31982R2254

Verordnung (EWG) Nr. 2254/82 der Kommission vom 13. August 1982 zur Regelung des Transfers von Magermilchpulver an die italienische Interventionsstelle durch die Interventionsstellen anderer Mitgliedstaaten

Amtsblatt Nr. L 240 vom 14/08/1982 S. 0009 - 0014


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2254/82 DER KOMMISSION

vom 13. August 1982

zur Regelung des Transfers von Magermilchpulver an die italienische Interventionsstelle durch die Interventionsstellen anderer Mitgliedstaaten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1183/82 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 28,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2099/82 des Rates vom 20. Juli 1982 über den Transfer von Magermilchpulver an die italienische Interventionsstelle durch die Interventionsstellen anderer Mitgliedstaaten (3), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2099/82 werden der italienischen Interventionsstelle 10 000 Tonnen Magermilchpulver aus Beständen der Interventionsstellen der anderen Mitgliedstaaten zur Verfütterung an Schweine und Gefluegel zur Verfügung gestellt, die bis zum 1. Oktober 1982 übernommen werden müssen.

Nunmehr sind die Durchführungsvorschriften zu dieser Maßnahme zu erlassen.

Ausserdem müssen die Interventionsstellen, die damit beauftragt sind, das Magermilchpulver je nach ihren Beständen zur Verfügung zu stellen, bestimmt werden. Die Lagerbestände der deutschen Interventionsstelle erfuellen von der Dauer der Lagerung her die Voraussetzungen für den Verkauf durch die italienische Interventionsstelle, und zwar entsprechend Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2099/82 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 368/77 der Kommission vom 23. Februar 1977 über den Verkauf von Magermilchpulver für Schweine und Gefluegel im Ausschreibungsverfahren (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1753/82 (5), und gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 443/77 der Kommission vom 2. März 1977 über den Verkauf von Magermilchpulver für Schweine und Gefluegel zu einem festen Preis sowie zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 1687/76 und (EWG) Nr. 368/77 (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1753/82. Dieses Magermilchpulver muß den Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 625/78 (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2188/81 (8), entsprechen.

Es empfiehlt sich, den Transfer von Magermilchpulver in Posten durchzuführen, die entsprechend den von der italienischen Interventionsstelle bezeichneten Lagerhäusern im Bestimmungsland bestimmt werden. Diese Lagerhäuser müssen die Bedingungen gemäß Verordnung (EWG) Nr. 625/78 erfuellen.

Um diese Maßnahme möglichst kostengünstig durchzuführen, muß ein Ausschreibungsverfahren für den Transport des Magermilchpulvers nach Italien durchgeführt werden. Die Interessenten werden über Lagerort und Bestimmungsort der Magermilchpulverposten durch einen Eintrag im Anhang dieser Verordnung informiert.

Bei diesem Transfer wird entsprechend Artikel 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1055/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über die Lagerung und das Verbringen der von Interventionsstellen gekauften Erzeugnisse (9) ein Währungsausgleichsbetrag nicht angewendet. Im Zusammenhang mit den Versandverfahren werden die Artikel 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1722/77 der Kommission vom 28. Juli 1977 über gemeinsame Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1055/77 über die Lagerung und das Verbringen der von Interventionsstellen gekauften Erzeugnisse (10), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1625/78 (11), angewendet.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2099/82 stellt die deutsche Interventionsstelle der italienischen Interventionsstelle 10 000 Tonnen Magermilchpulver zur Verfügung, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 angekauft und im Jahr 1980 eingelegt wurden.

(2) Die deutsche Interventionsstelle führt den Transfer von 10 000 Tonnen Magermilchpulver vor dem 1. Oktober 1982 durch, vorausgesetzt, daß dies materiell möglich ist.

(3) Der Transfer wird für jede in Anhang I dieser Verordnung bezeichnete Menge von den Lagerhäusern bis zu den angegebenen Lagern durchgeführt.

(4) Die deutsche und die italienische Interventionsstelle treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung des zwischen ihnen vereinbarten Übernahmetermins zu gewährleisten.

(5) Im Zusammenahng mit den in Absatz 3 genannten Lagern, in denen das Magermilchpulver von der italienischen Interventionsstelle gelagert wird, gilt Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 625/78.

Artikel 2

(1) Die Säcke, die das von der Interventionsstelle gelieferte Magermilchpulver enthalten, tragen in mindestens 1 cm grossen Buchstaben folgende Aufschrift:

»Latte scremato in polvere ad uso zootecnico in Italia".

(2) Nach Überprüfung der Menge, der Qualität und der Aufmachung des Magermilchpulvers übernimmt die italienische Interventionsstelle die Ware frei Bestimmungsort.

(3) Bei der Übernahme werden dem Vertreter der italienischen Interventionsstelle folgende Unterlagen ausgehändigt:

a) eine Bescheinigung der liefernden Interventionsstelle darüber, daß die Ware den Vorschriften des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 625/78 entspricht;

b) eine Bescheinigung der deutschen Veterinärbehörden, deren Muster in Anhang II der Verordnung enthalten ist. Auf Wunsch der italienischen Behörden wird eine Zweitschrift dieser Bescheinigung der Lieferung beigelegt.

(4) Die deutschen Behörden übernehmen:

a) die Kosten, die sich durch die Veterinärkontrolle zwecks Ausstellung der in Absatz 3 Buchstabe b) genannten Bescheinigung ergeben,

b) alle Kosten, die direkt oder indirekt aus den über die Kontrolle infolge der Anwendung von Absatz 3 Buchstaben a) und b) hinausgehenden Veterinär- bzw. Qualitätskontrollen entstehen, welche auf ihren Wunsch von den zuständigen deutschen Behörden, durchgeführt werden.

(5) Es ist Aufgabe des Mitgliedstaats, der die Ware liefert, dafür zu sorgen, daß die in Absatz 4 Buchstabe b) genannten Kontrollen vor Übernahme der Ware durch die italienische Interventionsstelle durchgeführt werden können.

Artikel 3

(1) Die Höhe der Transportkosten der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Posten wird von der deutschen Interventionsstelle durch ein Ausschreibungsverfahren festgelegt.

Zu diesen Kosten gehören:

a) der Transport (ausgenommen Verladen) von der Laderampe am Versandort bis zur Laderampe am Bestimmungsort;

b) Entladen an der Laderampe des Bestimmungsorts;

c) die Versicherungskosten zur Deckung des Warenwerts, der sich nach dem Interventionspreis des Magermilchpulvers richtet, bis zu dem Entladen gemäß b).

(2) Die Zahlung des in Absatz 1 genannten Unkostenbetrags erfolgt innerhalb von sechs Wochen nach dem Tag, an dem der deutschen Interventionsstelle folgende Unterlagen vorgelegt werden:

a) Rechnung über die Beförderungskosten,

b) Bescheinigung für die Übernahme des Magermilchpulvers von jedem der Abgangslager,

c) Bescheinigung für die Übernahme des Magermilchpulvers von jedem der Bestimmungslager,

d) Frachtbrief,

e) Veterinärerzeugnis,

f) Kopie der Versicherungspolice und, bei Schäden oder Verlust, Verlustmeldungen sowie die Unterlagen, die die Entschädigung der deutschen Interventionsstelle ermöglichen,

g) Zollpapier für die endgültige Einfuhr des Magermilchpulvers nach Italien,

h) das gemeinschaftliche Versandpapier.

(3) Die deutsche Interventionsstelle bestimmt die Ausschreibungsauflagen und -bedingungen entsprechend den Vorschriften dieser Verordnung. Sie müssen insbesondere zur Gewährleistung der ordnungsmässigen Durchführung der Ausschreibung die Stellung einer Kaution vorsehen.

Ausserdem müssen sie jedem Interessenten gleichen Zugang und gleiche Behandlung unabhängig von dem Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft gewährleisten. Zu diesem Zweck teilt die deutsche Interventionsstelle den übrigen Interventionsstellen und der Kommission den Wortlaut der Ausschreibungsbekanntmachung mit, auf die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften spätestens acht Tage vor dem Termin hingewiesen wird, den die deutsche Interventionsstelle als Annahmeschluß für die Angebote festgesetzt hat. (4) Die bei der italienischen Interventionsstelle eingereichten Angebote und der Zuschlag lauten auf DM.

(5) Ein Angebot darf sich nur auf einen Posten beziehen.

(6) Bei jedem Posten erhält derjenige Bieter den Zuschlag, der die besten Bedingungen bietet.

Entsprechen die Angebote nicht den normalerweise üblichen Preisen und Kosten, wird die Ausschreibung eines oder mehrerer Posten aufgehoben.

(7) Die deutschen Behörden benachrichtigen die Kommission über den Verlauf der Ausschreibung und teilen ihr und der italienischen Interventionsstelle unverzueglich die Ergebnisse mit.

Artikel 4

Der Verkauf des Magermilchpulvers das Gegenstand des durch diese Verordnung geregelten Transfers ist, wird von der italienischen Interventionsstelle ausschließlich gemäß Verordnung (EWG) Nr. 368/77 bzw. (EWG) Nr. 443/77 abgewickelt.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. August 1982

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(2) ABl. Nr. L 140 vom 20. 5. 1982, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 223 vom 31. 7. 1982, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 52 vom 24. 2. 1977, S. 19.

(5) ABl. Nr. L 193 vom 3. 7. 1982, S. 6.

(6) ABl. Nr. L 58 vom 3. 3. 1977, S. 16.

(7) ABl. Nr. L 84 vom 31. 3. 1978, S. 19.

(8) ABl. Nr. L 213 vom 1. 8. 1981, S. 1.

(9) ABl. Nr. L 128 vom 24. 5. 1977, S. 1.

(10) ABl. Nr. L 189 vom 29. 7. 1977, S. 36.

(11) ABl. Nr. L 190 vom 13. 7. 1978, S. 17.