31982R1126

Verordnung (EWG) Nr. 1126/82 der Kommission vom 11. Mai 1982 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Gehäuse für Uhren der Tarifnummer 91.01 und Teile davon, der Tarifnummer 91.09, mit Ursprung in Hongkong, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3601/81 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

Amtsblatt Nr. L 131 vom 13/05/1982 S. 0015 - 0015


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 1126/82 DER KOMMISSION

vom 11. Mai 1982

zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Gehäuse für Uhren der Tarifnummer 91.01 und Teile davon, der Tarifnummer 91.09, mit Ursprung in Hongkong, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3601/81 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3601/81 des Rates vom 7. Dezember 1981 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1982 (1), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 1und 9 der genannten Verordnung wird die Zollaussetzung jedem der in Anhang C aufgeführten Länder und Gebiete mit Ausnahme derjenigen, die in Spalte 4 des Anhangs A genannt sind, im Rahmen der in Spalte 9 des Anhangs A festgesetzten Präferenzzollplafonds gewährt. Sobal die individuellen Plafonds auf Gemeinschaftsebene erreicht sind, kann nach Artikel 10 der genannten Verordnung die Erhebung der Zölle bei der Einfuhr der betreffenden Waren mit Ursprung aus jedem der betreffenden Länder und Gebiete zu jedem Zeitpunkt wiedereingeführt werden.

Für Gehäuse für Uhren der Tarifnummer 91.01 und Teile davon, der Tarifnummer 91.09, beträgt der individuelle Plafond 1 000 000 ECU. Am 4. Mai 1982 haben die in der Gemeinschaft angerechneten Einfuhren der genannten Waren aus Hongkong den betreffenden Plafond erreicht. Daher ist die Erhebung der Zölle für die betreffenden Waren gegenüber Hongkong wiedereinzuführen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab 16. Mai 1982 wird die Erhebung der Zölle, die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3601/81 des Rates ausgesetzt ist, für Einfuhren der folgenden Waren mit Ursprung in Hongkong in die Gemeinschaft wiedereingeführt:

1.2 // // // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // Warenbezeichnung // // // 91.09 // Gehäuse für Uhren der Tarifnr. 91.01 und Teile davon // //

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Mai 1982

Für die Kommission

Antonio GIOLITTI

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 365 vom 21. 12. 1981, S. 1.