62.

(4) ABl. Nr. L 263 vom 19. 9. 1973, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 338 vom 13. 12. 1980, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 283 vom 6. 10. 1982, S. 7.