Verordnung (EWG) Nr. 1195/82 des Rates vom 18. Mai 1982 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch
Amtsblatt Nr. L 140 vom 20/05/1982 S. 0022 - 0023
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1195/82 DES RATES vom 18. Mai 1982 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Die seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 899/81 (4), gesammelten Erfahrungen haben gezeigt, daß die Anwendung der in Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 vorgesehenen variablen Schlachtprämie im Vereinigten Königreich zu einer Reihe von Problemen zwischen Nordirland und Irland geführt hat. Diese Probleme könnten gelöst werden, wenn Nordirland als ein Gebiet im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der genannten Verordnung betrachtet würde, so daß das Vereinigte Königreich die genannte Prämie in diesem Gebiet nicht anzuwenden brauchte. Die Berücksichtigung eines neuen Gebietes erfordert die Feststellung der Preise auf den repräsentativen Märkten dieses neuen Gebietes und die Anpassung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 bezueglich der Prämien- und Interventionsregelung. Die Erfahrungen haben gezeigt, daß die Vorschriften für die Prämienzahlung elastischer gestaltet werden sollten; die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit erhalten, keine Anzahlungen leisten zu müssen; ferner sollte vorgesehen werden, daß die Mitgliedstaaten ermächtigt werden können, den Ausgleich für einen am Ende des Wirtschaftsjahres festgestellten Einkommensausfall erst im folgenden Wirtschaftsjahr vorzunehmen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung: »(1) Für das folgende Vermarktungsjahr wird nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages jährlich ein Grundpreis für frische oder gekühlte Tierkörper von Schafen und ein Referenzpreis für jedes der folgenden Gebiete festgesetzt: - Gebiet 1: Italien, - Gebiet 2: Frankreich, - Gebiet 3: Dänemark, Benelux, Bundesrepu- blik Deutschland, - Gebiet 4: Irland, - Gebiet 5: Großbritannien, - Gebiet 6: Nordirland, - Gebiet 7: Griechenland." 2. Artikel 4 erhält folgende Fassung: »Artikel 4 (1) Für frische oder gekühlte Tierkörper von Schafen wird auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft unter Zugrundelegung der auf dem repräsentativen Markt oder den repräsentativen Märkten jedes Gebietes oder im Falle von Gebiet 3 jedes Mitgliedstaats festgestellten Preise für die einzelnen Kategorien frischer oder gekühlter Tierkörper von Schafen ein Preis festgestellt, und zwar unter Berücksichtigung der Bedeutung jeder dieser Kategorien sowie der relativen Bedeutung des Schafbestands jedes Gebietes oder im Falle des Gebietes 3 jedes Mitgliedstaats. (2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 26 erlassen." 3. Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: »Der Gesamtbetrag nach Absatz 2 wird für jedes betroffene Gebiet durch die in diesem Gebiet ermittelte Zahl von Mutterschafen geteilt. Das Ergebnis stellt den geschätzten Betrag der je Mutterschaf und Gebiet zu zahlenden Prämie dar. Für das Gebiet 3 wird der Gesamtbetrag nach Absatz 2 für jeden betroffenen Mitgliedstaat durch die in diesem Mitgliedstaat ermittelte Zahl von Mutterschafen geteilt. Das Ergebnis stellt den geschätzten Betrag der je Mutterschaf und Mitgliedstaat zu zahlenden Prämie dar." 4. Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: »Auf Antrag der Betreffenden kann jedoch der Betrag der je Mutterschaf in den Gebieten 1 und 7 zu zahlenden Prämie auf der gleichen Höhe wie der im Gebiet 2 festgelegte Betrag festgesetzt werden, wenn die Begünstigten der zuständigen Behörde nachgewiesen haben, daß die Lämmer dieser Mutterschafe nicht vor dem Lebensalter von zwei Monaten geschlachtet worden sind. Wird für das Gebiet 2 von der in Absatz 5 Unterabsatz 2 genannten Ermächtigung Gebrauch gemacht, so erfolgen die Zahlungen an die Begünstigten im Zusammenhang mit der Anwendung des vorliegenden Unerabsatzes erst im Laufe des folgenden Wirtschaftsjahres". 5. Artikel 5 Absatz 5 erhält folgende Fassung: »(5) Wird zu Beginn eines Wirtschaftsjahres für ein bestimmtes Gebiet ein Einkommensausfall veranschlagt, so können der oder die betreffenden Mitgliedstaaten eine Anzahlung leisten. Der Rest wird am Ende des Wirtschaftsjahres nach Anpassung des Prämienbetrags aufgrund der Überprüfung gemäß den Absätzen 2 und 3 und der tatsächlichen Zahl der von den Begünstigten gehaltenen Mutterschafe gezahlt. Wird zu Beginn eines Wirtschaftsjahres für ein bestimmtes Gebiet kein Einkommensausfall veranschlagt, jedoch ein solcher am Ende des Wirtschaftsjahres festgestellt, so können der oder die betreffenden Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Artikels 26 ermächtigt werden, den revidierten Gesamtbetrag nach Absatz 2 Unterabsatz 2 auf das folgende Wirtschaftsjahr zu übertragen; in diesem Fall wird dieser Betrag nach der Zahl der während des betreffenden folgenden Wirtschaftsjahres gehaltenen Mutterschafe aufgeteilt." 6. Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: »Deckt sich der gemäß Artikel 4 festgestellte Preis in der Zeit vom 15. Juli bis 15. Dezember eines jeden Jahres mit oder liegt er unter einem je nach Jahreszeit unterschiedlich festgesetzten Interventionspreis, der 85 % des saisonal festgesetzten Grundpreises entspricht, und deckt sich gleichzeitig der auf den repräsentativen Märkten eines bestimmten Gebietes festgestellte Preis mit oder liegt er unter dem saisonal festgesetzten Interventionspreis bzw. - je nach Lage des Falles - dem abgeleiteten saisonalen Interventionspreis, so werden die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) vorgesehenen Interventionsmaßnahmen auf Antrag eines oder mehrerer Mitgliedstaaten für den oder die betreffenden Mitgliedstaaten durchgeführt. Im Fall des Gebietes 3 können diese Interventionsmaßnahmen jedoch für den oder die Mitgliedstaaten durchgeführt werden, die einen Teil dieses Gebietes ausmachen." 7. Artikel 9 Absätze 1, 2 und 3 erhält folgende Fassung: »(1) In den Gebieten, in denen die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) vorgesehenen Interventionsmaßnahmen nicht angewendet werden, kann der betreffende Mitgliedstaat bzw. können die betreffenden Mitgliedstaaten eine variable Schlachtprämie für Schafe gewähren, wenn die auf dem repräsentativen Markt oder den repräsentativen Märkten des betreffenden Gebietes oder der betreffenden Gebiete festgestellten Preise unter einem ,Leitniveau' von 85 % des Grundpreises liegen. Dieses Leitniveau wird ebenso wie der Grundpreis nach Jahreszeiten unterschiedlich festgesetzt. (2) Der Betrag der Prämie nach Absatz 1 ist gleich der Differenz zwischen dem Leitniveau und dem in dem betreffenden Gebiet oder den betreffenden Gebieten festgestellten Marktpreis. (3) Es werden die erforderlichen Maßnahmen getroffen, damit im Falle der Zahlung der Prämie nach Absatz 1 ein Betrag in Höhe dieser Prämie erhoben wird, wenn die Erzeugnisse nach Artikel 1 Buchstabe a) das betreffende Gebiet verlassen. Wird diese Prämie jedoch in einem Mitgliedstaat gezahlt, der einen Teil des Gebietes 3 ausmacht, so wird ein Betrag in Höhe dieser Prämie erhoben, wenn die Erzeugnisse nach Artikel 1 Buchstabe a) diesen Mitgliedstaat verlassen." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab Beginn des Wirtschaftsjahres 1982/83. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 18. Mai 1982. Im Namen des Rates Der Präsident P. de KEERSMÄKER (1) ABl. Nr. C 104 vom 26. 4. 1982, S. 25. (2) ABl. Nr. C 114 vom 6. 5. 1982, S. 1. (3) ABl. Nr. L 183 vom 16. 7. 1980, S. 1. (4) ABl. Nr. L 90 vom 4. 4. 1981, S. 26.