Verordnung (EWG) Nr. 1431/82 des Rates vom 18. Mai 1982 über besondere Maßnahmen für Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen
Amtsblatt Nr. L 162 vom 12/06/1982 S. 0028 - 0030
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 15 S. 0031
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 25 S. 0170
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 15 S. 0031
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 25 S. 0170
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1431/82 DES RATES vom 18. Mai 1982 über besondere Maßnahmen für Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Produktion von Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen zu Futterzwecken ist für die Gemeinschaft von ständig wachsender Bedeutung. Um die Entwicklung dieser Produktion, die mit den aus Drittländern zum Nulltarif eingeführten Ölkuchen in unmittelbarem Wettbewerb steht, zu fördern, sind weiterhin geeignete Stützungsmaßnahmen vorzusehen. Der Absatz von zu Futterzwecken bestimmten Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen auf dem Markt muß unter ausgewogenen Wettbewerbsbedingungen gegenüber Sojaschrot erfolgen, wobei den Erzeugern ein angemessenes Einkommen zu gewährleisten ist. Die Höhe des Preises für Sojaschrot, mit der die vorstehenden Zielsetzungen verwirklicht werden können, kann durch einen Schwellenpreis für die Auslösung der Beihilfe für zu Futterzwecken bestimmten Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen festgelegt werden. In Anbetracht des unterschiedlichen Nährwerts von Sojaschrot gegenüber Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen und angesichts der Beziehung zwischen dem Preis für Ölkuchen auf der einen und für Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen auf der anderen Seite entspricht ein bestimmter Prozentsatz der Differenz zwischen dem Auslösungspreis und dem auf dem Weltmarkt festgestellten Durchschnittspreis für Ölkuchen dem Betrag der Beihilfe, die zur Erreichung des vorgenannten Zieles gewährt werden soll. Die Erzeugung von zu Ernährungszwecken bestimmten Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen stösst aufgrund der Tatsache, daß solche Erzeugnisse zu verringerten Tarifen aus Drittländern eingeführt werden, auf Schwierigkeiten. Es sind daher in den Wirtschaftsjahren 1982/83 und 1983/84 geeignete Stützungsmaßnahmen erforderlich. Der Absatz der zu Ernährungszwecken bestimmten Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen auf dem Markt muß unter ausgewogenen Wettbewerbsbedingungen gegenüber den eingeführten Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen erfolgen, wobei den Erzeugern ein angemessenes Einkommen zu gewährleisten ist. Das Preisniveau für Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen, mit dem sich die vorstehenden Zielsetzungen verwirklichen lassen, kann durch einen Zielpreis für die zu Ernährungszwecken bestimmten Erzeugnisse festgelegt werden. Die aus Drittländern eingeführten zu Ernährungszwecken bestimmten Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen werden im allgemeinen zu niedrigeren Preisen als die Gemeinschaftserzeugnisse angeboten. Es ist eine Beihilfe zu gewähren, die dem Unterschied zwischen dem Zielpreis und dem Weltmarktpreis entspricht. Um die Anwendung dieser Regelung zu vereinfachen, ist die Beihilfe Unternehmen zu gewähren, die Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen verwenden. Damit die Landwirte in den Genuß der Beihilfe kommen können, ist die Gewährung dieser Beihilfe von der Zusicherung abhängig zu machen, daß die Landwirte mindestens den Mindestpreis erlösen. Die den Mitgliedstaaten aufgrund der Verpflichtungen aus der Anwendung dieser Verordnung entstehenden Ausgaben werden gemäß den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3509/80 (4), von der Gemeinschaft getragen. Diese Verordnung tritt an die Stelle der Verordnung (EWG) Nr. 1119/78 des Rates vom 22. Mai 1978 über besondere Maßnahmen für zu Futterzwecken verwendete Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1459/80 (6). Die Verordnung (EWG) Nr. 1119/78 ist daher aufzuheben. Im Hinblick auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung und die erforderliche Frist für die Schaffung der allgemeinen Regeln und der Einzelheiten der Durchführung dieser Regelung ist jedoch der Beginn des Wirtschaftsjahres 1982/83 hinauszuschieben - (1) ABl. Nr. C 104 vom 26.4.1982, S. 25. (2) ABl. Nr. C 114 vom 6.5.1982, S. 1. (3) ABl. Nr. L 94 vom 28.4.1970, S. 13. (4) ABl. Nr. L 367 vom 31.12.1980, S. 87. (5) ABl. Nr. L 142 vom 30.5.1978, S. 8. (6) ABl. Nr. L 146 vom 12.6.1980, S. 3. HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Es werden besondere Maßnahmen für - Erbsen, ausgenommen Kichererbsen, der Tarifstelle 07.05 B I des Gemeinsamen Zolltarifs, - Puffbohnen und Ackerbohnen der Tarifstelle 07.05 B III des Gemeinsamen Zolltarifs erlassen. Artikel 2 (1) Alljährlich vor dem 1. August wird für das im darauffolgenden Jahr beginnende Wirtschaftsjahr für die Gemeinschaft nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages a) ein Schwellenpreis für die Auslösung der Beihilferegelung, im folgenden "Auslösungspreis" genannt, festgesetzt, wenn die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse zu Futterzwecken verwendet werden; b) ein Zielpreis festgesetzt, wenn diese Erzeugnisse zu Ernährungszwecken verwendet werden. (2) Der Auslösungspreis wird für Sojaschrot so festgesetzt, daß die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse in Futtermitteln unter normalen Wettbewerbsbedingungen mit Ölkuchen verwendet werden können und den Erzeugern von Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen ein angemessenes Einkommen gewährleistet wird. (3) Der Zielpreis für Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen wird in einer für die Erzeuger unter Berücksichtigung des Bedarfs der Gemeinschaft angemessenen Höhe festgesetzt. (4) Der Auslösungspreis bzw. der Zielpreis gilt jeweils für das ganze Wirtschaftsjahr ; dieses umfasst den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. Juni. Das Wirtschaftsjahr 1982/83 umfasst jedoch den Zeitraum vom 1. August 1982 bis zum 30. Juni 1983. (5) Der Auslösungspreis bzw. der Zielpreis bezieht sich auf eine Standardqualität und wird auf der Großhandelsstufe festgesetzt. Diese Qualität wird vom Rat nach dem in Absatz 1 genannten Verfahren festgesetzt. Artikel 3 (1) Liegt der gemäß Artikel 4 Absatz 1 festgestellte Durchschnittspreis des Weltmarktes für Sojaschrot unter dem Auslösungspreis, so wird für die in Artikel 1 genannten, in der Gemeinschaft geernteten und zur Futtermittelherstellung verwendeten Erzeugnisse eine Beihilfe gewährt. Diese Beihilfe beträgt 45 v.H. der Differenz zwischen den beiden Preisen. (2) Liegt der gemäß Artikel 4 Absatz 2 festgestellte Durchschnittspreis des Weltmarktes für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse unter dem für ein Wirtschaftsjahr geltenden Zielpreis, so wird für die in der Gemeinschaft geernteten und zu Ernährungszwecken verwendeten Erzeugnisse eine Beihilfe in Höhe des Unterschieds zwischen diesen beiden Preisen gewährt. (3) Die Beihilfe wird nur solchen Verarbeitern der genannten, zu Futter- oder Ernährungszwecken bestimmten Erzeugnisse gewährt, die - die erforderlichen Bedingungen für den Anspruch auf die Beihilfe erfuellen und - gewährleisten, daß der Erzeuger mindestens den Mindestpreis erlöst hat. Der Mindestpreis wird in einer Höhe festgesetzt, die es unter Berücksichtigung der Marktschwankungen sowie der Kosten für die Beförderung der genannten Erzeugnisse aus den Produktionsgebieten in die Verarbeitungsgebiete den Erzeugern ermöglicht, ein angemessenes Einkommen zu erzielen. Dieser Preis wird zur gleichen Zeit wie der Auslösungspreis und der Zielpreis und nach dem gleichen Verfahren festgesetzt. Er gilt für die Standardqualität. (4) Die Beihilfe wird von dem Mitgliedstaat gezahlt, in dessen Hoheitsgebiet die genannten, zu Ernährungs- oder Futterzwecken bestimmten Erzeugnisse verwendet werden. (5) Der Rat erlässt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission a) die Grundregeln für die Gewährung der Beihilfe: b) die Einzelheiten für die Überprüfung des Beihilfeanspruchs ; diese Überprüfung kann sich sowohl auf die in der Gemeinschaft geernteten Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen als auch auf solche aus Drittländern beziehen. Bei den letzteren Erzeugnissen kann die Überprüfung mit der Gestellung einer Kaution verbunden werden; c) die in Absatz 3 genannten Bedingungen. (6) a) Die Höhe der Beihilfe nach Artikel 3 Absatz 1 wird von der Kommission in regelmässigen Abständen festgesetzt. b) Die Höhe der Beihilfe nach Artikel 3 Absatz 2 wird mindestens einmal für jedes Wirtschaftsjahr vor dessen Beginn nach dem Verfahren des Artikels 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1117/78 des Rates vom 22. Mai 1978 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (1) festgesetzt. (7) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1117/78 erlassen. Artikel 4 (1) Der Durchschnittspreis des Weltmarktes für Sojaschrot, der für einen Grenzuebergangsort der Gemeinschaft berechnet und gegebenenfalls auf die in Artikel 2 Absatz 5 genannte Standardqualität korrigiert wird, wird nach den günstigsten Ankaufsmöglichkeiten auf dem Weltmarkt festgesetzt. Der Rat erlässt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Kriterien zur Festsetzung des Weltmarktpreises. (2) Der Weltmarktpreis für Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen, der für einen Grenzuebergangsort der Gemeinschaft berechnet und gegebenenfalls auf die in Artikel 2 Absatz 5 genannte Standardqualität korrigiert wird, wird nach den günstigsten Ankaufsmöglichkeiten auf dem Weltmarkt festgesetzt. Der Rat erlässt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Kriterien für die Festsetzung des Weltmarktpreises. Dieser Preis kann unterschiedlich hoch sein, je nachdem, ob es sich um Erbsen oder Puffbohnen und Ackerbohnen handelt. (3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1117/78 erlassen. Artikel 5 Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen einander die zur Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Angaben mit. Diese Angaben werden nach dem Verfahren des Artikels 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1117/78 festgelegt. Die Einzelheiten der Übermittlung und Verbreitung dieser Angaben werden nach demselben Verfahren geregelt. Artikel 6 Die Verordnung (EWG) Nr. 1119/78 wird mit Wirkung vom 1. August 1982 aufgehoben. Artikel 7 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. August 1982. Für die zu Ernährungszwecken verwendeten Erzeugnisse gilt sie nur für die Wirtschaftsjahre 1982/83 und 1983/84. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 18. Mai 1982. Im Namen des Rates Der Präsident P. de KEERSMÄKER (1) ABl. Nr. L 142 vom 30.5.1978, S. 1.