Verordnung (EWG) Nr. 52/82 der Kommission vom 11. Januar 1982 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2182/77 mit Durchführungsbestimmungen für den Verkauf von gefrorenem Rindfleisch aus Beständen der Interventionsstellen zur Verarbeitung in der Gemeinschaft
Amtsblatt Nr. L 007 vom 12/01/1982 S. 0011 - 0011
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 14 S. 0193
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 24 S. 0154
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 14 S. 0193
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 24 S. 0154
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 52/82 DER KOMMISSION vom 11. Januar 1982 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2182/77 mit Durchführungs- bestimmungen für den Verkauf von gefrorenem Rindfleisch aus Beständen der Interventionsstellen zur Verarbeitung in der Gemeinschaft DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Durch die Verordnung (EWG) Nr. 2182/77 der Kommission (2), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 983/81 (3), sind die Durchführungsbestimmungen für den Verkauf von gefrorenem Rindfleisch aus Beständen der Interventionsstellen zur Verarbeitung in der Gemeinschaft festgelegt worden. Insbesondere ist darin die Festsetzung von Koeffizienten zur Bestimmung der Menge Gefrierfleisch ohne Knochen vorgesehen, die in einer bestimmten Menge Konserven enthalten ist. Bei den Konserven mit mindestens 20 und weniger als 40 Gewichtshundertteilen Fleisch hat die Praxis erwiesen, daß die zur Herstellung bestimmter Erzeugnisse benötigte Fleischmenge aus Gründen, die vom Hersteller nicht zu vertreten sind, von der Menge abweicht, die durch Multiplikation mit dem Koeffizienten bestimmt worden ist. Da dieser Umstand für mehrere Verarbeitungsbetriebe Schwierigkeiten aufwirft, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, eine besondere Kontrollregelung anzuwenden. Der Verwaltungsausschuß für Rindfleisch hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2182/77 wird nachstehender Unterabsatz angefügt: »Weicht die zur Herstellung eines im Anhang Punkt I Absatz 4 genannten Erzeugnisses benötigte Fleischmenge erheblich von der Menge ab, die sich durch Multiplikation mit dem diese Erzeugnisse betreffenden Koeffizienten 0,30 ergibt, so kann sich die zuständige Behörde im Rahmen der Verwaltungsüberwachung und auf Antrag des in Artikel 1 genannten Käufers mit einem Einzelnachweis einverstanden erklären, der die zur Herstellung des Erzeugnisses benötigte Gefrierfleischmenge betrifft." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 19. Januar 1982 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 11. Januar 1982 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24. (2) ABl. Nr. L 251 vom 1. 10. 1977, S. 60. (3) ABl. Nr. L 99 vom 10. 4. 1981, S. 30.