31982R1063

Verordnung (EWG) Nr. 1063/82 der Kommission vom 5. Mai 1982 mit Übergangsmaßnahmen für die Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen im Handel zwischen einigen Mitgliedstaaten

Amtsblatt Nr. L 123 vom 06/05/1982 S. 0031 - 0032


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 1063/82 DER KOMMISSION

vom 5. Mai 1982

mit Übergangsmaßnahmen für die Anwendung von Währungsausgleichs- beträgen im Handel zwischen einigen Mitgliedstaaten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3605/81 (2), insbesondere auf Artikel 6,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 878/77 des Rates vom 26. April 1977 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurse (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1051/82 (4), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Durch die Verordnung (EWG) Nr. 1051/82 sind neue repräsentative Kurse festgesetzt worden. Für die Währungen einiger Mitgliedstaaten sind diese Kurse ab 6. Mai 1982 anwendbar.

Die Festsetzung dieser neuen Kurse hat eine erhebliche Änderung der in einigen Mitgliedstaaten anwendbaren Währungsausgleichsbeträge zur Folge. Im Hinblick auf diese Änderung besteht bei besonders gefährdeten Sektoren die Gefahr von Spekulationsgeschäften und damit von Verkehrsverlagerungen.

Zur Vermeidung derartiger Verlagerungen ist es angezeigt, hinsichtlich der spekulationsgefährdet scheinenden Erzeugnisse vorzusehen, daß die am 4. Mai 1982 geltenden Ausgleichsbeträge nach diesem Zeitpunkt bei den betreffenden Erzeugnissen beibehalten werden.

Angesichts der mit der Verarbeitung von Butter erworbenen Erfahrung sollte für dieses Einzelerzeugnis insbesondere der Begriff »Herstellung" des Erzeugnisses im Sinne dieser Verordnung genauer festgelegt werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Abweichend von den Verordnungen zur Festsetzung der während der am 6. Mai 1982 beginnenden Zeitspanne geltenden Währungsausgleichsbeträge werden die am 4. Mai 1982 für die BLWU und die im Anhang genannten Erzeugnisse geltenden Währungsausgleichsbeträge weiterhin angewandt auf Erzeugnisse, die aus der belgisch-luxemburgischen Wirtschaftsunion ausgeführt werden, wenn nicht der dem betreffenden Mitgliedstaat genügende Nachweis erbracht wird,

- daß sie im ausführenden Mitgliedstaat geerntet oder hergestellt worden sind,

- daß sie von im ausführenden Mitgliedstaat geschlachteten Schweinen oder Rindern stammen oder

- daß die vor der Ausfuhr getätigten Einfuhrförmlichkeiten im ausführenden Mitgliedstaat vor dem 24. Februar 1982 oder nach dem 4. Mai 1982 erledigt worden sind.

Im Handel mit Drittländern werden weiterhin auch der am 4. Mai 1982 für die betreffenden Erzeugnisse geltende Umrechnungskurs und Währungsköffizient gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1372/81 angewandt.

(2) Im Handelsverkehr mit Erzeugnissen der Tarifstelle 04.03 B des Gemeinsamen Zolltarifs, die aus Erzeugnissen der Tarifstelle 04.03 A des Gemeinsamen Zolltarifs hergestellt worden sind, wird jedoch der am 4. Mai 1982 geltende Währungsausgleichsbetrag weiterhin angewandt, wenn für die letzteren Erzeugnisse nicht einer der in Absatz 1 genannten Nachweise erbracht wird.

(3) Bei Anwendung dieser Verordnung gelten die aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland stammenden Erzeugnisse der Tarifstelle 04.03 A des Gemeinsamen Zolltarifs als nicht in der BLWU hergestellt, die in dieser Union eine oder mehrere wesentliche Veränderungen erfahren haben.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für Ausfuhren, für welche die Zollförmlichkeiten bis zu den im Anhang angegebenen Zeitpunkten erledigt worden sind.

(5) Der für die Erhebung der betreffenden Währungsausgleichsbeträge zuständige Mitgliedstaat trifft die notwendigen Kontrollmaßnahmen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 6. Mai 1982 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Mai 1982

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 106 vom 12. 5. 1971, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 362 vom 17. 12. 1981, S. 2.

(3) ABl. Nr. L 106 vom 29. 4. 1977, S. 27.

(4) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

ANHANG

1,2.3 // // // Betreffende Erzeugnisse // Anwendbar bis // // // 1.2.3 // Sektor Getreide // 10.01 B I 10.03 10.05 B 10.07 C // 30. Juni 1982 // // // // Sektor Schweinefleisch // 02.01 A III a) // 30. Juni 1982 // // 16.01 A 16.01 B 16.02 A II 16.02 B III a) // 31. August 1982 // // // // Sektor Rindfleisch // 02.01 A II b) 1 bis 4 // 30. Juni 1982 // // 16.02 B III b) 1 aa) // 31. August 1982 // // // // Sektor Milch und Milcherzeugnisse // 04.02 04.03 // 31. August 1982 // // // // Von der Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 erfasste Waren // 18.06 D II c) 21.07 G VI bis IX // 31. August 1982 // // //