31982R1183

Verordnung (EWG) Nr. 1183/82 des Rates vom 18. Mai 1982 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 140 vom 20/05/1982 S. 0001 - 0001
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 25 S. 0112
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 25 S. 0112
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 15 S. 0006
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 15 S. 0006


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 1183/82 DES RATES

vom 18. Mai 1982

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (3), zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1979, sieht die jährliche Festsetzung eines Richtpreises für Milch und von Interventionspreisen vor. Bei dieser Preisfestsetzung sollte eine Garantieschwelle festgelegt werden, um zu einer besseren Ausrichtung der Erzeugung beizutragen und auf diese Weise den Gemeinschaftshaushalt zu entlasten. Jede Verminderung der Gemeinschaftsgarantie muß nach Maßgabe der Überschreitung der Garantieschwelle erfolgen, ohne daß jedoch ein zu starker Druck auf die Erzeugereinkommen ausgeuebt wird -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 wird folgender Artikel aufgenommen:

»Artikel 5b

(1) Bei der Festsetzung der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Preise und nach dem gleichen Verfahren setzt der Rat jährlich eine Garantieschwelle für Milch fest.

(2) Die Kommission erlässt gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung dieses Artikels nach dem Verfahren des Artikels 30."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Mai 1982 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Mai 1982.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. de KEERSMÄKER

(1) ABl. Nr. C 104 vom 26. 4. 1982, S. 25.

(2) ABl. Nr. C 114 vom 6. 5. 1982, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.