31982L0786

Richtlinie 82/786/EWG des Rates vom 15. November 1982 zur Änderung der Richtlinie 75/268/EWG über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten

Amtsblatt Nr. L 327 vom 24/11/1982 S. 0019 - 0020
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 15 S. 0181
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 26 S. 0127
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 15 S. 0181
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 26 S. 0127


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RICHTLINIE DES RATES

vom 15. November 1982

zur Änderung der Richtlinie 75/268/EWG über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten

(82/786/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In den griechischen Gebieten ist die landwirtschaftliche Mindestnutzfläche von 3 Hektar für die Betriebe, die die Ausgleichszulage gemäß Titel II der Richtlinie 75/268/EWG (2), zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/666/EWG (3), erhalten, bei der erheblichen Anzahl von Kleinstbetrieben zu groß; es ist erforderlich, sie auf zwei Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche festzulegen.

Der in Artikel 15 der Richtlinie 75/268/EWG vorgesehene Erstattungssatz von 25 % der erstattungsfähigen Ausgaben bezueglich der Förderungsregelung für Betriebsinhaber, die einen Entwicklungsplan aufstellen, erscheint in den benachteiligten landwirtschaftlichen Gebieten Griechenlands im Sinne der genannten Richtlinie nicht ausreichend, um die in der Richtlinie 72/159/EWG (4) vorgesehenen Maßnahmen zur Modernisierung der Betriebe wirksam anzuwenden. Dieser Satz ist daher auf 50 % festzulegen.

In den griechischen Gebieten sind die in Artikel 11 der Richtlinie 75/268/EWG genannten Maßnahmen von zunehmender Bedeutung; für eine wirksame Anwendung dieser Maßnahmen erscheint der gegenwärtige Erstattungssatz für die damit verbundenen Ausgaben nicht ausreichend. Der Erstattungssatz muß daher auf 50 % festgelegt und die finanzielle Hoechstbeteiligung der Gemeinschaft auf 48 358 ECU je kollektive Investition und auf 242 ECU je Hektar verbesserte oder ausgerüstete Weide oder Alm erhöht werden.

Im Falle Griechenlands erscheint der Erstattungssatz von 25 % der erstattungsfähigen Ausgaben betreffend die Ausgleichszulage gemäß Artikel 15 der Richtlinie 75/268/EWG nicht ausreichend, um diese Maßnahme wirksam anzuwenden. Er muß daher auf 50 % festgelegt werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 75/268/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 6 Absatz 1 erhält der zweite Unterabsatz folgende Fassung:

»In dem Gebiet des Mezzogiorno, einschließlich der Inseln, in den Gebieten der französischen überseeischen Departements sowie in den griechischen Gebieten wird jedoch die landwirtschaftliche Mindestnutzfläche je Betrieb auf 2 Hektar festgelegt."

2. In Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) erhält der letzte Absatz folgende Fassung:

»Die beiden vorangehenden Absätze finden in den Hügelgebieten Italiens und in den Gebieten Griechenlands, die Bestandteil der Gebiete im Sinne des Artikels 3 Absätze 4 und 5 sind, keine Anwendung."

3. In Artikel 15 Absatz 1 erhält der zweite Unterabsatz folgende Fassung:

»In dem Gebiet des Mezzogiorno, einschließlich der Inseln, in den Gebieten Westirlands (»western region") und in den griechischen Gebieten beträgt der Erstattungssatz für die im Rahmen der Maßnahmen nach Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 der Richtlinie 72/159/EWG, ergänzt durch Artikel 9 der vorliegenden Richtlinie, getätigten Ausgaben 50 %. In dem Gebiet des Mezzogiorno, einschließlich der Inseln, und in den griechischen Gebieten beträgt der Erstattungssatz für die im Rahmen der Maßnahmen nach Artikel 11 getätigten Ausgaben 50 %."

4. In Artikel 15 Absatz 2 erhält der zweite Unterabsatz folgende Fassung:

»In dem Gebiet des Mezzogiorno, einschließlich der Inseln, und in den griechischen Gebieten darf die Beteiligung der Gemeinschaft an den erstattungsfähigen Ausgaben gemäß Artikel 11 jedoch 48 358 ECU je kollektive Investition und 242 ECU je Hektar verbesserte oder ausgerüstete Weide oder Alm nicht übersteigen."

5. In Artikel 15 Absatz 3 erhält der zweite Unterabsatz folgende Fassung:

»Im Falle Italiens, Irlands und Griechenlands beträgt der Erstattungssatz 50 %."

Artikel 2

Die Änderungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 werden am 1. Januar 1982 wirksam.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 15. November 1982.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. A. KOFÖD

(1) Stellungnahme vom 29. Oktober 1982 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 180 vom 14. 7. 1980, S. 34.

(4) ABl. Nr. L 96 vom 23. 4. 1972, S. 1.