Verordnung (EWG) Nr. 148/82 der Kommission vom 22. Januar 1982 zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2042/75 im Rahmen der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2363/81 eröffneten Dauerausschreibung
Amtsblatt Nr. L 017 vom 23/01/1982 S. 0027 - 0027
++++ ( 1 ) ABL . NR . L 281 VOM 1 . 11 . 1975 , S . 1 . ( 2 ) ABL . NR . L 198 VOM 20 . 7 . 1981 , S . 2 . ( 3 ) ABL . NR . L 232 VOM 17 . 8 . 1981 , S . 8 . ( 4 ) ABL . NR . L 352 VOM 8 . 12 . 1981 , S . 23 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 148/82 DER KOMMISSION VOM 22 . JANUAR 1982 ZUR ABWEICHUNG VON BESTIMMTEN VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2042/75 IM RAHMEN DER DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2363/81 ERÖFFNETEN DAUERAUSSCHREIBUNG DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN _ GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2727/75 DES RATES VOM 29 . OKTOBER 1975 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE ( 1 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1949/81 ( 2 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 12 ABSATZ 2 , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : DIE KOMMISSION HAT MIT VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2363/81 VOM 17 . AUGUST 1981 ( 3 ) EINE AUSSCHREIBUNG FÜR DIE ABSCHÖPFUNG UND / ODER DIE ERSTATTUNG BEI DER AUSFUHR VON GERSTE NACH POLEN ERÖFFNET . DIE NORMALE GÜLTIGKEITSDAUER DER AUSFUHRLIZENZEN GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 2 ERWEIST SICH FÜR DIE AUSFUHR DER BETREFFENDEN ERZEUGNISSE UNTER DEN IN DER GENANNTEN VERORDNUNG VORGESEHENEN BESONDEREN BEDINGUNGEN ALS NICHT AUSREICHEND . MIT VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3490/81 VOM 7 . DEZEMBER 1981 ( 4 ) IST DIE GÜLTIGKEITSDAUER DER BETREFFENDEN AUSFUHRLIZENZEN BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1981 VERLÄNGERT WORDEN . ES EMPFIEHLT SICH , IHRE GÜLTIGKEITSDAUER AUS DEM GLEICHEN GRUND BIS ZUM 31 . MÄRZ 1982 ZU VERLÄNGERN . DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES FÜR GETREIDE _ HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 ( 1 ) ABWEICHEND VON ARTIKEL 9 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2042/75 WIRD DIE GÜLTIGKEITSDAUER DER GEMÄSS ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2363/81 ERTEILTEN AUSFUHRLIZENZEN BIS ZUM 31 . MÄRZ 1982 VERLÄNGERT . ( 2 ) ZUR DURCHFÜHRUNG DER IN ABSATZ 1 GENANNTEN VORSCHRIFTEN HAT DER BETREFFENDE DIE AUSFUHRLIZENZ DER ERTEILENDEN STELLE VORZULEGEN , WELCHE DIE NOTWENDIGEN ANPASSUNGEN VORNIMMT . ARTIKEL 2 DIESE VERORDNUNG TRITT AM TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . BRÜSSEL , DEN 22 . JANUAR 1982 FÜR DIE KOMMISSION POUL DALSAGER MITGLIED DER KOMMISSION