31982R1556

Verordnung (EWG) Nr. 1556/82 der Kommission vom 17. Juni 1982 zur Festsetzung der Abschlagszahlungen auf die Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 1981/82

Amtsblatt Nr. L 172 vom 18/06/1982 S. 0017 - 0018


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 1556/82 DER KOMMISSION

vom 17. Juni 1982

zur Festsetzung der Abschlagszahlungen auf die Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 1981/82

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 606/82 (2), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 7,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 878/77 des Rates vom 26. April 1977 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurse (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1207/82 (4), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1443/82 der Kommission vom 8. Juni 1982 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Quotenregelung im Zuckersektor (5) sind die von den Zucker- und den Isoglukoseherstellern als Abschlagszahlungen auf die Produktionsabgaben für das Wirtschaftsjahr 1981/82 zu zahlenden Einheitsbeträge vor dem 1. Juli 1982 festzusetzen und vor dem 1. August 1982 zu erheben. Die Schätzung der Grundproduktionsabgabe und der B-Abgabe gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1443/82 führt zu einem Betrag, der mehr als 60 v. H. der in Artikel 28 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 genannten Hoechstbeträge entspricht. In diesem Fall sind die Einheitsbeträge für Zucker gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1443/82 auf 50 v. H. der betreffenden Hoechstbeträge festzusetzen und der Einheitsbetrag der Abschlagszahlung bei Isoglukose ist auf 40 v. H. des Einheitsbetrags der geschätzten Grundproduktionsabgabe für Zucker festzusetzen.

Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3016/78 der Kommission vom 20. Dezember 1978 zur Festlegung bestimmter Regeln für die Anwendung der Umrechnungskurse für Zucker und Isoglukose (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2545/81 (7), sieht unter XIV a) vor, daß bei der Erhebung der Abschlagszahlungen auf die Produktionsabgabe der am 1. April des betreffenden Wirtschaftsjahres anwendbare repräsentative Kurs gilt. Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1443/82 sind diese Abschlagszahlungen für das Wirtschaftsjahr 1981/82 jedoch vor dem 1. August 1982 zu erheben. Für die Erhebung dieser Abschlagszahlungen ist daher ein durchschnittlicher Umrechnungskurs vorzusehen, der die Änderungen der repräsentativen Kurse während des betreffenden Zeitraums berücksichtigt.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltunsgsausschusses für Zucker -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Einheitsbeträge gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 1443/82 werden für das Wirtschaftsjahr 1981/82 festgesetzt:

a) auf 0,470 ECU je 100 kg Weißzucker als Abschlagszahlung auf die Grundproduktionsabgabe für A-Zucker und B-Zucker,

b) auf 7,043 ECU je 100 kg Weißzucker als Abschlagszahlung auf die B-Abgabe für B-Zucker,

c) auf 0,376 ECU je 100 kg Trockenstoff als Abschlagszahlung auf die Grundproduktionsabgabe für A-Isoglukose und B-Isoglukose.

Artikel 2

Der bei der Umrechnung der in Artikel 1 genannten Einheitsbeträge in Landeswährung anzuwendende Umrechnungskurs ist der während des Wirtschaftsjahres 1981/82 geltende repräsentative Kurs. Wurde dieser Kurs im Laufe dieses Zeitraums geändert, so entspricht der anzuwendende Umrechnungskurs dem pro rata temporis berechneten Durchschnitt der während desselben Wirtschaftsjahres geltenden repräsentativen Kurse.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Juni 1982

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4.

(2) ABl. Nr. L 74 vom 18. 3. 1982, S. 1.

(3) ABl Nr. L 106 vom 29. 4. 1977, S. 27.

(4) ABl Nr. L 140 vom 20. 5. 1982, S. 51.

(5) ABl Nr. L 158 vom 9. 6. 1982, S. 17.

(6) ABl Nr. L 359 vom 22. 12. 1978, S. 11.

(7) ABl Nr. L 248 vom 1. 9. 1981, S. 50.