Verordnung (EWG) Nr. 2442/82 der Kommission vom 7. September 1982 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2819/79, mit der die Einfuhr bestimmter Textilwaren aus gewissen Drittländern einer Gemeinschaftsüberwachung unterworfen wurde
Amtsblatt Nr. L 261 vom 09/09/1982 S. 0019 - 0019
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 28 S. 0093
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 28 S. 0096
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2442/82 DER KOMMISSION vom 7. September 1982 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2819/79, mit der die Einfuhr bestimmter Textilwaren aus gewissen Drittländern einer Gemeinschafts- überwachung unterworfen wurde DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 288/82 des Rates vom 5. Februar 1982 betreffend die gemeinsame Einfuhrregelung (1), insbesondere auf Artikel 10, nach Anhörung des durch Artikel 5 der vorgenannten Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit Verordnung (EWG) Nr. 2819/79 der Kommission (2), verlängert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3785/81 (3) und geändert durch die Verordnungen (EWG) Nr. 1656/81 (4) und (EWG) Nr. 2208/82 (5) hat die Kommission bestimmte Textilwaren aus bestimmten Drittländern einer Gemeinschaftsüberwachung unterworfen. Durch die Verordnung (EWG) Nr. 636/82 (6) des Rates vom 15. März 1982 wurde eine Gemeinschaftsregelung geschaffen, die einheitliche Bedingungen in allen Mitgliedstaaten für bestimmte Textilwaren festlegt, die nach Be- oder Verarbeitung in gewissen Drittländern wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden. Die Gründe für die Einführung dieser Maßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in den Mittelmeerländern, die mit der Gemeinschaft Abkommen über Präferenzregelungen geschlossen haben, bestehen nicht mehr für Wiedereinfuhren in die Gemeinschaft nach Be- oder Verarbeitung in bestimmten Drittländern. Daher müssen diese Maßnahmen geändert werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der zweite Satz des Artikels 4, Absatz »a" der Verordnung (EWG) Nr. 2819/79 wird gestrichen. Artikel 2 Die Verordnung (EWG) Nr. 2819/79 der Kommission findet keine Anwendung für Waren, die nach passivem Veredelungsverkehr wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden und denen eine vorherige Bewilligung beigefügt ist, die in Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 636/82 des Rates ausgestellt wurde. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am 1. September 1982 in Kraft. Sie gilt bis zum 31. Dezember 1982. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 7. September 1982 Für die Kommission Wilhelm HAFERKAMP Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 35 vom 9. 2. 1982, S. 1. (2) ABl. Nr. L 320 vom 15. 12. 1979, S. 9. (3) ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1981, S. 41. (4) ABl. Nr. L 165 vom 23. 6. 1981, S. 8. (5) ABl. Nr. L 235 vom 10. 8. 1982, S. 17. (6) ABl. Nr. L 76 vom 20. 3. 1982, S. 1.