31982R2257

Verordnung (EWG) Nr. 2257/82 der Kommission vom 12. August 1982 zur Regelung der Einfuhr in die Benelux-Länder von bestimmten Textilwaren mit Ursprung in China

Amtsblatt Nr. L 240 vom 14/08/1982 S. 0021 - 0022


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2257/82 DER KOMMISSION

vom 12. August 1982

zur Regelung der Einfuhr in die Benelux-Länder von bestimmten Textilwaren mit Ursprung in China

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3061/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in China (1), insbesondere auf Artikel 11 Absätze 4 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3061/79 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Hoechstmengen festgesetzt werden können. Die Einfuhren in die Benelux-Länder von bestimmten Textilwaren (Kategorie 73), die im Anhang aufgeführt sind, mit Ursprung in China, haben die in Absatz 3 dieses Artikels vorgesehenen Hoechstmengen überschritten oder drohen sie zu überschreiten.

Nach Absatz 5 dieses Artikels wurden China Konsultationsersuchen notifiziert. Bis die Ergebnisse dieser Konsultationen vorliegen, werden für die betreffenden Waren vorläufige Hoechstmengen festgesetzt.

Die betreffenden zwischen dem 1. Januar 1982 und dem Inkrafttreten dieser Verordnung aus China ausgeführten Waren müssen von diesen Hoechstmengen abgezogen werden.

Die Festlegung dieser Hoechstmenge hindert nicht die Einfuhr von unter die Hoechstmengen fallenden Waren, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung aus China abgesandt wurden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vorbehaltlich des Artikels 2 gilt für die Einfuhr in die Benelux-Länder von Waren der im Anhang aufgeführten Warenkategorie mit Ursprung in China die in diesem Anhang angegebene Hoechstmenge.

Artikel 2

(1) Waren im Sinne von Artikel 1, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung aus China in die Benelux-Länder versandt und noch nicht zum freien Verkehr abgefertigt worden sind, werden zum freien Verkehr abgefertigt, sofern anhand eines Schiffladescheins nachgewiesen wird, daß sie tatsächlich vor diesem Zeitpunkt abgesandt wurden.

(2) Alle ab 1. Januar 1982 aus China versandten und zum freien Verkehr abgefertigten Warenmengen werden von den festgelegten Hoechstmengen abgezogen. Diese vorläufigen Hoechstmengen stehen jedoch der Einfuhr der unter diese Hoechstmengen fallenden, aber vor Inkrafttreten dieser Verordnung aus China versandten Waren nicht entgegen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die nach Abschluß der eingeleiteten Konsultationen eine endgültige Hoechstmenge festlegt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. August 1982

Für die Kommission

Étienne DAVIGNON

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 345 vom 31. 12. 1979, S. 1.

ANHANG

1.2.3.4.5.6.7.8 // // // // // // // // // Kate- gorie Nr. // Tarifnummer // NIMEXE- Kennziffer (1982) // Warenbezeichnung // Drittländer // Mitglied- staaten // Einheiten // Hoechstmengen vom 1. Januar bis 31. Dezember 1982 // // // // // // // // // 73 // 60.05 A II b) 3 // 60.05-16; 17; 19 // Oberkleidung, Bekleidungszubehör und andere Wirkwaren, weder gummielastisch noch kautschutiert: A. Oberkleidung und Bekleidungszubehör: II. andere: Trainingsanzuege aus Ge- wirken, weder gummi- elastisch noch kautschutiert, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen // China // BNL // 1 000 Stück // 103 // // // // // // // //