31982R0507

Verordnung (EWG) Nr. 507/82 der Kommission vom 3. März 1982 zur Fortsetzung der Aktionen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1993/78 zur Verkaufsförderung außerhalb der Gemeinschaft von Milcherzeugnissen aus der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 061 vom 04/03/1982 S. 0015 - 0017


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 507/82 DER KOMMISSION

vom 3. März 1982

zur Fortsetzung der Aktionen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1993/78 zur Verkaufsförderung ausserhalb der Gemeinschaft von Milcherzeugnissen aus der Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über eine Mitverantwortungsabgabe und Maßnahmen zur Erweiterung der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 857/81 (2), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Aktionen, die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1993/78 der Kommission vom 18. August 1978 über Maßnahmen zur Steigerung der Verwertung und des Verbrauchs ausserhalb der Gemeinschaft von Milcherzeugnissen aus der Gemeinschaft durch technische und/oder Marketing-Hilfen (3) auf dem Gebiet der Verkaufsförderung eingeleitet und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2937/79 (4) fortgeführt worden sind, haben sich als wirksames Mittel zur Erweiterung der Märkte für Milcherzeugnisse ausserhalb der Gemeinschaft erwiesen. Es empfiehlt sich daher, sie mittelfristig fortzuführen.

Infolgedessen sollten die Organisationen, die die erforderliche Qualifikation und Erfahrung besitzen, erneut aufgefordert werden, von ihnen durchzuführende Programme vorzuschlagen.

Hinsichtlich der übrigen Modalitäten können die Vorschriften der früheren Verordnungen unter Berücksichtigung der einschlägigen Erfahrungen im wesentlichen übernommen werden.

Der Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Nach Maßgabe dieser Verordnung werden Aktionen zur Steigerung und Verbesserung der Verwertung und des Verbrauchs ausserhalb der Gemeinschaft von Milch und Milcherzeugnissen aus der Gemeinschaft durch Werbe- und Verkaufsförderungsaktionen gefördert, um den Handel der Gemeinschaft mit den betreffenden dritten Ländern zu erweitern.

(2) Aktionen, die sich nachteilig auf den bestehenden Gemeinschaftshandel mit Milcherzeugnissen mit dem betreffenden Land auswirken könnten, werden nicht berücksichtigt.

(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Aktionen sind nur dann finanzierungsfähig, wenn sie nach dem 31. März 1982 begonnen werden; sie müssen bis zum 31. März 1984 abgeschlossen sein.

(4) Die in Absatz 3 festgelegte Durchführungsfrist schließt nicht aus, nachträglich eine Verlängerung des betreffenden Termins zu vereinbaren, wenn der Vertragspartner vor Ablauf dieser Durchführungsfrist einen entsprechenden Antrag bei der Kommission stellt und nachweist, daß es ihm aufgrund ausserordentlicher Umstände, für die er nicht verantwortlich ist, nicht möglich ist, den ursprünglich vorgesehenen Termin einzuhalten.

Artikel 2

(1) Die Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 1

a) werden von Organisationen mit Sitz in der Gemeinschaft vorgeschlagen, die den Milchsektor in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in der Gemeinschaft vertreten;

b) sollen soweit möglich von der vorgeschlagenen Organisation selbst durchgeführt werden. Falls sie Untervertragsnehmer einschalten muß, ist der Antrag auf Abweichung im Vorschlag eingehend zu begründen;

c) müssen

- die bestgeeigneten Werbemittel einsetzen, um eine grösstmögliche Wirkung der Aktion zu erzielen,

- die besonderen Bedingungen bei Vermarktung und Verbrauch von Milch und Milcherzeugnissen aus der Gemeinschaft auf dem Markt des betreffenden Drittlandes berücksichtigen,

- allgemeiner Art sein und dürfen insbesondere nicht auf Erzeugnismarken ausgerichtet sein,

- Milcherzeugnisse der Gemeinschaft fördern (ohne das Herstellungsland oder das Herstellungsgebiet zu erwähnen); diese Bedingung gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, deren Herstellung typisch für ein bestimmtes Gebiet der Gemeinschaft beschränkt ist,

- etwa bestehende Aktionen erweitern, dürfen sie jedoch nicht ersetzen.

(2) Die durchführenden Organisationen müssen hinsichtlich der Wahrung der Interessen des Gemeinschaftshandels bei Milcherzeugnissen mit dem oder den betreffenden Drittländern angemessene Sicherheiten bieten.

(3) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beschränkt sich auf 70 v. H. der im Zusammenhang mit Aktionen nach Artikel 1 Absatz 1 entstehenden Ausgaben, wenn der Vorschlag aus einem oder zwei Mitgliedstaaten stammt, und 80 v. H., wenn Organisationen aus mehr als zwei Mitgliedstaaten an der Aktion beteiligt sind.

Artikel 3

(1) Die Interessenten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 sind aufgefordert, der von ihrem Mitgliedstaat bezeichneten zuständigen Stelle - nachstehend Interventionsstelle genannt - detaillierte Vorschläge hinsichtlich der in Artikel 1 Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen zu übermitteln.

(2) Die Vorschläge müssen vor dem 1. Mai 1982 bei der betreffenden Interventionsstelle eingehen.

(3) Hinsichtlich der übrigen Einzelheiten für die Einreichung der Vorschläge gelten die Angaben der Interventionsstellen gemäß deren Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 54 vom 13. März 1981, Seite 7.

(4) Innerhalb einer Frist von 20 Arbeitstagen nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist veranlasst die Interventionsstelle folgendes:

a) sie überprüft die eingegangenen Vorschläge mit etwaigen Ergänzungen in formeller und materieller Hinsicht und

b) übermittelt sie mit einer begründeten Stellungnahme der Kommission.

Artikel 4

(1) Der Vorschlag enthält:

a) Name und Anschrift des Interessenten;

b) alle Einzelheiten über die vorgeschlagenen Aktionen, die Fristen für die Durchführung, die erwarteten Ergebnisse und gegebenfalls über Dritte, die bei der Ausführung eingeschaltet werden sollen;

c) das Kostenangebot für diese Aktionen, ausgedrückt in der Währung des Mitgliedstaats, in dem der Interessent seinen Sitz hat; dabei ist eine Aufteilung des Gesamtbetrags auf die einzelnen Posten vorzunehmen und ein entsprechender Finanzierungsplan beizufügen;

d) die gewünschten Zahlungsmodalitäten für den Gemeinschaftsbeitrag (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) oder b));

e) den letztverfügbaren Geschäftsbericht.

(2) Ein Vorschlag ist nur gültig, wenn

a) er von einem Interessenten vorgelegt wird, der die in Artikel 2 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Bedingungen erfuellt;

b) ihm eine Erklärung beigefügt wird, worin sich der Interessent verpflichtet, die Vorschriften dieser Verordnung sowie die Bedingungen des Lastenheftes gemäß Artikel 6 einzuhalten.

Artikel 5

(1) Nach Prüfung der Vorschläge durch den Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse gemäß Artikel 31 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 schließt die Kommission mit den Interessenten, deren Vorschläge angenommen werden können, Verträge über die Aktionen nach Artikel 1 Absatz 1 ab.

Vor Abschluß des Vertrages kann der Interessent aufgefordert werden, zu seinem Vorschlag zusätzliche Auskünfte und/oder Erläuterungen zu erteilen.

(2) Jeder Interessent wird baldmöglichst von der Interventionsstelle über das Ergebnis der Prüfung seines Vorschlags unterrichtet.

Artikel 6

(1) Im Falle der Annahme eines Vorschlags gemäß Artikel 5 wird ein Lastenheft in mindestens drei Exemplaren von der Kommission erstellt und von dem Interessenten unterzeichnet.

(2) Das Lastenheft ist Bestandteil des in Artikel 5 Absatz 1 genannten Vertrages und

a) beschreibt die Einzelheiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder bezieht sich darauf und

b) ergänzt diese Einzelheiten gegebenenfalls durch zusätzliche Bedingungen, die sich aus der Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 zweiter Unterabsatz ergeben.

(3) Die Kommission übersendet ein Exemplar des Vertrages und des Leistungsverzeichnisses an die Interventionsstelle, die die Einhaltung der Vertragsbestimmungen mittels Kontrollen an Ort und Stelle in der Gemeinschaft überwacht.

Artikel 7

(1) Die betreffende Interventionsstelle zahlt dem Interessenten entsprechend der in seinem Vorschlag vermerkten Wahl

a) entweder innerhalb von sechs Wochen nach dem Tag des Vertragsabschlusses und der Unterzeichnung des Lastenheftes einen einmaligen Vorschuß in Höhe von 60 v. H. der vereinbarten Gemeinschaftsbeteiligung

b) oder in Abständen von vier Monaten vier Vorschüsse von jeweils 20 v. H. der vereinbarten Gemeinschaftsbeteiligung, wobei der erste Vorschuß innerhalb von sechs Wochen nach dem Tag des Vertragsabschlusses und der Unterzeichnung des Lastenheftes zu zahlen ist. Im Laufe der Ausführung eines Vertrages kann die Interventionsstelle jedoch

- die Zahlung eines Vorschusses aufschieben, wenn sie, namentlich anläßlich der Kontrollen gemäß Artikel 6 Absatz 3, Unregelmässigkeiten bei der Durchführung der betreffenden Maßnahmen oder einen erheblichen Zeitabstand zwischen dem für die Zahlung des Vorschusses vorgesehenen Zeitpunkt und dem Zeitpunkt, zu dem der Interessent tatsächlich die vorgesehenen Ausgaben tätigen wird, feststellt;

- in Ausnahmefällen die Zahlung eines Vorschusses auf begründeten Antrag des Interessenten und im Einvernehmen mit der Kommission vorziehen, wenn der Interessent einen erheblichen Teil der Ausgaben bereits zu einem Zeitpunkt tätigen muß, der sich als weit vor dem für die Zahlung des Gemeinschaftsbeitrags zu diesen Ausgaben vorgesehenen Zeitpunkt liegend erweist.

(2) Die Zahlung jedes Vorschusses ist an die Stellung einer Kaution bei der Interventionsstelle in Höhe des um 10 v. H. erhöhten Vorschusses gebunden.

(3) Die Freistellung der Kautionen und die Zahlung des Restbetrags durch die Interventionsstelle sind abhängig von

a) der Feststellung durch die Interventionsstelle, daß der Interessent seine im Vertrag und Lastenheft festgelegten Verpflichtungen erfuellt hat;

b) der Übermittlung des Berichtes gemäß Artikel 8 Absatz 1 an die Kommission und an die Interventionsstelle sowie der Überpüfung der Angaben dieses Berichtes durch die Interventionsstelle.

Jedoch kann der Restbetrag auf begründeten Antrag des Interessenten nach Durchführung der Maßnahme und nach Übermittlung des in Artikel 8 genannten Berichtes gezahlt werden, vorausgesetzt, daß entsprechende Kautionen zur Deckung des Gesamtbetrags des Gemeinschaftsbeitrags, erhöht um 10 v. H., gestellt wurden;

c) der Feststellung durch die Interventionsstelle, daß der Interessent oder ein im Vertrag genannter Dritter seinen eigenen Beitrag zu dem vorgesehenen Zweck geleistet hat.

(4) Soweit die Bedingungen gemäß Absatz 3 nicht erfuellt werden, verfallen die Kautionen. In diesem Fall wird der betreffende Betrag von den Ausgaben abgezogen, die dem EAGFL, Abteilung Garantie, gemeldet werden, und zwar von den Ausgaben für die Maßnahmen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1079/77.

Artikel 8

Alle Interessenten, die mit einer der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Maßnahme beauftragt sind, legen der betreffenden Interventionsstelle spätestens drei Monate nach Durchführung der betreffenden Aktionen, jedoch vor dem 1. Juli 1984, einen Bericht über die Verwendung der gewährten Gemeinschaftsmittel und über die Ergebnisse der betreffenden Maßnahme vor, insbesondere über die Entwicklung des Absatzes gemeinschaftlicher Milcherzeugnisse. Gleichzeitig übermitteln die Interessenten der Kommission den sich auf die Ergebnisse der betreffenden Maßnahmen beziehenden Teil des Berichtes.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. März 1982

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 131 vom 26. 5. 1977, S. 6.

(2) ABl. Nr. L 90 vom 4. 4. 1981, S. 16.

(3) ABl. Nr. L 230 vom 22. 8. 1978, S. 8.

(4) ABl. Nr. L 334 vom 28. 12. 1979, S. 19.