31982R0846

Verordnung (EWG) Nr. 846/82 der Kommission vom 13. April 1982 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Schaf- und Lammleder der Tarifstelle 41.03 B II, mit Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3601/81 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

Amtsblatt Nr. L 098 vom 14/04/1982 S. 0013 - 0013


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 846/82 DER KOMMISSION

vom 13. April 1982

zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Schaf- und Lammleder der Tarifstelle 41.03 B II, mit Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3601/81 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3601/81 des Rates vom 7. Dezember 1981 zur Anwendung von allgemeinen Zollpräferenzen auf bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1982 (1), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 1 und 9 der genannten Verordnung wird die Zollaussetzung jedem der in Anhang C aufgeführten Länder und Gebiete mit Ausnahme derjenigen, die in Spalte 4 des Anhangs A genannt sind, im Rahmen der in Spalte 9 des Anhangs A festgesetzten Präferenzzollplafonds gewährt. Sobald die individuellen Plafonds auf Gemeinschaftsebene erreicht sind, kann nach Artikel 10 der genannten Verordnung die Erhebung der Zölle bei der Einfuhr der betreffenden Waren mit Ursprung aus jedem der betreffenden Länder und Gebiete zu jedem Zeitpunkt wiedereingeführt werden.

Für Schaf- und Lammleder der Tarifstelle 41.03 B II beträgt der individuelle Plafond 1 563 000 ECU. Am 1. April 1982 haben die in der Gemeinschaft angerechneten Einfuhren der genannten Waren aus Indien den betreffenden Plafond erreicht. Daher ist die Erhebung der Zölle für die betreffende Waren gegenüber Indien wiedereinzuführen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab 17. April 1982 wird die Erhebung der Zölle, die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3601/81 des Rates ausgesetzt ist, für Einfuhren in die Gemeinschaft wiedereingeführt:

1.2 // // // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // Warenbezeichnung // // // 41.03 // Schaf- und Lammleder, ausgenommen Leder der Tarifnrn. 41.06 und 41.08: // // B. anderes Leder: // // II. anderes // //

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. April 1982

Für die Kommission

Étienne DAVIGNON

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 365 vom 21. 12. 1981, S. 1.