Verordnung (EWG) Nr. 199/82 der Kommission vom 27. Januar 1982 zur Einreihung von Waren in die Tarifstelle 23.07 B I a) des Gemeinsamen Zolltarifs
Amtsblatt Nr. L 021 vom 29/01/1982 S. 0019 - 0019
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 3 S. 0105
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 9 S. 0050
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 3 S. 0105
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 9 S. 0050
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 199/82 DER KOMMISSION vom 27. Januar 1982 zur Einreihung von Waren in die Tarifstelle 23.07 B I a) des Gemeinsamen Zolltarifs DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 97/69 des Rates vom 16. Januar 1969 über die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Um die einheitliche Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs sicherzustellen, sind Vorschriften erforderlich für die Tarifierung einer Vormischung, die aus Ronidazol (INN) (12 Gewichtshundertteile im Trockenstoff) auf einem Trägerstoff aus Maiskleber mit weniger als 10 Gewichtshundertteilen Stärke besteht und zum Herstellen von Ergänzungsfutter verwendet wird. Im Gemeinsamen Zolltarif im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3300/81 (3), werden Zubereitungen der bei der Fütterung verwendeten Art von der Tarifnummer 23.07 erfasst. Diese Zubereitung enthält zwar einen medizinischen Wirkstoff, ist aber nicht als Arzneiware für die Veterinärmedizin hergestellt worden. Sie weist die Merkmale einer Zubereitung der bei der Fütterung verwendeten Art der Tarifnummer 23.07 auf (siehe auch Erläuterungen zu Nr. 23.07, Abschnitt II c) der NRZZ). Innerhalb der Tarifnummer 23.07 ist sie der Tarifstelle 23.07 B I a) zuzuweisen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Eine Vormischung die aus Ronidazol (INN) (12 Gewichtshundertteile im Trockenstoff) auf einem Trägerstoff aus Maiskleber mit weniger als 10 Gewichtshundertteilen Stärke besteht, gehört im Gemeinsamen Zolltarif zur Tarifstelle 23.07 Futter, melassiert oder gezuckert; andere Zubereitungen der bei der Fütterung verwendeten Art: B. andere, Glukose, Glukosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Tarifstelle 17.02 B oder 21.07 F II oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend, auch gemischt mit anderen Erzeugnissen: I. Stärke, Glukose, Glukosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup enthaltend: a) keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10 Gewichtshundertteilen oder weniger. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 27. Januar 1982 Für die Kommission Karl-Heinz NARJES Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 14 vom 21. 1. 1969, S. 1. (2) ABl. Nr. L 172 vom 22. 7. 1968, S. 1. (3) ABl. Nr. L 335 vom 23. 11. 1981, S. 1.