Richtlinie 82/727/EWG des Rates vom 25. Oktober 1982 zur Änderung der Richtlinie 69/208/EWG über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzenl
Amtsblatt Nr. L 310 vom 06/11/1982 S. 0021 - 0021
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 26 S. 0096
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 26 S. 0096
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 15 S. 0163
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 15 S. 0163
***** RICHTLINIE DES RATES vom 25. Oktober 1982 zur Änderung der Richtlinie 69/208/EWG über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (82/727/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Erfahrung bei der Versorgung mit Faserleinsaatgut hat gezeigt, daß es erforderlich ist, die Vermarktung von Saatgut der Kategorie »Zertifiziertes Saatgut der dritten Vermehrung" für unbegrenzte Zeit zuzulassen. Im Hinblick auf Ölleinsaat rechtfertigen die in einigen Mitgliedstaaten kürzlich entwickelten Erzeugungsbedingungen die Zulassung der Vermarktung von Saatgut der Kategorie »Zertifiziertes Saatgut der dritten Vermehrung" für zwei weitere Jahre. Diese Frist sollte ausreichen um eine ausreichende Versorgung mit Öllein durch Saatgut der Kategorie »Zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung" und »Zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung" zu gewährleisten. Jedoch ist die Möglichkeit einer Verlängerung vorzusehen, wenn ein wesentlicher Grund dies rechtfertigt. Die Richtlinie 69/208/EWG (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 81/126/EWG (4), ist deshalb entsprechend zu ändern - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 69/208/EWG wird wie folgt geändert: 1. An die Stelle von »Leinsaatgut" tritt »Ölleinsaatgut". 2. Das Datum »30. Juni 1982" wird durch das Datum »31. März 1984" ersetzt. 3. Folgender Satz wird zwischen Satz 1 und Satz 2 eingeschoben: »Diese Frist kann nach dem Verfahren des Artikels 20 vor ihrem Ablauf um ein Jahr verlängert werden, sofern ein wesentlicher Grund dies rechtfertigt." Artikel 2 Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie mit Wirkung vom 1. Juli 1982 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis. Artikel 3 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 25. Oktober 1982. Im Namen des Rates Der Präsident H. CHRISTOPHERSEN (1) ABl. Nr. C 136 vom 28. 5. 1982, S. 4. (2) ABl. Nr. C 238 vom 13. 9. 1982, S. 81. (3) ABl. Nr. L 169 vom 10. 7. 1969, S. 3. (4) ABl. Nr. L 67 vom 12. 3. 1981, S. 36.