Verordnung (EWG) Nr. 137/82 des Rates vom 19. Januar 1982 zur Durchführung des Beschlusses Nr. 1/82 des Assoziationsrates EWG-Malta zur Ersetzung der Rechnungseinheit durch die ECU im Protokoll über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in...' ' oder "Ursprungswaren' ' und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschft und Malta
Amtsblatt Nr. L 017 vom 23/01/1982 S. 0003 - 0003
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 3 S. 0103
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 9 S. 0040
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 3 S. 0103
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 9 S. 0040
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 137/82 DES RATES vom 19. Januar 1982 zur Durchführung des Beschlusses Nr. 1/82 des Assoziationsrates EWG-Malta zur Ersetzung der Rechnungseinheit durch die ECU im Protokoll über die Bestimmung des Begriffs »Waren mit Ursprung in . . ." oder »Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta (1) wurde am 5. Dezember 1970 unterzeichnet und trat am 1. April 1971 in Kraft. Das Protokoll zur Festlegung einiger Bestimmungen betreffend das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta (2) wurde am 4. März 1976 in Brüssel unterzeichnet und trat am 1. Juni 1976 in Kraft. Gemäß Artikel 25 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs »Waren mit Ursprung in . . ." oder »Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, das dem vorgenannten Protokoll beigefügt und Bestandteil des Abkommens ist, hat der Assoziationsrat den Beschluß Nr. 1/82 zur Änderung dieses Protokolls gefasst. Dieser Beschluß soll in der Gemeinschaft Anwendung finden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Beschluß Nr. 1/82 des Assoziationsrates EWG-Malta findet in der Gemeinschaft Anwendung. Der Wortlaut des Beschlusses ist dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 19. Januar 1982. Im Namen des Rates Der Präsident P. de KEERSMÄKER (1) ABl. Nr. L 61 vom 14. 3. 1971, S. 1. (2) ABl. Nr. L 111 vom 28. 4. 1976, S. 3. BESCHLUSS Nr. 1/82 DES ASSOZIATIONSRATES EWG-MALTA vom 7. Januar 1982 zur Ersetzung der Rechnungseinheit durch die ECU im Protokoll über die Bestimmung des Begriffs »Waren mit Ursprung in . . ." oder »Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta DER ASSOZIATIONSRAT - gestützt auf das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta, insbesondere auf Titel I, gestützt auf das Protokoll über die Bestimmung des Begriffs »Waren mit Ursprung in . . . oder »Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, im folgenden »Protokoll" gennannt, das dem Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen beigefügt ist, insbesondere auf Artikel 25, in Erwägung nachstehender Gründe; Die Rechnungseinheit entspricht nicht der derzeitigen internationalen Währungslage. Es ist daher erforderlich, eine neue gemeinsame Wertgrundlage für die Feststellung festzulegen, wann Formblätter EUR. 2 anstelle von Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 verwendet werden können und wann kein Ursprungsnachweis notwendig ist. Die Europäischen Gemeinschaften haben ab 1. Januar 1981 die ECU eingeführt. Es ist angebracht, die ECU als gemeinsame Wertgrundlage zu nehmen. Aus Verwaltungs- und Handelsgründen muß diese gemeinsame Wertgrundlage für Zeiträume von mindestens jeweils zwei Jahren unverändert bleiben. Die zu verwendende ECU ist deshalb ausnahmsweise zu einem Stichtag festzustellen, der alle zwei Jahre anzupassen ist - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Protokoll wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird die Angabe »1 000 Rechnungseinheiten " durch »1 620 ECU" ersetzt. 2. In Artikel 6 Absatz 1 wird Unterabsatz 3 durch folgenden Text ersetzt: »Für die Umrechnung der ECU in nationale Währung gilt bis zum 30. April 1983 der zum 1. Oktober 1980 gültige nationale Kurs der ECU. Für jeden nachfolgenden Zeitraum von zwei Jahren gilt der nationale Kurs der ECU, der am ersten Arbeitstag im Oktober des dem Zweijahreszeitraum vorangegangenen Jahres gültig ist. Beträge in nationaler Währung des Ausfuhrstaats, die den in diesem Artikel und in Artikel 17 in ECU ausgedrückten Beträgen entsprechen, werden durch den Ausfuhrstaat festgelegt und den anderen Vertragsparteien mitgeteilt. Sind die Beträge höher als die betreffenden durch den Einfuhrstaat festgelegten Beträge, so erkennt der Einfuhrstaat sie an, wenn die Ware in der Währung des Ausfuhrstaats in Rechnung gestellt wird. Wird die Ware in der Währung eines anderen Mitgliedstaats der Gemeinschaft in Rechnung gestellt, so erkennt der Einfuhrstaat den von dem betreffenden Staat angegebenen Betrag an". 3. In Artikel 17 Absatz 2 werden die Angaben »60 Rechnungseinheiten" und »200 Rechnungseinheiten" durch »105 ECU" bzw. »325 ECU" ersetzt. Artikel 2 Dieser Beschluß tritt am 1. Februar 1982 in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 7. Januar 1982. Im Namen des Assoziationsrates Der Präsident P. FARRUGIA