31982R0272

Verordnung (EWG) Nr. 272/82 der Kommission vom 4. Februar 1982 zur Fortführung der Aktionen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1271/78 zur Verbesserung der Qualität der Milch in der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 028 vom 05/02/1982 S. 0017 - 0020


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 272/82 DER KOMMISSION

vom 4. Februar 1982

zur Fortführung der Aktionen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1271/78 zur Verbesserung der Qualität der Milch in der Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über eine Mitverantwortungsabgabe und Maßnahmen zur Erweiterung der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 857/81 (2), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1271/78 der Kommission vom 13. Juni 1978 über Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Milch in der Gemeinschaft (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2341/78 (4), eingeleiteten und mit den Verordnungen (EWG) Nr. 2936/79 (5) und (EWG) Nr. 1079/81 (6) fortgeführten Maßnahmen haben sich als wirksames Mittel zur Verbesserung der Milchqualität in der Gemeinschaft erwiesen.

Im Interesse einer grösseren Wirksamkeit empfiehlt es sich daher, die in Irland und Italien eingeleiteten Maßnahmen zu verstärken und zu ergänzen und Griechenland mit einzubeziehen.

Infolgedessen sollten die Organisationen, Institute, Unternehmen und Erzeugergemeinschaften, die die erforderliche Qualifikation und Erfahrung besitzen, erneut aufgefordert werden, von ihnen durchzuführende detaillierte Programme vorzuschlagen.

Hinsichtlich der übrigen Modalitäten können die Bestimmungen der früheren Verordnungen unter Berücksichtigung der einschlägigen Erfahrungen im wesentlichen übernommen werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Nach Maßgabe dieser Verordnung werden gefördert:

a) die bakteriologische Untersuchung der Rohmilch;

b) die Prüfung der gesundheitlichen Aspekte der Rohmilch;

c) die Kontrolle der Melkmaschinen;

d) die individuelle Beratung der Milcherzeuger hinsichtlich der Gewinnung (Stallhygiene, Melken) und Behandlung (Kühlung) der Milch;

e) die Beratung bei der Sammlung (Gemeinschaftsanlagen, Milchsammelstellen) und dem Transport der Rohmilch (technische Beschaffenheit, Ausstattung und Betrieb von Milchsammelwagen);

f) die Ausbildung von geeignetem Fachpersonal für

- die Beratungstätigkeit,

- die Qualitätskontrolle;

g) die Errichtung gemeinsamer Milchsammelstellen, gegebenenfalls mit Kühleinrichtungen. In begründeten Ausnahmefällen können auch Beihilfen für einzelne Erzeugerbetriebe gewährt werden;

h) in begründeten Fällen die Untersuchung der Zusammensetzung der Rohmilch und die Ausrüstungen zum Transport der Proben.

(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind nur dann finanzierungsfähig, wenn sie nach dem 31. März 1982 begonnen werden; sie müssen bis zum 31. März 1984 abgeschlossen sein.

(3) Die in Absatz 2 festgelegte Durchführungsfrist schließt nicht aus, nachträglich eine Verlängerung des betreffenden Termins zu vereinbaren, wenn der Vertragspartner vor Ablauf dieser Durchführungsfrist bei der Kommission einen entsprechenden Antrag stellt und nachweist, daß es ihm aufgrund aussergewöhnlicher Umstände, für die er nicht verantwortlich ist, nicht möglich ist, den ursprünglich vorgesehenen Termin einzuhalten.

Artikel 2

(1) Die Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 1 werden von Instituten, Organisationen, Unternehmen oder Erzeugergemeinschaften vorgeschlagen und durchgeführt, die

a) die erforderliche Qualifikation und Erfahrung besitzen,

b) einen erfolgreichen Abschluß der Maßnahmen gewährleisten.

Anträge von Einzelfirmen werden nur in hinreichend begründeten Fällen berücksichtigt und nur dann, wenn sie die Tätigkeit der einschlägigen regionalen Organisationen nicht beeinträchtigen.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beschränkt sich auf 90 v. H. der Ausgabe für die betreffenden Maßnahmen.

(3) Für eine Finanzierung gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a), b) und h) kommt nur die technische Erstausstattung von Untersuchungsstellen in Betracht mit:

- Geräten, (evtl. einschließlich Brutschränken) zur Untersuchung der bakteriologischen Wertigkeit der Milch;

- Geräten zur Feststellung von Fremdstoffen, Antibiotika, Hemmstoffen sowie des Zellgehalts in der Rohmilch;

- Geräten und Ausrüstungen zur Feststellung der Mastitiserkrankung in der Rohmilch;

in begründeten Fällen

- Vorrichtungen zum Probenehmen, Transportieren, Sortieren, Konservieren und Aufbereiten der Proben;

- Geräten zur Untersuchung des Fett-, Protein- und Laktosegehalts der Milch einschließlich etwa angeschlossener Datenverarbeiter; jedoch ohne »software".

Die technische Erstausstattung bereits bestehender Untersuchungsstellen mit verbesserten, wirtschaftlicheren Geräten gilt als Maßnahme im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a), b) und h).

Für eine Finanzierung können nur solche Geräte in Betracht gezogen werden, deren technische Kapazität hinreichend ausgelastet wird.

(4) Soweit es sich um einen Vorschlag eines Milch kaufenden Unternehmens oder einer Organisation handelt, die solche Unternehmen vertritt, ist Voraussetzung für eine Beteiligung der Gemeinschaft ferner, daß der Interessent sich verpflichtet, innerhalb des im Vertrag zur Durchführung der angenommenen Maßnahmen festgesetzten Zeitraums auf seinem Gebiet ein System der differenzierten Bezahlung der Milch je nach ihrer bakteriologischen Qualität einzuführen.

Artikel 3

(1) Die Interessenten sind aufgefordert, der von ihrem Mitgliedstaat bezeichneten zuständigen Stelle - nachstehend Interventionsstelle genannt - vollständige detaillierte Vorschläge hinsichtlich der in Artikel 1 Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen bis spätestens 1. März 1982 einzureichen.

In begründeten Fällen kann der Vorschlag jedoch den Hinweis enthalten, daß er vor dem 1. Juni 1982 ergänzt wird, um den Bedingungen des Artikels 4 zu entsprechen. Im Falle der Nichteinhaltung dieses letztgenannten Termins wird der Vorschlag als null und nichtig angesehen.

(2) Die Interventionsstellen legen die übrigen Einzelheiten der Einreichung der Vorschläge in einer Mitteilung fest, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird.

(3) Innerhalb einer Frist von zwanzig Arbeitstagen nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Fristen veranlasst die Interventionsstelle folgendes:

a) sie überprüft die eingegangenen Vorschläge mit etwaigen Ergänzungen in formeller und materieller Hinsicht und

b) übermittelt sie mit einer begründeten Stellungnahme der Kommission.

Artikel 4

(1) Der vollständige Vorschlag enthält:

a) Name und Adresse der Interessenten;

b) alle Einzelheiten über die vorgeschlagenen Maßnahmen, die Fristen für die Durchführung, die erwarteten Ergebnisse und gegebenenfalls über die Dritten, die für die Ausführung eingeschaltet werden sollen;

c) die Gesamtkosten für diese Maßnahmen, ausgedrückt in der Währung des Mitgliedstaats, in dem der Interessent seinen Sitz hat; dabei ist eine Aufstellung dieses Gesamtbetrags auf die einzelnen Posten vorzunehmen und ein entsprechender Finanzierungsplan beizufügen;

d) die gewünschten Zahlungsmodalitäten für die Gemeinschaftsbeteiligung (Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a) und b));

e) den letztverfügten Geschäftsbericht.

(2) Ein Vorschlag ist nur gültig, wenn

a) er von einem Interessenten vorgelegt wird, der die in Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen erfuellt;

b) ihm eine Verpflichtungserklärung beigefügt ist, wonach der Interessent die Vorschriften der vorliegenden Verordnung u. a. die Verpflichtung gemäß Artikel 2 Absatz 4, sowie die Bedingungen des Lastenheftes gemäß Artikel 6 beachten wird.

Artikel 5

(1) Nach Prüfung der Vorschläge durch den Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse gemäß Artikel 31 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 und unter Berücksichtigung der Bedeutung der vorgeschlagenen Maßnahmen für die Milcherzeugung in dem jeweils betroffenen Gebiet schließt die Kommission mit den Interessenten, deren Vorschläge angenommen werden können, Verträge über die Maßnahmen nach Artikel 1 Absatz 1 ab. Vor Abschluß des Vertrages kann der Interessent aufgefordert werden, zusätzliche Auskünfte und/oder Präzisierungen zu seinem Vorschlag mitzuteilen.

(2) Jeder Interessent wird schnellstmöglich von der Interventionsstelle über das Ergebnis der Prüfung seines Vorschlags unterrichtet.

Artikel 6

(1) Im Falle der Annahme eines Vorschlags gemäß Artikel 5 wird ein Lastenheft über die Leistungen in mindestens drei Exemplaren durch die Kommission aufgestellt und von dem Interessenten unterschrieben.

(2) Das Lastenheft über die Leistungen ist integraler Bestandteil des Vertrages gemäß Artikel 5 Absatz 1 und

a) beschreibt die Einzelheiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder bezieht sich darauf und

b) ergänzt diese gegebenenfalls durch zusätzliche Bedingungen, die sich aus der Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 zweiter Unterabsatz ergeben.

(3) Die Kommission übersendet ein Exemplar des Vertrages und des Lastenhefts der Interventionsstelle, die die Einhaltung der Vertragsbestimmungen mittels Kontrollen an Ort und Stelle überwacht.

Artikel 7

(1) Die betreffende Interventionsstelle zahlt dem Interessenten, je nach der von ihm getroffenen Wahl, die in seinem Vorschlag vermerkt ist:

a) entweder innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach dem Tag des Vertragsabschlusses und der Unterzeichnung des Lastenhefts einen einmaligen Vorschuß in Höhe von 60 v. H. der vereinbarten Gemeinschaftsbeteiligung

b) oder in Abständen von vier Monaten vier Vorschüsse von jeweils 20 v. H. der vereinbarten Gemeinschaftsbeteiligung, wobei der erste Vorschuß innerhalb von sechs Wochen nach dem Tag des Vertragsabschlusses und der Unterzeichnung des Lastenhefts zahlbar ist.

Im Laufe der Ausführung eines Vertrages kann die Interventionsstelle jedoch

- die Zahlung eines Vorschusses aufschieben, wenn sie, namentlich anläßlich der Kontrollen gemäß Artikel 6 Absatz 3, Unregelmässigkeiten bei der Durchführung der betreffenden Maßnahmen oder einen erheblichen Zeitabstand zwischen dem für die Zahlung des Vorschusses vorgesehenen Zeitpunkt und dem Zeitpunkt, zu dem der Interessent tatsächlich die vorgesehenen Ausgaben tätigen wird, feststellt;

- in Ausnahmefällen die Zahlung eines Vorschusses auf begründeten Antrag des Interessenten und im Einvernehmen mit der Kommission vorziehen, wenn der Interessent einen erheblichen Teil der Ausgaben bereits zu einem Zeitpunkt tätigen muß, der sich als weit vor dem für die Zahlung des Gemeinschaftsbeitrags zu diesen Ausgaben vorgesehenen Zeitpunkt liegend erweist.

(2) Die Zahlung jedes Vorschusses ist von der Stellung einer Kaution bei der Interventionsstelle in Höhe des Vorschusses, erhöht um 10 v. H., abhängig.

(3) Die Freigabe der Kaution und die Zahlung des Restbetrags sind abhängig von

a) der Feststellung durch die Interventionstelle, daß der Interessent seine im Lastenheft festgelegten Verpflichtungen erfuellt hat;

b) der Übermittlung des Berichtes gemäß Artikel 8 an die Kommission und an die Interventionsstelle und der Überprüfung der Angaben dieses Berichtes durch die Interventionsstelle.

Jedoch kann der Restbetrag auf begründeten Antrag des Interessenten nach Durchführung der Maßnahme und nach Übermittlung des in Artikel 8 genannten Berichts gezahlt werden, vorausgesetzt, daß entsprechende Kautionen zur Deckung des Gesamtbetrags des Gemeinschaftsbeitrags, erhöht um 10 v. H., gestellt wurden;

c) der Feststellung durch die Interventionsstellen, daß der Interessent oder ein im Vertrag genannter Dritter seinen eigenen Beitrag zu dem vorgesehenen Zweck geleistet hat.

(4) Soweit die Bedingungen gemäß Absatz 3 nicht erfuellt werden, verfällt die Kaution. In diesem Fall wird der betreffende Betrag von den Ausgaben der Abteilung Garantie des EAGFL und namentlich von den Ausgaben für Maßnahmen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 abgezogen.

Artikel 8

Alle Interessenten, die mit einer Maßnahme gemäß Artikel 1 Absatz 1 beauftragt wurden, übermitteln der betreffenden Interventionsstelle drei Monate nach Abschluß der Maßnahme, spätestens jedoch vor dem 1. Juli 1984, einen genauen Bericht über die Verwendung der gewährten Gemeinschaftsmittel und über das Ergebnis der betreffenden Maßnahmen.

Gleichzeitig übermitteln die Interessenten der Kommission den sich auf die Ergebnisse der betreffenden Maßnahmen beziehenden Teil des Berichtes.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Februar 1982

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 131 vom 26. 5. 1977, S. 6.

(2) ABl. Nr. L 90 vom 4. 4. 1981, S. 17.

(3) ABl. Nr. L 156 vom 14. 6. 1978, S. 39.

(4) ABl. Nr. L 282 vom 7. 10. 1978, S. 11.

(5) ABl. Nr. L 334 vom 28. 12. 1979, S. 16.

(6) ABl. Nr. L 112 vom 24. 4. 1981, S. 15.