31982R0407

Verordnung (EWG) Nr. 407/82 des Rates vom 22. Februar 1982 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3306/80 hinsichtlich des endgültigen Antidumpingzolls auf mechanische Wecker (ausgenommen Reisewecker) und Uhren mit Weckerwerk mit Ursprung in der Deutschen Demokratischen Republik

Amtsblatt Nr. L 054 vom 25/02/1982 S. 0001 - 0002
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 28 S. 0080
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 28 S. 0083


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 407/82 DES RATES

vom 22. Februar 1982

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3306/80 hinsichtlich des endgültigen Antidumpingzolls auf mechanische Wecker (ausgenommen Reisewecker) und Uhren mit Weckerwerk mit Ursprung in der Deutschen Demokratischen Republik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3017/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 14,

auf Vorschlag der Kommission, unterbreitet nach Konsultationen in dem durch Artikel 6 der genannten Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Durch Verordnung (EWG) Nr. 1579/80 (2) führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll auf mechanische Wecker (ausgenommen Reisewecker) und Uhren mit Weckerwerk mit Ursprung in der Deutschen Demokratischen Republik und der UdSSR ein.

Der Ausführer der Deutschen Demokratischen Republik hat sich daraufhin verpflichtet, seine Preise ab 1. Januar 1981 freiwillig so weit anzuheben, daß die durch Dumpingpraktiken verursachte Schädigung bei Glockenweckern der NIMEXE-Kennziffer 91.04-56 sowie die bei anderen Weckern festgestellten Dumpingspannen nicht mehr vorhanden wären. Diese Verpflichtung wurde von der Kommission als nicht annehmbar erachtet. Unmittelbar vor Ablauf der Geltungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls bot der Ausführer eine neue Verpflichtung an.

Die der Kommission vor Ablauf der Geltungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls zur Verfügung stehende Zeit reichte nicht aus, um die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses einzuholen und darüber zu entscheiden, ob diese Verpflichtung annehmbar ist oder nicht.

Da sich aufgrund des endgültig festgestellten Sachverhalts gezeigt hat, daß Dumpingpraktiken und eine dadurch verursachte Schädigung vorlagen, hat der Rat mit der Verordnung (EWG) Nr. 3306/80 (3) einen endgültigen Antidumpingzoll auf mechanische Wecker (ausgenommen Reisewecker) und Uhren mit Weckerwerk mit Ursprung in der Deutschen Demokratischen Republik und der UdSSR eingeführt.

Nach Konsultationen in dem Beratenden Ausschuß hat die Kommission die genannte Verpflichtungserklärung geprüft und daraufhin angenommen.

Angesichts dessen und nach Konsultation im Beratenden Ausschuß wurde die Verordnung (EWG) Nr. 3306/80 überprüft.

Diese Überprüfung ergibt, daß es in Anbetracht der von der Deutschen Demokratischen Republik angebotenen Preisverpflichtung nicht mehr erforderlich ist, Schutzmaßnahmen für diese Waren mit Ursprung in der Deutschen Demokratischen Republik zu ergreifen, wobei jedoch diejenigen ausgenommen bleiben, die bereits in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sind und sich noch nicht im freien Verkehr in der Gemeinschaft befinden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 3306/80 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absatz 1 wird die Erwähnung der Deutschen Demokratischen Republik gestrichen.

2. In Artikel 1 Absatz 2 wird Buchstabe a) gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt nicht für die Waren mit Ursprung in der Deutschen Demokratischen Republik, die bereits in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sind und sich noch nicht im freien Verkehr der Gemeinschaft befinden, wofür die Verordnung (EWG) Nr. 3306/80 in ihrer ursprünglichen Fassung anwendbar bleibt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Februar 1982.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. TINDEMANS

(1) ABl. Nr. L 339 vom 31. 12. 1979, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 158 vom 25. 6. 1980, S. 5.

(3) ABl. Nr. L 344 vom 19. 12. 1980, S. 34.