Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 zur Änderung der Richtlinien zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern
Amtsblatt Nr. L 378 vom 31/12/1982 S. 0045 - 0046
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 12 S. 0143
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 14 S. 0020
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 12 S. 0143
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 14 S. 0020
++++ RICHTLINIE DES RATES vom 17 . Dezember 1982 zur Änderung der Richtlinien zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für land - und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern ( 82/890/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 , auf Vorschlag der Kommission , nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) , nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) , in Erwägung nachstehender Gründe : Die Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4 . März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis von land - und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern ( 3 ) , in der Fassung der Richtlinie 79/694/EWG ( 4 ) , begrenzt in Artikel 1 ihren Anwendungsbereich auf Zugmaschinen mit Luftbereifung und zwei Achsen sowie einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit zwischen 6 und nicht mehr als 25 km/h . Dieselbe Richtlinie sieht vor , daß für andere Zugmaschinen , insbesondere solchen mit einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h , gegebenenfalls besondere Vorschriften erlassen werden . Zugmaschinen solcher Art gehören zu der in der Gemeinschaft hergestellten und eingesetzten Zugmaschinenart und weisen in bezug auf die Effizienz im landwirtschaftlichen Betrieb Vorteile auf . Eine Erhöhung der bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit um 20 % erscheint auch mit Rücksicht auf die Erfordernisse der Sicherheit des Strassenverkehrs und der Arbeitssicherheit auf den Feldern angemessen . Die Mitgliedstaaten haben gleichwohl die Möglichkeit , die Fahrtgeschwindigkeit einer Zugmaschine im Strassenverkehr zu beschränken , indem sie Geschwindigkeitsbeschränkungen festlegen . Darüber hinaus können die Zugmaschinen mit mehr als zwei Achsen denen mit zwei Achsen gleichgestellt werden ; damit können sie nach denselben Vorschriften behandelt werden . Es ist daher nicht erforderlich , die in der Rahmenrichtlinie 74/150/EWG vorgesehenen Sondervorschriften zu erlassen . Es reicht vielmehr aus , den Geltungsbereich dieser Richtlinie und den der Einzelrichtlinien , die eine ausdrückliche Definition ihres Geltungsbereichs enthalten , auf Zugmaschinen mit mehr als zwei Achsen und auf Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit zwischen 25 und 30 km/h auszudehnen - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 ( 1 ) Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinien 74/150/EWG , 74/151/EWG ( 5 ) , 74/152/EWG ( 6 ) , 74/346/EWG ( 7 ) , 74/347/EWG ( 8 ) , 75/321/EWG ( 9 ) , 75/322/EWG ( 10 ) , 76/432/EWG ( 11 ) , 77/311/EWG ( 12 ) , 77/537/EWG ( 13 ) , 78/933/EWG ( 14 ) , 79/532/EWG ( 15 ) , 79/533/EWG ( 16 ) , sowie Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 78/764/EWG ( 17 ) erhalten folgende Fassung : " ( 2 ) Diese Richtlinie gilt nur für die in Absatz 1 definierten Zugmaschinen mit mindestens zwei Achsen und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit zwischen 6 und 30 km/h . " ( 2 ) Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 80/720/EWG ( 18 ) erhält folgende Fassung : " ( 2 ) Diese Richtlinie gilt nur für die in Absatz 1 definierten Zugmaschinen mit Luftbereifung und mindestens zwei Achsen , einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit zwischen 6 und 30 km/h und einer festen oder einstellbaren Mindestspurweite einer der Antriebsachsen von 1 150 mm . " ( 3 ) Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 76/763/EWG ( 19 ) erhält folgende Fassung : " ( 2 ) Diese Richtlinie gilt nur für die in Absatz 1 definierten luftbereiften Zugmaschinen mit mindestens zwei Achsen , einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit zwischen 6 und 30 km/h und mit einer Spurweite von mindestens 1 250 mm . " ( 4 ) Der Wortlaut des Punktes 1.5 des Anhangs der Richtlinie 74/152/EWG erhält folgende Fassung : " 1.5 . Um den verschiedenen insbesondere mit dem Meßverfahren und der Steigerung der Motordrehzahl bei Teilleistung zusammenhängenden Fehlern Rechnung zu tragen , ist für die Erteilung der Betriebserlaubnis ein Meßwert , der die Geschwindigkeit von 30 km/h um 10 % überschreitet , noch zulässig . " Artikel 2 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie binnen achtzehn Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission unverzueglich hiervon in Kenntnis . ( 2 ) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen . Artikel 3 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . Geschehen zu Brüssel am 17 . Dezember 1982 Im Namen des Rates Der Präsident H . CHRISTOPHERSEN ( 1 ) ABl . Nr . C 182 vom 19 . 7 . 1982 , S . 112 . ( 2 ) ABl . Nr . C 77 vom 29 . 3 . 1982 , S . 1 . ( 3 ) ABl . Nr . L 84 vom 28 . 3 . 1974 , S . 10 . ( 4 ) ABl . Nr . L 205 vom 13 . 8 . 1979 , S . 17 . ( 5 ) ABl . Nr . L 84 vom 28 . 3 . 1974 , S . 25 . ( 6 ) ABl . Nr . L 84 vom 28 . 3 . 1974 , S . 33 . ( 7 ) ABl . Nr . L 191 vom 15 . 7 . 1974 , S . 1 . ( 8 ) ABl . Nr . L 191 vom 15 . 7 . 1974 , S . 5 . ( 9 ) ABl . Nr . L 147 vom 9 . 6 . 1975 , S . 24 . ( 10 ) ABl . Nr . L 147 vom 9 . 6 . 1975 , S . 28 . ( 11 ) ABl . Nr . L 122 vom 8 . 5 . 1976 , S . 1 . ( 12 ) ABl . Nr . L 105 vom 28 . 4 . 1977 , S . 1 . ( 13 ) ABl . Nr . L 220 vom 29 . 8 . 1977 , S . 38 . ( 14 ) ABl . Nr . L 325 vom 20 . 11 . 1978 , S . 16 . ( 15 ) ABl . Nr . L 145 vom 13 . 6 . 1979 , S . 16 . ( 16 ) ABl . Nr . L 145 vom 13 . 6 . 1979 , S . 20 . ( 17 ) ABl . Nr . L 255 vom 18 . 9 . 1978 , S . 1 . ( 18 ) ABl . Nr . L 194 vom 28 . 7 . 1980 , S . 1 . ( 19 ) ABl . Nr . L 262 vom 27 . 9 . 1976 , S . 135 .