Verordnung (EWG) Nr. 628/82 der Kommission vom 17. März 1982 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Methenamin (INN) (Hexamethylentetramin) der Tarifstelle 29.26 B II a), mit Ursprung in Rumänien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3601/81 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden
Amtsblatt Nr. L 075 vom 19/03/1982 S. 0021
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 628/82 DER KOMMISSION vom 17. März 1982 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Methenamin (INN) (Hexamethylentetramin) der Tarifstelle 29.26 B II a), mit Ursprung in Rumänien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3601/81 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3601/81 des Rates vom 7. Dezember 1981 zur Anwendung von allgemeinen Zollpräferenzen auf bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1982 (1), insbesondere auf Artikel 10, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 1 und 9 der genannten Verordnung wird die Zollaussetzung jedem der in Anhang C aufgeführten Länder und Gebiete mit Ausnahme derjenigen, die in Spalte 4 des Anhangs A genannt sind, im Rahmen der in Spalte 9 des Anhangs A festgesetzten Präferenzzollplafonds gewährt. Sobald die individuellen Plafonds auf Gemeinschaftsebene erreicht sind, kann nach Artikel 10 der genannten Verordnung die Erhebung der Zölle bei der Einfuhr der betreffenden Waren mit Ursprung aus jedem der betreffenden Länder und Gebiete zu jedem Zeitpunkt wiedereingeführt werden. Für Methenamin (INN) (Hexamethylentetramin) der Tarifstelle 29.26 B II a) beträgt der individuelle Plafond 81 400 ECU. Am 9. März 1982 haben die in der Gemeinschaft angerechneten Einfuhren der genannten Waren aus Rumänien den betreffenden Plafond erreicht. Daher ist die Erhebung der Zölle für die betreffende Waren gegenüber Rumänien wiedereinzuführen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Ab 22. März 1982 wird die Erhebung der Zölle, die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3601/81 des Rates ausgesetzt ist, für Einfuhren in die Gemeinschaft wiedereingeführt: 1.2 // // // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // Warenbezeichnung // // // 29.26 B II a) // Methenamin (INN) (Hexamethylentetramin) // // Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 17. März 1982 Für die Kommission Karl-Heinz NARJES Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 365 vom 21. 12. 1981, S. 1.