31982R1668

Verordnung (EWG) Nr. 1668/82 des Rates vom 28. Juni 1982 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 878/77 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskursei

Amtsblatt Nr. L 184 vom 29/06/1982 S. 0019 - 0022


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 1668/82 DES RATES

vom 28. Juni 1982

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 878/77 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurse

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 129 des Rates über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2543/73 (2), insbesondere auf Artikel 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die derzeit geltenden repräsentativen Kurse sind durch die Verordnung (EWG) Nr. 878/77 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1207/82 (4), festgesetzt worden. Für die dänische Krone, die griechische Drachme und das irische Pfund sollte ein neuer repräsentativer Kurs bestimmt werden, der der gegenwärtigen wirtschaftlichen Realität näher kommt. Zu gleicher Zeit sollten die in den bisherigen Fassungen der Anhänge III und VIII enthaltenen offenbaren Fehler berichtigt werden. Aus Gründen der Übersichtlichkeit sollten alle repräsentativen Kurse neu veröffentlicht werden.

Bei der Anpassung dieser Kurse ist deren Auswirkungen, vor allem auf die Preise, sowie der Lage in den betreffenden Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. Insbesondere aus diesem Grund ist es erforderlich, daß die Anwendung der neuen Kurse im allgemeinen innerhalb einer angemessenen, grundsätzlich an den Beginn des Wirtschaftsjahres oder an eine Änderung der Preise anknüpfenden Frist erfolgt, ohne deswegen ein sofortiges Wirksamwerden in bestimmten Fällen auszuschließen.

Zur Vermeidung einer unterschiedlichen Behandlung wechselseitig abhängiger Erzeugnisse muß vorgesehen werden, daß die neuen Kurse in den Sektoren Getreide, Eier und Gefluegel, Eieralbumin und Milchalbumin zum gleichen Zeitpunkt angewendet werden.

Der Währungsausschuß wird gehört werden; die vorgesehenen Maßnahmen sind angesichts ihrer Dringlichkeit unter den Bedingungen des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 129 zu erlassen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I bis VIII der Verordnung (EWG) Nr. 878/77 werden durch die Anhänge I bis IX der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 29. Juni 1982 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 28. Juni 1982.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. de KEERSMÄKER

(1) ABl. Nr. 106 vom 30. 10. 1962, S. 2553/62.

(2) ABl. Nr. L 263 vom 19. 9. 1973, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 106 vom 29. 4. 1977, S. 27.

(4) ABl. Nr. L 140 vom 20. 5. 1982, S. 51.

ANHANG

»ANHANG I

BELGIEN/LUXEMBURG

1 ECU = 42,9772 belgische Franken/luxemburgische Franken.

Dieser Kurs gilt ab 6. Mai 1982.

ANHANG II

DÄNEMARK

1 ECU = 8,234 dänische Kronen.

Dieser Kurs gilt ab 29. Juni 1982; jedoch können für die Destillationsmaßnahmen und für die Beihilfen nach den Artikeln 14 und 14a der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 andere Termine festgesetzt werden.

ANHANG III

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

1. 1 ECU = 2,57524 Deutsche Mark.

Dieser Kurs gilt ab

- 20. Mai 1982 für Milch und Milcherzeugnisse;

- 20. Mai 1982 für Rindfleisch;

- 20. Mai 1982 für Schaf- und Ziegenfleisch;

- 1. Juli 1982 für Zucker und Isoglukose;

- 1. August 1982 für Getreide, Eier und Gefluegel, Eieralbumin und Milchalbumin;

- 1. November 1982 für Schweinefleisch;

- 16. Dezember 1982 für Wein; jedoch können für die Destillationsmaßnahmen und für die Beihilfen nach den Artikeln 14 und 14a der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 andere Termine festgesetzt werden;

- 1. Januar 1983 für Fischereierzeugnisse;

- 1. Juli 1984 für Saatgut;

- Beginn des Wirtschaftsjahres 1982/83 für die übrigen Erzeugnisse, für die das Wirtschaftsjahr am 17. Mai 1982 noch nicht begonnen hat;

- 20. Mai 1982 in allen anderen Fällen.

2. Bis zu den unter Nummer 1 angegebenen Terminen gilt folgender Kurs:

1 ECU = 2,65660 Deutsche Mark, ausser bei Saatgut, für das folgendes gilt:

1 ECU = 2,78341 Deutsche Mark bis 30. Juni 1982

und

1 ECU = 2,65660 Deutsche Mark vom 1. Juli 1982 bis 30. Juni 1984.

ANHANG IV

FRANKREICH

1 ECU = 6,19564 französische Franken.

Dieser Kurs gilt ab 6. Mai 1982; jedoch können für die Destillationsmaßnahmen und für die Beihilfen nach den Artikeln 14 und 14a der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 andere Termine festgesetzt werden. ANHANG V

GRIECHENLAND

1. 1 ECU = 66,5526 griechische Drachmen.

Dieser Kurs soll gelten vom

- 1. September 1982 für getrocknete Weintrauben;

- 1. November 1982 für Olivenöl;

- 29. Juni 1982 in allen übrigen Fällen; jedoch können für die Destillationsmaßnahmen und für die Beihilfen nach den Artikeln 14 und 14a der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 andere Termine festgesetzt werden.

2. Vor den unter Ziffer 1 aufgeführten Zeitpunkten ist der folgende Wechselkurs anzuwenden:

1 ECU = 64,8597 griechische Drachmen.

ANHANG VI

IRLAND

1 ECU = 0,691011 irische Pfund.

Dieser Kurs gilt ab 29. Juni 1982; jedoch können für die Destillationsmaßnahmen und für die Beihilfen nach den Artikeln 14 und 14a der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 andere Termine festgesetzt werden.

ANHANG VII

ITALIEN

1. 1 ECU = 1 289,00 italienische Lire.

Dieser Kurs gilt ab

- 17. Mai 1982 für Milch und Milcherzeugnisse;

- 17. Mai 1982 für Rindfleisch;

- 17. Mai 1982 für Schaf- und Ziegenfleisch;

- 1. Juli 1982 für Zucker und Isoglukose;

- 1. Juli 1982 für Saatgut;

- 1. August 1982 für Getreide, Eier und Gefluegel, Eieralbumin und Milchalbumin;

- 1. November 1982 für Schweinefleisch;

- 6. Mai 1982 für Wein; jedoch können für die Destillationsmaßnahmen und für die Beihilfen nach den Artikeln 14 und 14a der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 andere Termine festgesetzt werden;

- 1. Januar 1983 für Fischereierzeugnisse;

- Beginn des Wirtschaftsjahres 1982/83 für die übrigen Erzeugnisse, für die das Wirtschaftsjahr am 1. April 1982 noch nicht begonnen hat;

- 6. Mai 1982 in allen übrigen Fällen.

2. Bis zu den unter Nummer 1 genannten Terminen gilt folgender Kurs:

- 1 ECU = 1 258,00 italienische Lire, wenn dieser Umrechnungskurs nach der Verordnung (EWG) Nr. 3398/81 vor dem 6. Mai 1982 in Kraft getreten ist, insbesondere für Milch und Milcherzeugnisse, Rindfleisch, Schweinefleisch, Olivenöl, Wein und Fischereierzeugnisse;

- 1 ECU = 1 227,00 italienische Lire für die übrigen Sektoren. ANHANG VIII

NIEDERLANDE

1. 1 ECU = 2,75563 niederländische Gulden.

Dieser Kurs gilt ab

- 20. Mai 1982 für Milch und Milcherzeugnisse;

- 20. Mai 1982 für Rindfleisch;

- 20. Mai 1982 für Schaf- und Ziegenfleisch;

- 1. Juli 1982 für Zucker und Isoglukose;

- 1. August 1982 für Getreide, Eier und Gefluegel, Eieralbumin und Milchalbumin;

- 1. November 1982 für Schweinefleisch;

- 16. Dezember 1982 für Wein; jedoch können für die Destillationsmaßnahmen und für die Beihilfen nach den Artikeln 14 und 14a der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 andere Termine festgesetzt werden;

- 1. Januar 1983 für Fischereierzeugnisse;

- 1. Juli 1984 für Saatgut;

- Beginn des Wirtschaftsjahres 1982/83 für die übrigen Erzeugnisse, für die das Wirtschaftsjahr am 17. Mai 1982 noch nicht begonnen hat;

- 20. Mai 1982 in allen anderen Fällen.

2. Bis zu den unter Nummer 1 angegebenen Terminen gilt folgender Kurs:

1 ECU = 2,81318 niederländische Gulden.

ANHANG IX

VEREINIGTES KÖNIGREICH

1 ECU = 0,618655 Pfund Sterling.

Dieser Kurs gilt ab 20. Mai 1982."