31982R2292

Verordnung (EWG) Nr. 2292/82 der Kommission vom 19. August 1982 zur Änderung und Ergänzung der Verordnung (EWG) Nr. 2102/75 zur Feststellung der zur Herstellung einer Tonne Kartoffelstärke benötigten Menge Kartoffeln

Amtsblatt Nr. L 245 vom 20/08/1982 S. 0014 - 0018
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 26 S. 0042
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 26 S. 0042


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2292/82 DER KOMMISSION

vom 19. August 1982

zur Änderung und Ergänzung der Verordnung (EWG) Nr. 2102/75 zur Feststellung der zur Herstellung einer Tonne Kartoffelstärke benötigten Menge Kartoffeln

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1451/82 (2),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2742/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Erstattungen bei der Erzeugung für Getreide und Reis (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1460/82 (4), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2124/82 (5), mit der die Verordnung (EWG) Nr. 2102/75 (6) zuletzt geändert wurde, ist der Anhang letzterer Verordnung durch detailliertere Sätze ergänzt worden, die aufgrund einer genaueren Ermittlung des Stärkegehalts der Kartoffeln festgelegt wurden.

Die Erfahrung zeigt jedoch, daß eine derart genaue Bestimmung des Stärkegehalts der Kartoffeln im Rahmen einer der beiden in der Gemeinschaft verwendeten Methoden nicht möglich ist. Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2102/75 ist deshalb zu ändern, wobei gleichzeitig die geeigneten Maßnahmen vorzusehen sind, um etwaige damit verbundene Nachteile für die Kartoffelerzeuger zu vermeiden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2102/75 wird wie folgt geändert und ergänzt:

1. Der Anhang wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

2. Artikel 1 wird durch den folgenden Absatz 3 ergänzt:

»(3) Wird der Stärkegehalt der Kartoffeln mit Hilfe der Reimannschen oder der Perowschen Waage bestimmt und entspricht dieser Gehalt einer Zahl, die in Zeile zwei oder drei der zweiten Spalte des Anhangs erscheint, so gelten die Sätze, die der zweiten oder dritten Zeile entsprechen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. August 1982

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 164 vom 14. 6. 1982, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 57.

(4) ABl. Nr. L 164 vom 14. 6. 1982, S. 25.

(5) ABl. Nr. L 223 vom 31. 7. 1982, S. 62.

(6) ABl. Nr. L 214 vom 12. 8. 1975, S. 9.