31982R1344

Verordnung (EWG) Nr. 1344/82 der Kommission vom 28. Mai 1982 zur Festsetzung des maximalen Niveaus des Rücknahmepreises für Gewächstomaten für das Wirtschaftsjahr 1982s

Amtsblatt Nr. L 150 vom 29/05/1982 S. 0101


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 1344/82 DER KOMMISSION

vom 28. Mai 1982

zur Festsetzung des maximalen Niveaus des Rücknahmepreises für Gewächshaustomaten für das Wirtschaftsjahr 1982

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1203/82 (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1 letzter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 letzter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 können die Erzeugerorganisationen unter Berücksichtigung der Verhältnisse des betreffenden Marktes ermächtigt werden, unter bestimmten Voraussetzungen höhere Rücknahmepreise festzulegen, als sie in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a) der gleichen Verordnung vorgesehen sind.

Der Markt für Gewächshaustomaten ist von dem für Freilandtomaten verschieden. Gewächshaustomaten bestehen zum grössten Teil aus Erzeugnissen der Güteklassen Extra und I, deren Preise wesentlich höher liegen als die der Freilandtomaten.

Um dem Markt für Gewächshaustomaten eine wirksamere Unterstützung angedeihen zu lassen, erscheint es angebracht, den Erzeugerorganisationen oder deren Verbänden die die Möglichkeit einzuräumen, ihre Rücknahmepreise höher festzusetzen als in Höhe des gemeinschaftlichen Rücknahmepreises. Gemäß Artikel 18 Absatz 1 letzter Unterabsatz erscheint es gerechtfertigt, den höchstmöglichen Rücknahmepreis für diese Erzeugnisse festzusetzen und dabei gegenüber dem Wirtschaftsjahr 1981 eine Erhöhung der gleichen Grössenordnung vorzunehmen, wie sie der Rat bei der Festsetzung der Grund- und Ankaufpreise für Tomaten vorgenommen hat.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 1982 können die Erzeugerorganisationen oder ihre Verbände für Gewächshaustomaten Rücknahmepreise festsetzen, die in ECU je 100 kg netto höchstens betragen:

- Juni (vom 11. bis 20.): 35,19

(vom 21. bis 30.): 32,77

- Juli (vom 1. bis 10.): 31,00

(vom 11. bis 20.): 29,35

(vom 21. bis 31.): 27,57

- August: 27,57

- September: 27,57

- Oktober: 27,57

- November: 27,57.

Artikel 2

Die Erzeugerorganisationen teilen den nationalen Behörden die folgenden Angaben zur Übermittlung an die Kommission mit:

- den Zeitraum, in dem die Rücknahmepreise gelten,

- die Höhe der geplanten und angewandten Rücknahmepreise.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 11. Juni 1982 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Mai 1982

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 140 vom 20. 5. 1982, S. 36.