Verordnung (EWG) Nr. 1679/82 der Kommission vom 29. Juni 1982 zur Festsetzung der Referenzpreise für Birnen für das Wirtschaftsjahr 1982/83
Amtsblatt Nr. L 186 vom 30/06/1982 S. 0014 - 0014
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1679/82 DER KOMMISSION vom 29. Juni 1982 zur Festsetzung der Referenzpreise für Birnen für das Wirtschaftsjahr 1982/83 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1203/82 (2), insbesondere auf Arikel 27 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 werden alljährlich zu Beginn des Vermarktungsjahres Referenzpreise festgesetzt, die für die gesamte Gemeinschaft gültig sind. Angesichts des Umfangs der Birnenerzeugung in der Gemeinschaft ist für dieses Erzeugnis ein Referenzpreis festzusetzen. Die Vermarktung der im Laufe eines bestimmten Produktionsjahres geernteten Birnen verteilt sich auf die Monate Juni bis Mai des folgenden Jahres. Die geringen Vermarktungsmengen im Juni sowie im Mai des folgenden Jahres lassen die Festsetzung eines für diese Zeiträume geltenden Referenzpreises nicht zu; der Referenzpreis sollte deshalb nur für die Zeit vom 1. Juli bis 30. April des folgenden Jahres festgesetzt werden. Nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 werden die Referenzpreise auf der Grundlage des arithmetischen Mittels der Erzeugerpreise der einzelnen Mitgliedstaaten festgesetzt, wobei dieses Mittel um einen Betrag erhöht wird, der die Kosten für die Beförderung der Gemeinschaftserzeugnisse von den Anbaugebieten bis zu den Verbrauchszentren der Gemeinschaft decken soll. Ferner ist die Entwicklung der Erzeugungskosten für Obst und Gemüse in Rechnung zu stellen. Zur Berücksichtigung der saisonbedingten Preisschwankungen ist das Wirtschaftsjahr in mehrere Abschnitte zu unterteilen und ein Referenzpreis für jeden Abschnitt festzusetzen. Die Erzeugerpreise entsprechen dem Durchschnitt der Notierungen, die während der drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Festsetzung des Referenzpreises für ein in seinen Handelseigenschaften definiertes inländisches Erzeugnis festgestellt wurden. Die Feststellung erfolgt auf dem repräsentativen Markt bzw. den repräsentativen Märkten in den Anbaugebieten mit den niedrigsten Notierungen für Erzeugnisse oder Sorten, welche einen wesentlichen Teil der im Laufe des Jahres bzw. eines Teils des Jahres vermarkteten Erzeugung ausmachen und bestimmten Anforderungen in bezug auf die Aufmachung entsprechen. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Notierungen jedes repräsentativen Marktes bleiben die Notierungen unberücksichtigt, die im Vergleich zu den auf diesem Markt festgestellten normalen Schwankungen als übermässig hoch oder niedrig betrachtet werden können. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für das Wirtschaftsjahr 1982/83 werden die Referenzpreise für Birnen, ausgenommen Mostbirnen (Tarifstelle ex 08.06 B II des Gemeinsamen Zolltarifs), ausgedrückt in ECU je 100 kg Eigengewicht, für die verpackten Erzeugnisse der Güteklasse I aller Grössenklassen wie folgt festgesetzt: - Juli 37,18 - August 31,08 - September 30,85 - Oktober 33,30 - November 35,69 - Dezember 38,30 - Januar bis April einschließlich 39,85. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1982 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 29. Juni 1982 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1. (2) ABl. Nr. L 140 vom 20. 5. 1982, S. 36.