31982R0752

Verordnung (EWG) Nr. 752/82 der Kommission vom 31. März 1982 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 32/82 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von Rindfleisch

Amtsblatt Nr. L 086 vom 01/04/1982 S. 0050 - 0052
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 14 S. 0240
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 24 S. 0256
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 14 S. 0240
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 24 S. 0256


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 752/82 DER KOMMISSION

vom 31. März 1982

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 32/82 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von Rindfleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit Verordnung (EWG) Nr. 32/82 der Kommission (2) wurden die Voraussetzungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von Rindfleisch geregelt.

In der deutschen Fassung dieser Verordnung sowie in deren Anhang sind einige Fehler zu berichtigen.

Es sollten Verfahren vorgesehen werden, anhand derer die Mitgliedstaaten der Kommission die Erzeugnismengen mitteilen, die Gegenstand einer Sondererstattung bei der Ausfuhr waren.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 32/82 wird wie folgt geändert:

1. Die deutsche Fassung von Artikel 2 Absatz 2 lautet wie folgt:

»(2) Dieser Nachweis wird durch eine Bescheinigung gemäß dem im Anhang beigefügten Muster erbracht, die auf Antrag des Beteiligten von der Interventionsstelle oder einer anderen Stelle ausgestellt wird, welche von dem Mitgliedstaat, in dem die Tiere geschlachtet wurden und in dem die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfuellt werden, hierfür bestimmt wird. Diese Bescheinigung ist den Zollbehörden bei der Erfuellung der Ausfuhrzollförmlichkeiten zu übergeben."

2. Es wird folgender Artikel 4a eingefügt:

»Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission fernschriftlich vor dem 25. eines jeden Monats die Mengen und soweit möglich die Bezeichnungen der Erzeugnisse mit, für welche aufgrund der Bescheinigungen entweder die Sondererstattung oder die in Artikel 25 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 genannte Vorschußzahlung für die Sondererstattung im Laufe des vorhergegangenen Monats gezahlt worden ist."

3. Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. März 1982

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

(2) ABl. Nr. L 4 vom 8. 1. 1982, S. 11.