Verordnung (EWG) Nr. 2518/82 der Kommission vom 16. September 1982 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1598/77 über die Durchführungsbestimmungen zur verbilligten Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen
Amtsblatt Nr. L 268 vom 17/09/1982 S. 0041 - 0041
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2518/82 DER KOMMISSION vom 16. September 1982 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1598/77 über die Durchführungsbestimmungen zur verbilligten Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1183/82 (2), insbesondere auf Artikel 25, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1080/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über die verbilligte Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1188/82 (4), insbesondere auf Artikel 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Die jeweilige Höhe der Gemeinschaftsbeteiligung an der Finanzierung der einzelnen Kategorien von Milcherzeugnissen, die an Schüler abgegeben werden, wird in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1598/77 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1329/82 (6), festgesetzt. Aufgrund der bisherigen Erfahrung ist der aussergewöhnliche Fall vorzusehen, daß der Gesamtbetrag der gemeinschaftlichen und staatlichen Zuschüsse für ein in einer Schule verzehrtes Milcherzeugnis den Preis überschreitet, zu dem dieses Erzeugnis angekauft oder verkauft würde, falls diese Zuschüsse nicht gewährt würden. In diesem Falle sind diese Zuschüsse entsprechend zu kürzen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse - Artikel 1 In Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1598/77 wird folgender Absatz 1a hinzugefügt: »(1a) Verkaufen oder kaufen die Stellen, Behörden oder Einrichtungen, die die in Absatz 1 genannten Zuschüsse erhalten sollen, ein Erzeugnis zu einem Preis, der niedriger ist als der Gesamtbetrag der gemeinschaftlichen und staatlichen Zuschüsse, so werden diese Zuschüsse abweichend von Absatz 1 entsprechend gekürzt um sicherzustellen, daß sie den Preis des betreffenden Erzeugnisses nicht überschreiten." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 16. September 1982 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13. (2) ABl. Nr. L 140 vom 20. 5. 1982, S. 1. (3) ABl. Nr. L 131 vom 26. 5. 1977, S. 8. (4) ABl. Nr. L 140 vom 20. 5. 1982, S. 7. (5) ABl. Nr. L 177 vom 16. 7. 1977, S. 22. (6) ABl. Nr. L 150 vom 28. 5. 1982, S. 73.