Verordnung (EWG) Nr. 2487/82 der Kommission vom 14. September 1982 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorbeugende Rücknahmen von Äpfeln zu genehmigen
Amtsblatt Nr. L 265 vom 15/09/1982 S. 0014 - 0015
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2487/82 DER KOMMISSION vom 14. September 1982 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorbeugende Rücknahmen von Äpfeln zu genehmigen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1738/82 (2), insbesondere auf Artikel 15a Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EWG) Nr. 1596/79 der Kommission vom 26. Juli 1979 über vorbeugende Rücknahmen von Äpfeln und Birnen (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2486/82 (4), regelt die Voraussetzungen, unter denen vorbeugende Rücknahmen genehmigt werden dürfen. Für das Wirtschaftsjahr 1982/83 wird die Apfelerzeugung auf 7 120 000 Tonnen geschätzt. Die voraussichtlichen Überschüsse gegenüber einer Erzeugung von 6 200 000 Tonnen betragen also 920 000 Tonnen. Die vorbeugenden Rücknahmen dürfen sich höchstens auf 40 v. H. dieser Menge, also 368 000 Tonnen, beziehen. Diese Menge ist für die Sorten, die Gegenstand dieser Rücknahmen sein können, auf die einzelnen Mitgliedstaaten nach Maßgabe der voraussichtlichen Überschüsse in jedem Mitgliedstaat aufzuteilen. Die gemäß Artikel 17 Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 mitgeteilten Preise lagen auf mehreren repräsentativen Märkten der Gemeinschaft unter dem Grundpreis. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Mitgliedstaaten dürfen den auf ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Erzeugerorganisationen erlauben, im Wirtschaftsjahr 1982/83 vorbeugende Rücknahmen von Äpfeln durchzuführen. Artikel 2 (1) Die vorbeugenden Rücknahmen dürfen sich nur auf 368 000 Tonnen beziehen, die folgendermassen auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden: Belgien 22 800 Tonnen, Dänemark 1 800 Tonnen, Deutschland 25 000 Tonnen, Griechenland 20 000 Tonnen, Frankreich 119 500 Tonnen, Irland 590 Tonnen, Italien 143 700 Tonnen, Luxemburg 75 Tonnen, Niederlande 32 000 Tonnen, Vereinigtes Königreich 2 535 Tonnen. (2) Die vorbeugenden Rücknahmen dürfen sich nur auf Äpfel der Handelsklasse II der im Anhang aufgeführten Sorten beziehen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 14. September 1982 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1. (2) ABl. Nr. L 190 vom 1. 7. 1982, S. 7. (3) ABl. Nr. L 189 vom 27. 7. 1979, S. 47. (4) Siehe Seite 13 dieses Amtsblatts. ANHANG Liste der Apfelsorten, die vorbeugend aus dem Markt genommen werden dürfen Golden Delicious Imperatore Red Delicious und Mutationen Stark Deliciuos Stark Crimson Black Stayman Staymanred Stayman Winesap Richared Macintosh Red Schöner von Boskoop Delicious Pilafa