Verordnung (EWG) Nr. 2674/82 des Rates vom 4. Oktober 1982 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2194/81 zur Festsetzung der Grundregeln für die Produktionsbeihilferegelung für getrocknete Weintrauben und getrocknete FeigenB
Amtsblatt Nr. L 284 vom 07/10/1982 S. 0003 - 0003
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2674/82 DES RATES vom 4. Oktober 1982 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2194/81 zur Festsetzung der Grundregeln für die Produktionsbeihilferegelung für getrocknete Weintrauben und getrocknete Feigen DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 516/77 des Rates vom 14. März 1977 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1118/81 (2), insbesondere auf Artikel 3d Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2194/81 (3) erhalten eine Produktionsbeihilfe diejenigen Verarbeiter, die im Falle von Korinthen eine Menge, die mindestens 15 % der vertraglichen Menge entspricht, nicht zu für den Verkauf bestimmten getrockneten Weintrauben verarbeitet haben; damit soll die angemessene Qualität des Fertigerzeugnisses gewährleistet werden. Es hat sich gezeigt, daß die Qualitätsanforderungen für Sultaninen die Einführung einer ähnlichen Verpflichtung für die Verarbeiter dieses Erzeugnisses erfordern, und zwar unter Berücksichtigung seiner besonderen Qualitätsmerkmale - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2194/81 erhält folgende Fassung: »Artikel 9 (1) Die Produktionsbeihilfe wird den Verarbeitern gewährt, die gemäß Artikel 2 und 6 Verträge abgeschlossen und eine Menge, die im Falle von Korinthen mindestens 15 % und im Falle von Sultaninen mindestens 8 % der vertraglichen Menge entspricht, nicht zu für den Verkauf bestimmten getrockneten Weintrauben verarbeitet haben. (2) Die Beihilfe wird den Betreffenden auf Antrag gezahlt, sobald die von dem Mitgliedstaat, in dem die Verarbeitung erfolgt, bezeichnete Stelle festgestellt hat, - daß der Verarbeiter dem Erzeuger oder der Einlagerungsstelle einen Preis gezahlt hat, der mindestens dem Mindestpreis für die in dem Vertrag aufgeführten Mengen entspricht und sich nach den tatsächlichen gelieferten Qualitäten richtet, oder der Einlagerungsstelle den Preis gezahlt hat, der in dem entweder im Anschluß an einen Verkauf durch Ausschreibung oder zu im voraus festgesetzten Preisen abgeschlossenen Vertrag angegeben ist, - daß die Erzeugnisse, die Gegenstand von Verträgen waren, verarbeitet oder gemäß Absatz 1 für andere Bestimmungszwecke abgesetzt worden sind, - daß die aus der Verarbeitung gewonnenen Erzeugnisse noch festzulegenden Qualitätsnormen entsprechen. (3) Die Beihilfe wird nur für die vertragliche Menge getrockneter Weintrauben gezahlt, die zu für den Verkauf bestimmten getrockneten Weintrauben verarbeitet worden ist." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 15. Oktober 1982 für getrocknete Weintrauben der Ernte 1982. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 4. Oktober 1982. Im Namen des Rates Der Präsident H. GROVE (1) ABl. Nr. L 73 vom 21. 3. 1977, S. 1. (2) ABl. Nr. L 118 vom 30. 4. 1981, S. 10. (3) ABl. Nr. L 214 vom 1. 8. 1981, S. 1.