Verordnung (EWG) Nr. 2666/82 der Kommission vom 5. Oktober 1982 zur fünften Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, insbesondere hinsichtlich der Einfuhr und Ausfuhr kleiner Mengen
Amtsblatt Nr. L 283 vom 06/10/1982 S. 0007 - 0008
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 26 S. 0069
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 26 S. 0069
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2666/82 DER KOMMISSION vom 5. Oktober 1982 zur fünften Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, insbesondere hinsichtlich der Einfuhr und Ausfuhr kleiner Mengen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1451/82 (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 5, Artikel 16 Absatz 6 und Artikel 24 sowie die entsprechenden Vorschriften der übrigen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, in Erwägung nachstehender Gründe: Im Interesse einer Vereinfachung der Verwaltungsverfahren ist eine Lizenz nicht erforderlich und nicht vorzulegen für Geschäfte über kleine Mengen, es sei denn, daß eine Vorausfestsetzung der Abschöpfung oder Erstattung beantragt wird. Die Erfahrungen im Zusammenhang mit Zollkontingenten haben gezeigt, daß eine Ausnahme auch dann gemacht werden sollte, wenn die Inanspruchnahme besonderer Einfuhr- oder Ausfuhrvereinbarungen durch eine Lizenz gewährt wird. Die Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 49/82 (4), sollte daher entsprechend geändert werden. Bei dieser Gelegenheit ist in der deutschen Fassung ein Fehler in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 zu verbessern. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme sämtlicher zuständiger Verwaltungsausschüsse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 wird wie folgt geändert: 1. In der deutschen Fassung erhält Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) erster Gedankenstrich folgende Fassung: »- im Rahmen eines Zollverfahrens, das die Einfuhr unter Aussetzung der anzuwendenden Zölle, Abgaben gleicher Wirkung oder Abschöpfungen erlaubt,". 2. Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung: »(1) Eine Lizenz ist nicht erforderlich und nicht vorzulegen für Vorgänge: - die in Artikel 5, 19 b) und 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 genannt sind oder - denen keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen oder - deren Menge die Ausstellung einer Lizenz erforderlich gemacht hätte, für die die Kaution 5 ECU oder weniger beträgt, wobei jedoch die Kautionsmenge, wenn die dem Wert von 5 ECU entsprechende Menge in kg sich nicht auf 50 oder ein Vielfaches von 50 bezieht, jeweils auch noch die darüber hinausgehende Menge, in kg bis zu 50 oder bis zum nächsthöheren Vielfachen von 50 deckt. Ist jedoch die Lizenz auf eine Anzahl lebender Tiere ausgestellt und entspricht die Kaution von 5 ECU nicht einer vollen Stückzahl lebender Tiere, so deckt der Hoechstbetrag der Kaution auch die nächsthöhere Stückzahl lebender Tiere. Wird von den Bestimmungen des vorhergehenden Unterabsatzes abgewichen, muß eine Lizenz vorgelegt werden, wenn die Vorausfestsetzung der Abschöpfung oder Erstattung beantragt wird oder wenn die Ausfuhr oder die Einfuhr stattfindet im Rahmen eines Präferenzverfahrens, von welchem der Vorteil durch eine Lizenz gewährt wird." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. November 1982. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 5. Oktober 1982 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 164 vom 14. 6. 1982, S. 1. (3) ABl. Nr. L 338 vom 13. 12. 1980, S. 1. (4) ABl. Nr. L 7 vom 12. 1. 1982, S. 7.